Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0712-W/06
Reisekostenersätze eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-W/06vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reisekostenersätze eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe des amtlichen Kilometergeldes sind in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., E.,M-Straße, vertreten
durch Dr. Wilhelm Frick GmbH, 1100 Wien, Liesingbachstraße 224, vom
6. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 20. Jänner 2006 betreffend Festsetzung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2002
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, an der die beiden Geschäftsführer C.M. und
H.H. zu je 50% beteiligt sind.
Im Zuge einer den Zeitraum 2002 bis 2004 umfassenden
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Bw. an die beiden wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Reisekostenersätze
gezahlt hatte. Es wurden daher für folgende Beträge die im Spruch des
Bescheides genannten Abgaben nachgefordert (alle Beträge in Euro):
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
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DB
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DZ
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1.1.2002-31.12.2002
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4.364,64
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196,41
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20,08
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1.1.2003-31.12.2003
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6.903,76
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310,67
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31,76
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1.1.2004-31.12.2004
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4.334,76
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195,06
|
19,07
In der dagegen erhobenen
Berufung führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, die
Gesellschafter-Geschäftsführer erhielten für die betriebliche
Nutzung ihrer privaten Kraftfahrzeuge Aufwandersätze in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes. Damit würden die tatsächlichen Aufwendungen
bei den Betriebsfahrten geschätzt und abgegolten. Dabei handle es sich
nicht um sonstige Vergütungen für die Geschäftsführer, da
diese aus den Auslagenersätzen keinen Vorteil hätten, der ihr
disponibles Vermögen vermehre, sondern es würden nur die
Transportaufwendungen, die für die Bw. anfielen, bezahlt. Diese
Vergütungen hätten eine reine Kostenersatzfunktion.
Diese Ersätze gehörten nicht zur
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 41 FLAG, da der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen sei. Da der in
§ 22 Z 2 angeführte Begriff "Gehälter" inhaltlich nur
Dienstnehmer betreffen könne, seien unter "Vergütungen" die für
die weisungsfrei ausgeübten Tätigkeiten erhaltenen Zahlungen zu
verstehen.
Beim ausbezahlten Kilometergeld handle es sich aber nicht
um eine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit, sondern
um eine reine Aufwandsentschädigung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die beiden Geschäftsführer C.M. und H.H. sind zu
je 50% an der Bw. beteiligt.
In den Streitjahren erhielten sie von der Bw. die folgenden
pauschalen Reisekostenersätze:
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2002
|
4.364,64
|
2003
|
6.903,76
|
2004
|
4.334,76
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die Feststellungen im Rahmen der Lohnsteuerprüfung, ist insoweit
unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i. S. d.
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§
22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG).
Strittig ist, ob es sich bei den von der Bw. an die
Geschäftsführer gezahlten Reisekostenersätze um sonstige
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handelt oder
nicht.
Die beiden wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden zwar mit ihren Einkünften
im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 FLAG für Zwecke der
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag dem
Kreis der "Dienstnehmer" zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass
sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47
Abs. 1 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) anzusehen
sind.
§ 26 EStG 1988 regelt in Z 4, dass Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung (Fahrkostenvergütung,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehören.
Diese Bestimmung sieht vor, dass bestimmte - an sich
steuerpflichtige Leistungen des Arbeitgebers - nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören. Fließen derartige
Reisevergütungen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, sind diese Beträge steuerpflichtig, da sich der Anwendungsbereich -
wie sich bereits aus der Paragraphenüberschrift ergibt - auf die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt.
Wenn daher die Bw. Reisevergütungen an die beiden
Gesellschafter, die zweifellos Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erzielen, zahlt, liegen daher sonstige Vergütungen vor, die in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag)
einzubeziehen sind. Welche Funktion die Zahlungen der Bw. an die
Geschäftsführer haben, ist für die Beurteilung als "sonstige
Vergütung" somit irrelevant. Entscheidend für die Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist das Vorliegen
einer Beschäftigung der wesentlich Beteiligten, die die von der Judikatur
der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts entwickelten Kriterien
erfüllt. Die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für die
Bw. entfalteten Tätigkeiten sind nicht trennbar; aus diesem Grund ist auch
eine Aufteilung der Vergütungen in einen steuerpflichtigen Teil und einen
steuerfreien Kostenersatz nicht möglich.
Anzumerken ist: Bei überwiegend privater Nutzung von
Kraftfahrzeugen sind der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand und
die Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft
bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen, soweit sie die
sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen, als
Betriebsausgaben anzuerkennen. Die mit dem Einsatz der Privatkraftfahrzeuge
für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer verbundenen
Aufwendungen können daher im Rahmen ihrer Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies
ändert aber nichts daran, dass erhaltene Spesenersätze
steuerpflichtige Einnahmen darstellen und daher in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AuslagenersätzeAufwandsentschädigungReisekostenersätzewesentlich beteiligte Gesellschafter-GeschäftsführerReisevergütungensonstige Vergütung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-W/06
- Stammnummer
- 27479
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF