…zu Steuernachforderungen geführt habe. Die Bescheide seien jedoch mit Berufung bekämpft worden, aus den Berufungsausführungen ergebe sich, dass kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliege. Es sei zudem richtig, dass für Juni bis Dezember 1999 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. Der Bf. habe mit einem…
…zieht abgabenrechtlich zwar die Nichtanerkennung des entsprechenden Aufwandes nach sich (§ 162 BAO), doch wäre für eine (vorsätzlich oder fahrlässig begangene) Abgabenverkürzung Voraussetzung, dass dem Bw die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich nicht erwachsen wären. Dass der Bw die geltend gemachten Aushilfslöhne lediglich fingiert hätte und diese…
…worden. Die Bf., der klar gewesen sei, dass die Umsatzsteuer zu entrichten sei, wollte weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig eine Abgabenverkürzung herbeiführen und sei davon ausgegangen, dass entsprechende Fehler auch noch bei der Jahreserklärung berichtigt werden könnten. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren einzustellen bzw…
…gewesen, im Schuldenregulierungsverfahren das Zollamt als Gläubiger anzugeben. Dieser Pflicht sei sie vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Das Zollamt beachte die öffentlichen Bekanntmachungen der Schuldnenregulierungsverfahren in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz durch tägliche Abfrage und Kontrolle in Bezug auf die anhängigen Vollstreckungsfälle. Im…
…Beschuldigte beantragt in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2007 der Berufung Folge zu geben und dabei festzustellen, dass er keinesfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig Abgaben verkürzt habe. Allenfalls sei durch Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen Beweis darüber zu führen, dass kein Hinweis auf zoll-…
…die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist. Abs. 4 In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; b)…
…hinsichtlich der unterlassenen rechtzeitigen Einreichung der Voranmeldungen vermutlich grob fahrlässig gehandelt hat, ist aber in finanzstrafrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz, da zur Erfüllung des Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG diesbezüglich - siehe oben - eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise des Täters erforderlich ist. …
…2002/00220-001 schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Villach [nunmehr: Spittal Villach] [ergänze: grob] fahrlässig [als Verfasser der Steuererklärungen seines Klienten DI K dazu beigetragen, dass] unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [des Steuerpflichtigen von diesem] im Jahre 2000 [gemeint: betreffend…
…von nur 20 bzw. 25% bei weitem nicht den tatsächlichen Dimensionen entsprochen haben, was er ja durch seine nachträgliche abgabenrechtliche Berufung auch bestätigt hat. Der Beschuldigte hat sich in diesem Zusammenhang demzufolge ohne jeden Zweifel grob fahrlässig verhalten, hat er doch, wenngleich auf Grund seiner…
…ihm darauf ankommt, den Umstand oder den Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Ist ein entsprechend vorsätzliches Verhalten des Täters nicht erweislich, verbleibt die Prüfung, ob nicht allenfalls der eine Abgabenverkürzung Herbeiführende sich wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung im Sinne des § 34 Abs…
…a FinStrG in der damals geltenden Fassung), nicht bewiesen werden. Der Beschuldigte hat jedoch unbewusst grob fahrlässig gehandelt: Wie rechtskräftig festgestellt, hat er bei seinem verfahrensgegenständlichen Verhalten hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuern und Grunderwerbsteuern vorsätzlich gehandelt, hat sich in hohem Ausmaße abgabenunredlich verhalten und auch…
…Sicherheit nicht als grobe Sorglosigkeit des Beschuldigten zu werten. Im Ergebnis sind daher folgende Überlegungen anzustellen: Eine grob fahrlässige Verkürzung an der spruchgegenständlichen Einkommensteuer ist dem Beschuldigten nach der derzeitigen Akten- und Beweislage nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen. Ob eine fahrlässige oder vorsätzliche Verkürzung an…
…Berufungssenat überdies keine Entscheidungskompetenz über eine diesbezüglich allenfalls erfolgte schuldhafte Verkürzung an Kapitalertragsteuer zu. Der Beschuldigte hat daher Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht in einem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang begangen. Zur Strafbemessung: Gemäß …
…einen anderen (Abgabepflichtigen oder Wahrnehmenden) dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzungen schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 leg. cit. bezeichnete Taten lediglich fahrlässig begeht. Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach…
…Finanz- und Ertragslage unterlassen hat, sowie [ergänze wohl: für] 2002 als Geschäftsführer der A-GmbH die Erstellung des Jahresabschlusses unterließ und dadurch in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit [des Unternehmens] grob fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger vereitelt oder geschmälert hat. Zusätzlich wurde er wegen…
…der Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen werden könne, dass der nunmehrige Berufungswerber an der Entstehung der Abgabenschuld vorsätzlich bzw. grob fahrlässig mitgewirkt habe, würden die Zweckmäßigkeitsgründe über die Billigkeitsgründe überwiegen und es werde daher auf die Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet. Entsprechende Überlegungen seien auch im Hinblick…
…2002, September 2002 bis Jänner 2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG hinterzogen sowie durch vorsätzliche Nichteinreichung von Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten gemäß …
…auf denen Eingangsabgaben iHv. € 3.015,14 lasteten, durch den Fahrer B. der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Er hat hiedurch das Finanzvergehen des fahrlässigen Beitrags zur Verzollungsumgehung nach §§ 11 3. Alternative zu 36 Abs. 1 FinStrG begangen. Gem. § 25 Abs. 1 FinStrG wird von…
…nicht strafbare Vorbereitungshandlung darstellt - allenfalls vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sei. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher insofern unvollständig, als er zur subjektiven Tatseite keine wie auch immer gearteten Feststellungen trifft. Damit ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird…
…Steuererklärung verwendet, bei der Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube 1996 einen überhöhten Ansatz geltend machte (BP-Bericht vom 7.1.1999 zu St.Nr. Y, Tz 19), und hiemit Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen. I.2. Gemäß § 34 Abs. 4…