Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0068-Z2L/02
Zahlungserleichterung gem. Art. 229 Zollkodex
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0068-Z2L/02vom 14.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In der Ermessensentscheidung über den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung ist unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (Interesse an der Einbringung der Abgaben) auch auf das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers (hier: vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei) Bedacht zu nehmen.
Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ist nämlich auch die Steuerehrlichkeit und die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Würden Abgabenschuldner, bei denen die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Zahlungserleichterung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führt, ungeachtet ihrer Steuerehrlichkeit gleich behandelt, würde dies die besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes im Interesse der in § 114 BAO normierten Steuergerechtigkeit verletzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
20. Mai 1997, GZ. 100/0073884/05/96, betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gem. Art. 229 Zollkodex (ZK) 1997,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der
Bf. mit Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 13. Jänner 1999,
Zl. 81.601/96 Str. I/Ej, schuldig erkannt, im Zeitraum
Jänner 1995 bis Mai 1996 22.800 Stück Zigaretten der
Marke "Ernte 23" und 6.400 Stück Zigaretten der Marke
"Memphis Classic", hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen das
Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurde,
angekauft zu haben. Er hat dadurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 a
und 46 Abs. 1 a Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen. Die
gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit rechtskräftig
gewordener Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz vom 25. Juli 2001, GZ. RV/17-13/99, als unbegründet
abgewiesen.
Das Hauptzollamt Wien teilte dem Bf. mit Bescheid vom
26. August 1996, Zl. 100/73884/96-Rie, gem.
Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß
Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt
5.052,94 Euro/69.530,00 S mit.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 1996 beantragte der
Bf. die Stundung der Abgabenschuld und erklärte sich zur Zahlung einer
monatlichen Rate von 500,00 S bereit. Das Ansuchen wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass der Bf. seit Juli 1995 arbeitslos sei und
Notstandshilfe von 8.000,00 S beziehe, von der er seine Familie zu
versorgen hätte. Seine Tochter sei Schülerin und hätte kein
Einkommen. Seine Gattin arbeite freiberuflich. Miete und Betriebskosten für
seine Wohnung würden monatlich insgesamt 5.776,00 S
betragen.
Das Hauptzollamt Wien wies das Ansuchen mit Bescheid vom
22. Januar 1997, Zl. 100/73884/4/96, gem. Art. 229 ZK
in Verbindung mit § 212 BAO ab. In der Begründung
heißt es, im Antrag auf Ratenbewilligung sei keine Sicherheitsleistung
angeboten worden. Dem Anbringen wurden auch keine beweiskräftigen
Unterlagen beigefügt, auf Grund derer allenfalls drohende wirtschaftliche
oder soziale Schwierigkeiten für den Einschreiter festgestellt hätten
werden können. Deren Vorliegen sei jedoch zwingende Voraussetzung für
einen allfälligen Verzicht auf Einhebung einer Sicherheit oder auf den
Verzicht auf Einhebung von Kreditzinsen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom
17. Februar 1997 den Rechtsbehelf der Berufung. In seinem Ansuchen um
Ratenzahlung hätte er aus Unwissen keine beweiskräftigen Unterlagen
über seine wirtschaftliche und soziale Situation beigefügt. Dies hole
er nunmehr nach und übersende die notwendigen Unterlagen. Da er
Notstandshilfebezieher sei, ersuche er auch von der Einhebung von Kreditzinsen
abzusehen. Der Berufung beigefügt waren ein Schreiben der G.
über die Entgeltvorschreibung für die Wohnung des Bf., eine seine
Tochter betreffende Schulbesuchsbestätigung, ein Einzahlungsbeleg
betreffend Strom/Gasrechnung 01/97 sowie eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice
über den Bezug der Notstandshilfe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 20. Mai 1997, Zl. 100/0073884/05/96, als
unbegründet abgewiesen. Die Einräumung einer Zahlungserleichterung
gem. Art. 229 ZK sei von einer Sicherheitsleistung abhängig, auf
deren Beibringung nur dann verzichtet werden könne, wenn sie auf Grund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde. Obwohl durch die dem Berufungsschreiben
beigelegten Unterlagen davon ausgegangen werden könne, dass die Leistung
einer Sicherheit im konkreten Fall zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten des Beteiligten führen werde, bleibe der Verzicht auf eine
Sicherheitsleistung eine Ermessensentscheidung der Behörde. Im Rahmen der
dabei zu berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsargumente (Interesse
der Behörde an der Einbringung der Abgabenschuld), die gegen die
Billigkeitsargumente abzuwägen seien, sei jedenfalls die Art der Entstehung
der Abgabenschuld und das dabei an den Tag gelegte Verhalten des
Abgabenschuldners (Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen -
§ 114 BAO Gleichbehandlungsgrundsatz) mit in Abwägung zu
stellen. Nachdem aufgrund der Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen
werden könne, dass der nunmehrige Berufungswerber an der Entstehung der
Abgabenschuld vorsätzlich bzw. grob fahrlässig mitgewirkt habe,
würden die Zweckmäßigkeitsgründe über die
Billigkeitsgründe überwiegen und es werde daher auf die Leistung einer
Sicherheit nicht verzichtet. Entsprechende Überlegungen seien auch im
Hinblick auf einen allfälligen Verzicht auf Kreditzinsen
anzustellen.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom
16. Juni 1997 als Einspruch bezeichnete Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ohne neues
Sachvorbringen wird neuerlich beantragt, dem Ansuchen auf Gewährung von
Ratenzahlungen stattzugeben und die Kreditzinsen zu erlassen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
diesen gem. § 120 Abs. 1c ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 13/1998, als
Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertenden
Vorlageantrag ging gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG idF
BGBl. I Nr. 97/2002 mit 1. Jänner 2003 auf den
unabhängigen Finanzsenat über.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 229 ZK können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub
andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die
Einräumung dieser Zahlungserleichterungen a) ist abhängig von
einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet
werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde; b)
hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben
werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass er dem Betrag
entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld- oder
Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben
worden wäre. Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen
verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu
erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen
würden.
Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Abgabenbehörden haben gem.
§ 114 BAO darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie
darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt
werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist,
sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln,
fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Gem. § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Zahlungserleichterungsregelung des
§ 212 BAO ist unter den im Art. 229 Buchstaben a
und b ZK geregelten Voraussetzungen (Leistung einer Sicherheit,
Entrichtung von Kreditzinsen) weiter anwendbar. Die Leistung einer
Sicherheit nach den Regeln des Art. 189 ff ZK tritt als
vorrangiges Gemeinschaftsrecht an die Stelle des im § 212 BAO
enthaltenen Tatbestandsmerkmals der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit,
da diese selbst funktionell die Einbringlichkeit der Abgaben
gewährleistet. Für die bescheidmäßige Bewilligung
einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es
im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 17.12.1996,
96/14/0037).
Würde die Leistung einer Sicherheit aufgrund der
Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, auf
die Sicherheitsleistung und/oder die Einhebung von Kreditzinsen zu
verzichten. Die im § 20 BAO erwähnten
Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind
grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Zu berücksichtigen ist
auch der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung. Dieser ist auch eine
Interpretationsrichtlinie, ihm kommt somit bei der Ermessensübung Bedeutung
zu. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
(VwGH 26.4.1996, 92/17/0258) die "Angemessenheit in bezug auf die
berechtigten Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das
"öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz,
Kommentar zur BAO², § 20, RZ 6f).
Den glaubhaften Angaben des Bf. über seine Einkommens-
und Vermögenslosigkeit zufolge würde die Leistung einer Sicherheit zu
erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten
führen. In der sodann getroffenen Ermessensentscheidung über
die Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung hat das Hauptzollamt Wien in
Abwägung der Zweckmäßigkeitsargumente (Interesse an der
Einbringung der Abgaben) gegen die Billigkeitsargumente zu Recht das
finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des Bf. (hier: vorsätzliche
Abgaben- und Monopolhehlerei) mitberücksichtigt, wodurch im vorliegenden
Fall vom Überwiegen der Zweckmäßigkeitsgründe über die
Billigkeitsgründe auszugehen ist und somit ein Verzicht auf die
Sicherheitsleistung ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit ist nämlich auch die Steuerehrlichkeit und die
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Würden
Abgabenschuldner, bei denen die Sicherheitsleistung im Rahmen einer
Zahlungserleichterung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führt, ungeachtet ihrer Steuerehrlichkeit gleich behandelt,
würde dies die besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes im Interesse
der Steuergerechtigkeit durch § 114 BAO verletzen. (siehe auch
VwGH 4.4.1989, 88/14/0245, zu § 236 BAO).
Der Beschwerdeführer wurde daher mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 2. Juli 2003 (zugestellt am
3. Juli 2003) aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des
Vorhaltes eine entsprechende Sicherheit nach den Regeln des
Art. 189 ff ZK in der Höhe des Betrages, für den eine
Zahlungserleichterung begehrt wird, beim Hauptzollamt Wien zu
leisten. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 229 ZK iVm.
§ 212 Abs. 1 BAO im Beschwerdefall nicht erfüllt
sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
14. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungRatenzahlungSicherheitsleistungSicherheitVerzichtAbstandnahmeErmessensentscheidungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0068-Z2L/02
- Stammnummer
- 5898
- Gültig
- 14.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF