…dass einen Primärschuldner erst nach entstandenem Abgabenanspruch in Anspruch genommen werden darf, ein potenziell Haftungspflichtiger aber schon vor dem Entstehen eines Haftungsanspruches für eine möglicherweise nie entstehende Haftungsschuld; - sei die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO ungeachtet der Verankerung in der BAO eine strafrechtliche Norm…
…bereits vor Entstehung des Haftungsanspruches nach § 11" (diese Haftung setzt die rechtskräftige Verurteilung des Täters voraus) ab Anhängigkeit des Strafverfahrens zulässig. Die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO ist nicht auslegungsbedürftig. Sie lautet: "(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines…
…Fahrer im Zuge von Einvernahmen durch die deutschen Zollbehörden vor dem 5. Dezember 2011 begründet. Zu den "gesprächsweise erwähnten € 40.000" ist anzumerken, dass diese als Gewinn je Tankzug undenkbar sind, da sie ja bereits die Gestehungskosten eines Tankzuges bei weitem übersteigen. Die Anteile…
…weil er einen "urdeutschen" Lieferschein geschickt hat. AlP war die rechte Hand von ThK und hatte nicht dessen fachliches und geschäftliches Wissen. Der Bf hatte - ausgehend von der grafischen Auswertung der Telefongespräche und SMS-Kontakte - fast ausschließlich Kontakte zu ThK, vor allem bezüglich der Lieferungen…
…P-GmbH) angeordnet. Der Sicherstellungsauftrag betrifft somit den Haftungsanspruch gemäß § 11 BAO gegenüber dem Bw und nicht den gegenüber der Gesellschaft bestehenden Abgabenanspruch. Nach § 232 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 2009/20 ist ein Sicherstellungsauftrag bereits vor Entstehung des Haftungsanspruches nach § 11 BAO…
…dass einen Primärschuldner erst nach entstandenem Abgabenanspruch in Anspruch genommen werden darf, ein potenziell Haftungspflichtiger aber schon vor dem Entstehen eines Haftungsanspruches für eine möglicherweise nie entstehende Haftungsschuld; - sei die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO ungeachtet der Verankerung in der BAO eine strafrechtliche Norm…
…sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine grundsätzlich auf alle Abgabenarten anzuwendende Generalnorm, außer einzelne Abgabengesetze sehen für das Entstehen der Steuerschuld eine davon abweichende spezialgesetzliche Regelung vor. Für die vom angefochtenen…
…Kalendermonat eine Voranmeldung einzureichen. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet. Infolge Verwirklichung der Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Entstehung des Abgabenanspruches und förmliche Gesellschafterstellung des Bw.) vor…
…14/0123 ausgeführt, dass eine Begründung der Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß, in welchem die Haftung geltend gemacht wird, vorzunehmen ist. Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw. ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht…
…aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027). Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es nach…
…Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der I-KEG nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der Primärschuldnerin geschlossen werden kann. Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht…
…an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine grundsätzlich auf alle Abgabenarten anzuwendende Generalnorm, außer einzelne Abgabengesetze sehen für das Entstehen der Steuerschuld eine davon abweichende spezialgesetzliche Regelung vor. Für die vom angefochtenen Haftungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten der KEG…
…von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftender führt. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches - die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Bw. - vor der…
… 193 Abs. 1 KO die Bestimmungen über den Zwangsausgleich gelten) zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Primärschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der…
…Im Schuldenregulierungsverfahren des Berufungswerbers wurde wie bereits erwähnt ein Zahlungsplan mit einer Quote von 17,15 % bestätigt, und das Konkursverfahren nach Rechtskraft der Zahlungsplanbestätigung aufgehoben. Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht…
…1 zweiter Satz KO) grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen. Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung verwirklicht…
…der Haftung des Bw. heranzuziehen. Dies gelte insbesondere bei Entstehen der Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung. Zwar entspreche es dem Gesetz, wenn die Behörde die…
…gemacht wird, erforderlich. Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der nach §…
…für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht worden sind. Sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben betreffen Zeiträume, die nach der Konkurseröffnung über das Vermögen des Berufungswerbers liegen. Sie wären daher zu keinem Zeitpunkt von der Wirkung des Zahlungsplanes erfasst worden. Der diesbezügliche Einwand, durch eine frühere…
…Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw. Zahlungsplan zu Stande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der im…