Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0433-S/03
Haftung für Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-S/03vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing.H.S., vertreten durch die
PTW-GesmbH, vom 15. September 1995 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z,
vertreten durch Mag.B., vom 5. Juli 1995 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für den Zeitraum 1989
bis 1995 im Beisein der Schriftführerin P.G. nach der am 21. Juni 2005
in 5, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe
der Abgaben betragen:
|
Umsatzsteuer 1993, fällig 11. Juni
1993
|
€
|
840,10
|
Lohnsteuer 1994
|
€
|
1.804,90
|
Gewerbesteuer 1990
|
€
|
829,05
|
Gewerbesteuer 1991
|
€
|
2.881,11
|
Körperschaftssteuer 1989
|
€
|
1.813,91
|
Körperschaftssteuer 1990
|
€
|
5.816,73
|
Körperschaftssteuer 1991
|
€
|
891,70
|
Umsatzsteuer 9/93 fällig am
10.11.1993
|
€
|
40.086,29
|
Kapitalertragsteuer 1989
|
€
|
320,78
|
Summe
|
€
|
55.284,57
|
|
(ATS
|
760.732,00)
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde als selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer in Anwendung des
§ 9 BAO iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der H.S.GesmbH in Höhe von ATS 3.837.062,00 zur
Haftung herangezogen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
dass der Berufungswerber als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person alle
Pflichten zu erfüllen habe, die den von ihnen Vertretenen oblägen. Die
gesetzlichen Vertreter haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben
aus den Mitteln, die sie verwalten zu entrichten seien. Vernachlässigen sie
diese ihnen auferlegten Pflichten, würden sie nach § 9 BAO
haften. Das tatbestandsmäßige Verschulden könne in einem
vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Auf
dem Abgabenkonto der Kapitalgesellschaft hafte ein Rückstand in Höhe
von ATS 3.837.062,00 unberichtigt aus. Die Einbringung dieser Abgabenschuld
sei auf Grund der festgestellten Vermögenslosigkeit der Kapitalgesellschaft
über deren Vermögen am 21. April 1995 ein Insolvenzverfahren
(Konkurs) eröffnet worden ist, nicht möglich. Der
Abgabenrückstand setze sich überwiegend aus Umsatzsteuer und
Lohnsteuer zusammen. Die Umsatzsteuer würde mit den Preisen für die
erbrachten Lieferungen und Leistungen bezahlt werden und stehe daher für
die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung. Wenn der
Geschäftsführer diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht
abführe, sondern für andere Zwecke verwende, läge darin ein
abgabenrechtlich relevantes Verschulden. Zahlungsschwierigkeiten, die die
Gesellschaft gehindert habe, den Lohn zu bezahlen, dürfe sie auch nicht
daran hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und
abzuführen. Die Uneinbringlichkeit dieser Abgaben - die auf den
Zeitraum anfallen würden, für den der Berufungswerber zur Vertretung
der Kapitalgesellschaft berufen gewesen sei - sei auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung zurückzuführen, da er für die Entrichtung der
Abgaben nicht Sorge getragen habe. Der Berufungswerber werde daher in Anwendung
der Bestimmungen des § 224 Abs. iVm den §§ 80 Abs 1 und
9 Abs 1 BAO sowie § 7 Abs 2 BAO (Nebenansprüche) zur
Haftung herangezogen. Bei der vorgenommenen Interessensabwägung
(§ 20 BAO) sei dem Gebot der Zweckmäßigkeit, worunter
man das öffentliche Anliegen an der Einbringung von Abgaben verstehe, der
Vorrang vor jenem der Billigkeit einzuräumen gewesen.
Gegen diesen Bescheid (Juli 1995) wurde berufen und
nach Behebung eines Mängelauftrages unter anderem ausgeführt, dass die
im Haftungsbescheid angeführten Beträge der einzelnen Abgabenarten
inhaltlich unrichtig seien. Dies beträfe insbesondere die
Körperschafts- und Gewerbesteuer der Jahre 1993 bis 1995 ausgenommen die
Mindestkörperschaftssteuer. Die Gesellschaft habe in diesen Jahren
erhebliche Verluste erlitten, die auch zur Eröffnung eines
Konkursverfahrens geführt hätte. Die Vorschreibung von Ertragsteuern
in Verlustjahren bzw. die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers
sei daher inhaltlich falsch. Gleiches gelte auch für alle
dazugehörenden Säumniszuschläge. Weiters seien alle Abgabenarten
inhaltlich falsch, da diese durch Schätzungen des Finanzamtes zustande
gekommen seien. Unabhängig von der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der im
Bescheid angeführten Beträge werde der Eintritt der Haftung insofern
bestritten, als der Berufungswerber keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen
habe. Die Umsatzsteuerbeträge, soweit sie nicht durch Schätzungen
vorgeschrieben worden seien, würden überwiegend Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen betreffen die bei Konkurseröffnung bzw. bis
heute nicht entrichtet worden seien. Die Umsatzsteuer sei daher nicht mit den
Preisen für die erbrachten Leistungen bezahlt worden und stünde daher
für die Abfuhr an das Finanzamt nicht zur Verfügung. Gleiches gelte
auch für die Lohnsteuerbeträge insoweit die dazugehörigen
Nettolöhne und Nettogehälter nicht ausbezahlt worden seien. Mangels
schuldhafter Pflichtverletzung entfalle daher der Haftungstatbestand und es
werde die gänzliche Aufhebung des Haftungsbescheides
beantragt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte den
Berufungswerber - unter Hinweis auf die geltende Rechtslage, wonach ein zur
Haftung herangezogener Vertreter (Geschäftsführer) einer
Kapitalgesellschaft der Behörde nachzuweisen habe, dass die vorhandenen
Mittel anteilig zur Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet werden
müssten - mit Vorhalt vom 27. November 1998 auf, das Fehlen
ausreichender Mittel in dem Zeitraum November 1993 bis April 1995
durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung nachzuweisen bzw. zu beweisen,
dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden seien. In der Anlage werde eine Aufstellung
der haftungsrelevanten Abgaben samt Nebenansprüchen in Höhe von
ATS 2.189.734,00 mit Fälligkeit 10. November 1993 bis
18. April 1995 übersandt.
In seiner Stellungnahme führte der Berufungswerber
aus, dass der Aufstellung zu entnehmen sei, dass sich der Rückstand
hauptsächlich aus "Umsatzsteuerschulden" zusammen setze. Diese Schuld habe
sich auf Grund einer Betriebsprüfung ergeben, bei der die Finanzverwaltung
einen früheren Termin für die Fertigstellung der Objekte festgesetzt
habe, als jener zu dem üblicherweise mit der Wohnbaugenossenschaft
abzurechnen gewesen sei. Diese Forderungen seien auch später vom
Masseverwalter eingeklagt worden. Da er großteils nur mit einer
Wohnbaugesellschaft zusammengearbeitet habe und diese ihre Zahlungen im
Jahr 1993 eingestellt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er weise jedoch darauf hin, dass zu
diesem Zeitpunkt auch keine Gesellschafterlöhne mehr ausbezahlt bzw.
für den privaten Bedarf Gelder aus der Firma genommen worden seien. Aus
diesem Grunde sei er auch vom Verdacht der fahrlässigen Krida
freigesprochen worden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung könne daher nicht
angenommen werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz gab der Berufung
gegen den Haftungsbescheid durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
(Bescheid) teilweise statt und reduzierte die Höhe des ursprünglichen
Haftungsbetrages auf € 55.284,57 (ATS 760.732,00). Die verbleibende
Haftungsschuld gliedere sich wie folgt:
|
Umsatzsteuer 1993, fällig 11. Juni
1993
|
€
|
840,10
|
Lohnsteuer 199
|
€
|
1.804,90
|
Gewerbesteuer 1990
|
€
|
829,05
|
Gewerbesteuer 1991
|
€
|
2.881,11
|
Körperschaftssteuer 1989
|
€
|
1.813,91
|
Körperschaftssteuer 1990
|
€
|
5.816,73
|
Körperschaftssteuer 1991
|
€
|
891,70
|
Umsatzsteuer 9/93 fällig am
10.11.1993
|
€
|
40.086,29
|
Kapitalertragsteuer 1989
|
€
|
320,78
|
Summe
|
€
|
55.284,57
|
|
(ATS
|
760.732,00)
In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass der Berufungswerber seit 10. Dezember 1980
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma
H.S.GmbH gewesen sei. Dem Akt des Finanzamtes sei zu entnehmen, dass das
Abgabenkonto dieser Kapitalgesellschaft im September 1993 ausgeglichen gewesen
sei sowie Ende Feber 1994 ein Guthaben aufgewiesen habe. Die finanziellen
Schwierigkeiten der Kapitalgesellschaft hätten im Feber 1994 durch
Einleitung von Exekutionen begonnen. Am 21. April 1995 sei über
das Vermögen der H.S.GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. November 2000 sei der
zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Gläubigern abgeschlossene
Zwangsausgleich bestätigt worden. Nach diesem Zwangsausgleich hätten
die Konkursgläubiger einen Ausgleich mit einer Quote von 20% der
berechtigten Forderungen erhalten sollen, wovon 5% der Quote innerhalb von sechs
Wochen und die restliche 15% Ouote binnen 24 Monaten zu zahlen gewesen sei.
Die erste Teilquote von 5% (ATS 184.302,89) sei vom Berufungswerber
fristgerecht bezahlt worden, die restliche Quote von 15% (€ 40.181,44;
ATS 552.908,67) sei trotz nachweislich zugestellter Mahnung nicht bezahlt
worden.
Die Kapitalgesellschaft habe ihren Gewinn nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Mai bis 30. April des
Folgejahres) ermittelt. Der Abgabenbehörde lägen die Saldenliste
für das Wirtschaftjahr 1993/94 sowie ein Jahresabschluss zum 30. April
1995 vor. Diesen Unterlagen sei unter anderem zu entnehmen, dass im
Wirtschaftsjahr 1993/94 rund 6,3 Mill ATS sowie im Wirtschaftsjahr 1994/95 ca.
4,4 Mill ATS erlöst worden seien. Darunter befänden sich Erlöse
für Planungen, Bauleitungen und Mieterlöse. Nach der Bestimmung des
§ 80 BAO habe die zur Vertretung der juristischen Person berufene
natürliche Person, zu der auch Geschäftsführer von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung zu zählen seien, alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen und hätten
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten zu entrichten seien. Gemäß
§ 9 Abs 1 BAO
haften die zur Vertretung berufenen Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese treffenden Personen insoweit, als die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
sei es Sache des Vertreters (Geschäftsführers) dazutun, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben entrichtete habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden könne. Der Berufungswerber sei deshalb von der
Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert worden das Fehlen ausreichender
Mittel in dem Zeitraum November 1993 bis April 1995 durch Vorlage
einer Liquiditätsaufstellung nachzuweisen bzw. zu beweisen, dass die
vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden seien. Diesem Ersuchen sei der Berufungswerber bisher nicht
nachgekommen.
Im Zuge einer im April 1995 abgeschlossenen
Lohnsteuerprüfung habe der Prüfer Abfuhrdifferenzen gegenüber den
in den Lohnkonten ausgewiesen Beträgen für den Zeitraum 1994 und
Jänner 1995 festgestellt. Für die Lohnsteuer sei insbesondere bereits
dann von einem Verschulden des Vertreters (Geschäftsführers)
auszugehen, wenn Löhne ausbezahlt würden aber die darauf entfallende
Lohnsteuer nicht abgeführt worden sei. Reichen die dem Vertreter
(Geschäftsführer) zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, die
darauf entfallende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen, so ergäbe
sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 die Verpflichtung, einen
entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden könne. Die im
Jahr 1994 tatsächlich bezahlte Lohnsteuer habe ATS 64.734,00
betragen, dies sei ca. 26% der gesamten für das Jahr 1994 festgestellten
Lohnsteuer (ATS 248.365,00). An Löhnen und Gehältern seien lt.
Buchhaltung für den Zeitraum 1. Mai 1994 bis
30. April 1995 ATS 656.811,00 ausbezahlt worden, dies habe ca.
36% des gesamten Lohnaufwandes innerhalb dieses Zeitraumes betragen (Aufwand
ATS 1.831.778,51 minus Stand Verrechnungskonto ATS 1.174.967,58). Der
Berufungswerber sei somit für 10% der gesamt festgestellten Lohnsteuer
für das Jahr 1994 (Differenz 36% minus 26%) in Höhe von
€ 1.804,80 (ATS 24.836,00) zur Haftung heranzuziehen
gewesen.
Bei der Kapitalertragsteuer habe der Schuldner der
Kapitalerträge diese gemäß der §§ 95 und 96
EStG 1988 einzubehalten und dem Betriebsfinanzamt abzuführen. Wenn der
Vertreter (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft die
Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das
Betriebsfinanzamt abgeführt habe, liege eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Vertreters (Geschäftsführers) vor. Es sei wie bei der Lohnsteuer
der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen gekommen.
Hinsichtlich der Körperschaftssteuer 1989, 1990 und
1991 sowie der Gewerbesteuer 1990 und 1991 sei zu bemerken, dass die
Abgabennachforderungen auf Grund einer im Februar 1994 stattgefundenen
Betriebsprüfung festgesetzt worden seien. Bei bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben (Körperschafts- und Gewerbesteuer) sei
grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung - und nicht erst die
Nachforderung auf Grund der Betriebsprüfung - entscheidend. Die
erstmaligen Abgabenbescheide diese Abgaben betreffend seien im Feber 1992
für das Jahr 1990 sowie für das Jahr 1991 im Mai 1993 erlassen
worden. Betreffend der Körperschaftssteuer 1989, 1990 und 1991, der
Gewerbesteuer 1990 und 1991 sowie der Umsatzsteuer 9/1993 könne davon
ausgegangen werden, dass der Gesellschaft zu diesen Zeitpunkten die
erforderlichen Mittel für die Bezahlung der Abgaben zur Verfügung
gestanden seien. Es werde darauf hingewiesen, dass nicht die Abgabenbehörde
das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen habe,
sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter (Geschäftsführer).
Wenn diese Mittel zur Begleichung sämtlicher Abgaben in voller Höhe
fehlen, habe der Vertreter (Geschäftsführer) darzutun, dass er bei den
ihm zur Verfügung gestandenen Mittel die Forderungen des
Abgabengläubigers nicht benachteiligt habe (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Habe der Vertreter (Geschäftsführer) Gesellschaftsschulden aus
Gesellschaftsmitteln befriedigt, die Abgabenschulden jedoch unberichtigt
gelassen oder bei der Aufteilung der vorhandenen Mittel benachteiligt, dann
hafte der Vertreter (Geschäftsführer) für die bei der
Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Abgaben. Eine Verletzung der
Gleichbehandlung aller Gläubiger könne sich nicht nur bei Abzahlung
bereits bestehender Verbindlichkeiten ergeben, sondern auch in der Verwendung
vorhandener Mittel für die Bezahlung neu eingegangener Verbindlichkeiten
(VwGH 7. September 1990, 89/14/0132).
Die Geltendmachung der Haftung sei eine
Ermessensentscheidung. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO sei innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
sei dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" sei insbesondere die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Erhebung der Abgaben" beizumessen. Der Behörde unterlaufe
bei Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen auch kein Ermessensfehler, wenn die
Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beim Erstschuldner
gefährdet, wenn nicht unmöglich sei. Da die Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben beim Erstschuldner mangels Vermögen
nach Konkursaufhebung aussichtslos sei, sei der Berufungswerber zur Haftung
für die angeführten Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen
gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die wesentlichste
Position der Haftungssumme ein Teilbetrag der Umsatzsteuervorschreibung für
den Zeitraum September 1993 sei. Die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum sei
auf Grund einer Umsatzsteuerrevision über die Jahre 1989 bis 1991 mit einem
Betrag von ATS 1.116.936,00 belastet worden. Anlässlich dieser
Umsatzsteuerrevision seien Vorsteuerbeträge bei eigenen Bauvorhaben nicht
anerkannt und daher zugerechnet worden. Die H.S.GmbH habe zu diesem Zeitpunkt
die Absicht gehabt, diese Bauvorhaben nach Fertigstellung zu vermieten, weshalb
ein Vorsteuerabzug zugestanden sei. Mietverträge seien bereits vorgelegen.
Der Großteil dieser eigenen Bauvorhaben sei auch tatsächlich
vermietet worden. Nach Eintritt der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. nach
Konkurseröffnung seien alle Bauvorhaben verkauft worden. Dies sei durch
Versteigerungen auf Betreiben der Gläubigerbanken erfolgt. Für diese
sich aus der wirtschaftlichen Situation ergebende zwangsweise eingetretene
Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug könne der
Geschäftsführer nicht haftbar gemacht werden. Die im Zusammenhang mit
der Errichtung der eigenen Bauvorhaben angefallenen Vorsteuern seien
ursprünglich zu Recht geltend gemacht worden. Es sei nicht die Absicht der
Gesellschaft und auch nicht des Geschäftsführers gewesen die
Vermietung zu beenden. Tatsächlich seien die Vermietungen auch erst
später beendet worden. Dem Geschäftsführer könne hier keine
schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Die übrigen Abgaben, die
Basis für den Haftungsbescheid seien, beträfen im wesentlichen
Gewerbesteuern, Körperschaftssteuern und Kapitalertragsteuern der Jahr 1989
bis 1991, die als Folge der Veranlagung dieser Jahre am 24. 2. 1994
gebucht worden seien. Hierbei handle es sich um das Ergebnis einer
Betriebsprüfung und es werde auf den Betriebsprüfungsbericht
verwiesen. Es werde daher die Aufhebung des Haftungsbescheides entweder durch
Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung oder durch eine Entscheidung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie ein "mündliches Verfahren"
beantragt, falls die Abgabenbehörde zweiter Instanz damit befasst werde
sollte.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor und beantragte die Abweisung der
Berufung und führte unter anderem aus, dass der Berufungswerber seit
10. Dezember 1980 selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft gewesen sei. Die Einbringung
der Abgabennachforderung bei der Firma H.S.GmbH sei mangels Vermögen nach
der Aufhebung des Konkurses nicht möglich gewesen. Der Zwangsausgleich sei
vom Berufungswerber auch nur zum Teil erfüllt worden. Die Pflichtverletzung
sei darin zu sehen, dass der Berufungswerber als Vertreter der juristischen
Person es unterlassen habe, dafür zu sogen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die er verwaltet habe, entrichtet würden. Der Zeitpunkt, für
den zu beurteilen sei ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel gehabt habe bestimme sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen seien. Im
Zuge der im Winter 1993/94 stattgefundenen Betriebsprüfung habe der
Prüfer festgestellt, dass das Unternehmen die Leistungen für diverse
Bauvorhaben bereits erbracht habe, diese Leistungen jedoch nicht der
Umsatzbesteuerung unterzogen habe. Die aus diesen Leistungen resultierende
Umsatzsteuer sei von der Betriebsprüfung für den Zeitraum September
1993 festgesetzt worden. Die Behauptung im Vorlageantrag, dass es sich bei der
Umsatzsteuer um nicht anerkannte und rückgerechnete Vorsteuern gehandelt
habe, sei nicht richtig. Für ein Verschulden an der Pflichtverletzung
genüge bereits leichte Fahrlässigkeit, wobei nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun habe, aus
welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, dass die
Pflichtverletzung schuldhaft sei. Derartige Gründe wurden vom
Berufungswerber nicht vorgebracht. Die H.S.GmbH habe bis zur
Konkurseröffnung am 21. April 1995 einen aufrechten
Wirtschaftsbetrieb unterhalten. Sie habe im Wirtschaftsjahr 1994 (5/1993 bis
4/1994) Umsätze in Höhe von rund ATS 6,3 Mill und im Wirtschaftsjahr
1995 /5/1994 bis 4/1995) Umsätze in Höhe von ATS 4,4 Mill erzielt. Die
Kapitalgesellschaft sei in dieser Zeit Verbindlichkeiten eingegangen und habe
Löhne, Betriebskosten sowie sonstige Aufwendungen bezahlt. In der Zeit vom
15. September 1993 bis zur Konkurseröffnung am
21. April 1995 seien überhaupt keine Abgabenzahlungen erfolgt.
Der Berufungswerber habe durch dieses Verhalten die Abgabenforderungen
benachteiligt, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und somit
seine Pflichten als Vertreter der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaft
(Abgabenzahlungspflichten) schuldhaft verletzt. Die Pflichtverletzung sei
für die Uneinbringlichkeit kausal, weil es bei pflichtgemäßem
Handeln des Geschäftsführers zu keinem Abgabenausfall gekommen worden
wäre.
In der am 21. Juni 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde zunächst der vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) geladene Zeuge G.A.,
Betriebsprüfer des Finanzamtes St zu seiner im Rahmen der
Betriebsprüfung getroffenen Feststellung, dass im Prüfungszeitraum
verschiedene Bauvorhaben bereits fertig gestellt worden seien und daher die
(Umsatz-) Steuerschuld entstanden sei, befragt. Der Zeuge gab an, dass in den
Jahresabschlüssen der von ihm zu prüfenden Wirtschaftsjahre hohe
Beträge für nicht abgerechnete Leistungen ausgewiesen wurden. Die
einzelnen Bauvorhaben wurden gemeinsam mit dem Vertreter der Kapitalgesellschaft
(Herrn Ing.S) besprochen und auf ihre Fertigstellung hin geprüft. Dabei hat
sich herausgestellt, dass jene Bauvorhaben die für die HÖ erbracht
wurden bereits an den Errichter übergeben worden sind. Der Zeuge gab
weiters an, dass ihn auf diesbezügliches Befragen nach dem Grund der
Nichtabrechnung der Bauvorhaben Liquiditätsprobleme der Kapitalgesellschaft
in Erinnerung geblieben sind. Gegen die Zurechnung der einzelnen Bauvorhaben zu
den steuerlichen Erlösen wurden keine Einwände erhoben.
Die Ausführungen des Zeugen wurden vom Berufungswerber
ohne Einwendungen zu erheben zur Kenntnis genommen. Auf die Frage des Referenten
des UFS, Salzburg, warum der Berufungswerber unter Hinweis auf die Vorhaltungen
der Abgabenbehörde erster Instanz, dass er als Vertreter der juristischen
Person bis April 1995 keine Zahlungen an den Abgabengläubiger
geleistet hat, obwohl aus den der Abgabenbehörde vorliegenden Saldenliste
des Wirtschaftjahres 1993/94 (Mai 1993 bis April 1994) sowie aus dem
Jahresabschluss zum 30. April 1995 zu entnehmen ist, dass das Unternehmen
Erlöse erzielt hat (Wirtschaftsjahr 1993/94 rund 6,3 Mill ATS sowie im
Wirtschaftsjahr 1994/95 ca. 4,4 Mill ATS) und Verbindlichkeiten berichtigt
worden sind sowie laufende Betriebsaufwendungen bezahlt wurden, gab der
Berufungswerber an, dass die Erlöse des Wirtschaftsjahres 1993/1994 zum
Teil eingegangen sind und zum Teil lediglich so genannte
"Bucherlöse" waren, die zu keinem Eingang auf den betrieblichen
Konten führten. Die Erlöse des Wirtschaftsjahres 1994/1995 waren nur
mehr "Bucherlöse". Die Frage, ob liquide Mittel für die
Begleichung der Verbindlichkeiten sowie der laufenden Betriebsaufwendungen
vorhanden gewesen sind, wurde vom Berufungswerber dahingehend beantwortet, dass
im Wirtschaftsjahr 1993/1994 aus Zahlungseingängen liquide Mittel vorhanden
gewesen sind, die zur Bestreitung der laufenden Betriebsaufwendungen verwendet
wurden. Der Berufungswerber führte ergänzend aus, dass die HÖ
sein Hauptauftraggeber gewesen ist (ca. 98 % der gesamten Leistungen der
Kapitalgesellschaft). Aufgrund eines Generationswechsels in der HÖ wurden
keinerlei Zahlungen mehr von dieser Gesellschaft geleistet. Insgesamt hafteten
damals (Wirtschaftsjahre 1993/1994 und 1994/1995) Verbindlichkeiten von
insgesamt ATS 6,5 Mio. aus. Die Rechnungen wurden ordnungsgemäß
gestellt, da auch die Leistungen erbracht wurden, aber es erfolgten keinerlei
Zahlungen von der HÖ.
Auf die Frage des Vertreters des Finanzamtes, dass in der
Gewinn und Verlust Rechnung des Wirtschaftsjahres 1994/1995 unter der Position
4000 Erlöse Planung, Bauleitung 20 % in Höhe ATS 3.954.055,-- sowie
unter den Aufwandspositionen Personalaufwand bzw. Instandhaltungen insgesamt ATS
1.831.788,51 bzw. ATS 109.475,18 ausgewiesen sind, gab der Berufungswerber an,
dass er seit 1993 keinerlei Geschäftsführerbezüge erhalten hat
und die vom Vertreter des Finanzamtes angesprochen Aufwendungen aus Einlagen der
Familienmitglieder (Sparbücher und Bausparguthaben) bestritten wurden. Auf
weiteres Befragen hinsichtlich der ebenfalls ausgewiesenen Mieterlöse
(Elixhausen, Tamsweg und Schwarzach) ob diese tatsächlich eingegangen sind,
führte der Berufungswerber aus, dass diese tatsächlich eingingen, aber
direkt auf die entsprechenden Konten der SLB geflossen sind, da es sich bei
diesen Objekten um geförderte Wohnungen gehandelt hat.
Die Frage des Referenten des UFS, Salzburg auf welchen
Konten des vorliegenden Jahresabschlusses die Einlagen der Familienmitglieder
gebucht wurden, da in dem vorliegenden Abschluss keine Verbindlichkeiten an
Familienmitglieder ausgewiesen sind, führte der Berufungswerber aus, dass
diese Beträge vermutlich unter der Bilanzposition Sonstige
Verbindlichkeiten gebucht wurden.
Auf die Frage des Referenten des UFS, Salzburg an den
Vertreter der Abgabenbehörde, welche Gründe vorlagen, die Höhe
des Haftungsbetrages auf € 55.284,57 (ATS 760.732,-)
einzuschränken, da in der Berufungsvorentscheidung nur die Minderung
hinsichtlich Lohnsteuer 1994 begründet wurde nicht aber die
Einschränkung betreffend Umsatzsteuer 1993, führte der Vertreter des
Finanzamtes aus, dass die aliquote Zahlung der Zwangsausgleichsquote (5 % wurden
bezahlt) berücksichtigt wurde sowie aufgrund der kontenmäßigen
Verrechnung Gutschriften zu buchen gewesen waren bzw. der Abgabenrückstand
betreffend Umsatzsteuer 1993 sich - unter Beachtung des § 156 KO -
verringert hat.
In seinem Schlusswort schränkte der Vertreter des
Finanzamtes seinen Antrag auf Abweisung der Berufung dahingehend ein, dass der
Berufungswerber nur mehr in Höhe von € 55.284,57 (ATS 760.732,-)
zur Haftung heranzuziehen ist.
Der
Berufungswerber ersuchte der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO).
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
(§ 80 Abs. 1 BAO).
Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters
einer juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im
gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass
der
Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
geschäftsführender Gesellschafter zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der H.S.GmbH
herangezogen werden kann,
der
Berufungswerber in dem Zeitraum September 1993 bis April 1995 nicht alle
Gläubiger gleich behandelt hat, sowie
Abgaben
in Höhe von € 55.284,57 (ATS 760.732,00) für die der
Berufungswerber haftbar gemacht wurde, zufolge völliger
Vermögenslosigkeit der von ihm vertretenen H.S.GmbH für die
Abgabenbehörde uneinbringlich geworden
sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft seine Pflicht für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe für viele
das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032, mwN). Der
Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden
im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung
der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe
für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004,
2002/13/0218, mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt kein liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz). Von einer
Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei
anteiliger Begleichung von laufenden Betriebskosten, wie der Berufungswerber auf
diesbezügliches Befragen ausgeführt hat, und gleichzeitiger
gänzlicher Nichtbezahlung der Abgabenschulden keine Rede sein (siehe VwGH
vom 28. Mai 1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16.
Oktober 1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der Vertreter
(Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (siehe VwGH vom 29. Jänner 1993,
92/17/0042). Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert (Schriftsatz vom 27. November 1998 ), durch Erstellung einer
Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH
vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der
Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005,
2001/13/0190). Der Berufungswerber ist dem Ersuchen jedoch nicht nachgekommen,
sondern hat nur ausgeführt, dass er für den privaten Bedarf keine
Gelder aus der "Firma" genommen habe. Damit hat der Berufungswerber aber keine
nachvollziehbare Darstellung einer schlechthin und permanent gegebenen
Zahlungsunfähigkeit der H.S.GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum
beigebracht, sodass die Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht verhalten
war, allenfalls weitere Präzisierungen und Beweise vom Berufungswerber
abzufordern, da auf eine Ungleichbehandlung der Gläubiger geschlossen
werden konnte, die durch die Aussage des Berufungswerbers in der mündlichen
Berufungsverhandlung ihre Bestätigung fand. Mit seinen Vorbringen im Rahmen
der mündlichen Berufungsverhandlung gesteht der Berufungswerber selbst ein,
dass einerseits der Primärschuldnerin im maßgeblichen Zeitraum
(September 1993 bis April 1995) liquide Mittel zur Verfügung gestanden sind
und andererseits bei der Verfügung über diese die offenen
Abgabenforderungen benachteiligt wurden.
Der Referent des UFS, Salzburg ist auf Grund der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der
Berufungswerber auf Grund der Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller
Gläubiger durch die Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die
von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002,
2001/17/0159).
Die Haftung für die Lohnsteuer ergibt sich aus §
78 Abs. 3 EStG 1988, wonach die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu
entrichten ist und sofern diese nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt wird auch im Falle verringerter Lohnzahlungen - ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GesmbH - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen ist (vgl. Erkenntnis
des VwGH vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0029), wie die Abgabenbehörde
erster Instanz zutreffend ausgeführt hat.
Das die Behauptungen des Parteienvertreters in seinem
Vorlageantrag, wonach auf Grund einer Umsatzsteuerrevision Vorsteuerbeträge
bei eigenen Bauvorhaben nicht anerkannt worden wären und daher zugerechnet
worden sind, finden weder in den Feststellungen der Betriebsprüfung ihren
Niederschlag (Tz 17.1 des Betriebsprüfungsberichtes) noch bestätigt
diese der Berufungswerber selbst, der die Aussagen des Betriebsprüfers im
Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne Einwendungen zu erheben zur Kenntnis
nahm und als den Tatsachen entsprechend bestätigte, nämlich das die
Umsatzsteuer bereits fällig gewesen ist, weil die Bauvorhaben bereits
übergeben wurden und nur aus Liquiditätsgründen keine nach den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Abrechnung der bereits
erbrachten Leistung erfolgte.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die
Berufungsvorentscheidung enthalten zum Teil nur eine "standardisierte"
Begründung für die Ermessensübung. Nach Ansicht des Referenten
des UFS, Salzburg ist aber gerade eine Konstellation, wie im vorliegenden Fall,
eine Begründung der Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß, in
welchem die Haftung letztlich geltend gemacht wird, erforderlich. Kommt
hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich zustande und wurden die
Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches
(Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Abgabenschuldner und eine
schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche
Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so
entspricht es grundsätzlich der nach § 20 BAO im Rahmen der
Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die
Inanspruchnahme betragsmäßig an der Ausgleichsquote orientiert. Das
die Abgabenbehörde erster Instanz ermessenskonform gehandelt hat und bei
der Inanspruchnahme der Haftung betreffend Umsatzsteuer September 1993 die
Zahlung der Zwangsausgleichsquote (5 % wurden bezahlt) berücksichtigt
hat, sowie auch auf andere Gründe Bedacht genommen hat sie erst im Rahmen
der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
des Berufungswerber für die im Bescheid des Finanzamtes St vom
5. Juli 1995 angeführten Abgaben, die hinsichtlich ihrer
Höhe durch die Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2003
verringert wurden, zu Recht erfolgt ist.
Der Berufung war daher teilweise statt zu geben und der
Berufungswerber in Höhe von € 55.284,57 (ATS 760.732,00) zur
Haftung heranzuziehen.
Salzburg, am
12. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-S/03
- Stammnummer
- 16922
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF