Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1263-L/07
Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss auf die Höhe der wirtschaftlichen Vorteile Bedacht genommen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1263-L/07vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Stb, vom
22. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, vertreten durch Dr.
Dieter Baumgartner, vom 23. Jänner 2007 betreffend Haftung
gemäß
§ 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der K KEG nach der
am 2. April 2009 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag wird von 18.435,82 € um
15.055,24 € auf 3.380,58 € vermindert und umfasst die Umsatzsteuer
2000 mit Fälligkeitstag 15. Februar 2001.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgwiesen.
Entscheidungsgründe
Ka K hat nach Übernahme von seinem Vater ab 1983 in T
ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen betrieben, das sich mit
Gütertransporten, Holzschlägerung sowie Holzhandel beschäftigte.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. September 1993 gründeten er und
seine Gattin H K neben diesem Einzelunternehmen die K GmbH mit selben Sitz und
Betriebsgegenstand Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Mit Generalversammlungsbeschluss bzw. Gesellschaftsvertrag
je vom 16. September 1997 ging aus der K GmbH durch Umwandlung unter
gleichzeitiger Auflösung der GmbH und Errichtung einer Personengesellschaft
die K KEG (Primärschuldnerin) wiederum am selben Standort und mit
Unternehmensgegenstand Holzschlägerung bzw. Holzbringung hervor. Am
Vermögen sind lt. Gesellschaftsvertrag Ka K als persönlich haftender
Gesellschafter mit 25 % und H K als Kommanditistin mit einer
Vermögenseinlage von 75.000,00 S zu 75 % beteiligt.
Am 1. Dezember 1997 (firmenbuchmäßig
erfasst seit 30. Dezember 1997) traten der Berufungswerber (in Folge
kurz: Bw.), MB, IS, PC und PB bzw. am 1. Juni 1998 auch ST als weitere
persönlich haftende Gesellschafter (Gesellschaftereinlagen durch Erbringung
von Arbeitsleistung) in die KEG ein, wobei PB bereits am
24. Dezember 1999 wieder als Gesellschafter ausschied. Anlässlich
der Gesellschaftereintritte vom 1. Dezember 1997 wurde die Gewinn- und
Verlustverteilung der KEG mit Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom
19. Dezember 1997 wie folgt geregelt: "Der Kommanditistin steht ein
fixer Gewinnanteil von 10 % ihrer Einlage, also 7.500,00 S per anno,
zu. Ka K erhält für seine Geschäftsführertätigkeit von
der Gesellschaft eine jährliche wertgesicherte Aufwandsentschädigung
von 50.000,00 S zuzüglich Umsatzsteuer je persönlich haftenden
Gesellschafter (Bw., MB, IS, PC und PB), womit - ausgehend von einem
jährlichen Umsatz von 2.000.000,00 S - dessen Gewinnanteil abgegolten
ist. Wird die genannte jährliche Umsatzgrenze überschritten, dann
erhöht sich die Aufwandsentschädigung im Verhältnis des
erhöhten Umsatzes aliquot. Die Ermittlung der Gewinn- bzw. Verlustanteile
der persönlich haftenden Arbeitsgesellschafter erfolgt nach dem
Verursacherprinzip unter Zugrundelegung des von diesen Komplementären
jeweils erzielten Jahresumsatzes und der diesen jeweils zuordenbaren Kosten. Die
von jedem dieser Gesellschafter abgewickelten Umsätze sind seinem Konto
gutzuschreiben. Die zuordenbaren Kosten sind dem Konto des Verursachers
anzulasten. Die Kosten für den Steuerberater und sonstige nicht den
einzelnen Gesellschaftern zuordenbaren Kosten (allgemeine Verwaltungskosten)
werden aliquot nach Umsatz aufgeteilt."
Mit Jahresende 2000 stellte die KEG ihre operative
Tätigkeit gänzlich ein. Seit ihrer Registrierung wurde die K KEG von
Ka K allein vertreten, der lt. Steueraktenlage auch für deren
Abgabenangelegenheiten verantwortlich und zeichnungsberechtigt (gewesen) und
auch zustellbevollmächtigt für diese war.
Ende Dezember 2000 bzw. im März 2001
übermittelte das Finanzamt der KEG unter Adresse des Ka K die
Abgabenerklärungen für 2000 (Umsatzsteuererklärung und
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften samt Beilage) zur
Offenlegung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen. Am
17. Juli 2002 zeigte der steuerliche Vertreter der KEG aus gegebenem
Anlass beim Finanzamt an, dass er die K KEG ab sofort nicht mehr vertrete. Mit
den Bescheiden vom 2. Oktober 2003 wurden die
Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für 2000 (Umsatzsteuer bzw.
einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß
§ 188 BAO) in Folge Nichteinganges entsprechender
Abgabenerklärungen geschätzt. Der Schätzung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden dabei grundsätzlich die von der
Gesellschaft für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 1 bis 12/2000
selbst erklärten Daten zugrunde gelegt. Da für die in den
Veranlagungszeiträumen 1997 bis 1999 unter Inanspruchnahme von
Vorsteuern aktenkundig angeschafften betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter
trotz Tätigkeitseinstellung per 31. Dezember 2000 und damit
zwangsläufig für diese verbunden gewesene Nutzungsänderung
(Entnahme bzw. Verkauf) Entnahme- bzw. Erlösversteuerungen nach
ausgewiesener Aktenlage bisher offenkundig nicht erfolgt wären, trug das
Finanzamt diesem Umstand im Zuge der Schätzung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen durch entsprechende Zuschätzung Rechnung
und ging auf Basis dieser Schätzungsgrundlagen von Gesamterlösen der
KEG im Jahre 2000 von 12.000.000,00 S bzw. Vorsteuern von
1,150.000,00 S aus. Dadurch ergab sich für diesen Veranlagungszeitraum
eine gegenüber dem erklärten
Umsatzsteuervorsoll(65.365,65 €) höhere Umsatzsteuerschuld von
90.841,04 €, was zu Folge hatte, dass der KEG mit oben erwähnten
Jahresumsatzsteuerbescheid 2000 eine Nachforderung von
25.475,39 € vorgeschrieben wurde. Diese Umsatzsteuernachforderung
basiert im Wesentlichen darauf, dass von der KEG zu unternehmerischen Zwecken
angeschaffte, bei Tätigkeitseinstellung vorhanden gewesene
Wirtschaftsgüter im Zuge der Veranlagung wegen Nutzungsänderung der
Umsatzsteuer unterzogen wurden, hatte nach geltender Rechtslage keine vom
gesetzlichen Fälligkeitstag der Umsatzsteuer (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) abweichende Fälligkeit und war daher schon
vor ihrer bescheidmäßigen Festsetzung am 15. Februar 2001
fällig. Da diese Umsatzsteuerrestschuld 2000 bis zu diesem
Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet worden war, wurde der KEG mit
weiterem Bescheid vom 9. Oktober 2003 hievon auch ein
Säumniszuschlag in gesetzlicher Höhe (2 %) von 509,51 €
angelastet. Wegen Nichteinreichung der
Jahresumsatzsteuererklärung 2000 wurde für die KEG mit weiterem
Bescheid vom 2. Oktober 2003 auch ein Verspätungszuschlag von
2.543,55 € festgesetzt. Da auch dieser Nebenanspruch bis zu seiner
Fälligkeit einen Monat nach Festsetzung am 10. November 2003
nicht entrichtet wurde, wurde dieser mit Bescheid vom 9. Dezember 2003
ebenfalls mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 50,87 €
(Fälligkeit 16. Jänner 2004) belegt. Aufgrund dieser
Bescheidbuchungen wies das zuvor jahrelang ausgeglichen gewesene Abgabenkonto
der KEG in Folge Betriebseinstellung (Ende Dezember 2002)
MitteDezember 2003 einen
Rückstand von 28.579,32 € aus, der im Umfang von
28.528,45 € auch bereits vollstreckbar war. Am
12. Dezember 2003 wurde über diesen vollstreckbaren
Abgabenrückstand ein Rückstandsausweis ausgestellt und auf dessen
Basis am 18. Dezember 2003 bei der KEG ein letztlich ergebnisloses
verlaufender Vollstreckungsversuch unternommen. Im Rechenschaftsbericht zu
dieser Amtshandlung hielt der Vollstreckungsbeamte resümierend
sinngemäß fest, dass die rückständigen Gesellschaftsabgaben
nur im Haftungsweg, nicht jedoch bei der KEG selbst eingebracht werden
könnten. Die Primärschuldnerin wäre nämlich bereits seit
drei Jahren nicht mehr operativ tätig. Wegen dieser
Vollstreckungsmaßnahmen wurden der KEG mit Bescheid vom
19. Dezember 2003 auch Exekutionsgebühren, und zwar die
1 %ige Pfändungsgebühr von 28.579,32 € in Höhe von
285,28 € und Barauslagen des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von
0,55 €, je mit Fälligkeit 18. Dezember 2003
vorgeschrieben, womit der Abgabenrückstand auf insgesamt
28.865,15 € anwuchs.
In Ansehung dieser Verfahrensergebnisse forderte das
Finanzamt sämtliche eingangs dieser Entscheidung namentlich
angeführten persönlich haftenden Gesellschafter der KEG, also auch den
Bw, je mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 unter Hinweis auf ihre
Komplementärstellung bzw. den bei der KEG aushaftenden und bisher nicht
erfolgreich einbringlich zu machen gewesenen Abgabenrückstand von
28.865,15 € zur Bekanntgabe auf, welche Mittel und Vermögenswerte
zur Entrichtung dieser Abgabenschulden bei der primärschuldnerischen
Gesellschaft noch vorhanden wären, anderenfalls diese Abgabenansprüche
durch Geltendmachung der Gesellschafterhaftung im Sinne des
§ 12 BAO durchgesetzt werden müssten. Außerdem sollten
im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen jeweils auch die aktuellen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand mit diesem Schreiben gleichzeitig
übermittelter Fragebögen offen gelegt werden.
Mit Bescheiden vom 23. Februar 2004 zog das Finanzamt Ka K,
PC, ST und IS und mit Bescheid vom 8. April 2004 weiters auch noch MB als
persönlich haftende Gesellschafter der K KEG je gemäß
§ 12
BAO für rückständige Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft im
Gesamtausmaß von 28.865,15 € zu Haftung heran.
Mit Schriftsatz vom 21. November 2003 wurde durch
den ausgewiesenen Vertreter des Bw. gegen den Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom 2. Oktober 2003 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Festsetzung des
Gewinnanteiles des Bw. mit 1.040.000,00 €. Es wurde beantragt den
Gewinnanteil mit Null festzusetzen. Weiters richtet sich das Rechtsmittel
dagegen, dass im Bescheid kein Gewinnanteil für Herrn Ka K angesetzt wurde,
obwohl dies im Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 22. Juni 1998
vorgesehen sei. Der Gewinnanteil von Herrn Ka K sei abhängig vom Umsatz,
zumindest aber 250.000,00 S. Dem Bescheid, der aufgrund einer
Schätzung ergangen sei, fehle die Begründung über die
rechnerische Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die
Gewinnaufteilung sei offensichtlich nach einem nicht definierten System erfolgt.
Da die Vorgangsweise der Abgabenbehörde offensichtlich erhebliche
Mängel aufweise und zu einer Steuerbelastung in unangemessener Höhe
für den Bw. führe, sowie die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den
Gesellschaftern nicht berücksichtigt worden seien, werde beantragt, der
Berufung vollinhaltlich stattzugeben. Nachdem die Abgabenbehörde erster
Instanz eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wurde vom
steuerlichen Vertreter des Bw. ein Vorlageantrag eingebracht. Das
diesbezügliche Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde
schließlich lt. Aktenvermerk vom 3. Oktober 2006 eingestellt,
weil die Abgabenbehörde erster Instanz eine (zweite)
Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Wie aus einem Schreiben der
Abgabenbehörde erster Instanz an den steuerlichen Vertreter des Bw. vom
27. September 2006 hervorgeht, war diese Vorgangsweise vereinbart
worden: "Sehr geehrter Herr M! Wie soeben telefonisch besprochen wird der
Berufung des Herrn Bw gegen den Feststellungsbescheid 2000 vom
2. Oktober 2003 (Erstbescheid) durch eine zweite
Berufungsvorentscheidung stattgegeben. Der im Schätzungsweg ermittelte
Gewinnanteil in Höhe von 1.040.000,00 S lt. Erstbescheid wird auf
300.000,00 S vermindert. Die vorgebrachten Gründe wurden anerkannt,
aufgrund des Konkurses des Komplementärs und wegen der bisherigen langen
Verfahrensdauer sind weitere Ermittlungsschritte nicht mehr bzw. nur mehr sehr
eingeschränkt möglich. Die Zustellvollmacht wurde geändert auf
Bw."
Am 23. Jänner 2007 erließ das
Finanzamt den nunmehr berufungsgegenständlichen Haftungsbescheid. Der Bw.
wurde als Haftungspflichtiger gemäß
§ 12 BAO für
die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma K KEG im Ausmaß von
18.435,82 € in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag
innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die
Abgabenschuldigkeiten wurden wie folgt aufgeschlüsselt:
Haftungsbescheid:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
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Umsatzsteuer
|
2000
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15. Februar 2001
|
15.046,06 €
|
Verspätungszuschlag
|
2000
|
10. November 2003
|
2.543,55 €
|
Säumniszuschlag 1
|
2001
|
17. November 2003
|
509,51 €
|
Pfändungsgebühr
|
2003
|
18. Dezember 2003
|
285,28 €
|
Postgebühr
|
2003
|
18. Dezember 2003
|
0,55 €
|
Säumniszuschlag
|
2003
|
16. Jänner 2004
|
50,87 €
|
Summe
|
|
|
18.435,82 €
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 12 BAO die Gesellschafter einer Gesellschaft
bzw. Personenvereinigung ohne eigener Rechtspersönlichkeit, die als solche
abgabenpflichtig sei, persönlich für die Abgabenschulden der
Gesellschaft haften würden, wobei sich der Umfang der Haftung nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts richte. Als Komplementär
würde der Bw. daher uneingeschränkt für die Abgabenschulden der
Firma K KEG haften.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 wurde durch
den ausgewiesenen Vertreter gegen den Haftungsbescheid das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Es werde beantragt keinen Haftungsbescheid gegen den Bw.
zu erlassen und gleichzeitig die Abgabenforderung von 18.435,82 €
zurückzunehmen. Der Bw. sei Komplementär der K KEG. Die
Geschäftsführung der K KEG habe lt. Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag
vom 19. Dezember 1997 und 22. Juni 1998 eindeutig in den
Händen von Herrn Ka K gelegen. Ebenso eindeutig werde in diesem Punkt
formuliert, dass der Bw. von der Vertretung ausgeschlossen sei. Dies sei auch
aus dem Firmenbuch ersichtlich. Die angeführten Verträge seien vom
Büro des steuerlichen Vertreters dem Finanzamt am
21. November 2003 übermittelt worden, da seinerzeit
ausgeführt worden sei, dass er über diese Verträge nicht
verfüge. Das Finanzamt habe für das Jahr 2000 eine Schätzung
durchgeführt und dem Bw. einen Gewinnanteil von 1,040.000,00 S
zugeteilt. Da weder die Schätzung noch die Gewinnaufteilung nachvollziehbar
gewesen wären, sei gegen den Bescheid gemäß
§ 188 BAO die Berufung eingebracht worden. Um das Verfahren
endlich zu beenden, sei schlussendlich am 27. September 2006 ein
Kompromiss abgeschlossen worden. Der Kompromiss sei nur unter der Voraussetzung
zustande gekommen, dass einerseits der Gewinnanteil von 200.000,00 S, wie
im Brief an die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates am
24. August 2006 ausgeführt, auf 300.000,00 S erhöht
werde und andererseits vom Finanzamt die Zusage gegeben werde, dass damit
endgültig jede Forderung des Finanzamtes gegen den Bw. aus seiner
Gesellschafterstellung in der K KEG als abgeschlossen gelte. Es widerspreche
jeder Logik, dass der Gewinnanteil von 200.000,00 S auf 300.000,00 S
akzeptiert worden wäre, wenn nicht im Gegenzug die Zusage des Finanzamtes
gegeben worden wäre, dass damit alle Forderungen des Finanzamtes unter
welchem Titel auch immer abgegolten seien und die leidige Angelegenheit K KEG
beendet sei. Besonders werde auf die handschriftliche Telefonnotiz des
steuerlichen Vertreters vom 27. September 2006 hingewiesen. Die
nunmehrige Behauptung des Finanzamtes, dass damit nicht die Haftung aus der
Gesellschafterstellung gemeint gewesen wäre, gehe aus dem Schriftverkehr
nicht hervor und stelle einen eindeutigen Wortbruch dar. Zur Untermauerung der
bisherigen Ausführungen werde ersucht, die Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates über die ihr im Brief vom 24. August 2006
mitgeteilten Voraussetzungen für einen Kompromiss zu befragen. Die
Behauptung des Finanzamtes, keine Kenntnisse über die Kompromissbedingungen
gehabt zu haben, sei unrichtig. Schon aus diesen Ausführungen heraus
müsse das Finanzamt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung
gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung stattgeben. Der Einwand
des Bediensteten der Abgabenbehörde erster Instanz im Telefonat vom
9. Februar 2007, dass er für den Haftungsbescheid nicht
zuständig sei, und daher die seinerzeitige Zusage dafür auch nicht
gelte, könne nicht anerkannt werden, da es sich beim Finanzamt um eine
Behörde handle und der Abgabepflichtige wohl davon ausgehen könne,
dass eine Auskunft des Finanzamtes für alle Beamten gelte. Den Vorschlag
des Finanzamtes vom 16. Februar 2007, dass mit einer Abschlagszahlung
von 5.000,00 € das Verfahren beendet werden könnte, würde
der Bw. nicht annehmen, weil er aufgrund der Erfahrungen aus dem bisherigen
Verfahren nicht davon ausgehen könne, dass diese Aussage auch
zukünftig gelten würde. Ein weiteres Argument dafür, dass keine
Zahlungen mehr zu leisten seien, ist, dass diese Ermittlung der
Abgabenansprüche vom Abgabepflichtigen nicht nachvollzogen werden
könne. Der Bw. habe keine Bescheide vom Finanzamt erhalten, wäre somit
nicht über die Abgabenrückstände und deren Entstehung informiert
worden und könne folglich auch nichts dagegen unternehmen. Es müsse
angenommen werden, dass keine Bescheide ergangen seien oder diese an nicht
berechtigte Personen zugestellt worden wären. Weiters werde die Meinung
vertreten, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten seien bereits verjährt.
Eine Einforderung sei somit auch nach § 238 BAO nicht mehr
möglich. Aufgrund der Langwierigkeit des Verfahrens und der durch die
Finanzverwaltung verursachten Pannen im Verfahren werde gemäß
§ 237 BAO der Antrag gestellt, den Bw. aus der Gesamtschuld ganz
zu entlassen, da die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Sollte
der Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, werde für den Fall
der Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine mündliche
Verhandlung beantragt.
Der Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld
gemäß
§ 237 BAO wurde von der Abgabenbehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 wurde die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
In der am 2. April 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurden Herr HA und Frau Mag. KP als Zeugen zum Beweisthema "Umfang der
Kompromissvereinbarung im Rahmen des Berufungsverfahrens hinsichtlich
Gewinnfeststellung der K KEG 2000" einvernommen. Beide Zeugen haben
übereinstimmend ausgesagt, dass im Berufungsverfahren betreffend
Feststellung der Einkünfte die Geltendmachung der Haftung gegenüber
dem Bw. kein Thema gewesen sei. Sämtliche Gespräche hätten nur
das Feststellungsverfahren zum Inhalt gehabt. Beiden Zeugen sei das Schreiben
des Vertreters des Bw. vom 24. August 2006 mit der Formulierung "dass damit
dieses langjährige Verfahren endlich abgeschlossen werden kann und unser
Klient endlich Ruhe hat", bekannt. Beide hätten diese Formulierung jedoch
nur auf das Feststellungsverfahren bezogen. Der steuerliche Vertreter des Bw.
wiederholte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass dem Finanzamt im
Feststellungsverfahren Fehler unterlaufen seien, die Schätzung sei ohne
Unterlagen durchgeführt worden, Bescheide seien falsch zugestellt worden,
dem Bw. seien hohe Kosten angefallen, ein Antrag gemäß
§ 237 BAO
sei kommentarlos abgewiesen worden. Der Vertreter des Bw. sei davon ausgegangen,
dass Herr HA als höchst zuständiger Finanzbeamter eine Vereinbarung
treffen hätte können, die das gesamte Verfahren und alle Bereicht
umfasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die
Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts.
Gemäß
§ 4
Abs. 1 Erwerbsgesellschaftsgesetz (EGG) sind auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften bzw. Kommandit-
Erwerbsgesellschaften) die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der vierten
Einführungsverordnung zum HGB über die offene Handelsgesellschaft und
die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2
und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die
Firma anzuwenden.
Nach § 161 Abs. 2 HGB finden auf die KG
die für die OHG geltenden Vorschriften, soweit nicht in den
§§ 161 bis 177 HGB anderes vorgeschrieben ist, Anwendung.
Gemäß
§ 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als
Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten
gegenüber unwirksam.
Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen haften auch die
persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditerwerbsgesellschaft
(§ 4 EGG iVm. §§ 128 und 161 HGB) den
Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich,
unmittelbar, unbeschränkt und unbeschränkbar.
Mit § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen
Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von
Gesellschaftern einer OHG, OEG, KG und KEG in das Abgabenrecht transformiert.
Die Gesellschafter vorgenannter Gesellschaften werden also vom
Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es allein
auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach
Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition an.
Der Bw. ist seit 30. Dezember 1997 im Firmenbuch
als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der K KEG
eingetragen. In Folge dieser firmenbuchmäßig ausgewiesenen
Gesellschafterstellung haftet er demnach gemäß
§ 12 BAO iVm. § 4 EGG und §§ 128
bzw. 161 HGB unabhängig von seinem Beteiligungsausmaß auch
für Abgabenschulden dieser Kommandit-Erwerbsgesellschaft grundsätzlich
persönlich, unmittelbar, unbeschränkt, unbeschränkbar und
solidarisch. Die grundsätzliche Haftung des Bw. als Komplementär der
KEG für Gesellschaftsschulden im vorstehenden Sinn wurde vom
Rechtsvertreter im Berufungsschriftsatz prinzipiell auch nicht
bestritten.
Der steuerliche Vertreter wendet lediglich ein, dass die
Geschäftsführung der K KEG eindeutig in den Händen von Herrn Ka K
gelegen sei. Der Bw. sei auch nicht vertretungsbefugt gewesen. Diese
Umstände können der gegenständlichen Berufung jedoch nicht zum
Erfolg verhelfen, weil es bei der Anwendung des § 12 BAO allein
auf die förmliche Gesellschafterstellung, also auf die nach
Gesellschaftsrecht zu beurteilende Rechtsposition ankommt. Und diese -
nämlich die Stellung des Bw. als Komplementär der KEG - ist
unbestritten. Gesellschaftsinterne Vereinbarungen und Einschränkungen sind
Dritten gegenüber - daher auch der Abgabenbehörde gegenüber -
unwirksam.
Außer der Gesellschafterstellung verlangt
§ 12 BAO als weitere Haftungsvoraussetzung eine Abgabenschuld
einer vom Tatbestand umfassten Gesellschaft. Die Akkzessorität der
abgabenrechtlichen Haftung des Gesellschafters setzt dabei nur voraus, dass
gegenüber der Gesellschaft ein Abgabenanspruch gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entstanden und noch aufrecht ist. Sie bedingt
hingegen nicht, dass der verwirklichte Abgabenanspruch der Gesellschaft
gegenüber bereits geltend gemacht wurde, sie ist also nicht
bescheidakkzessorisch. Dies ergibt sich ua. aus § 224
Abs. 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches
anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung
des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt. Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine grundsätzlich auf alle
Abgabenarten anzuwendende Generalnorm, außer einzelne Abgabengesetze sehen
für das Entstehen der Steuerschuld eine davon abweichende
spezialgesetzliche Regelung vor. Für die vom angefochtenen Haftungsbescheid
umfassten Abgabenschuldigkeiten der KEG richtet sich der Entstehungszeitpunkt
dieser Abgabenansprüche mit Ausnahme des für die Umsatzsteuer (2000),
der im § 19 Abs. 2 ff UStG 1994 gesondert geregelt ist,
also jeweils nach § 4 Abs. 1 BAO. Der Abgabenanspruch
hinsichtlich des Säumniszuschlages 1 zur Umsatzsteuer 2000 ist
mit fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages der
Umsatzsteuernachforderung 2000 am 15. Februar 2001 entstanden.
Zum selben Zeitpunkt ist diesbezüglich auch der Haftungsanspruch nach
§ 12 BAO gegenüber dem Bw. entstanden. § 217
Abs. 1 BAO in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung lautet
nämlich: "Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen (Absätze 2 bis 9) Säumniszuschläge zu
entrichten." Die in den Absätzen 2 bis 9 leg.cit. getroffenen
Anordnungen, die teils ein Hinausschieben, teils das Nichtentstehen der
Säumniszuschlagspflicht regeln, fanden hinsichtlich der nicht entrichteten
Umsatzsteuerrestschuld 2000 keine Anwendung, sodass der Abgabenanspruch
für den diesbezüglichen Säumniszuschlag bzw. der entsprechende
Haftungsanspruch nach § 12 BAO jedenfalls am
15. Februar 2001 verwirklicht wurde.
Gemäß
§ 135 erster Halbsatz BAO
kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung
einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Da die reguläre
Erklärungsfrist für die Umsatzsteuererklärung der KEG für
2000 am 1. Juli 2002 abgelaufen und die Nichtabgabe derselben nicht
entschuldbar gewesen ist, sind der Abgabenanspruch für den am
2. Oktober 2003 von der Umsatzsteuernachforderung 2000
festgesetzten Verspätungszuschlag und damit auch der diesbezügliche
Haftungsanspruch gemäß
§ 12 BAO mit fruchtlosem Ablauf
der Erklärungsfrist vom 1. Juli 2002 entstanden. Dieser
Verspätungszuschlag wurde bis zu seiner Fälligkeit am
10. November 2003 nicht entrichtet und deshalb davon ebenfalls ein
Säumniszuschlag 1 angelastet. Der Abgabenanspruch dieses
Säumniszuschlages ist gemäß
§ 217 BAO mit
fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages des Verspätungszuschlages am
10. November 2003 entstanden. Dieser Zeitpunkt stellt auch den
Entstehungszeitpunkt für den Haftungsanspruch nach § 12 BAO
dar.
Gemäß
§ 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens ua. die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Die in Abs. 1
genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
erfolglos verlief. Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden
Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahme verursachten Barauslagen zu ersetzen. Aufgrund
dieser Bestimmungen sind die Abgabenansprüche für die der KEG
vorgeschriebenen Exekutionsgebühren (Pfändungsgebühr und
Barauslagen) und gleichzeitig damit auch die diesbezüglichen
Haftungsansprüche gemäß
§ 12 BAO am Tag der bei
der KEG erfolglos vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahme, also am
18. Dezember 2003, entstanden.
Der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderung
liegt die Besteuerung von im Zusammenhang mit der Betriebsschließung der
KEG (31. Dezember 2000) aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf
bzw. Entnahme ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern zugrunde. Zur Entstehung
der Steuerschuld normiert § 19 Abs. 2 UStG 1994 in der
für das Jahr 2000 geltenden Fassung wie folgt: "Die Steuerschuld
für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht mit Ablauf des
Kalendermonates, indem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt
worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen
Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, indem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist. Für den Eigenverbrauch entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des
Kalendermonates, indem die Gegenstände für die in § 1
Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 bezeichneten Zwecke
(unternehmensfremde Zwecke) verwendet worden sind." Die Steuerschuld ist daher
um Lauf des Jahres 2000 entstanden.
Resümierend ist aufgrund der zuvor dargelegten
Sachlage damit auch das weitere Tatbestandserfordernis des
§ 12 BAO, nämlich der Bestand von Abgabenschuldigkeiten bei
der Gesellschaft (KEG) grundsätzlich als verwirklicht anzusehen.
Wie erwähnt setzt die Geltendmachung der Haftung nach
§ 12 BAO den Bestand einer Abgabenschuld der Gesellschaft voraus.
Diese Voraussetzung muss auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Berufung gegen einen angefochtenen Haftungsbescheid vorliegen. Auf dem
Abgabenkonto der K KEG haftet derzeit ein Rückstand in Höhe von
17.480,82 € aus, der sich wie folgt aufschlüsselt:
Rückstand:
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Zeitraum
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Betrag
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Umsatzsteuer 2000
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14.091,06 €
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Verspätungszuschlag 2000
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2.543,55 €
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Säumniszuschlag 2001
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509,51 €
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Pfändungsgebühr
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285,28 €
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Barauslagen 2003
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0,55 €
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Säumniszuschlag 2003
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50,87 €
Maßgeblicher Grund, weshalb im vorliegenden Fall
trotz grundsätzlicher Unstrittigkeit der Gesellschafterstellung des Bw. bei
der KEG und des Bestandes von Abgabenschuldigkeiten bei dieser Gesellschaft
dennoch Rechtsmittel gegen die auf § 12 BAO gestützte
Haftungsinanspruchnahme des Bw. ergriffen wurde, liegt im Hinweis auf einen mit
der Abgabenbehörde geschlossenen Kompromiss. Der Bw. hatte gegen den
Feststellungsbescheid 2000 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es
wurde zunächst beantragt den Gewinnanteil des Bw. mit Null festzusetzen. In
weiterer Folge wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bw. vorgeschlagen,
den Gewinnanteil mit 200.000,00 S festzusetzen. Schließlich einigte
man sich auf einen Gewinnanteil des Bw. in Höhe von 300.000,00 S.
Seitens des Bw. und dessen steuerlichen Vertreters ging man dabei davon aus,
dass damit alle Forderungen des Finanzamtes, unter welchem Titel auch immer,
abgegolten seien. Seitens der Abgabenbehörde war der Kompromiss jedoch so
verstanden worden, dass er lediglich das Berufungsverfahren betreffend
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2000 sowie den
Gewinnanteil des Bw. umfassen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass Kompromisslösungen zwischen Abgabenbehörden und
Abgabepflichtigen zwar gelegentlich vorkommen, grundsätzlich aber rechtlich
keine Deckung finden können. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben
versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu
seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in
Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf
andere vertraut haben. Grundsätzlich kann Treu und Glauben nur die
Behörde binden, die die entsprechenden Auskünfte erteilt hat. Unter
diesem Aspekt wäre daher die beantragte Befragung der Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates entbehrlich gewesen, da eine Aussage ihrerseits
für die Abgabenbehörde erster Instanz mit Sicherheit keine
Bindungswirkung entfalten kann (Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen,
dass kein Schutz von Treu und Glauben besteht, wenn für die
Abgabenfestsetzung ein Finanzamt zuständig ist und die Rechtsansicht vom
Bundesministerium für Finanzen erteilt wurde). Auf ausdrücklichen
Wunsch des Vertreters des Bw. wurde die Zeugin jedoch befragt, welchen Umfang
ihrer Ansicht nach der Kompromiss gehabt habe. Nachdrücklich und glaubhaft
wurde dargelegt, dass sie stets nur das Berufungsverfahren betreffend
Gewinnfeststellung im Auge gehabt hätte. Aus den vorgelegte Akten ist nicht
ersichtlich, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die Auskunft erteilt
hätte, dass mit der vorgeschlagenen Kompromisslösung auch
künftige Forderungen gegenüber dem Bw abgegolten wären. Der Zeuge
Heinz Anzinger hat auch überzeugend dargelegt, dass für ihn ebenfalls
nur das Feststellungsverfahren Inhalt der Verhandlungen gewesen sei. Diese
Aussage wird durch den Umstand untermauert, dass sämtliche Mails, die Herr
HA in diesem Zusammenhang versendet hat, an die Referentin des UFS, an den
Vorstand und an den Teamleiter der betrieblichen Veranlagung gerichtet waren,
nicht aber an den Teamleiter der Abgabensicherung. Hätte er jedoch Kenntnis
von der beabsichtigten Geltendmachung der Haftung gehabt, hätte er auch dem
dafür zuständigen Teamleiter die Information über den Inhalt der
Kompromisslösung zukommen lassen. Hinzu kommt weiters, dass auch der
Vertreter des Bw, wie er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung
bekannt gab, nie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es mit der
Anerkennung eines Gewinnanteils von S 300.000,-- auch das Haftungsverfahren als
erledigt angesehen haben möchte. Im Laufe der mündlichen Verhandlung
gewann die Referentin vielmehr den Eindruck, dass im Rahmen des
Berufungsverfahrens betreffen Feststellungsverfahrens die beteiligten Personen
an das Verfahren betreffend Geltendmachung der Haftung schlichtweg nicht gedacht
haben und der getroffene Kompromiss daher nur das Gewinnfeststellungsverfahren
betraf. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es quasi
denkunmöglich ist, mit der Feststellung eines bestimmten Gewinnanteiles im
Feststellungsverfahren gleichzeitig die Geltendmachung eines Haftungsanspruches
für andere Abgabenverbindlichkeiten auszuschließen. Eine derartige
Vereinbarung erscheint so absurd, dass sich ein Abgabepflichtiger unter Hinweis
auf Treu und Glauben nicht erfolgreich darauf stützten kann.
Die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen der
Abgabenbehörde haben sich gemäß
§ 20 BAO
innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb
dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem der
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Für den vorliegenden Haftungsfall sind im Rahmen
dieser Ermessensübung folgende Überlegungen maßgeblich: Wie
bereits angemerkt, ist die Haftung nach § 12 BAO keine
Ausfallshaftung. Es entspricht aber dem Wesen jeder Haftung, dass eine solche
erst dann geltend gemacht wird, wenn die Abgabeneinbringung beim
Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre.
Entscheidungsgegenständlich ist daher jedenfalls diese Nachrangigkeit der
Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners zu
berücksichtigen. Anhand der ausgewiesenen Aktenlage ergibt sich dazu, dass
die primärschuldnerische KEG zwar im Firmenbuch noch registriert und damit
rechtlich existent, sie jedoch seit mittlerweile mehr als 7 Jahren
nachweislich nicht mehr operativ tätig ist. Bereits beim
Einbringungsversuch der nunmehr haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten bei der KEG selbst im Dezember 2003 stellte die
erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde aus vorgenanntem Grund die
Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und weiters fest, dass der
Abgabenrückstand der KEG nur mehr im Haftungsweg eingebracht werden
könne. Angesichts dieses Aktenstandes ist die (teilweise) Hereinbringung
der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin selbst daher als
unrealistisch zu betrachten.
Zur Hereinbringung des Abgabenrückstandes der KEG hat
das Finanzamt neben dem Bw. auch noch vier weitere persönlich haftende
Gesellschafter der KEG nach § 12 BAO für dieselben
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft zur Haftung herangezogen. Von diesen
weiteren Gesamtschuldnern wurden inzwischen zwar Zahlungen auf das
rückständige Gesellschaftskonto beim Finanzamt in Gesamthöhe von
6.581,96 € geleistet, insgesamt konnten dadurch aber seit
Februar 2004 nur haftungsgegenständliche Abgabenrückstände
der KEG im Ausmaß von 22,8 % einbringlich gemacht werden.
Bei der Haftungsinanspruchnahme mehrerer Gesellschafter
gemäß
§ 12 BAO ist im Rahmen der Ermessensübung
auch auf dem Umfang der wirtschaftlichen Vorteile, die der einzelne
Gesellschafter erzielt hat, also auf das jeweilige Beteiligungsausmaß bzw.
auf die Ergebnisanteile bedacht zu nehmen. Die Steueraktenlage der KEG zeigt,
dass der Bw. am Vermögen dieser Gesellschaft nur mit seiner Arbeitskraft
als Einlage beteiligt ist. Er erhielt aufgrund der Vereinbarung im
Gesellschaftsvertragsnachtrag Anteile vom Gewinn bzw. Verlust der KEG nach dem
Verursacherprinzip und zwar bemessen am Umfang der jeweils erzielten
Umsätze abzüglich der jeweils zuordenbaren Kosten. Der Gewinnanteil
des Bw. für das Veranlagungsjahr 2000 wurde mit 300.000,-- S festgesetzt.
Das entspricht 13,27 % des Gesamtgewinnes. Es ist klar, dass dieser Betrag nicht
genau der Realität entspricht, da er im Schätzungsweg ermittelt wurde.
Aber mangels einer genauen Berechnung muss er auch in diesem Verfahren als
Richtwert dienen. Der wirtschaftliche Vorteil des Bw. aus seiner Beteiligung an
der K KEG ist mit 13,27 % des Gesamtgewinnes anzunehmen. Dies bedeutet weiters,
dass der Bw. auch in diesem Ausmaß den Umsatz "verursacht" hat, da er laut
Vereinbarung im Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag den Anteil am Gewinn nach dem
Verursacherprinzip gemessen am Umsatz (abzüglich Kosten) erhielt. Nach ho.
Ansicht hat der Bw. ein berechtigtes Interesse daran, auch nur in diesem
Ausmaß für die Umsatzsteuer zur Haftung herangezogen zu
werden.
Was schließlich die übrigen, vom
Haftungsbescheid erfassten Abgaben anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass laut
unwidersprochener Steueraktenlage die K KEG von Ka K alleine vertreten wurde, er
für die Abgabenangelegenheiten verantwortlich war, zeichnungsberechtigt und
zustellbevollmächtigt war. Daraus ergibt sich, dass der Bw. im
Innenverhältnis nicht befugt war, Abgabenerklärungen einzureichen oder
Abgabenverbindlichkeiten aus dem Vermögen der KEG zu tilgen. Ka K erhielt
für seine Geschäftsführertätigkeit eine jährliche
Aufwandsentschädigung von 50.000,-- S je persönlich haftenden
Gesellschafter. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Bw. nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass Ka K seiner
Geschäftsführertätigkeit korrekt nachkommen würde.
Nach ho. Ansicht ist daher im Rahmen der
Ermessensentscheidung von einer Haftung für die
haftungsgegenständlichen Nebengebühren abzusehen. Mit der
Ermessensübung in der dargelegten Form unter Bedachtnahme der Interessen
des Bw. soll auch den Unklarheiten im Rahmen des Feststellungsverfahrens
Rechnung getragen werden.
Wenn der Bw vorbringt, er habe keinen Abgabenbescheid
erhalten und es werde angenommen, es seien keine Bescheide ergangen oder diese
seien an nicht berechtigte Personen zugestellt worden, so ist dem entgegen zu
halten, dass der Umsatzsteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2000 vom 2.
Oktober 2003 nachweislich am 22. Oktober 2003 an den vertretungs- und
zustellbevollmächtigen Ka K zugestellt worden ist. Da die Haftung nunmehr
nur noch für die Umsatzsteuer 2000 aufrechterhalten wird, ist es
entbehrlich die Zustellung der übrigen bislang haftungsgegenständlich
gewesenen Abgabenbescheide darzulegen.
Schließlich wurde vorgebracht, die Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben sei verjährt. Auch in diesem
Zusammenhang ist nur die Umsatzsteuer 2000 relevant. Gemäß
§ 238
Absatz 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung
fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährung neu zu laufen. Die Umsatzsteuer 2000 war am 15. Februar 2001
fällig. Die Haftungsbescheide vom 23. Februar 2004 sowie der
berufungsgegenständliche Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2007 stellen
jeweils Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Absatz 2 BAO dar. Es
ist damit offensichtlich, dass die Einhebungsverjährung noch nicht
eingetreten ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, am 2.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
HaftungVorschriften des bürgerlichen Rechtsförmliche GesellschafterstellungTreu und GlaubenErmessen wirtschaftlicher Vorteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1263-L/07
- Stammnummer
- 40194
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF