…denen eine unrichtige Geschäftsadresse des leistenden Subunternehmers angeführt ist) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Bw. im Zeitpunkt, in dem sie mit Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuern geltend machte, bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der Geschäftsadresse hätte erkennen…
…die alte Geschäftsadresse nicht als "unrichtige" Geschäftsadresse betrachtet werden könne, weil die Zielsetzung der notwendigen Rechnungsbestandteile eine eindeutige Zuordnung des Umsatzes zum leistenden Unternehmer wäre. Wenn daher neben der Firmenbuchnummer noch zusätzlich die alte Geschäftsadresse der Firma angeführt wäre, dann wäre die alte Geschäftsadresse nur…
…Die Bw. wäre weiters bemüht, darüber Unterlagen und Nachweise zu bekommen, um sie als zusätzliche Unterlagen dieser Berufung anschließen zu können. Folgende Schlüsse könnten gezogen werden: - Nachdem als einzige Problematik eine unrichtige Geschäftsadresse vorliege, könne von einer formal ordnungsgemäßen Rechnung ausgegangen werden; - Die Bw. hätte…
…seien weder Voranmeldungen abgegeben, noch Zahlungen geleistet worden. Über das Vermögen der BauGmbH sei schließlich im Jänner 2006 der Konkurs eröffnet worden. Durch die Angabe einer unrichtigen Adresse auf den Rechnungen der BauGmbH seien die Merkmale des § 11 UStG 1994 nicht erfüllt, weshalb diese auch…
…Vorsteuer bei der Bw. nicht anerkannt worden. Eine Überprüfung des im Zuge der Berufung vorgelegten Mietvertrages für die Geschäftsadresse der Firma C ergab, dass dieser nicht unterschrieben worden wäre und bei der "Unterschrift des Mieters" der Stempel der Firma D aufscheint. Weiters würde am Stempel…
…Linie an die Abgabenbehörden als Normadressaten richte, keine Rede sein, weil sämtliche Voraussetzungen für eine Einbringung (das bedeute zwangsweise Einhebung) nicht vorlägen. Das Finanzamt habe das Ermessen unrichtig geübt, Verfahrensmängel begangen und seine Erhebungs- und Begründungspflicht nicht erfüllt. Darüber hinaus werde der vorgehaltene Sachverhalt zur…
…für die Nichtanerkennung von Vorsteuer als ausreichend erachtete, dass keine Lieferung von Waren, die den Fakturen entsprachen, stattgefunden hat oder dass auf den Fakturen eine unrichtige Anschrift angeführt war, wobei es auf ein Verschulden bzw. ein Wissen des Leistungsempfängers nicht ankam, erachtet der EuGH (vgl…
…eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers sowohl die Angabe des richtigen Namens als auch der bei Rechnungslegung gültigen Adresse. Die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist demnach für den Vorsteuerabzug ebenso unzureichend wie umgekehrt (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.11.2007…
…könne jedoch vom GF der Bw. nicht beurteilt werden. Die Bw. habe ihre Bestellungen an die Geschäftsadresse der Firma R gesandt.Die Bezahlung der Rechnungen sei auf das angegebene Bankkonto der Firma R erfolgt. Weiters weise die Bw. darauf hin, dass die Bestätigung der Gebietskrankenkasse…
…600,00 aus den Rechnungen der Fa.A. nicht anerkannt und dies damit begründet, dass die auf den Rechnungen angegebene Geschäftsadresse dieser Gesellschaft unrichtig sei, die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft nicht vorliege und übliche Aufzeichnungen nicht vorgelegt hätten werden können. Diese Feststellungen der Finanzbehörde seien falsch.…
…1999 habe er sein Geschäft geschlossen und aus Spargründen sei er in der S-Gasse eingezogen. Er sei bis dahin unter der Adresse H-Platz -Geschäftsadresse vom Handelsbetrieb - gemeldet gewesen. Er sei schon 1998 im Spätherbst in der Wohnung gewesen und habe sich dort zu…
…weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003, indem bei der durchgeführten Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 26.April 2005) Feststellungen…
…Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 11 und 12/2002 sowie 01-03/2003 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, und zwar für 11 und 12/2002 in Höhe von € 2.995,71…
…in der Folge auch nicht dem verfahrensgegenständlichen Mietobjekt zuordnen können. Die Bw. sei auch niemals an der jeweiligen Geschäftsadresse der betroffenen Bauunternehmen gewesen und habe somit nicht überprüfen können, ob die jeweiligen ihr gegenüber auftretenden Kontaktpersonen dort Funktionen innegehabt hätten. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang…
…Folge auch nicht dem verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsobjekt zuordnen können. Die Bw. sei auch niemals an der jeweiligen Geschäftsadresse der betroffenen Bauunternehmen gewesen und habe somit nicht überprüfen können, ob die jeweiligen ihr gegenüber auftretenden Kontaktpersonen dort entsprechende Funktionen bekleidet hätten. Die Prüferin versagte den Vorsteuerabzug deshalb…
…was ich als Staat vorher bestätigt habe, gilt nicht, weil Du...hast nicht erkannt, dass die angegebene Adresse eine angeblich unrichtige Adresse war". Wenn dies alles für die Bw. so eindeutig gewesen sein soll, stelle sich die Frage, warum das Finanzamt dies nicht selbst erkannt…
…des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen): Die fraglichen Eingangsrechnungen beträfen den Zeitraum 25.03. bis 10.06.2002 und wiesen als Geschäftsadresse K aus. Laut Erhebungen des zuständigen Finanzamtes sei Folgendes festgestellt worden: Die Wohnung in der K sei von Herrn RZ…
…gefälschte Identitäten verwendet. Mietverträge oder vielfach nur Untermietverträge werden bloß zum Zwecke der Gesellschaftsgründung abgeschlossen. Regelmäßig werden die Geschäftsadressen dann gewechselt und die Gesellschaft ist im weiteren Verlauf an keiner Örtlichkeit mehr auszumachen. Die fingierten Adressen werden manchmal auch von mehreren "Briefkasten-GmbH`s" benutzt…
…der Vorsteuerabzug stets zu korrigieren, wenn sich nachträglich die objektiv fehlende Unternehmereigenschaft herausstellt. Ein Schaden, der durch unrichtige Angaben des Leistenden verursacht wird, ist nicht auf umsatzsteuerlicher Ebene durch Zulassung des Vorsteuerabzuges zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den Leistenden. Selbst eine schriftliche Versicherung…
…weshalb auch die betreffenden Vorsteuern nicht abzugsfähig seien. Darüber hinaus würden die betreffenden Rechnungen fehlende bzw. unrichtige Lieferdaten enthalten und seien die vorgelegten Lieferscheine nicht geeignet, diesen Mangel zu beseitigen, da auf den entsprechenden Rechnungen kein Hinweis auf einen Lieferschein ersichtlich sei. Hinsichtlich der Fakturierung…