Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0049-S/03
Beschwerde Einleitung, objektive und subjektive Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0049-S/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 Salzburg
in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung
gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. September 2003 gegen den
Bescheid vom 22. August 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. August 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2003/0270-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 11 und 12/2002 sowie
01-03/2003 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, und zwar
für 11 und 12/2002 in Höhe von € 2.995,71 und für 01-03/2003
in Höhe von € 3.412,13 bewirkt und hiermit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Das Finanzamt verwies auf die Feststellungen der
durchgeführten Umsatzsteuerprüfung, wonach sich der Sohn des Bf, der
ab November 2002 den Copyshop übernommen haben soll, tatsächlich in
Australien aufhalte. Die Umsätze seien aufgrund der getroffenen
Feststellungen ab November 2002 wieder dem Bf zuzurechnen. Dieser habe auch die
unrichtige Umsatzsteuererklärung für 2002 und die unrichtigen
Voranmeldungen für 01 bis 03/2003 eingereicht. Weiters seien bei der
Prüfung schwere Buchhaltungsmängel festgestellt worden, Belege waren
zum Teil nicht auffindbar, Vorsteuerbeträge seien auch von Privatrechnungen
in Abzug gebracht worden. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt
fest, dass der Bf grundsätzlichste abgabenrechtliche Verpflichtungen
verletzt habe, was nur darauf schließen lasse, dass er sich damit der
korrekten Besteuerung entziehen wollte.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. September 2003,
in welcher er die Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens beantragt. Die
erhobenen Vorwürfe seien unrichtig und völlig aus der Luft gegriffen,
da er sein Gewerbe erst mit 4.6.2003 angemeldet habe. Vorher sei der Sohn
Gewerbeinhaber gewesen, eine Zurechnung von Steuern, die der Sohn schulde, an
den Bf könne wohl nicht erfolgen. Völlig aus der Luft gegriffen sei
der Vorwurf, dass keine Kassebelege bzw. Kassastreifen vorhanden waren. Er sei
nur Angestellter gewesen. Als solcher könne er nicht dafür haftbar
gemacht werden, was der Inhaber tue oder nicht tue. Es stelle eine haltlose
Behauptung dar, dass er unrichtige Umsatzsteuererklärungen eingeschickt
habe.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
stellte bei der im Mai 2003 beim Bf durchgeführten UVA-Prüfung fest,
dass der Beschuldigte den Copyshop in der Ignaz-Harrer-Straße 71 in
Salzburg offiziell bis Februar 2002 betrieben hat. Von März bis Oktober
2002 hat ein Herr Willner das Geschäft geführt. Ab November 2002 wurde
beim Finanzamt eine neue Steuernummer für Franz Trautmann jun., den Sohn
des Bf, beantragt, da dieser nach den Angaben des Bf das Geschäft
übernommen habe. Die Vergabe der Steuernummer für den Sohn wurde
seitens der Abgabenbehörde abgelehnt, weil dieser seinen Hauptwohnsitz in
Australien und nicht an der Geschäftsadresse hat. Das Finanzamt rechnete
die Umsätze ab November 2002 wieder dem Beschwerdeführer zu. Dieser
reichte für seinen Sohn eine Umsatzsteuererklärung für 2002 und
Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2002 ein. Im Zuge der Prüfung stellte
sich die inhaltliche Unrichtigkeit dieser Erklärungen heraus, da sich z.B.
für den Zeitraum 11/02 weder Erlösaufzeichnungen noch Kassaquittungen
bzw. Kassastreifen fanden. Eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben wurde
erst für den Zeitraum ab 15.12. vorgelegt. Bei einigen vorgelegten
Rechnungen war der Vorsteuerabzug nicht möglich, weil diese auf Herrn
Trautmann jun. lauteten oder die Rechnungen den Formvorschriften des
Umsatzsteuergesetzes nicht entsprachen. Auch bei den für die Monate
01/2003 und 03/2003 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mussten
Vorsteuerbeträge gekürzt werden. Für Februar 2003 hat der Bf
keine Voranmeldung abgegeben.
Diese
Prüfungsfeststellungen - die im Ergebnis zu einer Nachforderung von
rund € 6.400.-- führten - wurden der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage am 22.August 2003 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des
Strafverfahrens sprechen die oben dargelegten unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Tatsache ist, dass die Erlösaufzeichnungen mangelhaft
bzw. unvollständig waren, sodass die Betriebsprüfung mit
Zuschätzungen und Sicherheitszuschlägen operieren musste. Tatsache ist
ferner, dass bei der Prüfung Kassastreifen bzw. Kassenquittungen für
November 2002 nicht vorgelegt werden konnten. Dazu kommt das Fehlen
ordnungsgemäßer Erlösaufzeichnungen bis Mitte Dezember. Die
dagegen vorgebrachten allgemein gehaltenen Einwendungen können diese
Tatsachenfeststellungen nicht aus der Welt schaffen. Gleiches gilt
für die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge. Es lagen hier einerseits
Rechnungen zugrunde, die auf Franz Trautmann jun. lauteten, andererseits
Rechnungen die eindeutig den Privatbereich betreffen. Dazu kommen Rechnungen
einer Fa. "Kopiergeräte und Zubehör" in Wien 11, die steuerlich nicht
erfasst ist und nach der Aktenlage gar nicht existiert. Letztlich war der
Vorsteuerabzug bei einigen Rechnungen wegen formeller Mängel zu versagen.
Diese Mängel sind in ihrem
Umfang und ihrer Intensität durchaus geeignet, den Verdacht einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung zu begründen.
Zur bestrittenen Zurechnung
dieser Vorgänge an den Bf ist nochmals darauf zu verweisen, dass im
betreffenden Zeitraum einzig der Bf für das Unternehmen Copyshop
aufgetreten ist. Er war im Unternehmen tätig und hat die entsprechenden
Erklärungen beim Finanzamt eingereicht. Der Sohn des Bf hat sich
währenddessen in Australien aufgehalten. Auch wenn er die
Gewerbeberechtigung innegehabt hat, sind die Umsätze in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise dem tatsächlichen Betreiber zuzurechnen. In steuerlicher
Hinsicht ist auf die tatsächlichen Umstände abzustellen, d.h. dass ein
pro-forma Angestelltenverhältnis die Zurechnung der Umsätze an den Bf
nicht verhindern kann. Nach der Aktenlage ist der Bf nach außen
aufgetreten, er war für die richtige Meldung und Abfuhr der
Umsatzsteuerzahllasten zuständig, ist dieser Verpflichtung jedoch nur
mangelhaft nachgekommen.
Zur subjektiven Tatseite ist
festzustellen, dass der Bf den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, wie der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen
ist. Der Bf als langjähriger Kaufmann wusste um die Verpflichtung
rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. Vorauszahlungen zu
entrichten. Dazu ist auch auf ein vorangegangenes Finanzstrafverfahren zu
verweisen, das den Bf bei einem gleichgelagerten Sachverhalt eindringlich auf
seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Umsatzsteuer hingewiesen
hat. Die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gezogene
Schlussfolgerung, dass der Bf keine oder unrichtige Voranmeldungen einreichte,
um sich dadurch der korrekten Besteuerung zu entziehen, ist daher durchaus
zutreffend.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-S/03
- Stammnummer
- 8090
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF