…kann, kann zu einer Schätzung führen (vgl. VwGH vom 31.3.1998, Zl 96/13/0002). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebenaufwandes ungeklärt ist (VwGH vom 23.2.1994, Zl. 90/13/0075). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1995, Zl…
…3.048,03 € beziffert. Rechtlich ist dazu ausführen, dass aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates deshalb eine Schätzungsberechtigung gegeben ist, weil die Deckung des Lebensaufwandes im streitgegenständlichen Jahr ungeklärt ist. Denn die Bw. hat für das Jahr 2009 lediglich Einkünfte in Höhe von insgesamt…
…Höhe der Schätzung: Sachverhalt: Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ein ungedeckter Lebensaufwand für den Prüfungszeitraum in der Höhe von 45.000 Euro brutto errechnet. Die Herkunft der Mittel für diesen Lebensaufwand blieb ungeklärt. Die Verteilung dieses Betrages von 45.000 Euro brutto/ 39.545 Euro…
…monatlichen Nettoeinkommen von ca. S 25.000,00 zusätzlich zur Bestreitung des laufenden Lebensaufwandes die spätere Finanzierung der strittigen Einlagen in Höhe von über S 300.000,00 möglich war. Da somit die Herkunft der Gelder zur Finanzierung der strittigen Einlagen, abgesehen von einer Abfertigung…
…noch aus sonstigen glaubhaft gemachten Mitteln herrührt. Ein ungeklärter Vermögenszuwachs stelle im übrigen eine Differenzgröße zwischen versteuertem Einkommen, steuerfreien Einkünften, nicht steuerbaren Mittelzuwächsen und vorhandenem dokumentierten Vermögen und getätigtem Lebensaufwand (Differenz zwischen Mittelherkunft und Mittelverwendung) dar. Unter Heranziehung vorgenannter Prämissen sei die bloße Umwandlung nicht…
…Provisionen zusammenhängenden Spesen entsprechend und korrigierte die Umsatzsteuer ebenfalls entsprechend. Auf Grund der nachfolgend dargestellten Vermögensdeckungsrechnung ermittelte die BP in den Jahren 1991 und 1992 ungeklärte Vermögenszuwächse: Die diesbezüglichen Geldbewegungen stellten sich laut BP-Bericht wie folgt dar: 1) Geldzufluß: | | 1991 | 1992…
…Jahr 1991 waren dem Gewinn laut Steuerbilanz ATS 541.790,10 (ungeklärter Vermögenszuwachs netto) zuzurechnen. Betreffend das Jahr 199 waren dem Gewinn laut Steuerbilanz die Gutscheine von der Firma Ki, ATS 591.490,83 (ungeklärter Vermögenszuwachs netto) zuzurechnen sowie die Rückstellung für die Gewerbesteuer i…
…d.h. wenn Steuerunterlagen und Lohnzetteln des Pflichtigen im Finanzcomputer vorhanden sind, sind auch diese Daten heranzuziehen. Eine Schätzung nach dem getätigten Lebensaufwand (hier inkl. Finanzierungen des Pkw und Lokales) wäre nur dann berechtigt, wenn nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit bzw. des mangelnden Nachweises…
…Gesellschafter über ausreichende Mittel verfügt hätten, um bei Bedarf der Gesellschaft Einlagen bzw. Darlehen zur Verfügung zu stellen. Man könne nicht von einem ungeklärten Vermögenszuwachs sprechen, wenn die Gesellschafter über ausreichende Mittel für deren Einlagen verfügt hätten". Bei der Frage, ob Gesellschaftereinlagen tatsächlich wie behauptet…
…zu einer Schätzung führen kann; dies gilt auch dann, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (Ritz, BAO3 § 184, Tz 7 und die dort angeführte Judikatur). Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche zur…
…die für die Ermittlung der Besteuerung wesentlich sind, kann auch die Deckung eines ungeklärten Lebensaufwandes gehören. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach dem Lebensaufwand (Lebenshaltungskosten). Eine Schätzung nach den Lebenshaltungskosten hat - abgesehen von allgemeinen Erfahrungswerten - insbesondere die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu…
…ua.). Zu den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann die ungeklärte Deckung des Lebensaufwandes gehören (VwGH 31.7.2002, 98/13/0194 ua.). Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen berechtigen dann zu einer Schätzung, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass das…
…März 1998, 96/13/0002; 27. Mai 1998, 95/13/0282, 0283). Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist (VwGH 23. Februar 1994, 90/13/0075; 24. Februar 1998, 95/13/0083) bzw. wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen…
…4.4.5. Zur Zahlung des Bw. vom 6. Mai 1998 in Höhe von 1.400.000,00 ATS auf das Geschäftskonto der P Kreditanstalt bei der Liechtensteinischen Landesbank AG (Vaduz): Auch hier ist Mittelherkunft ungeklärt geblieben. Zum Verwendungszweck führte der Bw. aus, dass es…
…genommen worden. Die Zurechnung sei vorgenommen worden, da das erklärte Betriebsergebnis ungeeignet sei, den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Deckung des Lebensaufwandes zu erbringen. Die Aufzeichnungen seien daher sachlich unrichtig. Vom Bw sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er in bestimmten Bereichen, insbesondere in…
…zu entnehmen. Ihre halbherzige Kalkulation ist unbrauchbar, weil unvollständig. Scheinbar hat auch kein äußerer Betriebsvergleich stattgefunden. Scheinbar hat auch keine Lebenshaltungskostenrechnung stattgefunden. Scheinbar hat es keine ungeklärten Vermögenszuwächse gegeben. Im Wesentlichen rechtfertigen ihre Feststellungen keinen Sicherheitszuschlag. Der Klientin ist jedoch bewusst, dass schon kleinste Mängel…
…weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, und dessen Nichtaufklärung zu einer Schätzung führen kann, gehört auch die Deckung des Lebensaufwandes (vgl. Ritz, BAO Kommentar3, § 184 Tz 7…
…erworben, Umbauarbeiten geleistet und bezahlt und Wertpapiere angelegt. Ich selbst führe ein eher bescheidenes Leben, sodass ich keinen großen Lebensaufwand zu finanzieren habe. Glaublich in den 70er-Jahren habe ich bei der Sparkasse Linz, Landeshypo Bank und B. WP-Depots um ca. 2,5 Mio…
…unter Pkt. II lit. e und f folgende ungeklärten Geldflüsse vorgehalten: "e) Geldfluss "V.l" iHv. 7.346.360,70 bei der Firma xx in der Folge kurz PT) 1989 als "vom Bw. privat bezahlt" ausgebucht (Bezahlung von Lieferantenschulden bei der Firma V.aus 1987…
…wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt der Umstand, dass der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen Vermögenszuwachs oder seinen laufenden Lebensunterhalt finanzieren konnte, die Annahme, dass dieser Vermögenszuwachs oder Lebensaufwand aus nicht erklärten Einkünften…