Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2573-W/02
Zuschätzungen zu Umsatz und Gewinn auf Grund einer Vermögensdeckungsrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2573-W/02vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW:, Tankstellenpächter und
Gastronom, Adr.1, vertreten durch Mag. Michael Ehrenstrasser,
Wirtschaftstreuhänder, 1140 Wien, Beckmanngasse 6, vom
5. März 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, vom 16. Februar 2001 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 1998
entschieden:
Der Berufung
wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern (jeweils in öS und €)
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) betrieb im geprüften
Zeitraum (1996-1998) ein Taxiunternehmen, 2 Tankstellen und ein Café.
Beim Bw. fand eine Außenprüfung gem.
§ 147 Abs. 1 BAO statt. Im Betriebsprüfungsbericht
finden sich folgende, berufungsrelevante Ausführungen:
"Tz. 15: Im Jahr 1998 ergibt
sich folgende, aus dem Steuerakt nachvollziehbare
Vermögensunterdeckung:
|
Entnahmen
Tankstelle 13. Bez.
|
öS
|
526.320,49 abzüglich
Motorreparatur
-95.371,00
|
Ungebundene
Entnahmen 13. Bez.
|
öS
|
430.949,49
|
Entnahmen
Tankstelle 23. Bez.
|
öS
|
292.842,36
|
Summe
Entnahmen
|
öS
|
723.791,85
|
abzüglich
Ausgaben für Cafe
|
öS
|
-1.050.000,00
|
Zwischensumme
|
öS
|
-326.208,15
|
Lebenshaltungskosten
geschätzt
|
öS
|
-150.000,00
|
Vermögensunterdeckung
|
öS
|
-476.208,15
Auf die Frage
nach der Mittelherkunft wurde fortan behauptet, dass die Finanzmittel aus den
früheren Beschäftigungen des Abgabepflichtigen und zwei Schenkungen in
den Jahren 1990 und 1993 herrühren. Der Einwand der Betriebsprüfung,
dass aufgrund der (im Steuerakt nachvollziehbaren) Einkommen auch unter
Berücksichtigung der insgesamt S 300.000,00 an Schenkungen keine
Mittelbildung möglich ist, wurde bestritten. Überdies war es dem
Abgabepflichtigen auch nicht möglich Geldflüsse bzw. (damals)
vorhandene Aktiva zu belegen.
Von der Bp. wurde daher in der
Schlussbesprechung die Feststellung getroffen, dass Bruttoeinnahmen in Höhe
von S 480.000,00 (inkl. 20% USt) verteilt auf 1997 und 1998 (je
S 240.000,00) dem Umsatz und Gewinn hinzuzuschätzen sind.
Nach der Schlussbesprechung
wurde von der Ansparvariante abgegangen und nunmehr als zweite
Erklärungsvariante der Mittelherkunft behauptet, dass der Abgabepflichtige
insgesamt S 1.500.000,00 an Geldmitteln von seiner Mutter im Jahr 1995 (als
Darlehen) erhalten hat, welche mit Jänner 2001 endgültig an Herrn Bw
geschenkt wurden. Wiederum wurden sowohl über die Mittelabflüsse bei
der Mutter als auch den Mittelzuflüssen beim Abgabepflichtigen keine
Unterlagen vorgelegt.
Da sich das letzte Vorbringen
daher in nicht glaubwürdigen Behauptungen erschöpft, ergab sich keine
Notwendigkeit von der Feststellung der Einnahmenhinzuschätzung in oben
angeführter Höhe abzugehen."
Dem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 6. Dez. 2000
ist Folgendes zu entnehmen:
"Vorbehaltlich einer Schlussbesprechung (nötig?), darf
ich Ihnen zur Vermögensdeckungsrechnung folgendes mitteilen:
1. In der Anlage finden Sie eine Bestätigung der
Ex-Gattin von Herrn Bw , aus der hervorgeht, dass er in der Zeit vom 1979 bis
1990 bei ihr sozusagen kostenlos leben konnte.
2. Bis zum 28. Lebensjahr, d.h. bis zur Zeit seiner ersten
Verehelichung (1979) lebte Herr Bw im Hause seine Eltern, wobei sein Vater ein
Textilhandelsunternehmen betrieb, aus dem seine Kleidung stammte. Auch hier war
es ihm vergönnt, dass die Eltern seinen Lebensunterhalt
finanzierten.
3. Der weitere berufliche Werdegang des Herrn Bw war, dass
er als Handelsvertreter in der Textilbranche den Betrieb seines Vaters bis zum
Jahre 1992 fortführte, wobei durchschnittliche Jahresgewinne von S
250.000,00 bis 300.000,00 zu verzeichnen waren. Die Daten dazu liegen im
Finanzcomputer auf.
4. Ebenso liegen natürlich die Daten aus den
Lohnzetteln der nicht selbständigen Beschäftigungen über rd. drei
Jahre vor, mit Jahresverdiensten von rd. S 280.000,00 netto.
5. Die nichtselbständigen Beschäftigungen
hörten am 01.04.1996 auf, wobei in der Folge in diesem Jahr noch rd. S
54.000,00 an Arbeitslosengeld bezogen wurde.
6. 97 und 98 wurden dann aus den diversen Betrieben des
Herrn Bw rd. S 111.000,00 und rd. S 880.000,00 entnommen.
Verfahrensmäßig
darf ich aus Stoll, Bundesabgabenordnung, zu § 184 BAO folgendes
in Erinnerung rufen:
Es
müssen grundsätzlich nicht alle Teilkomponenten des dann vorhandenen,
aber in seiner Entstehung angeblich dunkel gebliebenen Vermögens erfasst
und nachgewiesen werden (im vorliegenden Fall wurde aber ohnehin von uns eine
praktisch lückenlose Aufklärung gegeben).
Die
Behörde kann sich auch niemals auf eine Verpflichtung berufen, sie
müsse im Zweifelsfall von dem, für den Abgabepflichtigen,
ungünstigsten Sachverhalt ausgehen!
Die
Behörde muss auch ein einwandfreies Verfahren abliefern, d.h. wenn
Steuerunterlagen und Lohnzetteln des Pflichtigen im Finanzcomputer vorhanden
sind, sind auch diese Daten heranzuziehen. Eine Schätzung nach dem
getätigten Lebensaufwand (hier inkl. Finanzierungen des Pkw und Lokales)
wäre nur dann berechtigt, wenn nach Art und Umfang der
Geschäftstätigkeit bzw. des mangelnden Nachweises von
Einkunftsquellen, so ein den tatsächlichen Verhältnissen besser
Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden könnte. Da die berufliche bzw.
betriebliche Tätigkeit des Herrn Bw über lange Jahre nachvollziehbar
ist, kann hier keine Schätzung vorgenommen werden, denn eine
Schätzungsberechtigung ist nur vorhanden, wenn ein Vermögenszuwachs
weder mit Einnahmen noch sonstigen Quellen begründet werden kann. Diese
Rechtssätze aus Stoll entspringen samt und sonders VwGH-Erkenntnissen. In
keinem dieser Erkenntnisse wird gefordert, dass über
außerbetriebliche, d.h. private Quellen, Bücher oder Aufzeichnungen
geführt werden müssen, noch Belege aufzubewahren sind.
Zusammengefasst:
Nachdem Herr Bw bis 1990 in der glücklichen Lage war,
dass sein Lebensunterhalt von den Eltern bzw. der Gattin finanziert wurde, war
er aufgrund seiner Beschäftigungen sehr wohl in der Lage Kapital
anzusparen, sodass zusammen mit den hohen Entnahmen 98 die Finanzierung des
Leihwagens und des Gastrolokales eindeutig gedeckt sind. Weitere Unterlagen gibt
es nicht, da man bekannterweise nicht verpflichtet ist, Privatunterlagen
aufzuheben und die gelochten Sparbücher vernichtet wurden bzw. Kapital
aufgrund von mangelnder Vertrauenswürdigkeit der Banken (siehe jetzt
BankXAG), zu Hause aufbewahrt wurde.
Ein den Sachverhalt bestätigendes handschriftliches
Schreiben der ehem. Gattin des Bw., datiert mit 6.12.2000, liegt in den Akten
auf.
Im Arbeitsbogen befindet sich
eine Ladung zur Schlussbesprechung: "Über die oben angeführte
Betriebsprüfung findet wie telefonisch vereinbart am 01.02.2001 um 9:00 Uhr
in dortiger Kanzlei die Schlussbesprechung statt.
Sie
werden eingeladen alle für die vorgesehenen Besprechungspunkte
zweckdienlichen Unterlagen und Angaben vorzubereiten bzw.
mitzubringen.
Soweit
diese bei der Schlussbesprechung nicht vorliegen, ist nach Aktenlage zu
entscheiden und gegebenenfalls gemäß
§ 184 BAO. zu
schätzen.
Gegenstand
der Schlussbesprechung: Erörterung der
Vermögensdeckungsrechnung
In den
Jahren 1996 - 1998 ergeben sich folgende aus dem Steuerakt nachvollziehbare
Vermögensunterdeckungen (gerundet):
|
1996:
|
öS
|
-402.000,00
|
1997:
|
öS
|
+130.000,00
|
1998:
|
öS
|
-250.000,00
In
diesen Beträgen ist die allgemeine Lebenshaltung noch nicht enthalten.
Diese wird mit S 150.000,00 im Jahr geschätzt.
Daher ergeben sich folgende
Vermögensunterdeckungen.
|
1996:
|
öS
|
552.000,00
|
1997:
|
öS
|
20.000,00
|
1998:
|
öS
|
400.000,00
Zusätzliche Hinweise zum
Ermittlungsstand:
.) Aus dem Steuerakt sind folgende Einkommen aus den
Vorjahren ersichtlich:
|
1990:
|
öS
|
+100.000,00
|
1991:
|
öS
|
+110.000,00
|
1992
|
öS
|
-60.000,00
|
1993:
|
öS
|
-95.000,00
|
1994:
|
öS
|
+60.000,00
|
1995:
|
öS
|
+240.000,00
.) Zwei Schenkungen 1990
(öS 100.000,00) und 1993 (öS 200.000,00) wurden dem
Finanzamt angezeigt.
.) Im Zeitraum von 1990 - 1995
standen daher öS 655.000,00 pro Jahr ca. öS 110.000,00
für die Lebenshaltung zur Verfügung.
.) 1998 wurde ein Betrag in
Höhe von öS 95.371,00 für eine Motorreparatur verwendet und
stand daher für den Kauf des Gastlokals nicht zur
Verfügung."
Nach der Schlussbesprechung langte folgendes Schreiben des
Steuerberaters ein, dem Ablichtungen von 2 Anzeigen über im Jahr 2001
erfolgte Schenkungen von jeweils im Jahr 1995 hingegebenen
Darlehensbeträgen in Höhe von insgesamt öS. 1,5 Mio.
angeschlossen waren.
"Nachdem
Herr Bw in den Besprechungen mit mir immer sehr emotional reagierte und deswegen
auch nicht bei der Schlussbesprechung erschien, hat er in seinem Ärger
übersehen, dass ja noch Schenkungen vorliegen von seiner Mutter, die
ursprünglich im Jahr 95 gedacht waren als zinsloses Darlehen,
vorläufig auf unbefristete Zeit zur Verbesserung bzw. Unterstützung
seiner schlechten wirtschaftlichen Lage. Nachdem die Frau Mama mittlerweile
schon 78 Jahre alt ist, wurde von ihr eben die Entscheidung gefällt, dieses
zinslose Darlehen in eine Schenkung umzuwidmen.
Die
Mutter von Herrn BW:, Frau GS, begann schon vor dem 2. Weltkrieg mit ihrem
beruflichen Werdegang bei der Y Stickerei, und war nach dem Krieg bei der
Z-Botschaft und dann auch bei der UNO in Wien beschäftigt, d.h. dass sie
immer über entsprechend überdurchschnittliche Einkünfte
verfügte.
In der
Anlage übersende ich Ihnen daher meine Gebührenanzeige an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (inkl.
Schenkungsurkunden) zur Kenntnisnahme.
Beide Anzeigen wiesen bis auf die unterschiedlichen
Beträge folgenden Text auf:
"Auf
Grund der schlechten Ertragslage seiner Geschäfte schenke ich meinem
leiblichen Sohn, Herrn Bw; geb. XX.XX.1953 das ihm im Jahr 1995 von mir auf
unbefristete Zeit eingeräumte zinsenlose Darlehen in Höhe von ATS
800.000.00(700.000,00) in Worten achthunderttausend(siebenhunderttausend).
Sämtliche aus dieser Schenkung anfallenden Kosten und Steuern gehen zu
Lasten meines Sohnes. Dieser Betrag wurde von mir in meinem langen Berufsleben
(ich bin Jahrgang 1923) erwirtschaftet."
Der Bw. erhob
Berufung:
"Diese richtet sich gegen die Zuschätzung von je
200.000,00 in den Jahren 97 und 98 samt Konsequenzen:
1. Abgesehen vom Nichtvorliegen von Gründen für
eine Schätzung erhebt sich die Frage, warum im Betriebsprüfungsbericht
der zugeschätzte Wert ausschließlich der 20%igen USt unterzogen
wurde, wo doch bekannt ist, dass an den Tankstellen sowohl 20 als auch 10 %ige
Umsätze vorliegen!
2. Im Bp-Bericht wird in Tz 15 behauptet, dass sowohl
über die Mittelabflüsse bei der Mutter als auch den
Mittelzuflüssen beim Abgabenpflichtigen keine Unterlagen vorgelegt wurden
und dass es sich um Behauptungen handelt. Tatsächlich wurden der
Betriebsprüfung die 2 Anzeigen über die Schenkungen, unterfertigt
von der leiblichen Mutter von Herrn Bw , Frau GS , vorgelegt, ebenso wie die
Anzeige dieser Schenkung über insgesamt 1,5 Mio. an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern. D.h. es liegt im juridischen Sinne
ein 2-facher Schenkungsvertrag vor, eine Anzeige an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern und somit de facto auch eine Zeugenaussage von
Frau S., dass Sie ihrem Sohn eben zinsenlos eingeräumte Darlehen von
800.000,00 und 700.000,00 aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit
dem Cafe endgültig geschenkt hatte.
3. Zu der Aussage "keine Unterlagen" verweise ich
z.B. auf Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar wo in Tz 16 zu § 184 BAO
unter anderem ausgeführt wird aufgrund eines VwGH-Erkenntnisses, dass keine
den Lebensaufwands betreffende Beweisvorsorgepflicht besteht, d.h. dass keine
Pflicht besteht, Lebenshaltungskosten aufzuzeichnen etwa ein Haushaltsbuch zu
führen oder Privatausgaben, Belege oder entwertete, weil abgeschöpfte,
d.h. gelochte Sparbücher aufzuheben!
4. Ich verweise dazu auf 2 VwGH-Erkenntnisse: 1. auf ZI.
84/13/0021 wo zum unaufgeklärten Vermögenszuwachs der Sachverhalt so
war, dass bezüglich der strittigen 4 Mio. nur behauptet wurde, es handle
sich um Transfer von Deckungsgeld; es gab überhaupt keine konkreten und
überprüfbaren Hinweise über den Ursprung. Dagegen liegt im Fall
Bw eben der Ursprung samt 2 Schenkungsverträgen und Schenkungssteueranzeige
vor.
Im 2. Erkenntnis ZI. 84/13/0031 ging es um einen
unaufgeklärten Vermögenszuwachs von rd. 2,2 Mio. S wo eine Schenkung
bzw. Erbschaft vom Vater über 1,1 Mio. S behauptet wurde und wo aber der
Vater It. Verlassenschaftsabhandlung ohne Nachlass verstorben war, auch lag
weder eine Anzeige über eine Schenkung noch entsprechende
Vermögenssteuererklärungen vor. Im Falle Bw ist gerade das Gegenteil
der Fall, sodass dieses zuerst unverzinsliche Darlehen und dann die Schenkung
anerkannt werden muss.
Ich beantrage daher die 4 angefochtenen Bescheide
aufzuheben und die steuerlichen Konsequenzen dieser nicht berechtigten
Zuschätzung wieder zu stornieren."
Das Finanzamt holte eine
Stellungnahme des Prüfers
ein:
"Darstellung des Sachverhalts:
Von der Bp. wurden im Prüfungszeitraum
Vermögensunterdeckungen in folgender Höhe festgestellt (die
Lebenshaltungskosten wurden mit S 150.000,00 jährlich
geschätzt):
|
1996:
|
öS
|
-552.000,00
|
1997:
|
öS
|
-20.000,00
|
1998:
|
öS
|
-400.000,00
Daraufhin wurde der Bp. im
Schreiben vom 06.12.2000 mitgeteilt: Der Lebensunterhalt von Herrn Bw wurde von
seinen Eltern und von seiner Gattin finanziert. Deswegen sei er in der Lage
gewesen Kapital anzusparen mit welchem die im Prüfungszeitraum
getätigten Ausgaben abgedeckt wurden. Dem Schreiben wurde eine
Bestätigung von CN (Ex-Gattin) beigelegt in welcher diese die Finanzierung
des Lebensunterhaltes bestätigte. Weitere Nachweise über das
angesparte Kapital könnten nicht vorgelegt werden, da man ja nicht
verpflichtet sei, Privatunterlagen aufzuheben und daher die "gelochten
Sparbücher" vernichtet worden seien bzw. Kapital aufgrund mangelnder
Vertrauenswürdigkeit der Banken zu Hause aufbewahrt worden
sei.
In der Schlussbesprechung vom 01.02.2001 wurden die
festgestellten Vermögensunterdeckungen auf folgende Beträge
berichtigt.
1996: S -492.000,00 1997: S -20.000,00 1998: S
-495.000,00
Aufgrund der nichtselbständigen Tätigkeit und der
Arbeitslosigkeit des Abgabepflichtigen bis 30. 09.1996 bzw. unter teilweiser
Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens (Deckung des Lebensunterhalts
durch Gattin bzw. Eltern und daraus resultierende angesparte Mittel) wurde die
Vermögensunterdeckung im Jahr 1998 als Schätzungsgrundlage aufgrund
von ungeklärter Mittelherkunft herangezogen.
Die Hinzuschätzungen wurden mit dem Normalsteuersatz
versteuert, da die 10%igen Umsätze im Verhältnis zum Gesamtumsatz
unbedeutend sind (1997: 6,5% und 1998: 7%).
Nach der Schlussbesprechung vom 01.02.2001 wurde am
06,02.2001 ein weiteres Schreiben der Bp. zugestellt. In diesem wurde nunmehr
behauptet, dass Herr Bw "übersehen" hätte, dass er im Jahr 1995 zwei
(zinslose) Darlehen von seiner Mutter (GS ) erhalten habe. Diese Darlehen wurden
im Jänner 2001 dem Abgabepflichtigen geschenkt. Des weiteren wurden drei
Beilagen beigelegt, welche eine Anzeige der Schenkungsvorgänge an das
Finanzamt für Gebühren und je einen Schenkungsvertrag in Höhe von
S 800.000,00 bzw. in Höhe von S 700.000,00 enthielten,
Von der Bp, wurde von der Feststellung der Umsatz- und
Gewinnhinzuschätzung aus folgenden Gründen nicht mehr
abgegangen.
1. Vom Abgabepflichtigen wurden keine Unterlagen vorgelegt,
welche die behaupteten Darlehen im Jahr 1995 dokumentieren. Die vorgelegten
Unterlagen, welche die Angaben des Abgabepflichtigen untermauern sollen, wurden
allsamt im Jahr 2001 erstellt. Von der Bp. kann auch nicht nachvollzogen werden,
zu welchem Zweck "Darlehen" bereits im Jahr 1995 (genaue Daten existieren
anscheinend nicht) gegeben wurden, wenngleich erst damit Ausgaben Ende 1996 und
Ende 1998 finanziert wurden.
2.) Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass
erhaltene Darlehen in Höhe von S 1.500.000,00 "vergessen werden" der
Bp. mitzuteilen. Es erweckt vielmehr den Anschein, dass der Abgabepflichtige
versucht eine nunmehr günstigere Steuerbelastung durch die
Schenkungstatbestände herbeizuführen.
3.) Weiters ist es auch unüblich, dass Darlehen (auch
an nahe Angehörige) in dieser Höhe zugezählt werden, ohne dass
darüber irgendwelche Aufzeichnungen erstellt werden bzw. Geldflüsse
dokumentiert sind. Betreffend letzteres wurden vom Abgabepflichtigen weder die
Geldbewegungen von Frau S. an ihn, weder die Entwicklung der Geldbeträge in
seinem Gewahrsame, noch die einzelnen Abhebungen nachgewiesen.
Der Abgabepflichtige behauptet, dass die entsprechenden
Sparbücher bereits vernichtet wurden bzw. das Kapital mangels
Vertrauenswürdigkeit der Banken zu Hause aufbewahrt wurde (Schreiben vom
06.12.2000). Andererseits verfügt er trotz "Vertrauenskrise" nachweislich
über zwei private Bankkonten!
Abschließend wird daher festgehalten:
Ohne auf die tatsächliche Möglichkeit Mittel in
dieser Höhe durch Frau GS. anzusparen (Einkommen 1994 rund 200.000,00)
einzugehen, ist der nunmehr behauptete Sachverhalt unter Würdigung der
obenstehenden Punkte nicht glaubwürdig, die Umsatz und
Gewinnhinzuschätzungen daher gerechtfertigt."
Der Bw. brachte eine
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung ein:
"Ihrem Ersuchen um Ergänzung meiner Berufung gegen die
E- und U-Bescheide für 97 und 98 darf ich nachkommen mit der folgenden
Stellungnahme zu den Ausführungen des Betriebsprüfers zu meiner
Berufung:
Es geht einerseits um einen Beweiswürdigungsaspekt und
andererseits um einen inhaltlichen Aspekt.
1. Die Bp stellt abschließend fest dass der
Sachverhalt nicht glaubwürdig sei. Hier liegt ein fundamentaler Irrtum vor,
denn die Bp hat hier nichts zu glauben, sondern die bestehenden Unterlagen und
Fakten anzuerkennen: Ich übermittle nochmals in der Beilage die beiden
Schenkungsverträge, die Anzeige an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern, den Bescheid dazu sowie - als Nachweis - den
Überweisungsbeleg der Schenkungsteuer.
2. Auf die Punkte 3) und 4) meiner Berufung ist die Bp
überhaupt nicht eingegangen, wonach sich z.B. aus Ritz,
Bundesabgabenordnungskommentar, in Tz 16 zu § 184 BAO ergibt, dass keine
den Lebensaufwand betreffende Beweisvorsorgepflicht besteht, d.h. dass keine
Pflicht besteht, Lebenshaltungskosten aufzuzeichnen oder ein Haushaltsbuch zu
führen oder Privatausgaben, Belege oder entwertete, weil abgeschöpfte,
d.h. gelocht, Sparbücher aufzuheben. Es wird von der Bp auch kein Kommentar
zu den VwGH-Erkenntnissen gegeben, wo der Sachverhalt so extrem war, dass
natürlich ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs gegeben war und die
von mir zum Vergleich eben angezogen wurden.
3. Es wurden daher, wie von der Bp moniert,
diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt. Ob mit den seinerzeitigen
Darlehen und dann der Schenkungssumme erst Ausgaben Ende 98 finanziert wurden,
hat nach den steuerlichen Grundregeln durch die Bp überhaupt nicht
geprüft bzw. beurteilt zu werden, dies liegt im Rahmen der freien
Wirtschaftsführung. Es wird ja im allgemeinen auch nicht beurteilt, ob ein
Bankdarlehen früher oder später bereitgestellt oder zugezählt
wird; Investitionen können sich auch immer hinauszögern. Die
zinsenlosen Darlehen wurden gewährt, da Herr Bw , wie ja nachvollzogen
werden kann, nicht mit reichen Gewinnen gesegnet war und in Folge der sehr
mäßigen Gewinne der Tankstellen sich um einen dritten Betrieb umsah,
das war eben das Cafehaus. Bevor ich mich aber für einen neuen Betrieb
interessiere muss ich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zuerst die
Finanzierung sicherstellen, ansonsten diese Bemühungen ja sinnlos
wären. Er hatte eben von seiner Mutter eine gewisse finanzielle Reserve zu
Verfügung, die dem Betriebprüfer vielleicht hoch erscheinen mag, aber
im heutigen Wirtschaftsleben schon bei dem geplanten Ankauf von kleinen,
gewöhnlichen Lokalen mit 1,5 Mio. absolut nichts
Außergewöhnliches darstellt. Es ist, auch im Gegensatz zur Ansicht
des Betriebsprüfers, sehr wohl üblich, dass über Darlehen im
Familienkreis keine Aufzeichnungen oder Verträge erstellt werden, da es
Gott sei Dank in der Familie noch immer auf die Handschlagqualität
ankommt.
4. Weiters meint der Betriebsprüfer ironisch, dass
trotz "Vertrauenskrise" Herr Bw über zwei private Bankkonten
verfügte. Wie dem Betriebsprüfer entgangen sein dürfte, ist man
heute im Wirtschaftleben geradezu gezwungen für betriebliche und private
Zwecke (z.B. wegen Überweisungen oder Gehaltsempfänge) Bankkonten zu
führen, auch wenn man nicht einverstanden ist. Wenn weiters daher der
Betriebsprüfer die Vertrauenskrise zu Banken als lächerlich empfindet,
dann möchte er nur die Skandale (plus die hohen Einlagenverluste der
Gläubiger !!) bei folgenden Banken in den letzten Jahren
auflisten:
BankX (E), R-Bank (K, etc), T, TS (Fußballclub V.,
etc.), weiter zurück liegend: AW, ÖLB (nur durch Fusion mit der AAA
vor Konkurs, gerettet), diverseste Skandale bei den kleinen N- und Lbanken, eine
Grazer Bank.
Darüber hinaus ist auf die niedrigen Zinsen zu
verweisen, die sehr häufig nicht einmal die Inflationsrate
decken.
Von anderen ausländischen Banken braucht hier gar
nicht gesprochen werden. Dazu kommt, dass nun Anleger endlich wach werden und in
zunehmendem Maße für falsche Beratungsauskünfte und für
falsche Anlegerprospekte (Projekte, Fonds, Beteiligungen, etc.) die Banken
schadenersatzpflichtig machen, denn das Hinaufpushen vieler Wertpapiere,
insbesondere der New Economy- und der High-Tech-Werte in den letzten Jahren und
der nun erfolgte Absturz wurde ja durch die Banken und ihre Analysten initiiert!
Wenn hier keine Vertrauenskrise gegenüber den Banken besteht, ist der Herr
Betriebsprüfer sehr vertrauensselig.
5. Wie Dr. Schimetschek, Vizepräsident des VwGH i.R.,
in seinem Artikel in der SWK 95, Seite A282 ff ausführt, sind bei der
Geldflussrechnung zur Feststellung von unaufgeklärten
Vermögenszuwächsen bzw. bei Schätzungen aufgrund einer
Vermögensdeckungsrechnung hinsichtlich deren Übereinstimmung mit der
Wirklichkeit strengere Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen
Schätzungen von Abgabenbemessungsgrundlagen. Eine griffweise Schätzung
komme daher in diesem Zusammenhang nicht in Frage (auch Erk. des VwGH vom
18.10.88 ZI. 88/140092 u.a.). Die besondere Strenge kann daher nicht darin
bestehen, dass man zwei Verträge, eine Schenkungsanzeige, einen Bescheid
und die entsprechende Geldüberweisung außer acht
lässt.
Zum Inhaltlichen:
1. Warum ein(Anmerk: im?)
Betriebsprüfungsbericht von ursprünglich (96 bis 98) die Werte von
S 552.000,00, S 20.000,00 und S 400.000,00 dann auf
S 492.000,00, S 20.000,00 und S 495.000,00 geändert wurden,
entzieht sich meiner Kenntnis, vermutlich wurde ursprünglich nicht so genau
nachgerechnet. Immerhin wurden offenbar die seinerzeitigen Schenkungen über
S 300.000,00, die ebenfalls angezeigt wurde und für die
Schenkungsteuer bezahlt wurde (ein schweres Indiz für die ordentliche
Wahrnehmung seiner Steuerpflichten durch meinen Klienten!) wurde immerhin
für die Vorjahre bis einschließlich 96
berücksichtigt.
2. Dass die
Hinzuschätzungen zur Gänze dem USt-Normalsteuersatz unterworfen
wurden, ist eine durch nichts zu rechtfertigende Großzügigkeit, denn
es handelt sich immerhin um 10%ige Umsatzanteile von 6,5 und 7%.
Eine Einvernahme der Mutter, die seit Ende 2001 unter
Sachwalterschaft (§ 273 Abs. 2 ABGB) steht, zum Thema
Darlehensgewährungen und Schenkungen an den Sohn, ergab, dass sie sich zwar
erinnern konnte, ihrem Sohn (dem Bw.) etwas geborgt zu haben. über
nähere Umstände, insbesondere Modalitäten betr. Übergabe
konnte sie sich jedoch nicht mehr erinnern.
Auf Grund der teils abweichenden Angaben über die vom
Bw. seit 1990 erzielten wirtschaftlichen Einkommen sah sich der UFS zur Erhebung
bzw. Auflistung der in den Veranlagungsakten (ab 1993) bzw. in der
Abgabendatenbank gespeicherten (1990 - 1992) Daten veranlasst und hielt
deren Ergebnisse wie auch die verwendeten Quellen mit Vorhalt vom 24. 10. 1995
zur Äußerung vor.
1990: (gespeicherte Bescheiddaten)
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
öS
|
46.214,00
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
öS
|
32.740,00
|
|
Summe der Einkünfte daher
|
öS
|
78.954,00
|
|
Sonderausgaben (Pers.Versicherungen)
|
öS
|
23.248,00
|
|
ergibt steuerpflichtiges Einkommen
|
öS
|
|
55.706,00
1991
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
öS
|
53.774,00
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
öS
|
31.998,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit
(Bruttobezüge), (Nettobezüge öS 29.963,00)
|
öS
|
41.781,00
|
|
Summe der Einkünfte daher
|
öS
|
127.553,00
|
|
Sonderausgaben (Pers.Versicherungen)
|
öS
|
23.729,00
|
|
ergibt steuerpflichtiges Einkommen
|
öS
|
103.824,00
|
|
abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
|
öS
|
4.850,00
|
|
ergibt wirtschaftliches, das heißt für den
Lebensunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen
|
öS
|
|
98.974,00
1992
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
öS
|
-68.193,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit
(Bruttobezüge), (Nettobezüge öS 8.024,00)
|
öS
|
9.633,00
|
|
Summe der Einkünfte daher
|
öS
|
-58.560,00
|
|
Sonderausgaben (Pers.Versicherungen)
|
öS
|
Keine geltend
gemacht
|
|
ergibt steuerpflichtiges Einkommen
|
öS
|
-58.560,00
|
|
abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
|
öS
|
-1.001,00
|
|
ergibt wirtschaftliches, das heißt für den
Lebensunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen
|
öS
|
|
-59.561,00
1993:
|
Einkünfte aus Taxibetrieb,
Überschuss
|
öS
|
3.663,00
|
|
+Restbuchwert-Afa
|
öS
|
+53.091,00
|
|
+Afa, normal
|
öS
|
+28.858,00
|
|
+Invest.Freibetr. (=IFB), Bildung
|
öS
|
+3.468,00
|
|
-Auflösung IFB 1991
|
öS
|
-21.545,00
|
|
wirtschaftliche Einkünfte Taxibetrieb
|
öS
|
|
67.535,00
|
Einkünfte aus Agentur,
Ausgabenüberschuss
|
öS
|
-98.434,00
|
|
-angesetzter Privatanteil PKW
|
öS
|
-30.000,00
|
|
+Afa, normal
|
öS
|
+105.303,00
|
|
wirtschaftliche Einkünfte Agentur
|
öS
|
|
-23.131,00
|
-Sonderausgaben lt. Erklärung
|
öS
|
|
-22.763,00
|
= wirtschaftliches Einkommen 1993
|
öS
|
|
21.641,00
1994
|
Einkünfte aus Taxibetrieb, Überschuss der
Ausgaben
|
öS
|
-2.601,00
|
|
+Afa, normal
|
öS
|
2.312,00
|
|
-Auflösung IFB 1993
|
öS
|
-3.468,00
|
|
wirtschaftliche Einkünfte Taxibetrieb
|
öS
|
|
-3.757,00
|
Einkünfte aus Agentur, Überschuss
|
öS
|
8.198,00
|
|
-angesetzter Privatanteil PKW
|
öS
|
-17.500,00
|
|
+Afa, normal
|
öS
|
7.302,00
|
|
wirtschaftliche Einkünfte Agentur
|
öS
|
|
-2.000,00
|
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit
|
|
|
|
M, netto (=Kennzahl 245)
|
|
29.011,00
|
|
+sonstige Bezüge (=Kennzahl 220)
|
|
4.901,00
|
|
-einbehalt. Lohnsteuer (=Kennzahl 260)
|
|
-4.195
|
|
Summe
|
|
|
29.717,00
|
I, netto (=Kennzahl 245)
|
|
50.701,00
|
|
+sonstige und steuerfreie Bezüge (=Kennzahl
220)
|
|
+5.356,00
|
|
-einbehalt. Lohnsteuer (=Kennzahl 260)
|
|
-6.659,00
|
|
Summe
|
|
|
49.398,00
|
-Sonderausgaben lt. Erklärung
|
öS
|
|
-17.246,00
|
= wirtschaftliches Einkommen 1994
|
öS
|
|
+56.112,00
1995
|
I , netto (=Kennzahl 245)
|
öS
|
256.701,00
|
|
+sonstige und steuerfreie Bezüge (=Kennzahl
220)
|
öS
|
+30.500,00
|
|
-einbehalt. Lohnsteuer (=Kennzahl 260)
|
öS
|
-47.618,00
|
|
Summe = wirtschaftliches Einkommen
|
öS
|
|
239.583,00
1996
|
RR, netto (=Kennzahl 245)
|
öS
|
81.093,00
|
|
+sonstige und steuerfreie Bezüge (=Kennzahlen
215+220)
|
öS
|
+11.734,00
|
|
-einbehalt. Lohnsteuer (=Kennzahl 260)
|
öS
|
-14.091,00
|
+78.736,00
|
(Keine Sonderausgaben erklärt)
|
öS
|
|
|
Taxi (§4/3-Ermittlung)
|
|
|
|
Betriebsausgabenüberschuss ("Verlust")
|
öS
|
-38.477,00
|
|
-Eigenverbrauch
|
öS
|
6.000,00
|
|
+Afa
|
öS
|
51.020,00
|
|
-Anschaffung Taxi + Ausrüstung
(Keine Kreditzinsen ersichtlich!)
|
öS
|
-510.203,00
|
-503.660,00
|
wirtschaftliches Einkommen:
|
|
|
-424.924,00
1997
|
Taxi (§4/3-Ermittlung)
|
|
|
|
Gewinn
|
öS
|
15.326,00
|
|
-Entnahme Taxi und Taxiausstattung
|
öS
|
-485.960,00
|
|
+Afa
|
öS
|
51.021,00
|
|
+Restbuchwertabschreibung
|
öS
|
408.163,00
|
-11.450,00
|
Tankstelle (§ 4/1-Ermittlung)
|
|
|
|
Entnahmen, ungebunden
|
öS
|
+268.049,00
|
|
Einlagen
|
öS
|
-140.087,00
|
+127.962,00
|
= wirtschaftliches Einkommen bzw. frei verfügbare
Entnahmen für Lebensunterhalt
|
öS
|
|
116.512,00
1998
|
Tankstelle (§ 4/1-Erm.) Sr
|
|
|
|
Entnahmen, ungebunden
|
öS
|
526.320,00
|
|
Einlagen, keine
|
öS
|
-
|
526.320,00
|
Tankstelle (§ 4/1-Erm.) Es.
|
|
|
|
Entnahmen, ungebunden
|
öS
|
292.842,00
|
|
Einlagen, keine
|
öS
|
-
|
292.742,00
|
Café-Restaurant (§ 4/1-Erm.) Ns.
|
|
|
|
Entnahmen, keine
|
öS
|
-
|
|
Einlagen
|
öS
|
-1.050.000,00
|
-1.050.000,00
|
frei verfügbare Entnahmen für
Lebensunterhalt
|
öS
|
|
-230.838,00
Zusammenstellung (Angaben jeweils in öS)
|
Jahr
|
wirtschaftliches Einkommen bzw. Saldo aus den frei
verfügbaren Entnahmen mit Einlagen
|
Schenkungen von den Eltern
|
Lebensunterhalt
1)
|
Lebensunterhalts deckung
|
1990
|
55.706,00
|
100.000,00
|
144.000,00
|
Deckung
gegeben
Überschuss: +11.706,00
|
1991
|
98.974,00
|
-
|
144.000,00
|
Unterdeckung: -45.026,00
|
1992
|
-59.561,00
|
-
|
144.000,00
|
Unterdeckung -203.000,00
|
1993
|
21.641,00
|
230.000,00
|
144.000,00
|
Deckung
gegeben
Überschuss: +107.641,00
|
1994
|
+56.112,00
|
-
|
144.000,00
|
Unterdeckung -87.888,00
|
1995
|
239.583,00
|
-
|
144.000,00
|
Deckung
gegeben
Überschuss: +95.583,00
|
1996
|
-424.924,00
|
-
|
144.000,00
|
Unterdeckung -568.924,00
|
1997
|
116.512,00
|
-
|
144.000,00
|
Unterdeckung -27.488,00
|
1998
|
-230.838,00
|
-
|
144.000,00
|
Unterdeckung -374.838,00
1)
Ansatz lt. Konsumerhebungen, Verbrauch für einen Einpersonenhaushalt
in Wien1993/94 öS 18.400,00 und 1999/2000 öS 21.900,00.
Quelle für 1993/994: Frau K. von der Statistik Austria (+43 (1) 71128/7026)
und für 1999/2000 die auf der Homepage veröffentlichten Ergebnisse der
Konsumerhebung(http://www.statistik.at/konsumerhebung/ergebnisse.shtml).
Mittelwert: rd. öS 20.000,00/Monat. Der UFS legt seiner
Lebensdeckungsrechnung lediglich 60%, dieses Wertes, d.s.
öS 12.000,00, zu Grunde.
Der Bw. äußerte sich dazu wie
folgt:
Zuerst möchte ich
zusammenfassend darlegen, dass mir eine dermaßen zahlreiche Abfolge von
Fehlern und Ungenauigkeiten, d.h. meist von Verfahrensmängeln sowie
Gesetzwidrigkeiten, schon lange nicht untergekommen ist. Die folgende
chronologische Darstellung zeigt, dass man hier einfach gewaltsam ein
Mehrergebnis zustande bringen will:
1. Es wurden ursprünglich
It. Ladung zur Schlussbesprechung Unterdeckungen von ATS 552.000,- (1996), ATS
20.000,00 (1997) und ATS 400.000,00 (1998) ohne nähere Berechnung
festgestellt, wobei ebenfalls hier Lebenshaltungskosten, ohne auf irgendwelche
gesicherten Daten zurückzugreifen, mit ATS 150.000,00- p.a.
berücksichtigt wurden.
D.h., es wurden z.B. die
Grundsatzausführungen von Dr. Schimetschek, Vizepräsident des VwGH in
Ruhe, die z.B. in seinem Artikel in der SWK 95, Seite A282FS angeführt
sind, nicht berücksichtigt, auch nicht im bisherigen Berufungsverfahren.
Danach sind bei der Geldflußrechnung zur Feststellung von
unaufgeklärten Vermögenszuwächsen bzw. bei Schätzungen
aufgrund einer Vermögensdeckungsrechnung hinsichtlich deren
Übereinstimmung mit der Wirklichkeit strengere Maßstäbe
anzulegen als bei sonstigen Schätzungen von Abgabenbemessungsgrundlagen.
Eine griffweise Schätzung kommt daher in diesem Zusammenhang nicht in Frage
(siehe auch VwGH vom 18.10.1988, ZI. 88/14/0092 und andere).
2. Es wurde dann, offenbar nach
Gutdünken, von den oben genannten Ziffern abgegangen und eine
Zuschätzung von je ATS 200.000,00 für 1997 und 1998 im
Betriebsprüfungsbericht festgelegt; offenbar war man sich mit den oben
genannten Beträgen ohnehin nicht sicher. Siehe dazu, dass griffweise
Schätzung nicht in Frage kommt, oben.
3. Man war hinsichtlich der
Anwendung des richtigen USt-Satzes sehr großzügig, denn
man unterwarf einfach alles der
20 %-igen Umsatzsteuer, obwohl in diesen Betrieben natürlich auch
10 %-ige Entgelte angefallen sind.
4. Nichtberücksichtigung
Schenkungsverträge
Diese Schenkungen wurden per
31.1.2001 geleistet, der Bp-Bericht stammt vom 20.2.2001. Die Bp stellte fest,
dass der Sachverhalt nicht glaubwürdig sei und es werden bis heute die
bestehenden Unterlagen und Fakten nicht anerkannt. Ich übermittelte bereits
zwei Mal die beiden Schenkungsverträge, die Anzeige an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrssteuern, den Bescheid dazu sowie den
Überweisungsbeleg der Schenkungssteuer von insgesamt ATS 114.000,-. Die
freie Beweiswürdigung kann nicht so weit gehen, dass solche Fakten einfach
negiert werden; zusätzlich ist ja auch ein Scheingeschäft von Seiten
der Finanz nie behauptet worden. Auch von der Logik her ist doch wohl
ausgeschlossen, dass man freiwillig ATS 114.000,- an Schenkungssteuer bezahlen
würde.
5. Nichteingehen auf die
Rechtsprechung
Im bisherigen Berufungsverfahren
wurde auf zwei von mir dargelegte VwGH-Erk (s Berufung vom 5.3.2001)
überhaupt nicht eingegangen: Im ersten Fall gab es für den strittigen
Betrag überhaupt keine konkreten und überprüfbaren Hinweise
über den Ursprung. Im Fall Bw liegen eben zwei Schenkungsverträge,
Anzeigen und Überweisungen vor. Im zweiten Fall ging es um einen
unaufgeklärten Vermögenszuwachs über rd 2,2 Mio. ATS, wo eine
Erbschaft vom Vater behauptet wurde, obwohl der Vater It.
Verlassenschaftsabhandlung ohne Nachlass verstorben war. D.h. auch in diesem
Fall, wo keine Unterlagen vorlagen, ist der Gegenschluss für den Fall Bw zu
ziehen. Es können dazu zahlreiche und fundierte Unterlagen (zu amtsbekannt
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern) überhaupt nicht
ohne strengste Begründung negiert werden.
Um diese Verfahrensmängel
aber noch zu toppen wurde dann folgendermaßen verfahren:
6. Zeugeneinvernahme einer
Person, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig ist: Daher
Verletzung des § 170 BAO, insbesondere Verletzung der Pflicht,
dass Ausschließungsgründe von Amts wegen wahrzunehmen sind und eben
hier ein Beweismittelverbot existiert.
Dies ist schon eine einmalige
Vorgehensweise:
Mehrere schriftliche Unterlagen
negiert man einfach und auf der anderen Seite holt man rechtswidrig eine zur
Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähige Zeugin und verwertet deren
völlig nichts sagende Aussage zugunsten der Finanz.
7.
Lebenshaltungskosten.
Nicht genug mit dieser Zeugin
werden auch noch ursprünglich völlig irrelevante Lebenshaltungskosten
berechnet und das
8. mit 4 1/2-jähriger
Reaktionszeit!
9. § 115 Abs 3 BAO ist somit
im Rahmen des gesamten Verfahrens ebenfalls verletzt worden, da
Abgabenbehörden auch Angaben des Abgabenpflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabenpflichtigen zu prüfen und zu
würdigen haben. Dies ist überhaupt nicht geschehen.
In einem weiteren Vorhalt vom
22. November 2005 wurden dem Bw. eine seinen Einwänden teilweise
Rechnung tragende Vermögensdeckungsrechnung zur Gegenäußerung
übersandt. Bei dieser wurden als Lebenshaltungskosten das nach der
Exekutionsordnung (§§ 291 und 292 EO) jeweils
unpfändbare Existenzminimum angesetzt.
In seiner
Gegenäußerung vom 13. Dezember 2005 machte der Bw. neuerlich
Mängel des Verfahrens geltend und ersuchte um eine persönliche
Vorsprache.
Im Rahmen eines Erörterungstermines wurde nach
Besprechung des Berufungsgeschehens die Berufung schließlich auf
Hinzuschätzungsbeträge von öS 100.000,00 inkl. USt pro Jahr
eingeschränkt, wobei die Entgelte im Verhältnis 9:1 auf die mit dem
Normalsteuersatz und mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuernden
Entgelte aufzuteilen sind.
Die Vertreterin des Finanzamtes wurde vom Ergebnis des
Erörterungstermines per Mail in Kenntnis gesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand des Verfahrens sind Hinzuschätzungen zu
Umsatz und Gewinn auf Grund einer im Rahmen einer Außenprüfung
durchgeführten Vermögensdeckungsrechnungen. Aus dem Bericht der
Betriebsprüfung konnten nur die Ergebnisse, nicht aber die
Vermögensdeckungsrechnung selbst entnommen werden. Zwar ergaben sich aus
dem Arbeitsbogen und der Ladung zur Schlussbesprechung nähere Daten, die
aber nicht zur Gänze aufgeschlüsselt und für den UFS
nachvollziehbar waren. Seitens des UFS wurde unter Berücksichtigung von
gespeicherten Lohndaten und Auskünften über Lebenshaltungskosten durch
die Fa. Statistik Austria (vormals Statistisches Zentralamt) eine
eigenständige Vermögensdeckungsrechnung erstellt und vorgehalten. Auf
Einwände des Bw. hin wurden die darin unterstellten Lebenshaltungskosten
durch die jeweils gültigen Existenzminima lt. §§ 291 f.
EO ersetzt und geforderte Korrekturen vorgenommen. Dennoch verblieben erhebliche
Fehlbeträge.
Angesichts des Umstandes, dass in
Vermögensdeckungsrechnungen immer auch Umstände aus der privaten
Vermögenssphäre einfließen und - nach Abschaffung der
Vermögenssteuer - auch keine Verpflichtung mehr besteht, das private
Vermögen festzustellen, ergeben sich zwangsläufig gewisse
Ungenauigkeiten, die eine Bandbreite im Rahmen der Ermittlung der sich aus einer
solchen Berechung ergebenden Fehlbeträge. Der UFS hält angesichts
dieser Umstände die vorgeschlagenen Hinzuschätzungsbeträge
für vertretbar.
Der Berufung war daher im eingeschränktem Umfang Folge
zu geben.
Neuberechnungen:
1. Umsatzsteuer (BE
= Berufungsentscheidung)
|
|
Steuersatz 20%
|
Steuersatz 10%
|
Hinzuschätzung inkl. USt
|
90.000,00
|
10.000,00
|
darin enthaltene USt
|
15.000,00
|
909,00
|
Hinzuschätzung exkl. USt, gerundet
|
75.000,00
|
9.091,00
|
Hinzuschätzung exkl. USt, gesamt
|
84.091,00
|
|
1997
|
1998
|
Umsätze zu 20% bisher
|
2.509.892,96
|
4.075.631,00
|
Erhöhung lt. BE
|
75.000,00
|
75.000,00
|
Umsätze zu 20% lt. BE
|
2.584.892,96
|
4.150.631,00
|
|
|
|
Umsätze zu 10% bisher
|
178.919,27
|
315.483,94
|
Erhöhung lt. BE
|
9.091,00
|
9.091,00
|
Umsätze zu 10% lt. BE
|
188.010,27
|
324.574,94
|
Vorsteuern lt. Erkl.
|
339.230,38
|
542.762,06
2. Einkunftsermittlung
|
|
1997
|
1998
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
|
Taxi/ Café
|
15.326,00
|
--
|
Tankstelle(n)
|
108.535,00
|
704.945,00
|
Hinzuschätzung
|
84.091,00
|
84.091,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
207.952,00
|
789.036,00
Beilage:
8 Berechnungsblätter (je 4 in öS und in €)
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2573-W/02
- Stammnummer
- 20590
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF