Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1110-W/03
Schätzung einer GmbH aufgrund (teilweise) nicht gedeckter Einlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1110-W/03vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Ermittlung des verfügbaren Familieneinkommens sind bei Klärung der Frage, inwieweit für Einlagen in die Gesellschaft ausreichend Kapital seitens der Gesellschafter vorhanden war, auch soziale Transferleistungen zu berücksichtigen.
Werden Einlagen in eine GmbH getätigt, die bisher nur Verluste erzielte und auf Grund dessen schon insolvent sein müsste, ist mangels entsprechender anderwärtiger Einkünfte der Gesellschafter der Schluss gerechtfertigt, dass nicht alle steuerpflichtigen Vorgänge erklärt wurden, sohin Schwarzeinnahmen vorhanden waren, die für die erfolgten Einlagen verwendet wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E KEG als RNF der E
GmbH , vertreten durch Mag. Dr. Lisbeth Rogy, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer, jeweils für die Jahre 1993 bis 1995
entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Berufung gegen die angefochtene Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993 wird
als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Die Berufung
gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 wird zu Gunsten der
Bw. abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall handelt es
sich um ein fortgesetztes Verfahren zum VwGH Erkenntnis vom 1. Juli 2003,
2001/13/0132, welches die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, RV/35-06/09/2001 vom 12.
März 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
Der folgende Sachverhalt ist
weitgehendst den Entscheidungsgründen des genannten
höchstgerichtlichen Erkenntnisses wie folgt entnommen:
Die berufende KEG ist
Rechtsnachfolgerin der mit 31.12.1995 umgewandelten E GmbH. Im Rahmen einer die
Jahre 1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde
festgestellt, dass die von der E GmbH geführten Bücher und
Aufzeichnungen formelle und materielle Mängel aufweisen. In Tz 17 des
BP-Berichtes wird ad 1.) Grundaufzeichnungen ausgeführt, dass bei
Durchsicht der Paragonnummerierung deren Unvollständigkeit festgestellt
wurde. Die Losungsaufzeichnung erfolgt lt. dem Gf der Gesellschaft, Herrn Y. E.
wie folgt: Für Kunden wurde auf Wunsch
ein Paragon (Original für Kunde, Durchschrift für GmbH) ausgestellt.
Wenn kein Paragon ausgestellt wurde, erfolgte die Losungsaufzeichnung gesondert
in einem Heft, auf dem Kalender oder auf einem gesonderten Blatt. Bei
Tagesabschluss wurden dann auf den Paragondurchschriften und den gesonderten
Aufzeichnungen (aus dem Heft, Kalender etc.) ein Paragon (nur auf Original =
rote Nummer, oder nur auf Durchschrift = grüne Nummer) über den
gesamten Tagesverkauf (gegliedert in Menge, Artikel, Einzelpreis und
Gesamtpreis) angefertigt. Die Paragondurchschriften (der für Kunden
ausgestellten Paragons) und die gesonderten Aufzeichnungen wurden dann seitens
der geprüften Gesellschaft weggeworfen. Ad 2.) Mehrfachlosungen
wurden im angehäuften Ausmaß im gesamten Prüfungszeitraum
festgestellt, was sich nicht durch besondere betriebliche Strukturen
erklären ließ. Lt. BP liegt der begründete Verdacht nahe, dass
die Tageslosungen nicht den Tatsachen entsprechen, da mehrfach auftretende
Losungen einen Hinweis auf die Manipulation der Grundaufzeichnungen und auf eine
freie Erfindung der Losungen liefern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine
Buchhaltung, in der gehäuft Mehrfachlosungen auftreten, sachlich unrichtig
ist, wird von der BP unverhältnismäßig höher eingestuft als
deren Richtigkeit.
Weiters wird im BP-Bericht
festgehalten, dass in den Jahren 1994 und 1995 Gesellschaftereinlagen iHv S
877.142,52 (1994) und S 448.900,79 (1995) getätigt worden sind. Der Gf der
GmbH, Y. E. habe dazu erklärt, die Gesellschaftereinlagen seien durch
Privatdarlehen aufgebracht worden. Dazu seien in türkischer Sprache
abgefasste Schriftstücke als Nachweis der Darlehensgewährungen
vorgelegt worden. Ins Deutsche übersetzt lauteten die Bestätigungen
beispielsweise: "Ich, C.T., geb. am xxx, habe
am 5.12.1993...einem Gesellschafter der E GmbH S 20.000 geliehen. Wenn er Geld
hat, wird er zurückzahlen". Die vorgelegten Darlehensverträge
würden jedoch nur einen Teil dieser Gesellschaftereinlagen, nämlich S
343.000 im Jahre 1994 und S 223.000 im Jahre 1995 abdecken. Die
Darlehensverträge enthielten keine Angaben über Verzinsung,
Sicherheiten, Rückzahlungsverpflichtungen, Verwendungszweck, bzw., falls
solche Rückzahlungsverpflichtungen getroffen wurden, wurden diese seitens
der geprüften Gesellschaft nicht eingehalten. Bei den Darlehensnehmern
handle es sich um 3 Gesellschafter der E GmbH. Einen Nachweis darüber, dass
die erhaltenen Darlehen aus ihrem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis
tatsächlich in die GmbH eingelegt worden seien, gebe es nicht. Ebenso gebe
es keinerlei Verträge zwischen den Gesellschaftern und der E GmbH über
die in der Gesellschaft eingelegten Gelder. Mit der Vorlage von
Bestätigungen über eine Darlehenshingabe von Verwandten bzw. Bekannten
der Gesellschafter bzw. Gf der geprüften Gesellschaft alleine würden
die behaupteten Finanztransaktionen nicht unter Beweis gestellt. Die BP gehe
daher von einem unaufgeklärten Vermögenszugang aus, sodass die
Gesellschaftereinlagen den im Unternehmen der Gesellschaft erwirtschafteten
Umsätzen und Gewinnen der Jahre 1994 und 1995 hinzuzurechnen seien.
Überdies seien aufgrund der in Tz 17 Pkt 1 und 2 des BP-Berichtes
festgestellten Mängel der Grundaufzeichnungen die erklärten
Umsätze in allen geprüften Jahren um einen Sicherheitszuschlag iHv
jeweils 10% zu erhöhen, der sohin 1993 S 169.900, 1994 S 137.800 und 1995
S 49.300 betrug.
In der Berufung wurde
vorgebracht, dass die Paragon-Blöcke nicht iS einer fortlaufenden Erfassung
sämtlicher Einnahmen verwendet worden, sondern sozusagen als Schmierzettel,
auf denen die jeweiligen Tageslosungen, aufgegliedert nach einzelnen Waren und
Preisen, erfasst worden seien. Bisweilen sei es vorgekommen, dass auf Wunsch von
Kunden ein Paragon für einen Einzelverkauf ausgestellt worden sei. Diese
Einzelverkäufe seien jedoch summenmäßig in den täglich
aufgeschriebenen Losungen miterfasst. Die von der BP festgestellten
"Mehrfachlosungen" erklärten sich aus dem Umstand, dass im vorliegenden
Textilienhandel relativ einheitliche Preise verlangt werden würden und
daher mitunter auch gleich hohe Tageslosungen erzielt werden könnten. Bei
den strittigen "Darlehen bzw. Geschenken" iHv insgesamt S 446.000 handle es sich
um Privatdarlehen, die den Gesellschaftern und nicht der Gesellschaft
gewährt worden seien. Nicht anzuerkennende Vereinbarungen "zwischen nahen
Angehörigen und einer Gesellschaft" lägen daher nicht vor. Das FA habe
auch nicht berücksichtigt, dass die Gesellschafter N. E. und Y. E. in den
Jahren 1993 bis 1995 nachgewiesene Bezüge iHv S 325.000 sowie
Mittelzuflüsse aus Bankkrediten iHv insgesamt S 375.000 erhalten
hätten.
In der Stellungnahme der BP zur
Berufung wurde entgegnet, dass das Warensortiment der geprüften
Gesellschaft von Hosen, Jacken über Pullover, Blusen, Hemden bis hin zu
Socken, Jogging Anzügen und Tüchern umfasse, die keineswegs
einheitliche Preise aufweisen (Bandbreite zwischen S 39 und S 398). Dass die
bestätigten Privatdarlehen tatsächlich geflossen seien, habe in keinem
Fall nachgewiesen werden können. Was den im Jahre 1995 von einem
Gesellschafter bei der BAWAG aufgenommenen Kredit anlange, gebe es keinen
Nachweis, dass das Geld in die GmbH geflossen sei.
Die vorangegangene
Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Berufung als unbegründet ab
und begründete die Schätzungsbefugnis schon damit, als die Bw. selbst
einräumte, dass Paragons, Paragondurchschriften mit Losungsaufzeichnungen
sowie gesonderte Losungsaufzeichnungen weggeworfen worden seien. Die Vernichtung
von Uraufzeichnungen hinsichtlich der Erlöse stelle einen formellen Mangel
der Aufzeichnungen dar. Der Einwand der Bw., ohnehin sämtliche
Tageseinnahmen in einem Betrag auf einem Paragon erfasst zu haben, gehe ins
Leere, weil es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchhaltung widerspreche, Einnahmen zu saldieren.
Auch das gehäufte Auftreten von "Mehrfachlosungen" deute auf Manipulationen
der Grundaufzeichnungen und das freie Erfinden der Tageslosungen hin. Im
Hinblick auf die gravierenden Buchführungsmängel erscheine ein SZ iHv
10% der erklärten Umsätze als durchaus angemessen, zumal die Bw. gegen
die Höhe des SZ keine konkreten Einwendungen erhoben habe. Zu den
Gesellschaftereinlagen hielten die vorgelegten Privatdarlehen einem
Fremdvergleich nicht stand, weshalb ein betrieblicher Zusammenhang nicht
feststellbar sei. Aus den behaupteten "Darlehen" lasse sich jedenfalls nicht
zweifelsfrei ableiten, dass diese Gelder auch tatsächlich der Gesellschaft
und nicht etwa einem Dritten zugute gekommen seien. Einen diesbezüglichen
Nachweis sei die Bw. schuldig geblieben. Auch der von der Bw. vorgelegte
Kreditvertrag der BAWAG, lautend auf einen näher bezeichneten
Gesellschafter, stelle keinen Nachweis für eine betriebsbezogene Verwendung
der Geldmittel dar. Da die Bw. den strittigen Vermögenszuwachs nicht habe
aufklären können, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er aus nicht
einbekannten Einkünften stamme. Die dadurch ausgelöste
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde habe in einer Zurechnung zu den
von der E GmbH erklärten Einkünften zu bestehen, da davon auszugehen
sei, dass zumindest in diesem Ausmaß Umsatzverkürzungen vorgenommen
worden seien. Der Hinweis auf die Bezüge der Gesellschafter iHv insgesamt S
325.000 sei nicht zielführend, weil die Gesellschaftereinlagen wesentlich
höher seien und die Bw. nicht behauptet habe, dass die Gesellschafter zur
Deckung ihres Lebensunterhaltes auf die angeführten Bezüge zum Teil
oder zur Gänze verzichten können.
Über diese causa erwog der
VwGH wie folgt:
Gem. § 184 Abs. 3 BAO hat
die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen insb. dann zu schätzen,
wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche
formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerde bringt
hinsichtlich der nicht gedeckten Einlagen vor:
"die von der belangten Behörde
bestätigte Zuschätzung ergebe Rohaufschläge der Jahre 1993 bis
1995 iHv 98,72%, 136,48% und 255%. Derartige Schwankungen könnten den
tatsächlichen Gegebenheiten, wenn sich wie im Beschwerdefall an der
Zusammensetzung des Warensortiments nichts ändere, keinesfalls entsprechen.
Dass es zwischen Verwandten und Freunden keine sonst im kaufmännischen
Bereich üblichen Vereinbarungen gebe, sei nicht ungewöhnlich. Die
vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen über Darlehensgewährungen
an die Gesellschafter durch Bekannte und Verwandte, Nachweis diverser
Bezüge, wie Gehälter, Karenzgeld usw. der Gesellschafter,
Kreditaufnahmen der Gesellschafter) seien zu Unrecht mit der Begründung
nicht als Beweismittel anerkannt worden, dass damit ein direkter Bezug zu den
Gesellschaftereinlagen nicht nachvollzogen werden könne. Es treffe zu, dass
ein derartiger direkter Bezug nicht bestehe. Wann die Einlagen der
Gesellschafter bzw. Darlehensgewährungen der einzelnen Gesellschafter an
die Gesellschaft erfolgt seien, lasse sich an Hand der Buchhaltung betrags- und
datumsmäßig nachvollziehen. Ein wie immer geartetes
Vertragsverhältnis zwischen den Verwandten und Freunden, die den
Gesellschaftern Geldmittel zur Verfügung gestellt haben, und der
Gesellschaft selbst sei nie behauptet worden. Mit den vorgelegten Unterlagen
wäre vielmehr dokumentiert worden, dass die Gesellschafter über
ausreichende Mittel verfügt hätten, um bei Bedarf der Gesellschaft
Einlagen bzw. Darlehen zur Verfügung zu stellen. Man könne nicht von
einem ungeklärten Vermögenszuwachs sprechen, wenn die Gesellschafter
über ausreichende Mittel für deren Einlagen verfügt
hätten". Bei der Frage, ob Gesellschaftereinlagen tatsächlich
wie behauptet geleistet wurden oder die buchhalterische Darstellung von
Gesellschaftereinlagen in Wahrheit dazu gedient hat, Umsatzverkürzungen
(und dadurch offenbar aufgetretene Kassafehlbeträge) zu verdecken, handelt
es sich lt. VwGH um eine von der belangten Behörde auf der
Sachverhaltsebene in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage. Die
Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der
Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, indem
sie den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen
(VwGH 26.2.2003, 99/13/0157). Die belangte Behörde hat ihre Feststellungen,
Gesellschaftereinlagen lägen nicht vor, auf den Umstand gestützt, dass
die Gesellschafter auf Grund fehlender eigener Mittel gar nicht in der Lage
gewesen wären, die behaupteten Einlagen zu leisten. Die Zurechnung der von
den Gesellschaftern erklärter Weise getätigten Einlagen zu den im
Unternehmen erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen aus dem Grunde
ungeklärter Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel setzt
voraus, dass die den einzelnen Gesellschaftern zur Verfügung stehenden
Mittel und die von den einzelnen Gesellschaftern jeweils geleisteten Einlagen in
einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt werden. Im
Beschwerdefall wurde weder die eine, noch die andere Feststellung getroffen.
Auch wenn die von der Bf. vorgelegten Bestätigungen über den Erhalt
von Privatdarlehen der Gesellschafter als von nur geringer Beweiskraft beurteilt
werden durften, war die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit dem
sonstigen Vorbringen nicht enthoben. Warum etwa die bei der Bank aufgenommenen
Fremdmittel dem Gesellschafter nicht zur Leistung von Gesellschaftereinlagen zur
Verfügung gestanden sein sollen, zeigt der angefochtene Bescheid nicht
hinreichend auf. Die Annahme, dass die unstrittigen Gesellschafterbezüge
nur für die Deckung des Lebensunterhaltes ausgereicht hätten, entzieht
sich mangels Feststellungen darüber, welchen Lebensbedarf die belangte
Behörde aus welchen Gründen als zutreffend erachtet hat, der
Schlüssigkeitsprüfung. Verfügten die Gesellschafter aber - wenn
auch nur teilweise - über entsprechende Mittel, dann war die Herkunft der
Mittel für die getätigten Einlagen insoweit nicht ungeklärt. Da
die belangte Behörde das Vorliegen von Gesellschaftereinlagen entscheidend
aus dem Grunde der ungeklärten Mittelherkunft (auf Seiten der
Gesellschafter) als nicht erwiesen angenommen hat, erweist sich der aufgezeigte
Begründungsmangel - so der VwGH - als wesentlich.
Im ha.
Vorhalt vom 4.9.2003 wurden der Bw. die aktenkundigen Verluste der im Jahre 1990
gegründeten GmbH wie folgt vor Augen geführt:
|
|
1990,
S
|
1991,
S
|
1992,
S
|
1993,
S
|
1994,
S
|
1995,
S
|
EaG lt.
KSt-Bescheide
(erklärt)
|
-39.419
|
-333.876
|
-240.829
|
-356.346
(-254.406
|
-871.931
(-404.141
|
-665.712
(-437.736
Aus
der Sicht des UFS sei es vollkommen unglaubwürdig, in eine GmbH, die nur
Verluste erzielt und aufgrunddessen schon insolvent sein müsste, Einlagen
zu tätigen, umso mehr, wenn das aus der GmbH für die Gesellschafter
erzielbare Einkommen minimalst ist und schon für den Unterhalt eines
Einzelnen nicht ausreicht. Diese Zahlen erscheinen daher nur dann plausibel,
wenn nicht alle Umsätze und Einkünfte der GmbH erklärt wurden,
sohin Schwarzeinnahmen vorhanden waren, die einerseits für die erfolgten
Einlagen verwendet wurden und andererseits der Lebensunterhalt der
Gesellschafter einschließlich Kinder damit gedeckt war.
Nach diesem Vorhalt kam es zu
einem Erörterungstermin, bei welchem das verfügbare Einkommen unter
Vorlage von Mietvertrag, Gehaltsbestätigungen, Krankenkassaauszügen
und dem Kreditvertrag der Bw. wie folgt festgestellt wurde. Dabei wurde stets
die sehr bescheidene Lebensführung der Familie E. beteuert, die in einer
kleinen Mietwohnung wohnt, wobei Frau N. E. 1995 ihr drittes Kind zur Welt bekam
und dabei auch sämtliche sozialen Transferleistungen, die es hiezu gibt,
unter Ausnutzung diverser Gestaltungsmöglichkeiten (zB Gehaltserhöhung
1994) optimal genutzt wurden:
|
|
1992,
S
|
1993,
S
|
1994,
S
|
1995,
S
|
EansA des Y.E. aus der E.
GmbH
|
36.652
|
13.597
|
42.756
|
35.215
|
EaVuV
|
50.000
|
60.000
|
70.000
|
80.000
|
GF-Bezug N.E.
Sonderzahlung,
Wochengeld
|
80.000
|
80.000
|
30.000
115.500
20.000
54.180
|
71.744
54.180
|
Transfereinkünfte N.
E.
|
|
|
5.847
|
52.455
|
Kredit
|
|
175.000
|
|
|
Verfügbares
Familieneinkommen
|
166.652
|
328.597
|
338.283
|
293.594
|
Miete
|
-13.000
|
-13.000
|
-13.000
|
-13.000
|
Strom/Kohle
|
-6.000
|
-6.000
|
-6.000
|
-6.000
|
Kfz
|
-18.000
|
-18.000
|
-18.000
|
-18.000
|
Kreditrückzahlung
|
|
-33.900
|
-67.800
|
-67.800
|
Sonst. Aufwand
|
-40.000
|
-40.000
|
-40.000
|
-40.000
|
Verfügbares
Einkommen
|
89.652
|
217.697
|
193.483
|
148.794
Das für
die Finanzierung der strittigen Einlagen verfügbare Einkommen ergibt sohin
zusammen S 649.626, womit die Herkunft ca. der Hälfte der von der BP nicht
gedeckten Einlagen nachgewiesen wurde. Die steuerliche Vertreterin zog den
strittigen Sicherheitszuschlag insoweit außer Streit, soferne nur mehr die
Hälfte der von der BP festgestellten, nicht gedeckten Einlagen zum Ansatz
kommen (Niederschrift vom 2.10.2003, UFS-Akt). Die Vertreter des Finanzamtes
erklärten sich mit diesem Lösungsansatz für
einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum strittigen
Sicherheitszuschlag wird auf die Entscheidungsgründe der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, RV/35-06/09/2001 vom 12. März 2001
und auf das VwGH Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2001/13/0132 verwiesen, welches
insoweit keinen Anlass fand, diese Berufungsentscheidung, was den
Sicherheitszuschlag anbelangt, aufzuheben. Konkret führt der VwGH hiezu
aus: "Mit der unstrittigen Vernichtung der
Grundbelege über die erzielten Einnahmen (Paragons und
Paragondurchschriften) lag zweifellos ein formeller Mangel vor, der auch
geeignet war, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen.
Die Schätzungsbefugnis wird in der Beschwerde damit zu Recht nicht
bestritten. Bekämpft wird bei verständiger Betrachtung der Beschwerde
die Höhe der Zuschätzung".
Indem der strittige
Sicherheitszuschlag nunmehr im fortgesetzten Verfahren zur Gänze
außer Streit gestellt wurde, ist auch dessen Höhe kein
Streitgegenstand mehr. Daraus ergibt sich auch die Abweisung der strittigen
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993, zumal in diesem Prüfungs- und
Streitjahr ausschließlich der Sicherheitszuschlag
berufungsgegenständlich war.
Die weiteren Ausführungen
des VwGH beziehen sich in der Folge auf die nicht gedeckten Einlagen. Auch
diesbezüglich sah der VwGH weitgehend keinen Anlass, die
gegenständliche Berufungsentscheidung aufzuheben, was etwa die Frage der
festgestellten Rohaufschläge und die Unglaubwürdigkeit der
bestätigten Privatdarlehen anbelangt, indem der VwGH im Erkenntnis
festhielt: "Auch wenn die von der Bf.
vorgelegten Bestätigungen über den Erhalt von Privatdarlehen der
Gesellschafter als von nur geringer Beweiskraft beurteilt werden
durften"....
Der als Begründungsmangel
bezeichnete Verfahrensmangel wurde vom VwGH hinsichtlich zweier
Sachverhaltselemente konkretisiert, nämlich
1.) warum die bei der Bank
aufgenommenen Fremdmittel lt der aufgehobenen Berufungsentscheidung dem
Gesellschafter nicht zur Leistung von Gesellschaftereinlagen zur Verfügung
gestanden sein sollen und
2.) warum die unstrittigen
Gesellschafterbezüge nur für die Deckung des Lebensunterhaltes
ausgereicht hätten; mangels Feststellungen darüber, welchen
Lebensbedarf die belangte Behörde aus welchen Gründen als zutreffend
erachtet hat, hält der Schlüssigkeitsprüfung nicht
stand.
Hinsichtlich
dieser beiden konkret aufgezeigten Mängel wurde mit oben angeführter
Niederschrift eine Streitbeilegung erwirkt, wobei festgestellt werden konnte,
dass nach Einbeziehung der Löhne und GF-Bezüge von N. E. und den nicht
unbeträchtlichen sozialen Transferleistungen - auch iZm der Geburt
des dritten Kindes 1995 - ein verfügbares Einkommen von
S 649.626 vorhanden war, mit welchem zumindest die Hälfte der
strittigen Einlagen finanziert werden konnte. Dies ist auch insoweit als
Neuerung anzusehen, zumal im bisherigen Verfahren nur das steuerliche Einkommen,
nicht jedoch auch das steuerfreie Einkommen, insb. aufgrund sozialer
Transferleistungen, vollständig ermittelt wurde. Das Vorbringen über
den Lebensaufwand der Familie erschien dem UFS auch glaubwürdig, zumal die
Familie in einer kleinen 2 Zimmerwohnung genügsam lebt. Hinsichtlich der
ungedeckt verbliebenen Einlage ist jedoch folgendes, schon im ha. Vorhalt
artikulierte Argument nicht widerlegt worden:
"Werden Einlagen in eine GmbH getätigt,
die bisher nur Verluste erzielte und aufgrunddessen schon insolvent sein
müsste, ist mangels entsprechender anderwärtiger Einkünfte der
Gesellschafter der Schluss gerechtfertigt, dass nicht alle steuerpflichtigen
Vorgänge erklärt wurden, sohin Schwarzeinnahmen vorhanden waren, die
für die erfolgten Einlagen verwendet wurden". Ein weiteres Eingehen
auf diesen Berufungspunkt erscheint entbehrlich, da die Hälfte der
festgestellten, nicht gedeckten Einlagen ohnehin außer Streit gestellt
wurden und auch das Finanzamt mit dieser Lösung einverstanden
ist.
Neuermittlung
der Besteuerungsgrundlagen:
|
Umsatzsteuer
|
1994,
öS
|
1995,
öS
|
Umsatz
lt. Erklärung
|
1.378.023,35
|
493.319,70
|
10%
Sicherheitszuschlag, wie bisher
|
137.800,00
|
49.300,00
|
Gesellschaftereinlagen,
50% der bisherigen Zurechnung
|
365.476,00
|
187.042,00
|
Umsatz
lt. UFS
|
1.881.299,35
|
729.661,70
|
Körperschaftsteuer
|
1994,
öS
|
1995,
öS
|
Umsatzerhöhung
netto, Gesellschaftereinlage
Sicherheitszuschlag
wie bisher
|
365.476,00
137.800,00
503.276,00
|
187.042,00
49.300,00
236.342,00
|
Umsatzsteuer
|
100.655,20
|
47.268,40
|
Umsatzerhöhung
brutto
|
603.931,20
|
283.610,40
|
Kapitalertragsteuer;
33,3333%
|
201.310,00
|
94.536,70
|
Verdeckte
Ausschüttung gerundet
|
805.241,00
|
378.147,00
|
Mehr-Weniger
Rechnung
|
Erklärter
Verlust
|
-404.141,43
|
-437.736,40
|
Umsatzsteuerpassivierung
|
-100.655,20
|
-47.268,40
|
Kapitalertragsteuerpassivierung
|
-201.310,00
|
-94.536,70
|
Bilanzverlust
|
-706.106,63
|
-579.541,50
|
Verdeckte
Ausschüttungen
|
+805.241,00
|
+378.147,00
|
Sonstige
nichtabzugsfägige Steuern
|
+15.000,00
|
+15.000,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
114.134,37
|
-186.394,50
Beilagen: 4
Berechnungsblätter in öS, 4 Berechnungsblätter in
€.
Wien,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Außer Streit gestellter Sicherheitszuschlagnicht gedeckte EinlagenErmittlung des verfügbaren FamilieneinkommensEinbeziehung sozialer Transferleistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1110-W/03
- Stammnummer
- 6212
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF