Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0202-L/07
ad A) Wenn anlässlich der BP Einigung erzielt wird und i.d.F. auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet wird, entfaltet der erstellte Prüfbericht keine Bescheidwirkung. ad B) Wenn das Rechenwerk seiner Art nach untauglich ist und der Säumniszuschlag es nicht in dem Maß sanieren konnte, dass einzelne nicht erfasste Buchungen nachgeholt wurden, so ist ein Verlustvortrag unzulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-L/07vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. Dezember 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf an der Krems vom 21. November 2006
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 sowie
Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) betrieb im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Solarien in Form eines
Einzelunternehmens. Gegen die (nach erfolgter Betriebsprüfung), nach der
Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, ergangenen
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 sowie den
Umsatzsteuerbescheid 2004 wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Betriebsprüfung mit dem
Betriebsprüfer abgeschlossen und gemäß
§ 149 Abs. 2 BAO auf die Abhaltung einer
Schlussbesprechung verzichtet wurde. Die entsprechende Niederschrift vom
4.10.2006 sei sowohl vom Steuerberater als auch vom Prüfer unterfertigt und
liege vor. Daraus gehe hervor, dass über sämtliche Punkte Einigung
erzielt wurde. Die Niederschrift beziehe sich auf das Besprechungsprogramm, es
seien darin Umsatzerhöhungen und Gewinnzurechnungen einvernehmlich
vereinbart. Außerdem sei kein Hinweis in der Niederschrift enthalten, dass
die Verluste 2003 und 2004 nicht anerkannt würden. Der Bericht
gemäß
§ 150 BAO weiche von der Niederschrift ab,
obwohl wegen der mit dem Prüfer erfolgten Einigung über die
Besteuerungsgrundlage eine Schlussbesprechung nicht abgehalten wurde: Der
Bericht gemäß
§ 150 BAO und die nunmehr in Berufung
gezogenen Abgabenbescheide seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen
einseitig abgeändert worden. Diese Änderung entbehre jeder
Rechtsgrundlage, weshalb den in Berufung gezogenen Abgabenbescheiden die
Feststellungen gemäß der Niederschrift zu Grunde zu legen seien.
In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass Grundaufzeichnungen, aus
denen die Tageslosungen abgeleitet wurden, nicht aufbewahrt wurden. Dies stelle
einen schweren Buchführungsmangel dar, da man die Richtigkeit der
aufgezeichneten Beträge nicht überprüfen könne. In der Folge
seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungsweg ermittelt worden. Die festgestellten Aufzeichnungsmängel
seien in Punkt 1 des Besprechungsprogramms vom 4.10.2006 dargestellt.
Übereinstimmend mit der Berufung wurde auf Punkt 2 verwiesen, in dem
laut "vereinbarter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eine
Zuschätzung von 5.900,00 € im Jahr 2003 und
6.100,00 € im Jahr 2004 dargestellt" sei. Die aus den
Bilanzen ersichtlichen Einlagen im Jahr 2003 in Höhe von
54.077,84 € und die Entnahmen im Jahr 2004 in Höhe
13.100,00 €, dass Einkommen der Gattin von 4.303,00 € und
7.995,00 € sowie die Zuschätzungen des Prüfers reichten nach
der Aktenlage nicht aus, den Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und seiner
Familie zu bestreiten, weshalb sich das Finanzamt der Ansicht des Prüfers
nicht anschließen konnte und eine Zuschätzung in Form eines
Sicherheitszuschlags von 10 % des erklärten Umsatzes vornahm. Dabei
wurde berücksichtigt, dass der Bw. 2004 Geldmittel aus der Auflösung
einer Personengesellschaft zur Verfügung hatte, wodurch sich die
Einlagen 2003 erklären. Noch vor Bescheiderlassung wurde der
Bw. über die beabsichtigte Änderung des Zuschätzungsbetrages
informiert und ersucht, dem Finanzamt eine schlüssige Darstellung der
Möglichkeiten der zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf Basis der
erklärten und vom Prüfer geänderten Besteuerungsgrundlagen
vorzulegen. Seine Berechnung erschien dem Finanzamt in der Folge nicht
schlüssig, da sie nicht von den tatsächlichen Entnahmen des
Steuerpflichtigen ausging, sondern den erklärten Bilanzgewinn ähnlich
einem Einnahmen- Ausgaben-Rechner durch Ansatz von Vermögensänderungen
auf angeblich verfügbare Geldmittel änderte. Die sich so ergebenden
Beträge standen aber dem Bw. nicht zur Verfügung sondern nur die, die
er tatsächlich aus seinem Betrieb entnahm, sowie eventuell nicht bekannte
private Geldmittel, die aber aus der vorgelegten Aufstellung nicht ersichtlich
sind. In der Beilage 1 zum Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung wurden die Abänderungen begründet und
rechnerisch dargestellt. Der Einwand des Bw's. über die nicht erfolgte
Information sei also nicht zutreffend. Auch liege eine Bindung des Finanzamtes
an die Prüferfeststellungen nicht vor. Hinsichtlich der nicht erfolgten
Anerkennung des Verlustvortrags wird auf VwGH-Judikate verwiesen.
In einer Entgegnung des Bw's. zu dieser Stellungnahme der
Betriebsprüfung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die "vom
Finanzamt behaupteten Buchhaltungsmängel in Form des Fehlens von
Grundaufzeichnungen, aus denen die Tageslosungen abgeleitet worden seien und
andere Beanstandungen kein novum productum sondern ein novum repertum"
darstellen. Der Betriebsprüfer sei ein Organ des Finanzamtes und sei es im
Außenverhältnis unbedeutend, welche Approbationsbefugnisse im
Innenverhältnis bestünden. Entscheidend sei das Auftreten nach
außen; dafür liegen ein Prüfungsbericht und eine Niederschrift
vor. Bei der Niederschrift handle es sich um eine öffentlich rechtliche
Urkunde, die den Beweis für sich habe; - das heißt sie unterliege
keiner freien Beweiswürdigung, wenn sie ordnungsgemäß zu Stande
gekommen sei, worüber kein Zweifel bestehe. Der Verzicht auf eine
Schlussbesprechung sei von besonderer Relevanz und insoferne bindend, das
heißt es dürfe nicht ohne triftigen Grund vom Finanzamt einseitig
davon abgegangen werden. Tatsachen und Beweismittel, die nicht schon bei der
Betriebsprüfung dem Prüfer bekannt waren, liegen nicht vor, weshalb
auch kein triftiger Grund vorliege, und das Finanzamt sich in der Folge gegen
den abgabenrechtlich bedeutsamen Grundsatz von Treu und Glauben hinwegsetze.
Eine Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 BAO, eine
Bescheidaufhebung im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO sei bei
gegebenem Sachverhalt nicht vorgesehen. Zur nicht erfolgten Anerkennung
des Verlustvortrags wird unter Bezug auf B 370/95 von 26.2.1996
ausgeführt, dass der Sicherheitszuschlag dazu diene, zu Lasten des
Steuerpflichtigen auch die letzten Unsicherheiten auszuschalten. Auch ein
Sicherheitszuschlag von 100.000,00 S bei einer Umsatzverkürzung von
33.000,00 S schließe den Verlustvortrag nicht aus. Weiters wird
B 2006/92 vom 28.8.1993 zitiert, wonach dann, wenn die Richtigstellung von
Fehlbuchungen möglich ist oder die unterlassene Buchung nachgetragen oder
der unterlaufene Mangel durch Schätzung behoben werden kann, einer ihrer
Art nach auf periodengerechte Erfassung der Geschäftsvorgänge
angelegten Buchführung nicht die Eignung abgesprochen werden dürfe,
einen vortragsfähigen Verlust aufzuweisen.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 4.10.2006 festgestellt wurde, dass das
Besprechungsprogramm einen Bestandteil der Niederschrift darstellt sowie auf die
Abhaltung einer Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 2
verzichtet wurde. Diese Niederschrift ist sowohl vom Prüfer als auch vom
steuerlichen Vertreter des nunmehrigen Bw. unterfertigt.
Aus dem bezogenen Besprechungsprogramm vom 4.10.2006 geht
hervor, dass der nunmehrige Bw. im Prüfungszeitraum zwei Sonnenstudios
betrieb. Anlässlich der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der
Hauptbestandteil der Tätigkeit des Abgabepflichtigen in der entgeltlichen
Nutzungsüberlassung von Solarien an Kunden bestehe. Die
Solarienumsätze wurden täglich über ein mechanisches Zielwerk
erfasst. Endbestand abzüglich Anfangsbestand ergab den Umsatz / Solarium.
Diese Bestände wurden täglich händisch in Aufzeichnungen erfasst.
Diese Grundaufzeichnungen dienen zur Verteilung der Umsätze nach
Umsatzgruppen laut Bilanz. Die Grundaufzeichnungen wurden nicht aufbewahrt, was
nach Ansicht der Betriebsprüfung einen schweren Mangel der Buchführung
darstellt, weshalb Umsatz- und Gewinnzuschätzungen erfolgten.
Nach ergangener Betriebsprüfung wurde der nunmehrige
Bw. aufgefordert, die Ermittlung seines Familieneinkommens 2003 und 2004
darzustellen, wobei er von den Verlusten laut Jahresabschlüssen ausging,
dann auswies: AfA, Buchwertabgang, Zuweisung Rückstellungen, Erhöhung
Bankverbindlichkeiten, Veränderung Lieferverbindlichkeiten,
Veränderung sonstige Verbindlichkeiten, Veränderung noch nicht
eingelöste Gutscheine, Investitionen, Veränderung Vorräte,
Veränderung sonstige Forderungen, Veränderung Geldmittel; - daraus
errechnete er "verfügbare Geldmittel", rechnete dazu die Einkünfte
seiner Gattin (w.o.a.), was ein Familieneinkommen von 73.630,17 € /
2003 und 28.234,37 € / 2004 ergab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gemäß
§ 149 BAO ist
nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine
Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige
und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter
ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen.
Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen
(Abs. 1). Die Schlussbesprechung kann entfallen, wenn sich nach dem
Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder
keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt oder
wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig
unterfertigten Erklärung auf die Schlussbesprechung verzichtet oder wenn
trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur
Schlussbesprechung erscheint (Abs. 2).
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Gemäß
§ 150 BAO ist über
das Ergebnis der Außenprüfung ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des
Prüfungsberichtes zu übermitteln.
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Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (Abs. 1).
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Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu
geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3).
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B)
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Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch
Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind
(Verlustabzug). Dies gilt nur, - wenn die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und -
soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden....
ad A) Bei Anwendung der §§ 149 und
150 BAO auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt bezüglich
der Berufungsvorbringen, wonach der Sicherheitszuschlag nach erfolgter
Betriebsprüfung (dh. vom Prüfer und Vertreter des Bw's unterfertigte
Niederschrift unter Verzicht auf Schlussbesprechung) nicht hätte
verhängt werden dürfen, ergibt sich eindeutig, dass die
Berufungsausführungen nichts für die Interessen des Bw's bringen, wenn
in § 150 BAO klar ausgeführt wird, dass über das
Ergebnis der Außenprüfung ein schriftlicher Bericht zu erstatten ist:
Allein aus dieser Diktion ergibt sich, dass dieser Bericht keine Bescheidwirkung
entfaltet. - Bei Auslegung des Gesetzestextes ist dieser Bericht zu verfassen,
egal ob nun nach erfolgter Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung
stattfand oder nicht (da andernfalls eine entsprechende Regelung in den
Gesetzestext aufgenommen worden wäre): § 150 BAO ist in der
Folge auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt (Betriebsprüfung
ohne Schlussbesprechung) anzuwenden. Lt. VwGH vom 28.3.2001, 89/13/0026
ist dieser Prüfbericht kein Bescheid (lt. Stoll, BAO, 1670 ist er als
Aktenvermerk zu qualifizieren). In der Folge ist eine Bindung der
Abgabenbehörde an die fachliche Qualifizierung des geprüften
Sachverhaltes durch den Betriebsprüfer nicht gegeben, weshalb die in der
Berufung bemängelte Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz
nach erfolgter Betriebsprüfung gesetzeskonform war (siehe oben zitiertes
VwGH-Judikat), wiewohl grundsätzlich darauf hinzuweisen ist, dass die
Berufungsausführungen zu "nova producta" und "nova reperta" bzw. zum
Vorwurf, dass keine Wiederaufnahmebescheide ergehen hätten dürfen,
nichts für die gegenständliche Berufung bringen, die sich gegen die
nach Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheide, jedoch nicht gegen die
Wiederaufnahmebescheide richtet.
ad B) Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (VwGH 2.7.2002,
2002/14/0003 ua.), wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit
immanent ist (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166 ua.). Wer zur Schätzung
Anlass gibt und bei Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend
mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen
(VwGH 27.8.2002, 96/14/011 ua.). Zu den Umständen, die für
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann die
ungeklärte Deckung des Lebensaufwandes gehören (VwGH 31.7.2002,
98/13/0194 ua.). Formelle Mängel von Büchern oder
Aufzeichnungen berechtigen dann zu einer Schätzung, wenn sie derart
schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht
mehr glaubwürdig erscheint (VwGH 2.6.1992, 87/14/0160). Die
Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich
frei (VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187 ua.); die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung
(VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019).
Der Bw. bestritt nicht die Tatsache, dass er die
täglich händisch aufgezeichneten End- und Anfangsbestände der
Zählwerke seiner Solarien nicht aufbewahrte. Da diese die Grundlagen
zur Ermittlung der von ihm zu entrichtenden Abgaben bilden, führt seine
Handlungsweise zu einem schwerwiegenden Mangel seiner Aufzeichnungen, der die
von ihm errechneten Bemessungsgrundlagen als unglaubwürdig erscheinen
lässt. - Dies umso mehr, als er dem keine Argumente entgegensetzte und die
nach Betriebsprüfung angeforderte Aufstellung zu Ermittlung des
Familieneinkommens in den berufungsgegenständlichen Jahren ja nicht
geeignet ist, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln: Aus AfA, Buchwertabgang,
Zuweisung zu Rückstellungen uä. kann nicht ein materiell
verfügbares Einkommen zur Deckung des Lebensaufwandes errechnet werden;
dass das angeführte Einkommen seiner Gattin dazu auch nicht ausreicht, ist
offenkundig, umsomehr als sie davon ja auch ihre persönlichen
Bedürfnisse zu befriedigen hatte. Bei Beachtung der angeführten
VwGH-Judikatur und Anwendung auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt
erscheint in der Folge der verhängte Säumniszuschlag als durchaus dem
zugrunde liegenden Sachverhalt angemessen. - Wenn der Bw. nun
hinsichtlich der abgesprochenen Verlustvortragsfähigkeit auf die von ihm
bezogenen VfGH-Judikate verweist, so ist dazu Folgendes auszuführen: In
B 370/95 vom 26.2.1996 wird eindeutig ausgesprochen, dass, wenn bei einer
ihrer Art nach tauglichen Buchführung aufgetretene Mängel nicht so
geartet sind, dass sie nach Art und Umfang auf das ganze Rechenwerk ausstrahlen,
ein Verlustvortrag zulässig ist. Aus dem Sachverhalt des bezogenen
VfGH-Judikats geht hervor, dass in einem Jahr in einem einzigen Fall ein vom
Geschäftsführer vereinnahmter Betrag von 33.000,00 S nicht
verbucht wurde. Die Abgabenbehörde wertete diesen Umstand als
Umsatzverkürzung und veranschlagte einen Sicherheitszuschlag in Höhe
von 100.000,00 S. Der VfGH gestand der Abgabenbehörde in der Folge zu,
dass eine lückenlose Überprüfung von Schwarzgeschäften nicht
möglich sei, doch verwies er auch darauf, dass die Mängel der
Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ihrer Art nach
unbestrittenermaßen tauglich ist, keinesfalls so geartet sind, dass sie
nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen: Gerade darin aber
besteht der Unterschied zum berufungsgegenständlichen Sachverhalt, da hier
nicht ein vereinnahmter Betrag nicht verbucht wurde, sondern händische
Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Umsätze dienen, nicht aufbewahrt
wurden, dh. die Grundlage des gesamten Rechenwerkes nicht vorliegt, der
Sicherheitszuschlag also nicht dazu diente, einen nicht erfassten Betrag zu
"reparieren", sondern bestenfalls dazu diente, eine annähernd möglich
erscheinende Bemessungsgrundlage zu definieren. Dass das Fehlen der
händischen Aufzeichnungen nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk
ausstrahlte, ist offenkundig und braucht nicht näher erläutert werden.
- Eine Anwendbarkeit des bezüglichen VfGH-Judikats im Sinne des Bw's. ist
in der Folge nicht gegeben. Dies wird auch bestätigt durch das
berufungsgegenständlich bezogene (und auch im oa. VfGH-Judikat behandelte)
Judikat des VfGH vom 28.9.1993, B 2006/92, wo ausgesprochen wird, dass
Mängel einer ihrer Art nach tauglichen Buchhaltung den Verlustvortrag
sachlicherweise nur dann hindern können, wenn sie nach Art und Umfang auf
das gesamte Rechenwerk ausstrahlen: Dass das im berufungsgegenständlichen
Fall vorliegt, wurde oben behandelt und wurde auch durch den verhängten
Säumniszuschlag (wie oben beschrieben) eine annähernd möglich
erscheinende Bemessungsgrundlage definiert, jedoch konnte dadurch eine
periodengerechte Erfassung der maßgeblichen Daten insgesamt nicht
erfolgen. Der VfGH sprach auch in seinem Erkenntnis vom 10.12.1992,
B 227/91 aus, dass sogar ein seiner Art nach taugliches Rechenwerk dem
Erfordernis nach periodengerechter Gewinnermittlung nicht genüge, wenn es
aufgrund seiner Mangelhaftigkeit eine Berechnung und Überprüfung des
Verlustes nicht ermöglicht, weshalb ein Verlustvortrag nicht erfolgen
könne: Im berufungsgegenständlichen Fall nun liegt der Sachverhalt
noch drastischer, da das Rechenwerk ja seiner Art nach (aufgrund der
nichterfolgten Aufbewahrung der händischen Aufzeichnungen) nicht tauglich
war, eine Berechnung und Überprüfung des Verlustes zu
ermöglichen. Im Größenschluss dazu ist also bei einem (wie im
berufungsgegenständlichen Fall vorliegenden) seiner Art nach -
unbestrittenermaßen - untauglichen Rechenwerk ein Verlustvortrag nicht zu
gewähren, zumal durch die Verhängung des Säumniszuschlages das
untaugliche Rechenwerk (wie oa.) nicht in dem Maß saniert wurde, dass
einzelne nicht erfasste Buchungen nachgeholt wurden, sondern lediglich eine
annähernd möglich erscheinende Bemessungsgrundlage gefunden
wurde. Es konnte in der Folge ein Verlustvortrag nicht erfolgen.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 149 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-L/07
- Stammnummer
- 38565
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF