Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0094-W/03
Bescheidbehebung wegen des begründungslos gemutmaßten Vorliegens eines ungeklärten Vermögenszuwachses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0094-W/03vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Qualifikation der Geldmittel einer Spareinlage als aus einem ungeklärten Vermögenszuwachs stammend setzt die Anstellung einer Vermögensdeckungsrechnung bzw. die Herstellung eines nachvollziehbaren Bezugs zu einer Einkunftsquelle voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 27. Juli 2005
über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Christian Mitteregger,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2002
sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2002 und
Folgejahre nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den
Zeitraum März 2002 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für 2002 und Folgejahre werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übt den Beruf eines Fußballprofis aus
und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens wurden unter
anderem die Konten des Bw. offen gelegt, wobei einem der Sparbücher eine am
6.3. 2002 im Ausmaß von 93.300 € getätigte Einlage entnommen
werden konnte.
Befragt zur Finanzierung vorangeführten Betrages gab
der steuerliche Vertreter des Bw. dem Prüfer gegenüber an, dass sich
dieser zu Hause in einem Safe befunden habe, wobei die Gelder noch aus der
fußballerischen Tätigkeit des Bw. in P gestammt
hätten.
Nämliche Argumentation wurde seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz insoweit als nicht stichhältig
qualifiziert, als die unverzinste Deponierung eines derartigen Geldbetrages in
einem Safe unglaubwürdig erscheine, der Bw. seine übrigen zur
Verfügung stehenden Geldmittel "veranlagt" (Sparkonten bzw.
Wertpapierdepots) und darüberhinaus seinem Schwiegervater ein Darlehen
zugezählt habe, wobei die Geldmittel nicht aus dem Safe entnommen worden,
sondern vom Girokonto abgehoben worden seien.
In Ansehung obiger Ausführungen gelangte der
Betriebsprüfer zur Ansicht, dass der zur Einzahlung gelangte Geldbetrag aus
bisher nicht einbekannten Einkünften (z.B. Werbeeinnahmen) stamme und
demzufolge die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu erfolgen haben.
Die Vorgangsweise sei insoweit gerechtfertigt als ein
Vermögenszuwachs festgestellt worden sei und es dem Bw. trotz ausreichend
gebotener Gelegenheit die "Finanzierung" des Betrages zu erläutern, nicht
gelungen sei, diesen aufzuklären.
In rechnerischer Hinsicht wurde - ohne, dass die
Modalitäten selbst Eingang in den BP-Bericht gefunden haben - der
Einzahlungsbetrag von 93.300 € mit dem Grenzsteuersatz von 50 % versteuert
und sohin mit 46.650 € dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für
das Jahr 2002 und Folgejahre zugrunde gelegt.
Bezogen auf die umsatzsteuerliche Behandlung des
"Vermögenszuwachses" erfolgte auf Basis des Betrages von 93.300 € eine
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2002 im
Ausmaß von 15.550 €.
Gegen die mit 23. August 2002 datierten Bescheide
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2002 sowie der
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2002 und Folgejahre wurde
mit Schriftsatz 23. September 2002 Berufung erhoben und innerhalb
verlängerter Frist begründend ausgeführt, dass der Bw. seit
Beginn seiner Fußballerlaufbahn immer Dienstnehmer beim jeweiligen Verein
gewesen sei und ansonsten niemals gewerbliche bzw. unternehmerische
Tätigkeiten entfaltet habe.
Wenn nun die Abgabenbehörde die Herkunft des zur
Einzahlung gebrachten Geldbetrags in steuerlich nicht einbekannten Werbeinnahmen
orte, so sei festzuhalten, dass einerseits vereinsfremde Werbung vertraglich an
die Zustimmung des Dienstgebers gebunden gewesen sei, andererseits ob des
Bekanntheitsgrades des Bw. tatsächlich gesetzte Werbeaktivitäten einer
breiten Öffentlichkeit bekannt, respektive in Erinnerung geblieben sein
müssten.
Tatsächlich stelle die Einzahlung des Geldbetrages
eine Vermögensumschichtung dar. Die Aufbewahrung eines Geldbetrages von
93.300 € in einem Safe erscheine angesichts der Lebensverhältnisse des
Bw. (Einkommens- Vermögensverhältnissen) nicht als
ungewöhnlich.
Dem Vorwurf der Abgabenbehörde, wonach eine
unverzinste Deponierung von Geldern als unüblich zu qualifizieren sei, sei
das sinkende Zinsniveau täglich fälliger Gelder, sowie die vom Bw.
verfolgte Absicht nach möglichst breiter Streuung seines Vermögens,
wozu auch das Halten von Bargeld zu zählen sei,
entgegenzuhalten.
Wenn nun die Abgabenbehörde die Bargeldhaltung im Safe
als unüblich bezeichne und in diesem Zusammenhang von ungewöhnlichen,
zur Annahme eines zur Vorschreibung von Umsatz- und Einkommensteuer
führenden Sachverhaltes berechtigenden Transaktionen spreche, übersehe
diese, dass der Bw. ausschließlich als Dienstnehmer tätig (gewesen)
sei.
In Ansehung des Umstandes, dass der Bw. keine
unternehmerischen Tätigkeiten entfaltet habe, gehe die in diese Richtung
vorgenommene Schätzung ins Leere.
Selbst unter der Annahme der Rechtmäßigkeit der
Schätzungsbefugnis aufgrund einer Einzahlung auf ein Sparbuch, sei diese
nach Ansicht von Lehre und Rechtsprechung bei ungeklärten Mitteln erst dann
gegeben, wenn seitens der Behörde ein von ihr berechneter
Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht
aufzuklären vermag und dieser weder aus dem erklärten Einkommen, noch
aus sonstigen glaubhaft gemachten Mitteln herrührt.
Ein ungeklärter Vermögenszuwachs stelle im
übrigen eine Differenzgröße zwischen versteuertem Einkommen,
steuerfreien Einkünften, nicht steuerbaren Mittelzuwächsen und
vorhandenem dokumentierten Vermögen und getätigtem Lebensaufwand
(Differenz zwischen Mittelherkunft und Mittelverwendung) dar.
Unter Heranziehung vorgenannter Prämissen sei die
bloße Umwandlung nicht "dokumentierten" Vermögens (Bargeld) in
"dokumentiertes" Vermögen (Sparbuch) nach ihrer jeweiligen Deckung in der
Mittelherkunfts- Mittelverwendungsrechnung zu beurteilen.
Was nun die Vermögensumschichtung des Bw. im
speziellen betreffe, so finde dieselbe angesichts der Einkommens- bzw.
Vermögenssituation des Bw. jedenfalls Deckung in einer Mittelherkunfts-
Mittelverwendungsrechnung, mit der Konsequenz, dass diese nicht als
ungeklärter Vermögenszuwachs zu qualifizieren sei.
Nur für den Fall, dass eine
Vermögenszuwachsrechnung das Ergebnis eines unaufgeklärten Zuwachses
zeitige, sei die Abgabenbehörde berechtigt zur Annahme, dass dieser
Überschuss aus verschwiegenen Quellen stamme, wobei dem Finanzamt die
Pflicht auferlegt sei, nämliche Quellen im Ermittlungswege
festzustellen.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich die
Abgabenbehörde nicht mit der bloßen Annahme des Vorliegens
irgendeiner Einkunftsart begnügen dürfe.
Erst im Falle des Scheiterns der behördlichen
Ermittlungen betreffend der Herkunftsquellen, sei die Annahme gerechtfertigt,
die geschätzten Einkünfte der Einkunftsart zuzurechnen, die am
wahrscheinlichsten ist.
Bezogen auf die "wahrscheinlichste" Einkunftsart des Bw. so
handle es sich angesichts des ausgeübten Berufes als Fußballprofi um
jene der nichtselbständigen Arbeit.
Hierbei verbleibt anzumerken, dass ungeachtet der
vorgenommenen Lohnversteuerung der vom jeweiligen Verein erhaltenen Bezüge,
der Bw. die vom ÖFB direkt überwiesenen Gelder deklariert, respektive
der Einkommensbesteuerung unterzogen habe.
Darüberhinaus sei eine wie immer geartete gewerbliche
oder unternehmerische Betätigung nicht entfaltet worden.
Der gegenteiligen, von der Abgabenbehörde vertretenen
Auffassung der Geldmittelherkunft aus Werbeeinnahmen stünden
dienstgeberische Werbeverbote sowie nicht nachvollziehbare Werbeaktivitäten
des Bw. entgegen.
Bei Anstellung einer Vermögenszuwachsrechnung unter
Berücksichtigung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Bw. hätte die Abgabenbehörde vielmehr zu dem Ergebnis kommen
müssen, dass sämtliche Vermögensgegenstände aus dem
versteuerten Einkommen stammen und im vorliegenden Fall gerade nicht von
ungeklärten Vermögenszuwächsen die Rede sein
könne.
Zusammenfassend sei als einzige Herkunftsquelle der
Einkünfte des Bw. nur jene aus nichtselbständiger Arbeit denkbar,
weswegen sich die Vorschreibung von Umsatz- und Einkommensteuer letztendlich als
unzulässig erweise.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 gab der
Betriebsprüfer zum Rechtsmittel des Bw. nachstehende Stellungnahme
ab:
Befragt zur Einzahlung des Geldbetrages von 93.300 €
habe der Bw., welcher als Profifußballer sehr gut "verdient" habe,
angegeben, dass dieser aus einem Engagement in P stamme und in der Zeit von 1997
bis 2002 in einem Möbelsafe im Hause der Schwiegereltern in G aufbewahrt
worden sei.
Obige Aussage erscheine nach dem Dafürhalten der
Abgabenbehörde erster Instanz insoweit nicht glaubwürdig, als -
ungeachtet des unverständlichen Umstandes der unverzinsten Aufbewahrung, -
alle sonstigen verdienten Gelder einer anderen Veranlagungsform unterzogen
worden sei.
Darüberhinaus habe der Bw. am 11. September 2000 einen
Geldbetrag von 49.417 € behoben, um diesen seinem Schwiegervater für
einen beabsichtigten Kauf einer Wohnung zu borgen, wobei das Geld am 19. Oktober
2000 wiederum eingezahlt worden sei.
Vorangeführte Transaktion erscheine in Anbetracht der
(behaupteten) Safelagerung eines Geldbetrages von 93.300 €
ungewöhnlich und völlig entbehrlich.
Insoweit sei die Ziehung des Schlusses, dass die Einlage
vom 6. März 2002 aus bisher steuerlich nicht deklarierten Einkünften
stamme als völlig rechtens zu qualifizieren.
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2003 stellte der Bw.
einen Antrag gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO mit welchem um Behandlung
des Rechtsmittels durch den gesamten Senat unter Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung ersucht wurde.
Zu den Ausführungen des Betriebsprüfers
replizierte der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schriftsatz vom 17. Februar
2003 wie folgt:
Unter grundsätzlicher Wiederholung des bisher
vorgebrachten, wurde seitens des Bw. nochmals auf den Umstand des seitens seiner
Arbeitgeber vertraglich bedungenen Werbeverbotes sowie der
ordnungsmäßigen Versteuerung der ÖFB Bezüge
hingewiesen.
Die Aufbewahrung des Geldbetrages in der Wohnung der
Schwiegereltern sei einerseits wegen einer möglichst weiten
Vermögensstreuung erfolgt, andererseits sei beabsichtigt gewesen eine
Immobilie in G zu erwerben.
Ein weiterer Grund für die Deponierung des Geldes im
Safe der Schwiegereltern sei in der kurzfristigen Übersiedlung aus P zu
erblicken.
Die vom Betriebsprüfer ins Treffen geführte
Geldbehebung (öS 680.000.-) im Jahre 2000 sei unter dem Gesichtspunkt eines
beabsichtigten Wohnungserwerbes erfolgt und sei ob der in Folge getätigten
Einzahlung eines erhöhten Betrages von öS 700.000.- das Halten von
Bargeld als Form der Vermögensveranlagung als erwiesen anzusehen.
Zusammenfassend stelle die Art der Bargeldreserve in der
Person des Bw. keine ungewöhnliche Transaktion dar und sei - ungeachtet der
Unzulässigkeit abgabenbehördlicher Vorschreibung einer bestimmten
Modalität der Vermögensverwaltung - nochmals zu betonen, dass
der Geldbetrag von 93.300 € aus versteuerten Einkünften
herrühre.
Der
Senat hat erwogen:
Nach der Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, 274) zu erklären ist, die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Ausgehend von obigen Sachverhaltsschilderungen wurde im
vorliegenden Fall seitens der Abgabenbehörde erster Instanz die Einzahlung
eines Betrages von 93.300 € auf ein Sparbuch des Bw. als ungeklärter,
möglicherweise aus bis dato nicht einbekannter Werbetätigkeit
stammender Vermögenszuwachs qualifiziert und zum Anlass der Festsetzung von
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre, respektive
zur Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum März 2002
gemacht.
Begründet wurde die Erlassung der nunmehr
angefochtenen Bescheide mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bw.,
wonach der strittige Betrag aus dem Engagement des Bw. in P resultierte und im
Zeitraum 1997 bis 2002 in einem Safe im Haus der Schwiegereltern deponiert
worden sei.
Was die Qualifikation des Geldbetrages als ungeklärten
Vermögenszuwachs, respektive die daraus resultierende Schätzung der
Bemessungsgrundlagen der Umsatz- und Einkommensteuer anlangt, so ist seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingangs darauf zu verweisen, dass
Vermögensentwicklungen, insbesondere Vermögenserhöhungen
Rückschlüsse auf die Herkunft des Vermögens, damit auf
Erträge und Ertragsquellen als Ursache der Vermögensvermehrung
zulassen.
Zur Verwirklichung dieses Zieles bedienen sich die
Abgabenbehörden einer Vermögenszuwachsrechnung, wobei derselben der
Gedanke einer die betriebliche und private Sphäre umfassenden
Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zugrunde
liegt (BFH v. 20.10. 1966, BStBl 1967 III 201).
Hierbei geht man von der Erwägung aus, dass ein
Abgabepflichtiger in einem bestimmten Zeitraum einen Vermögenszuwachs nur
aus steuerpflichtigem Einkommen, aus nicht der Einkommensbesteuerung
unterliegenden Einkünften, aus steuerfreien Einnahmen oder aus einmaligen
Vermögensanfällen (Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter
Lebenden) erzielen kann. Während vorerwähnten Zeitraumes
(Beobachtungs- Berechnungszeitraum) muss der Abgabepflichtige von dem auf diese
Weise berechneten Gesamt- Einnahmen- Ausgabenüberschuss seinen und den
seiner Familie zu gewährenden Lebensunterhalt und die sonstigen
angefallenen Leistungen getätigt haben. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es der Schätzungsmethode immanent, dass
mehrere aufeinander folgende Einkommensperioden zusammengefasst werden
müssen, weil die ermittelten Vergleichsgrößen eines einzigen
Einkommensermittlungszeitraumes nicht genügend Anhaltspunkte für eine
Schätzung zu bieten vermögen (VwGH v. 14.12. 1988,
84/13/63).
Ist nun der Vermögenszuwachs, der vom
Abgabepflichtigen nicht weiter aufgeklärt werden kann höher als der
sich ergebende Einnahmenüberschuss, spricht die Vermutung dafür, dass
der den ungeklärten Vermögenszuwachs ausmachende Betrag aus nicht
erklärtem Einkommen stammt (VwGH v. 6. 3. 1985, 84/13/31, VwGH v. 26 .4.
1989, 88/14/85 f).
Ein auf obige Art und Weise berechneter und nicht
aufgeklärter Vermögenszuwachs rechtfertigt somit im allgemeinen die
Annahme, dass der Überschuss aus verschwiegenen Quellen stammt, wobei es an
der Abgabenbehörde gelegen ist, nämliche Quellen zu
ermitteln.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 14. 6. 1989, 85/13/205 f ausgesprochen, dass sich die
Abgabenbehörde mit der bloßen Annahme des Vorliegens irgendeiner
Einkunftsquelle nicht begnügen darf.
Nur für den Fall, dass die abgabenbehördlichen
Erhebungen über die Quellen des Herkommens fruchtlos verlaufen, ist die
Annahme gerechtfertigt, dass die geschätzten Einkünfte der
Einkunftsart zuzurechnen sind, die am wahrscheinlichsten die Quelle des
Vermögenszuwachses ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Höchstgericht eine
begründete Herstellung des Zusammenhanges mit einer Einkunftsart fordert
(VwGH v. 26. 5 1993, 90/13/155).
Angesichts obiger Ausführungen kam sohin in
Ermangelung der Aufstellung einer Vermögenszuwachsrechnung der Annahme der
Abgabenbehörde, der eingezahlte Betrag stelle ob Unglaubwürdigkeit
einer mehrjährigen zinsenlosen Deponierung desselben in einem Safe einen
ungeklärten Vermögenszuwachs dar, keine Berechtigung zu.
Es wäre vielmehr an der Abgabenbehörde erster
Instanz gelegen gewesen, Prüfungen nach der Herkunft der Geldmittel
anzustellen und sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Bw.
auseinanderzusetzen bzw. deren Höhe in eine Vermögenszuwachsrechnung
einfließen zu lassen, um zu einem schlüssigen Ergebnis hinsichtlich
der Rechtsnatur des Betrages bzw. gegebenenfalls zu einer daraus resultierenden
Schätzungsbefugnis dem Grunde nach zu gelangen.
Darüber hinaus hat das Finanzamt im Sinne obiger
Ausführungen Ermittlungen dahingehend, im Rahmen welcher Einkunftsquelle
der Bw. den auf das Sparbuch eingezahlten Betrag in der Höhe von 93.300
€ am wahrscheinlichsten erzielt hat, unterlassen, und sich statt dessen mit
der - nach Ansicht des UFS unbegründeten - Feststellung begnügt,
dass der zur Einzahlung gelangte Geldbetrag "aus bisher nicht einbekannten
Einkünften (z.B. Werbeeinnahmen)" stamme. Hinweise für eine
tatsächliche Werbetätigkeit des Bw. während oder außerhalb
der Streitjahre wurden jedoch nicht vorgefunden. Ohne den geringsten
Anhaltspunkt für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit können
vermutete Einkünfte aber auch im Schätzungsweg nicht angesetzt werden,
zumal die Bestimmung des § 184 BAO der Abgabenbehörde keine rechtliche
Grundlage dafür bietet, ungeklärte Beträge einer Einkunftsart
zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen ist (vgl. VwGH 26.5.1993,
90/13/0155).
Auch wurden entsprechende Erhebungen, welche das rechtliche
Ergebnis zu tragen vermögen, dass der Bw. Leistungen als Unternehmer im
Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 erbracht hätte, nicht
durchgeführt.
Zusammenfassend ist es sohin der Abgabenbehörde erster
Instanz gleichsam in einem ersten Ermittlungsschritt auferlegt, das Vorliegen,
bzw. Nichtvorliegen eines (ungeklärten) Vermögenszuwachses durch
ergänzende Ermittlungen festzustellen, wobei anzumerken verbleibt, dass auf
die besonderen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw. Bedacht
zu nehmen sein wird.
Für den Fall der Verifizierung eines ungeklärten
Vermögenszuwachses ist darauf hinzuweisen, dass vor einer neuerlichen
Bescheiderlassung eine Auseinandersetzung mit dem vom Bw. ins Treffen
geführten Werbeverbot, respektive die schlüssige Darlegung der
Entfaltung der zum Vermögenszuwachs führenden Tätigkeit sowie
deren Zuordnung zu einer Einkunftsart zu erfolgen hat.
In Ansehung obigen, als äußerst umfangreich zu
bezeichnenden Ermittlungsaufwand, kam eine Nachholung der entsprechenden
Handlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in Betracht und
waren daher aus Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen die
angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch
auszuführen, dass der Senat trotz rechtzeitigen Antrages von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Im
Hinblick darauf war im vorliegenden Fall von der Durchführung einer
Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO Abstand zu
nehmen.
In Ansehung der Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
27. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0094-W/03
- Stammnummer
- 17352
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF