Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0247-G/09
Schätzung gemäß § 184 BAO aufgrund unaufgeklärter Vermögenszuwächse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-G/09vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. August 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. Juni 2008 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.), der EDV-Dienstleistungen
anbietet, fand im Jahr 2008 gemäß
§ 147 Abs.1 BAO
eine Außenprüfung für das Jahr 2006 (sowie eine USt-Nachschau
für die Zeiträume 1/07 - 3/08) statt.
In dem gemäß
§ 150 BAO verfassten
Bericht über diese Außenprüfung führt der
Betriebsprüfer unter Tz 1 aus, dass dem Bw., der - trotz mehrmaliger
Aufforderungen - keine Steuererklärungen für das Jahr 2006 eingereicht
hätte, am 18. April 2008 telefonisch die Durchführung einer
Außenprüfung angekündigt worden sei. Daraufhin sei der Bw. am
29. April 2008 ohne Vorlage von Unterlagen im Amt erschienen und habe
um eine Nachfrist zur Vorlage der Steuererklärungen und der dazu
gehörigen Belege ersucht.
Nach neuerlicher Terminverschiebung sei mit dem Bw.
schließlich am 21. Mai 2008 telefonisch vereinbart worden, dass
er am 10. Juni 2008 um 10:00 Uhr die Belege und
Steuererklärungen für 2006 vorlegen werde; andernfalls würden die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt werden.
Kurz vor dem vereinbarten Termin habe der Bw. um eine
neuerliche Terminverschiebung ersucht, "da die Unterlagen noch immer nicht
aufgebucht seien".
Diesem Wunsch sei jedoch aufgrund der offensichtlichen
Verzögerungstaktik nicht mehr entsprochen worden und sei daher die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege - in Anlehnung an
das Veranlagungsjahr 2005 - erfolgt.
Dabei ging der Prüfer ua. von einer
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von 190.000 € (2005:
182.620,54 €) und Vorsteuern von 25.000 € (2005:
25.000,82 €) aus (Zahllast: 13.000 €; 2005:
11.523,29 €).
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb schätzte er in
Höhe von 30.000 € (Einnahmen: 190.000 €, Ausgaben:
160.000 €; 2005: 11.428,11 €). Abzüglich eines
Verlustabzuges von 22.500 € (75% von 30.000 €) und
Sonderausgaben in Höhe von 60 € führte dies zu einem
steuerpflichtigen Einkommen von 7.440 € (Steuerbelastung:
0 €).
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Betriebsprüfers in dem erstmals erlassenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006.
Gleichzeitig mit der dagegen am 29. August 2008
vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter (zwischenzeitig hat dieser seine
Vollmacht zurückgelegt) erhobenen Berufung wurden schließlich die
Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2006 (plus Beilagen)
vorgelegt. Danach beträgt der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
für Lieferungen und sonstigen Leistungen 170.767,64 € und der
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer 37.668,18 € (Gutschrift:
6.413,94 €).
In der Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Jahresverlust in
Höhe von 25.547,64 € ausgewiesen (Einnahmen:
190.767,64 €, Ausgaben: 216.315,28 €).
In der Folge wurde der Bw. im Zusammenhang mit der
vorgelegten Gewinnermittlung vom Finanzamt ersucht (Vorhalt vom
11. September 2008), nachstehende Betriebsausgaben
belegmäßig nachzuweisen:
Materialverbrauch (62.490,15 €), Fremdleistungen
(42.802,79 €), Software - Programme (29.815,63 €),
Weiterverrechnung Internetzugänge (14.937,76 €), Mietaufwand
(8.644,08 €).
Weiters wurde der Bw. um Mitteilung ersucht,
"wovon die Lebenshaltungskosten im Jahr 2006
bei einem erwirtschafteten Verlust in Höhe von 25.547,64 €"
bestritten werden hätten können.
Für die Vorhaltsbeantwortung wurde dem Bw. eine Frist
bis zum 8. Oktober 2008 eingeräumt.
Nachdem dieser Vorhalt unbeantwortet geblieben war,
erließ das Finanzamt am 28. Oktober 2008 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung nachstehenden Inhaltes:
"Die Veranlagung der
Umsatz- und Einkommensteuer 2006 erfolgte im Wege einer Schätzung
gemäß
§ 184 BAO, da die Steuererklärungen nicht
eingebracht wurden und auch im Zuge des Schätzungsverfahrens mehrmals
angeforderte Unterlagen zum Zwecke der Steuerberechnung nicht vorgelegt
wurden.
Im Zuge der Berufung
sollten nun die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen laut beiliegender
Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2006 der Berufungsvorentscheidung
zugrunde gelegt werden.
Am
11. September 2008 wurde mittels Vorhaltes wiederum ein
belegmäßiger Nachweis von taxativ aufgezählten Betriebsausgaben
verlangt. Der zweite Punkt des Ersuchens um Ergänzung forderte eine
Erklärung Ihrerseits, wovon die Lebenshaltungskosten 2006 bestritten
wurden. Dieser Vorhalt wurde ebenfalls nicht beantwortet.
Da die Nichtanerkennung
der beantragten, jedoch nicht nachgewiesenen Betriebsausgaben und Vorsteuern
sogar zu einer Verschlechterung im Vergleich zur Schätzung führen
würde, erfolgte die Abweisung unter Beibehaltung der bisherigen
Besteuerungsgrundlagen."
Im daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte
der Bw. das Finanzamt bezüglich der Vorlage sämtlicher Belege und
Aufklärung offener Fragen, insbesondere der ungeklärten
Mittelherkunft, um telefonische Terminvereinbarung.
Ab diesem Zeitpunkt stellt sich - wie aus der Aktenlage
ersichtlich ist - der weitere Verfahrensablauf wie folgt dar:
1) Anruf des damaligen steuerlichen Vertreters am
27. November 2008 wonach er sich nach einem Treffen mit dem Bw. am
1. Dezember 2008, bei dem dieser sämtliche Unterlagen beibringen
werde, am 2. Dezember 2008 beim Prüfer telefonisch melden
werde.
2) Anruf des Vertreters am 3. Dezember 2008 mit
dem Ersuchen, den Termin für die Vorlage aller Unterlagen auf die 3.
Dezemberwoche verschieben zu können. Nach telefonischer Rücksprache
mit dem Bw. wurde als Termin der 15. Dezember 2008 fixiert.
3) Vorlage der Unterlagen (Belege) zu den
Steuererklärungen 2006 am 15. Dezember 2008; die Unterlagen
betreffend die ungeklärte Mittelherkunft (Finanzierung des Verlustes,
Lebenshaltungskosten) würden laut Bw. am 30. Dezember 2008
nachgereicht werden.
4) Aufforderung des Prüfers anlässlich seines
Telefonates mit dem Bw. vom 30. Dezember 2008, wonach noch die - in
den Unterlagen nicht enthaltenen - Belege aus den Buchungen BIL 37 - 40 vom
31.12.2006 (Konto Fremdleistungen, insgesamt 10.880 €, Vorsteuern:
2.176 €) vorzulegen sind.
Schließlich erschien der Bw. - nach mehrmaligen
krankheitsbedingten Absagen bereits fix vereinbarter Termine - am
11. Februar 2009 zu einer Besprechung mit dem Betriebsprüfer beim
Finanzamt - allerdings ohne die fehlenden Unterlagen hinsichtlich der
Fremdleistungen vorzulegen. Weiters wurde dem Bw. anlässlich dieser
Besprechung auch ein detaillierter Ausdruck über die ungeklärten
Vermögenszuwächse laut Bankeingängen (insgesamt
93.365 €) sowie laut Kassa (insgesamt 19.710 €) mit der
Aufforderung übergeben, die aufgelisteten Eingänge entsprechend
nachzuweisen bzw. aufzuklären (insgesamt 113.075 €, d.s.
94.229,17 € netto). Als letzter Termin dafür wurde mit dem Bw.
der 25. Februar 2009, 10:00 Uhr, vereinbart.
Nachdem der Bw. auch diesen Termin ohne Rückmeldung
verstreichen hat lassen, wurde der Akt am 18. März 2009 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach Abs. 2 leg. cit.
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
nach Abs. 1 wesentlich sind.
Zu den Umständen, die für die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein
Vermögenszuwachs gehören, dessen Nichtaufklärung durch die Partei
zu einer Schätzung führen kann; dies gilt auch dann, wenn die Deckung
des Lebensaufwandes ungeklärt ist (Ritz,
BAO3 § 184,
Tz 7 und die dort angeführte Judikatur).
Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses
oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche
zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden
Besteuerungsgrundlagen geeignet sind (vgl. etwa
Ritz,
BAO3,
§ 184, Tz 17). Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. das jüngst ergangene Erkenntnis vom
18. Dezember 2008, 2006/15/0158) rechtfertigt ein in einem
mängelfreien Verfahren festgestellter ungeklärter
Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus
nicht bekannten Einkünften herrührt. Wenn die Behörde
Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der
Steuerpflichtige sich aber außerstande zeigt, eine Erklärung für
diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden,
dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt,
die ungeklärten Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen
aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode
(allenfalls mehrere Methoden kombiniert) der Vorzug zu geben ist, die zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl.
Ritz,
BAO3 ,
§ 184, Tz 12 und die dort zitierte Judikatur).
Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, hat
das Finanzamt im vorliegenden Fall, nachdem der Bw. trotz mehrfacher
Aufforderung vorerst die Vorlage
sämtlicher für die
Abgabenerhebung erforderlichen Grundlagen verweigert hat, eine
Globalschätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden nun zwar erstmals
die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2006 (plus Beilagen,
Belege, etc.) eingereicht, allerdings blieb - wie eine Überprüfung der
vorgelegeten Unterlagen durch das Finanzamt ergeben hat - ein
Vermögenszuwachs von insgesamt 94.229,17 € ungeklärt.
Weiters hat es der Bw. verabsäumt, trotz diesbezüglichen Vorhaltes
mitzuteilen, wie es ihm bei einem erklärten Jahresverlust von
25.547,64 € im Jahr 2006 möglich gewesen ist, die Kosten seiner
Lebensführung für 2006 zu finanzieren.
Der Unabhängige Finanzsenat hält es daher auf
Basis der dargelegten Sach- und Rechtslage für gerechtfertigt, im
Schätzungswege den unaufgeklärten Vermögenszuwachs in Höhe
von 94.229,17 € zu Umsatz und Gewinn des Streitjahres hinzuzurechnen.
Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es der Bw. auch
unterlassen hat, darzutun, wie es ihm bei einem erklärten Jahresverlust von
25.547,64 € möglich gewesen ist, seinen Lebensunterhalt 2006 zu
finanzieren.
Schließlich hat sich der Bw. auch zu den nicht
nachgewiesenen Fremdleistungen in
Höhe von 10.880 € nicht geäußert bzw. hat er es
verabsäumt, die bezughabenden Belege bis zu dem - mit dem Finanzamt
dafür vereinbarten - "letzten" Termin (25. Februar 2009) vorzulegen.
Somit bleibt für eine steuerliche Berücksichtigung dieser - auch bis
zum heutigen Tag noch nicht durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesenen -
Fremdleistungen kein Platz (Gewinnhinzurechnung: 10.880 €,
Vorsteuerkürzung: 2.176 €).
Auf Grund dieser Erwägungen ergibt sich folgende
Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen:
|
Umsatzsteuer:
|
2006:
|
Steuerbare Umsätze lt. Erklärung
|
170.767,64
|
Zuschätzung lt. BE
|
94.229,17
|
Steuerbare
Umsätze lt. BE
|
264.996,81
|
|
|
Vorsteuer:
|
2006:
|
Vorsteuern lt. Erklärung
|
37.668,18
|
abzügl. Vorsteuern lt. BE
|
- 2.176,00
|
Vorsteuern lt.
BE
|
35.492,18
|
|
|
Einkommensteuer:
|
2006:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Erklärung
|
-
25.547,64
|
Zuschätzung lt. BE
|
+
94.229,17
|
Fremdleistungen lt. BE
|
+
10.880,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
|
79.561,53
|
abzügl. Verlustabzug aus Vorjahren
|
-
56.827,79
|
Einkommen
|
22.733,74
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 14.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-G/09
- Stammnummer
- 40316
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF