…erstinstanzlich getroffenen Feststellungen vom Bw. in folgenden Punkten bestritten: 1.) Zurechnung von Vermögenswerten aus handschriftlichen Notizen ("Schmierzettel"); 2.) Unaufgeklärte Mittel bei der Finanzierung des Hausbaues in H/B.; 3.) Umsatz- und Gewinnzuschätzung iHv S 230.000,00 je Streitjahr 1984-1990 (Pkte 1 u. 2)…
…der Kurzbezeichnung "500` Würot" ebenfalls festgehalten hat. - Der als sog. "Rest aus Ersparnissen aus lfd. Einkommen" in Höhe von (genau) S 115.916,79 angegebene Deckungsbetrag ist aus der ergänzenden Finanzierungsdarstellung des Bw. allerdings auszuscheiden, weil diese Einkommensgröße schon in der Vermögensdeckungsrechnung enthalten ist und…
…S gewesen. Dieses Dienstverhältnis sei im Jänner 1997 beendigt worden. Aus den laufenden Bezügen habe er Ersparnisse von S 7.500.- im Monat ansammeln können. Bei Ende des Dienstverhältnisses habe er ferner eine Abfertigung von S 170.000.- erhalten. Im Jahr 1997 habe er bereits…
…Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne somit, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, vom Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses ausgegangen werden (VwGH 10.9.1998, 96/15/0255). Mit Einkommensteuerbescheiden vom 19. August 2010 wurden für das Jahr 2006 9.024,71 € und für das…
…er aus der Wiener Gesellschaft kannte, kontaktiert. Diese hatte nach dem Ableben ihres Gatten nach eigenen Angaben ca. 4,000.000 ATS Schulden bei ihrer Hausbank und dem gegenüberstehend Ersparnisse aus den 80er Jahren. x G wollte, dass ihr der Bw. eine Person namhaft mache…
…sonst im Rechtsverkehr zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderliche Dokumentationen verzichtet worden, weshalb den Bestätigungen über den Erhalt des Privatdarlehens keine entscheidende Beweiskraft zukommen könne. Andere Geldquellen wie zB Ersparnisse oder laufende Einkünfte seien vom Bw. zu keiner Zeit behauptet worden und seien aus der Aktenlage…
…von Karl D. bei diversen Lieferanten bzw. Banken angefordert worden. An Hand dieser Unterlagen stellte der Prüfer einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs von ursprünglich 2 Mio. ATS für 1999 und 2,3 Mio. ATS für 2000 fest, den er letztlich nach Berücksichtigung des Geschäftsführerbezuges (1999: 560.000…
…den der Bw. nicht aufzuklären vermochte. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme. C S, die Lebensgefährtin des Bw., habe im Jahr 1999 Netteinkünfte von 193.943 S und im Jahr 2000 von 101.541 S bezogen…
…Es ist daher anzugeben: Wie hoch war ihr jährliches Nettoeinkommen der Jahre 1991 bis 1996 ? Hatten Sie zusätzlich Ersparnisse ? Wie hoch waren Ihre Wohnungskosten im Zeitraum 1991 bis 1996 und aus welchen Mitteln konnten Sie - gegebenenfalls zusätzlich zu den Aufwendungen (Unterstützung des Vaters und Wohnungskosten…
…BP habe sich betragsmäßig auf die als Darlehen verbuchten Einlagebeträge beschränkt, da davon ausgegangen worden sei, dass die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aus Ersparnissen stammten. Die Zuschätzung sei somit im absoluten Mindestmaß erfolgt. Selbst bei Vergleich der Umsätze laut BP mit den nach dem…
…nicht erklärten Einnahmen bzw. Einkommen stammt. Bleibt die Herkunft eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Unklaren so kann selbst beim Anschein einer ordnungsgemäßen Buchführung angenommen werden, dass dem Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt hat…
…VwGH 22.2.2000, 95/14/077, VwGH 29.1.2003 97/13/0056) Stoll führt aus: "Bleibt die Herkunft eines bestimmten Vermögens (unaufgeklärter Vermögenszuwachs) trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Unklaren, kann selbst beim Anschein einer ordnungsgemäßen Buchführung angenommen werden, dass dem Abgabepflichtigen (hier GF…
…den Ersparnissen des Bw. stammen. Wenn der Bw. vorbringt, dass sich für ihn sämtliche diesbezügliche Transaktionen ausschließlich im Privatbereich abspielten und eine Vermögensentwicklung in der ausschließlichen Privatsphäre keine Aufbewahrungspflicht in abgabenrechtlicher Hinsicht bewirken könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis hinsichtlich eines festgestellten, unaufgeklärten Vermögenszuwachses…
…Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt werde, den der Abgabenpflichtige nicht aufklären könne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme. (VwGH-Erkenntnis 90/13/0299 vom 16.09.1992) | Schätzung gem. § 184 BAO | 2002 |…
…716,83 S aufwiesen. Da diese drei Sparbücher von der Bw während der Betriebsprüfung (Bp) weder vorgelegt wurden noch deren Herkunft bzw Entstehung nachgewiesen werden konnte, wurde dieser Betrag bei der Vermögensdeckungsrechnung als unaufgeklärter Vermögenszuwachs in Ansatz gebracht. Die Bw erklärte daraufhin, dass sie im…
…ziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, § 184, S. 1927f). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus…
…dieser Firmen beteiligt. Ich bin mit Hrn. B weder verwandt noch verschwägert. Frage: Wie war das damals mit dem Darlehen? Ich habe selbst Ersparnisse aus meiner 26-jährigen Tätigkeit beim Holzunternehmen X. Im Jahr 2001 bin ich dann bei der Bw. eingetreten. Ich habe die…
…mündlichen Verhandlung Gz RV/0358-K/09 getätigten Aussagen des Zeugen, wonach dieser aufgrund schlechter Erfahrungen mit Bankinstituten bereits im Jahre 1997/98 seine gesamten Sparguthaben aufgelöst habe und seitdem seine Ersparnisse zu Hause aufbewahre, erscheint dessen ursprüngliche Aussage im Hinblick auf vorhandene Sparguthaben doch…
…S 2.444,-- monatlich ermittelt (wie folgend dargestellt). | Ersparnisse 1981 bis 1990 | lt. Bw. | lt. BP | Arbeitslosenunterstützung | 400.000,- | 357.000,- | Gehalt | 400.000,- | 320.000,- | Einkommen | 800.000,- | 677.000,- | Lebenshaltungskosten…
…Abgabepflichtigen, die Herkunft eines festgestellten Vermögens(zuwachses) nachzuweisen, stellt keine unzulässige Beweislastumkehr dar; vielmehr verpflichtet der Umstand des unaufgeklärten Vermögenszuwachses die Behörde zu Schätzung (VwGH 24.2.1993, 91/13/0198). Das Ziel der Schätzung muss dabei stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln…