Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0324-I/03
1) Darlehen der Lebensgefährtin, 2) ungeklärter Vermögenszuwachs, Sicherheitszuschlag, 3) vorzeitig ausgeschiedene (angeblich technisch veraltete, unbrauchbare) Anlagegüter, 4) Schadensfall aus ebay Geschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-I/03vom 09.05.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist Sache des Abgabepflichtigen nachzuweisen, dass ein erheblicher Teil der Anlagegüter entgegen der von ihm angesetzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren, bereits ein Jahr nach der Anschaffung bzw. einige sogar im Jahr der Anschaffung wegen technischer Veralterung nicht mehr verwendbar gewesen sein sollen und deshalb angeblich verschrottet worden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die G-GmbH, vom
24. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
25. März 2003 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 2000
sowie Einkommensteuer für die Jahre 1997, 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 1997 und 2000 wird als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wird teilweise Folge
gegeben. Der angefochtenene Bescheid wird abgeändert.
|
Einkommen für 2001
|
67.055,22
€
|
Einkommensteuer für
2001
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24.915,88
€
Die Berechnung
der Einkommensteuer für 2001 ist den am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist nach seinen Angaben
Regisseur, Journalist und Medientechniker und erklärt aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Den Gewinn
ermittelt er in Form einer Ein- und Ausgabenrechnung nach § 3 Abs. 4 EStG
1988. Bei einer im Jahr 2000 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung der Aufzeichnungen der Jahre 1997-1999 wurden Feststellungen
getroffen, die zu einer Abgabennachforderung von 14.000 S führten.
Im Jahr 2002 führte das Finanzamt im Auftrag des
Landesgerichtes Innsbruck beim Bw. eine neuerliche Prüfung der
Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO in Verbindung mit §
99 Abs. 2 FinStrG durch. Die Prüfung erfolgte nach den Bestimmungen
des Finanzstrafgesetzes, weil der begründete Verdacht bestand, dass im
Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt worden sind, ein Finanzbeamter bei
der Führung der Aufzeichnungen unerlaubter Weise mitgewirkt hat und der
Prüfer der Erstprüfung des Amtsmissbrauches verdächtigt wurde.
Gegenstand der Prüfung bildete wie bei der Erstprüfung im Jahr 2000
die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999, wobei die
Prüfung im Laufe des Prüfungsverfahrens auf die Jahre 2000 und 2001
ausgedehnt wurde.
Zu Beginn der Prüfung gab der Bw. bekannt, dass er den
in den Aufzeichnungen ausgewiesenen Umsatz und Gewinn in den
Abgabenerklärungen für 1999 um 500.000 S vermindert habe, das
eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 100.000 S und an Einkommensteuer von
rd. 200.000 S zur Folge gehabt hat. Neben den hier strittigen Punkten
stellte der Prüfer im wesentlichen fest, dass ausgewiesene Anlagegüter
zum Teil nicht mehr vorhanden waren, unrichtige Abschreibungsbeträge in
Ansatz gebracht, Steuerberatungskosten ohne Nachweis geltend gemacht, privat
genutzte Wirtschaftsgüter als betriebliche Wirtschaftsgüter
ausgewiesen und zum Teil keine Privatanteile ausgeschieden worden sind. Auch
fanden nach den Feststellungen des Prüfers die Lebenshaltungskosten des Bw.
in den ausgewiesenen Einnahmen nur zum Teil Deckung.
Nach Abschluss der Prüfung wurden vom Finanzamt in
wiederaufgenommenen Verfahren, entsprechend den Prüfungsfeststellungen, am
25. März 2003 (neue) Bescheide ua. betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1997 und 2000 sowie Einkommensteuer für die Jahr 1997, 2000 und 2001
erlassen.
Das Finanzamt legte am 24. Juli 2003 die gegen die
genannten Bescheide am 25. April 2003 eingebrachte Berufung nach Einholung einer
Stellungnahme des Prüfers, die dem Bw. am 21. September 2005 zur
Kenntnisnahme übermittelt worden ist, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Die angeführten Bescheide wurden in den unten
angeführten Punkten bekämpft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Repräsentationsaufwand:
Der Prüfer stellte fest, dass vom Bestandskonto
"Maschinen und masch. Anlagen" (Kto. 440) ua ein Betrag von 70.318,63 S auf
das Wareneinsatzkonto "Handelswaren" (Kto. 5300) umgebucht worden ist, wobei
offensichtlich anlässlich der Umbuchung auf dem Kto. "Maschinen und masch.
Anlagen" neben den umzubuchenden Beträgen der handschriftliche Vermerk mit
den Namen "B" bzw "K" angebracht wurde. Nach den Angaben des Prüfers in Tz.
27 des Bp-Berichtes vom 10. März 2003 handelt es sich bei den
Wirtschaftsgütern um zwei "Apple Power Notebooks" um den Einkaufspreis von
42.776,06 S und 27.542,57 S, wobei das eine Notebook im Wert von
42.776,06 S nach den Angaben des Abgabepflichtigen als Werbegeschenk an D B und
das andere im Wert vom 27.542,57 S an F K als Leihgabe hingegeben worden
sei. Der Prüfer sah in diesen geltend gemachten Betriebsausgaben einen
nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand und berichtigte
entsprechend den Gewinn und die geltend gemachte Vorsteuer.
In der Berufung wendete der Bw. ein, D B sei im Jahr 1997
Kameramann beim ORZ gewesen und habe für ihn auch Filmaufnahmen gemacht.
Zusätzlich habe sich D B bereit erklärt, ihm intensiv in die sehr
komplexe Fernsehtechnik und Fernsehaufnahmetechnik einzuschulen; in diese
Einschulung inkludiert sei selbstverständlich auch die Bildbearbeitung
gewesen. Er habe D B deshalb das Notebook zur Verfügung gestellt, damit die
Bildbearbeitung auf diesem Laptop habe vorbereitet werden können. Zu einem
gewissen Teil stelle die Hingabe des Notebooks aber auch eine Gegenleistung
für die Einschulungstätigkeit dar. Seines Erachtens sei daher der
diesbezügliche Aufwand von 42.776,06 S betrieblich gerechtfertigt, wobei
allerdings die Bezeichnung "Repräsentationsaufwand" den tatsächlichen
Sachverhalt nicht wiedergebe; richtig wäre die Bezeichnung "Sonstiger
Aufwand".
Hinsichtlich des an F K überlassenen Notebooks brachte
er vor, F K sei Musiker und ein Profi in der elektronischen Musikbearbeitung. In
dieser Funktion habe F K für ihn Leistungen erbracht und dafür das
Notebook erhalten. Dieser Aufwand sei daher ebenfalls betrieblich veranlasst,
wobei der Aufwand wie bei D B nicht als Repräsentationsaufwand, sondern
richtigerweise als "sonstiger Aufwand" zu bezeichnen wäre.
Der Prüfer führte in seiner Stellungnahme zur
Berufung ergänzend aus, anlässlich der ersten Vorbesprechung
hinsichtlich der vorläufigen Prüfungsfeststellungen am 10. September
2002 habe der Bw. zu diesen Umbuchungen angegeben, D B sei ORZ -Angestellter und
er habe ihn das Notebook als Werbegeschenk hingegeben. Zu F K gab er an, er habe
ihm das Notebook als Leihgabe hingegeben. Begründung für die Hingabe
als Werbegeschenk bzw. als Leihgabe habe der Bw. damals keine angeben
können. Er habe daraufhin den Bw. aufgefordert, die Adresse dieser Personen
und eine Bestätigung über den Erhalt und den Grund der Verwendung
dieser Geräte beizubringen. Der steuerliche Vertreter habe in einer
schriftlichen Stellungnahme dazu angegeben, der Bw. betreibe keinen Handel mit
Computeranlagen, bei der Umbuchung auf das Wareneinsatzkonto handle es sich um
eine Fehlbuchung, die anlässlich der nächsten Besprechung
aufgeklärt werde. Bis einschließlich der Schlussbesprechung vom 24.
Februar 2003 seien keine weiteren schriftlichen oder mündlichen
Erklärungen oder Angaben seitens des Bw. dazu erfolgt. Aufgrund der
fehlenden Dokumentation über die Verwendung dieser beiden Notebooks, seien
von ihm die entsprechenden steuerlichen Feststellungen in Tz. 18 und 27a des
Bp-Berichtes getroffen worden. Die steuerliche Würdigung sei dem Bw. bei
der Schlussbesprechung bekannt gegeben und von ihm zur Kenntnis genommen
worden.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach § 138 BAO hat der
Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen. Kann ein
Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Angaben über die betriebliche Verwendung bzw. den
Betriebsausgabencharakter der beiden Notebooks sind zum Teil
widersprüchlich und erschöpfen sich lediglich in Behauptungen, ohne
diese auch nur ansatzweise nachzuweisen.
Entgegen der ursprünglichen Behauptung, wonach die
Laptops als Werbegeschenk bzw. als Leihgabe hingegeben worden seien, ist im
Berufungsverfahren einerseits behauptet worden, die Notebooks an die Herrn B und
K seien zu einem gewissen Teil als Gegenleistung für die von ihnen
angeblich geleisteten Einschulungen hingegeben worden, andererseits ist dies
aber auch wieder verneint worden. So gab der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
19. November 2005 zur Frage 1a an, B und K seien zu ihm in einem
Auftragsverhältnis gestanden; sie hätten ihm das entsprechende
Spezialwissen beigebracht. Das Entgelt habe darin bestanden, dass sie die
für die Auftragserledigung zur Verfügung gestellten Laptops auch
privat nutzen durften. Geldzahlungen seien hingegen keine geleistet worden, weil
er zu den beiden Auftragnehmern in einem freundschaftlichen Verhältnis
gestanden sei. In der gleichen Vorhaltsbeantwortung wurde die Frage, ob die
Laptops als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen anzusehen seien und
warum in diesem Fall das Entgelt für die Laptops nicht der Umsatzsteuer
unterzogen worden sei (Pkt. 1 b und c des Vorhaltes), der
Gegenleistungscharakter ausdrücklich verneint. B und K hätten für
ihre Leistungen keine Laptops erhalten, die Laptops seien ihnen nur zur
Erbringung der vereinbarten Leistungen als Arbeitsgeräte zur Verfügung
gestellt worden. Damit diese Einschulung, auf deren Basis er zum anerkannten
Spezialisten für die Produktion von Spezialtrailers (Aufnahme, Schnitt,
Effekte udglm.) wurde, hätten die beiden Herrn auch die entsprechenden
Geräte (Laptops) haben müssen.
Wären die Laptops tatsächlich nur als
Arbeitsgeräte für zu erbringende Leistungen oder als Leihgaben zur
Verfügung gestellt worden, so hätte wohl kein Anlass bestanden, diese
ursprünglich als Anlagegut verbuchten Wirtschaftsgüter als
Wareneinsatz und damit als Aufwand auszuweisen. Offensichtlich ist auch der Bw.
davon ausgegangen, dass diese Wirtschaftsgüter endgültig aus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Die Behauptung die Laptops seien als
Arbeitsgerät oder als Leihgabe verwendet worden, widerspricht somit seinen
eigenen Aufzeichnungen in der Buchhaltung, nach denen die gegenständlichen
Laptops noch im Jahr der Anschaffung aus den Betriebsvermögen ausgeschieden
wurden. Dieser Behauptung konnte daher kein Glauben geschenkt werden.
Auch ist vom Bw. nicht aufgeklärt worden, warum diese
beiden Laptops als Wareneinsatz ausgewiesen wurden, obwohl sie nach seinen
Angaben nicht verkauft worden sind und nicht als Gegenleistung für
erbrachte Leistungen anzusehen sind. Würde man die Laptops als
Gegenleistung für erbrachte Leistungen ansehen, was vom Bw. aber
ausdrücklich bestritten wird, so wäre die Lieferung der Laptops der
Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen, dies ist aber nicht geschehen. Der UFS
sieht daher keine Veranlassung, entgegen der Behauptung des Berufungswerbers und
ohne jeglichen Nachweis, die Laptops als Gegenleistung für erbrachte
Leistungen anzusehen.
Sollten die Laptops wie vom Pflichtigen ursprünglich
angegeben und vom Prüfer angenommen, als (Werbe)geschenke weitergegeben
worden sein, so sind sie vom Prüfer zu Recht als nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 angesehen worden.
Obschon der Bw. nach den §§ 126 und 131 BAO zur
Aufzeichnung dieser abgabenrelevanten Geschäftsvorfälle verpflichtet
gewesen wäre und nicht nur vom Prüfer, sondern auch vom UFS im
Berufungsverfahren ersucht worden ist, seine Behauptungen nachzuweisen, die den
Betriebsausgabencharakter der geltend gemachten Aufwendungen hätten
erweisen können, hat er keine seiner Behauptungen unter Beweis gestellt. Es
wäre aber Sache des Berufungswerbers gewesen entsprechende Aufzeichnungen
zu führen und den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten
für die streitgegenständlichen Laptops zu Recht im Jahr der
Anschaffung als Betriebsausaufwand gewinnmindernd geltend gemacht worden sind.
Diesen Nachweis hat der Bw. aber nicht erbracht. Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2)
Sicherheitszuschlag:
Für das
Jahr 2000 nahm der Prüfer unter Verweis auf "Ungereimtheiten in der
Geldflussrechnung" im Wege einer Schätzung (eines Sicherheitszuschlages)
eine Erhöhung des erklärten Umsatzes und Gewinnes von 500.000 S
brutto (416.666,67 S netto) vor (Bp-Bericht, Tz. 15). Aufgrund der von ihm
durchgeführten Geldverkehrsrechnung stellte er fest, dass in den Jahren
2000 und 2001 die Ausgaben in den erzielten Einnahmen keine Deckung fanden. Ohne
Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten des Bw. ergab sich für das
Jahr 2000 eine Unterdeckung von rd. 373.000 S und für 2001 eine solche
von 218.000 S, wobei der Prüfer bei dieser Berechnung die angeblich
von C S, der Lebensgefährtin des Bw, gewährten Darlehen von
390.000 S im Jahr 2000 und von 460.000 S im Jahr 2001 nicht
berücksichtigte.
Nach den vom
Prüfer getroffenen, unbestrittenen Feststellungen, sind in den
Aufzeichnungen des Bw. für das Jahr 2000 unter der Bezeichnung "S Leihgeld"
390.000 S und im Jahr 2001 unter der Bezeichnung "Darlehen C. S "
460.000 S als Kassa-Bareingänge ausgewiesen, wobei der Beleg über
die Hingabe von 460.000 S im Jahr 2001 nicht vorhanden war. Eine
schriftliche Vereinbarung oder Abmachungen über
Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung hat es nicht gegeben. Der
Prüfer erkannte die angeblich von der Lebensgefährtin stammenden
Darlehen unter Hinweis auf die von Lehre und Rechtsprechung für die
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entwickelten
Kriterien nicht als solche an und ließ daher diese Beträge bei der
von ihm durchgeführten Geldverkehrsrechnung außer Ansatz.
In der Berufung
brachte der Bw. vor, die "Ungereimtheiten" in der Geldverkehrsrechnung
würden sich nur deshalb ergeben, weil der von seiner Lebensgefährtin
leihweise zur Verfügung gestellte Betrag und ihre monatlichen
Einkünfte von rd. 8.700 S, sowie seine Mittelüberschusse aus den
Vorjahren nicht berücksichtigt worden seien. Der ihm im Jahr 2000 leihweise
zur Verfügung gestellte Betrag von 390.000 S sei bei der
Geldverkehrsrechnung sehr wohl zu berücksichtigen, denn die Hingabe des
Leihgeldes sei ordnungsgemäß in die Geschäftsbücher
aufgenommen und ein Beleg darüber ausgestellt worden. Über die
Verzinsung und über die Rückzahlung bestehe insofern eine klare
mündliche Vereinbarung, als keine Zinsen berechnet würden und die
Rückzahlung ab April 2003 beginne. Zudem liege eine entsprechende
schriftliche Erklärung von C S über die Hingabe der Leihgelder vor.
Die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses
Rechtsgeschäftes zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin seien
eindeutig gegeben; insbesondere auch deswegen, weil er - entsprechend der
getroffenen Vereinbarung- mit der Rückzahlung des Darlehens nunmehr bereits
begonnen habe. Ohne Berücksichtigung der Einkünfte seiner
Lebensgefährtin seien ihm im Jahr 1997 monatlich 47.974 S und im Jahr
1998 32.211 S zur Verfügung gestanden, die selbstverständlich
nicht verbraucht worden seien. Zusätzlich sei noch zu berücksichtigen,
dass er für die Privatwohnung keine Miete und keine Betriebskosten habe
bezahlen müssen, weil die Eltern seiner Lebensgefährtin
Eigentümer der Wohnung gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieser
Verhältnisse ergebe sich keine Differenz bei der Geldverkehrsrechnung und
es sei daher ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 500.000 S brutto
nicht gerechtfertigt.
Der Prüfer
entgegnete in seiner Stellungnahme zur Berufung, über den Eingang des
Leihgeldes sei in den Geschäftsbüchern des Bw. zwar ein Beleg
ausgestellt worden, die Art und Weise der Darlehenshingabe unter
Berücksichtung der Darlehenshöhe, entspreche in keiner Weise den in
der Rechtsprechung geforderten Kriterien der Publizität, Klarheit und
Fremdüblichkeit. Ihm sei zwar eine schriftliche Erklärung von C S vom
31. Jänner 2003 hinsichtlich der Geldhingabe in den Jahren 2000 und
2001 überreicht worden, nachträgliche Parteienvereinbarungen seien im
Steuerrecht aber ganz allgemein nicht zu beachten, umso mehr sei ihnen daher bei
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen die Anerkennung zu versagen.
Es seien auch bis zur Schlussbesprechung keinerlei Unterlagen oder Nachweise
hinsichtlich der Verfügbarkeit dieses Betrages von C S (wie z.B.
Sparbücher) vorgelegt worden. Im übrigen werde auf die Niederschrift
vom 5. Februar 2003 verwiesen, in der sie eine Angabe dazu mit der
Begründung verweigert habe, eine Auskunft würde erst nach
Rücksprache mit ihrem Anwalt erfolgen.
Bezüglich
der Geldflussrechung führte der Prüfer aus, für das Jahr 2000
habe sich ein Fehlbetrag der frei verfügbaren Geldmittel in Höhe von
rd. 370.000 S ergeben, bzw. ein Vermögenszuwachs, den der Bw. nicht
aufzuklären vermochte. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der
unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften
stamme. C S, die Lebensgefährtin des Bw., habe im Jahr 1999
Netteinkünfte von 193.943 S und im Jahr 2000 von 101.541 S
bezogen. Unter Berücksichtung der geltend gemachten Sonderausgaben, seien
ihr im Jahr 1999 142.000 S und im Jahr 2000 65.000 S verblieben. Am
20. Juli 1999 habe sie einen Pkw der Marke BMW 316 i (Baujahr 1998) um
200.000 S gekauft. Wenn keine Ersparnisse vorhanden gewesen seien
(entsprechende Unterlagen seien nicht vorgelegt worden), hätten ihre
Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 (nach Abzug der Sonderausgaben)
ausschließlich für die Finanzierung ihres Pkw verwendet werden
müssen. Freie Geldmittel seinen daher nicht zur Verfügung gestanden.
Dem Einwand, wonach der Bw. Mittelüberschusse aus den Jahren 1998 und 1999
gehabt habe, hielt der Prüfer entgegen, dass der Bw. keine Ersparnisse
nachgewiesen habe.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem
zweiten Absatz dieses Paragraphen insbesondere auch dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Nach Lehre und
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in
einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs - oder wie im
gegenständlichen Fall eine Unterdeckung der Ausgaben durch die
ausgewiesenen Einnahmen - festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann und dieser weder aus dem erklärten Einkommen, noch aus
sonstigen glaubhaft gemachten Mitteln herrührt, die Annahme gerechtfertigt,
dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten
Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten
Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der
Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. ua VwGH 9.12.2004,
2000/14/0166; Stoll, BAO-Kommentar, S. 1838).
Der Bw. wendet
sich vor allem dagegen, dass der Prüfer die in seinen Aufzeichnungen als
Bareinnahmen erfassten Beträge von 390.000 S im Jahr 2000 und
460.000 S im Jahr 2001 nicht wie ausgewiesen, als "Leihgeld" bzw. Darlehen
seiner Lebensgefährtin anerkannt hat.
Wie bereits
oben dargelegt, ist es Sache des Bw. aufzuklären, wo die von ihm
ausgewiesenen Mittel herrühren. Diesen Nachweis hat der Bw. im
streitgegenständlichen Fall nicht erbracht.
Über die
angebliche leihweise Überlassung der streitgegenständlichen
Darlehensbeträge gibt es weder eine konkrete schriftliche Vereinbarung noch
konnte der Zahlungsfluss nachgewiesen werden. Die Lebensgefährtin des Bw.,
von der die Darlehensbeträge angeblich stammen sollen, war anlässlich
der im Zuge des Prüfungsverfahrens am 5. Februar 2003 vorgenommen
niederschriftlichen Befragung als Zeugin nach Rücksprache mit dem
steuerlichen Vertreter des Bw. nicht bereit, ohne anwaltlichen Beistand Angaben
über die Herkunft der Darlehensbeträge zu machen und verweigerte dazu
jegliche Aussage. Hätten die ausgewiesenen Beträge - wie behauptet -
tatsächlich aus ihren Ersparnissen gestammt, wäre es
unverständlich, warum sie über die Herkunft der Mittel bzw. den
Zahlungsfluss jegliche Angabe verweigern sollte, zumal sie durch einen
entsprechenden Nachweis (Auszahlungsbelege, Bankunterlagen u.ä.) ihren
Lebensgefährten hätte entlasten können. Zudem ist der Bw. vom UFS
erneut ersucht worden, die Herkunft der Darlehensbeträge nachzuweisen
(Schreiben vom 21. Oktober 2005, Pkt. 3a). Diesen Nachweis hat der Bw. aber auch
im Berufungsverfahren nicht erbracht, sondern er hat in der Vorhaltbeantwortung
vom 19. November 2005 lediglich behauptet, seine Lebensgefährtin habe jene
Sparbücher von denen sie die übergebenen Beträge abgehoben habe,
nicht aufbewahrt und daher könnten sie auch nicht vorgelegt werden.
Allein das im
Zuge des Prüfungsverfahrens vorgelegte und von ihr unterfertigte Schreiben
vom 31. Jänner 2003, indem sie bestätigt dem Bw. aus Ersparnissen im
November 2000 390.000 S und im Dezember 2001 460.000 S leihweise in bar zur
Verfügung gestellt zu haben, vermag den UFS bei gleichzeitiger Verweigerung
jeglicher Angaben zu diesem Sparguthaben von der behaupteten Darlehenshingabe
nicht zu überzeugen.
Abgesehen
davon, dass die Herkunft bzw. der Zahlungsfluss der behaupteten
Darlehensbeträge nicht erwiesen werden konnte, erscheint es auch nicht
glaubwürdig, dass die Lebensgefährtin des Bw. über Ersparnisse in
der Höhe der ausgewiesenen Darlehensbeträge verfügt hat. Bis
Mitte des Jahres 2001 war sie im öffentlichen Dienst und anschließend
beim Bw. als Angestellte beschäftigt, sie bezog - wie auch der Bw. in
seiner Berufung angibt - in den letzten Jahren ihrer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst ein monatliches Nettoeinkommen von rd. 12.000 bis
13.000 S, wobei ihr - wie der Prüfer zurecht einwendet - zumindest in
den Jahren 1999 und 2000 (für die Vorjahre liegen die entsprechenden
Unterlagen nicht mehr vor) nach Abzug der geltend gemachten Sonderausgaben,
für den Lebensunterhalt und allfällige Ersparnisse ein wesentlich
geringerer Betrag zur Verfügung gestanden ist. Berücksichtigt man,
dass sie im Jahr 1999 einen PKW um rd. 200.000 S angeschafft hat, so
hätte sie damals ein Sparvermögen von über 1 Mio. S haben
müssen. Ohne entsprechenden Nachweis, erscheint es bei den aufgezeigten
Einkommensverhältnissen der Lebensgefährtin nicht glaubwürdig,
wonach sie in der Lage gewesen wäre, dem Bw. ein Darlehen über
insgesamt 850.000 S zu gewähren. Auch die formlose Art der behaupteten
Darlehenshingabe, ohne Besicherung, Rückzahlungs- und Zinsvereinbarung ist
im Hinblick auf die Höhe der Beträge äußerst
ungewöhnlich und entspricht jedenfalls nicht fremdüblichen
Gepflogenheiten.
Der Bw.
behauptet zwar (Vorhaltbeantwortung vom 19. November 2005), seiner
Lebensgefährtin das gewährte Darlehen mittlerweile in den Jahren 2003
bis 2005 in Teilbeträgen zurückbezahlt zu haben, einen Nachweis
dafür hat er aber trotz ausdrücklicher Aufforderung in Pkt. 3 b des
Vorhaltes vom 21. Oktober 2005 nicht erbracht. Aber selbst wenn er diese
Zahlungen an seine Lebensgefährten tatsächlich geleistet haben sollte,
so vermag dies den Nachweis über die Hingabe des Darlehens nicht zu
ersetzten. Vielmehr kann sich der UFS dabei des Eindruckes nicht erwehren, dass
der Bw. durch Zahlungen an seine Lebensgefährten versucht hat, die
behauptete Darlehensgewährung im Nachhinein für glaubhaft erscheinen
zu lassen.
Abgesehen
davon, sind Verträge zwischen nahen Angehörigen zu denen auch die
Lebensgefährtin des Bw. zählt, für den Bereich des Steuerrechtes
nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben, und zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz 160 zu § 2). Die behauptete
streitgegenständliche Darlehensgewährung erfüllt keine dieser
Voraussetzungen. Es war daher auch aus diesem Grund der behaupteten
Darlehensgewährung die Anerkennung zu versagen.
Auch die
Behauptung des Bw., die Unterdeckung in der Vermögensdeckung in den Jahren
2000 und 2001 sei aus seinen Ersparnissen ("Mittelüberschüssen") der
Vorjahre abgedeckt worden, ist - wie der Prüfer zu Recht einwendet - nicht
erwiesen worden. Dieser Behauptung konnte daher kein Glauben geschenkt werden.
Zudem hat der
Bw. im Finanzstrafverfahren - wie der Begründung des rechtskräftigen
Erkenntnisses des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz
vom 9. September 2004 zu entnehmen ist - gar nicht mehr bestritten, dass der vom
Prüfer angesetzte Sicherheitszuschlag von 416.666 S, der als Teil des
strafbestimmenden Wertbetrages angesetzt worden ist, aus nicht erklärten
Einnahmen stammt.
Die
Voraussetzungen für eine Zuschätzung wegen ungeklärtem
Vermögenszuwachs waren daher zweifelsfrei gegeben. In Anbetracht des
Umstandes, dass ohne Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten des Bw.
für die Jahre 2000 und 2001 ein Unterdeckung in der Vermögensrechnung
von insgesamt 591.000 S (2000: 373.000 S und 2001: 218.000 S)
festgestellt worden ist, erscheint auch die vom Prüfer lediglich im Jahr
2000 vorgenommene Zuschätzung von 500.000 S als äußerst moderat.
Die Berufung
war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
3)
Anlagevermögen:
Der Prüfer
stellte im Zuge der Betriebsprüfung fest, dass das der
Einkommensteuerklärung für 2001 beigelegte Anlagenverzeichnis grobe
materielle Mängel aufweist; so wurden ua. Anlagegüter als Wareneinsatz
ausgewiesen, Software die über mehrere Jahre verwendet worden ist, ist
nicht aktiviert worden, Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind als
betriebliche Wirtschaftsgüter aktiviert worden und Wirtschaftsgüter,
die erst in den letzten Jahren angeschafft und im Anlageverzeichnis ausgewiesen
waren, befanden sich nicht mehr im Betriebsvermögen (siehe dazu näher
Bp-Bericht vom 10. März 2003, Tz 24).
Anlässlich
einer im Zuge der Betriebsprüfung am 10. September 2002 mit dem Bw.
durchgeführten Besprechung sollte nach den Aufzeichnungen des Prüfers
das Anlagenvermögen überprüft werden. Der Prüfer merkte dazu
unter Pkt. 2 an: Anhand der Liste des
Anlagevermögens zum 31.12.2001 (siehe Beilage A) ist zu
überprüfen, welche Gegenstände sich im Betrieb des Pflichtigen
befinden bzw. welche nicht vorhanden sind (weiterverkauft?).
In einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2002 zu den
vorläufigen Prüfungsfeststellungen des Prüfers führte der
steuerlichen Vertreter des Bw. unter Pkt. 2 dazu aus:
In
der Vergangenheit wurden in Zusammenarbeit mit dem vorhandenen
Anlagevermögen unrichtige Anlagenverzeichnisse und unrichtige
Abschreibungsbeträge in Ansatz gebracht. Im Zuge der derzeit
durchgeführten Betriebsprüfung wurde das gesamte Anlagevermögen
in Zusammenarbeit mit Herrn X
(Anmerkung: Bw) ermittelt. Ergebnis dieser Arbeiten ist, dass sich
Wirtschaftsgüter mit einem Buchwert zum 31. Dezember 2001 in Höhe von
ATS 260.588.- nicht mehr im BV befinden. Ergebnis dieser Arbeit ist
weiters, dass eine Abschreibung in Höhe von ATS 295.463.- aus dem Titel
"außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung" wirtschaftlich und steuerlich
geboten ist. Eine detaillierte Aufstellung der diesbezüglichen Sachverhalte
liegt dieser Stellungnahme bei. Aus rationellen Überlegungen wird
vorgeschlagen, die Ausbuchung der nicht mehr vorhandenen WG und den Ansatz der
außerordentlichen wirtschaftlichen Abnutzung zum 31. Dezember 2001
vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich ev. strafrechtlicher
Überlegungen, insbesondere betreffend das Jahr 1999.
Am 18. Februar
2003 führte der Prüfer bezüglich der vom steuerlichen Vertreter
aufgelisteten, angeblich nicht mehr vorhandenen oder wegen
außerordentlichen wirtschaftlicher Abnutzung abzuschreibenden
Wirtschaftsgüter in Zusammenarbeit mit dem Bw. eine Überprüfung
der einzelnen Wirtschaftsgüter durch.
Aufgrund dieser
Überprüfung wurden vom Prüfer für die Jahre 1997 - 2001 ein
Teil der vom Bw. aufgelisteten, abzuschreibenden Wirtschaftsgüter wegen
außerordentlicher wirtschaftlicher Abnutzung oder weil sie nicht mehr
vorhanden waren, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und deren Buchwerte
von rd. 200.000 S gewinnmindernd in Abzug gebracht (vgl. Bp-Bericht, Tz 24,
Pkt. 2 und Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Februar 2003,
Pkt. II, 3).
In der Berufung
wird eingewendet, mit den Ausführungen in Pkt. 2 der Stellungnahme vom
4. Oktober 2002 hätte nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass es
offensichtlich bisher verabsäumt worden sei, die einzelnen
Wirtschaftsgüter auf ihre tatsächliche Anwesenheit bzw. Verwendbarkeit
hin zu überprüfen und dass diese eben im Zuge der Betriebsprüfung
zu erfolgen habe. Die Aussage in Tz. 13 des Bp-Berichtes, wonach für den
gesamten Prüfungszeitraum (1997-2001) eine unrichtige Aufnahme von
Anlagegütern in das jeweilige Anlagenverzeichnis erfolgt sei, sei eine
absolut neue Feststellung, anlässlich der Betriebsprüfung sei diese
Frage nie in den Raum gestellt worden. Die Inventuransätze seien eindeutig
nachprüfbar und auch so dokumentiert, dass sie von einem
sachverständigen Dritten leicht nachvollzogen werden könnten. Die
Frage sei allerdings, ob - wegen der Komplexität des Anlagevermögens
und wegen dem erforderlichen Spezialwissen am Sektor Software und Hardware - ein
Betriebsprüfer als Sachverständige Dritter am EDV-Sektor angesehen
werden könne. Er habe anlässlich diverser Befragungen klar und
deutlich dargelegt, wann bzw. auf welche Art und Weise diverse
Wirtschaftsgüter ausgeschieden seien, wobei die "Art und Weise" sehr
einfach sei: "Verschrottung". Der Ansatz der technisch veralteten Geräte
sei aus dem Anlageverzeichnis leicht ersichtlich. In der Beilage werde nochmals
eine Auflistung dargelegt, welche Wirtschaftsgüter auszuscheiden seien und
bei welchen Wirtschaftsgütern eine außerordentliche wirtschaftliche
Abnutzung vorzunehmen sei. Diese Liste unterscheide sich deswegen von der
ursprünglichen Liste (Beilage zur Stellungnahme vom 4 Oktober 2002) weil
einige Wirtschaftsgüter von der Betriebsprüfung bereits ausgeschieden
worden seien. Aus welchem Grund die Buchwerte ausgeschiedener
Wirtschaftsgüter nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden sollten,
sei nicht erklärlich. Selbstverständlich sei es jederzeit
möglich, einem sachverständigen Dritter eine entsprechende
Überprüfung durchführen zu lassen um festzustellen, welche
Wirtschaftsgüter vorhanden bzw. noch verwendbar seien
(außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung). Am Beispiel "Soundhardware"
solle die außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung erörtert werden:
Noch bis vor kurzer Zeit sei Sound über Hardware erzeugt und verarbeitet
worden. Diese Hardware sei sehr teuer gewesen. Nunmehr werde Sound
ausschließlich und auch in wesentlich besserer Qualität nur mehr mit
Software erzeugt und bearbeitet. Die gesamte Sound-Software sei wertlos und
unbrauchbar. Wie aufwendig und schnelllebig das EDV-Anlagevermögen
tatsächlich sei, ergebe sich schon alleine aus der Tatsache, dass im Jahr
2000 EDV-Anlagegüter im Betrag von 1,2 Mio. S und im Jahr 2001 im
Betrag von 1,5 Mio. S nachgekauft worden seien.
Der Berufung
wurde eine Liste mit nachfolgenden Wirtschaftsgütern beigelegt, deren
Buchwerte im Jahr 2001 abzuschreiben seien, weil sie technologlisch veraltet und
daher verschrottet worden seien oder nicht mehr einsatzfähig seien.
|
LfNr:
|
Bezeichnung
|
Ansch.
Jahr
|
Buchwert
|
ausgesch.
WG
|
außerord.
wirt.
Abschreibung
|
Anmerkung
|
Kto.440
|
Maschinen
u.masch. Anlagen
|
|
|
|
|
|
66
|
Yamaha 46 PCD
|
1997
|
1.084,00
|
1.084,00
|
|
Verschrottung
|
68
|
Soundequipment
|
1998
|
5.084,00
|
5.084,00
|
|
Verschrottung
|
70
|
Roland MC 505
|
1998
|
2.550,00
|
2.550,00
|
|
Verschrottung
|
71
|
CT-Pentium 400
|
1998
|
6.336,00
|
6.336,00
|
|
Verschrottung
|
74
|
Canon DMXL1
|
1998
|
17.025,00
|
17.025,00
|
|
Verschrottung
|
76
|
Aczte PII 450
|
1998
|
5.750,00
|
5.750,00
|
|
Verschrottung
|
78
|
Canon Objektiv
|
1999
|
5.435,00
|
5.435,00
|
|
Verschrottung
|
80
|
Roland A-90EX
|
1999
|
11.389,00
|
|
11.389,00
|
nicht
mehr verwendbar
|
85
|
Roland
64-Voice
|
1999
|
6.748,00
|
|
6.748,00
|
nicht
mehr verwendbar
|
86
|
Software lt Bp
|
1998
|
1,00
|
1,00
|
|
Verschrottung
|
89
|
Acer FP 555
|
2000
|
7.500,00
|
7.500,00
|
|
Verschrottung
|
93
|
VariPhrase
|
2000
|
16.996,00
|
|
16.996,00
|
nicht
mehr verwendbar
|
95
|
Compaq
|
2000
|
10.722,00
|
10.722,00
|
|
Verschrottung
|
96
|
Festplatte
|
2000
|
2.853,00
|
2.853,00
|
|
Verschrottung
|
100
|
PowerMC
|
2000
|
14.000,00
|
14.000,00
|
|
Verschrottung
|
101
|
Pentium III
|
2000
|
13.807,00
|
13.807,00
|
|
Verschrottung
|
102
|
Power MC
|
2000
|
14.700,00
|
14.700,00
|
|
Verschrottung
|
104
|
Power MC
|
2000
|
9.800,00
|
9.800,00
|
|
Verschrottung
|
107
|
Sony DCRPC 100
|
2000
|
16.450,00
|
16.450,00
|
|
Verschrottung
|
108
|
Synthesizer
|
2000
|
18.223,00
|
|
18.223,00
|
nicht
mehr einsatzfähig
|
112
|
Soundanlage
|
2000
|
23.589,00
|
|
23.589,00
|
nicht
mehr einsatzfähig
|
115
|
SGI Computer
|
2000
|
53.864,00
|
|
53.864,00
|
nicht
mehr einsatzfähig
|
116
|
SGI Computer
|
2000
|
78.347,00
|
|
78.347,00
|
nicht
mehr einsatzfähig
|
126
|
Groove Box
|
2001
|
11.618,00
|
|
11.618,00
|
nicht
mehr einsatzfähig
|
131
|
Media 4/51
SCSI
|
2001
|
14.516,00
|
14.516,00
|
|
Verschrottung
|
|
|
|
|
|
|
|
Kto.580
|
Betriebsausstattung
|
|
|
|
|
|
3
|
Ausstattung Studio
alt
|
1995
|
8.462,00
|
8.462,00
|
|
Verschrottung
|
7
|
Pentagol Regal
|
1996
|
2.348,00
|
2.348,00
|
|
Verschrottung
|
|
|
|
|
|
|
|
Kto.
620
|
EDV-Anlagen
|
|
|
|
|
|
7
|
Colorprinter
|
1997
|
583,00
|
583,00
|
|
Verschrottung
|
9
|
Pro Tools 3
|
1997
|
2.011,00
|
2.011,00
|
|
Verschrottung
|
10
|
Pro Tools 3
|
1997
|
11.099,00
|
|
11.099,00
|
Verschrottung
|
11-13
|
Div. WG
|
1998
|
5.319,00
|
5.319,00
|
|
Verschrottung
|
15
|
19 Zoll
Monitor
|
1999
|
3.264,00
|
3.264,00
|
|
Verschrottung
|
|
|
|
401.473,00
|
169.600,00
|
231.873,00
|
Der Prüfer führte in
seiner Stellungnahme zur Berufung dazu im Wesentlichen aus, die
ausführliche Überprüfung der Anlagegüter am 18. Februar 2003
unter Beiziehung eines weiteren Prüfers und unter Mitwirkung des Bw. sei
Grundlage für die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht gewesen.
Diese Überprüfung habe ergeben, dass der Großteil jener
Wirtschaftsgüter, deren Buchwerte nach dem Vorbringen des steuerlichen
Vertreters auszuscheiden gewesen wären, zum Großteil noch vorhanden
und zum Teil auch in Verwendung gewesen seien. Wenn nach Auskunft des Bw.
einzelne Anlagegüter tatsächlich nicht mehr vorhanden oder unbrauchbar
gewesen seine, so habe er diese auch ausgeschieden. Auch in der Berufung werde
dazu ausgeführt, dass "einige Wirtschaftsgüter durch die
Betriebsprüfung bereits ausgeschieden wurden".
Wenn unter Tz. 13 des Bp-Berichtes angeführt werde,
nach Ansicht der Betriebsprüfung sei für den gesamten
Prüfungszeitraum (1997-2001) eine unrichtige Aufnahme von Anlagegütern
in das jeweilige Anlagenverzeichnis erfolgt, so sei darunter
selbstverständlich zu verstehen, dass nicht alle, aber ein nicht
unwesentlicher Teil des gesamten Anlagevermögens nicht nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in das
Anlageverzeichnis aufgenommen worden sei. Eine Schätzungsbefugnis der
Betriebsausgaben wäre seiner Ansicht nach jedenfalls gegeben. Eine
weitergehende Anerkennung von auszuscheidenden Buchwerten oder erhöhten
Abschreibungsbeträgen sei seiner Ansicht nach nicht möglich.
Nach § 7 Abs. 1
EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung
durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).
Unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines
Wirtschaftsgutes ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen
Nutzbarkeit zu verstehen (VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Maßgebend ist
dabei nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des
Wirtschaftsgutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive
Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993, 93/14/0081),
die grundsätzlich jeweils im Einzelfall im Wege der Schätzung zu
ermitteln ist (ua. VwGH 12.9.1989, 88/14/0162). Anhaltspunkte dafür
finden sich in der Judikatur (vgl. z.B. VwGH 5. 10 1993,
93/14/0122), sowie in der - wenn auch nur als formalrechtlich unverbindliches
Hilfsmittel heranzuziehenden - deutschen AfA-Tabelle (vgl. Doralt,
EStG4, § 7
Tz 66 Stichwort Computer).
Nach den Angaben in der Berufung, wäre der
Großteil der aufgelisteten Wirtschaftsgüter bereits verschrottet
worden, wobei weder aus der vorgelegten Auflistung noch aus den
Berufungsausführungen zu entnehmen ist, wann diese Wirtschaftsgüter
verschrottet oder unbrauchbar geworden sind. Der Bw. bringt dazu im Schreiben
vom 4. Oktober 2002 lediglich vor, dass aus rationellen Überlegungen die
Ausbuchung der Wirtschaftsgüter zu Ende des Jahres 2001 vorzunehmen
wäre.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Prüfer am
18. Februar 2003 eine Überprüfung der bereits in der Stellungnahme vom
4. Oktober 2002 aufgelisteten, angeblich nicht mehr vorhandenen bzw.
unbrauchbaren Wirtschaftsgüter vorgenommen. Der Bw. ist zur Nutzung bzw.
dem Verbleib jedes einzelnen Wirtschaftsgutes befragt worden. Die Angaben des
Bw. sind vom Prüfer schriftlich festgehalten worden und der Bw hat diese
Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. Soweit vom Bw. angegeben worden
ist, dass diese Wirtschaftsgüter nicht mehr vorhanden oder unbrauchbar
seien, sind diese Angaben vom Prüfer weitgehend als richtig anerkannt
worden und dem entsprechend, hat der Prüfer diese Wirtschaftsgüter aus
dem Betriebsvermögen ausgeschieden und den Buchwert gewinnmindernd
angesetzt.
Bei den oben aufgelisteten, in der Beilage zur Berufung
angeführten Wirtschaftsgütern, handelt sich um jene
Wirtschaftsgüter, bei denen der Bw. nachweislich angegeben hat, dass sie
sich noch in Betriebsvermögen befinden und großteils noch verwendet
werden. Zu keinen der angeführten Wirtschaftsgüter wurde damals von
Bw. behauptet, sie seien verschrottet worden. Nach seinen Angaben in der
Befragung vom 18. Februar 2003 waren die Wirtschaftsgüter unter der Kto.Nr
440 (LfNr 89, 100, 101, 102, 104, 107, 115, 116, 126, 131), Kto.Nr 580 (LfNr 3)
und Kto.Nr 620 (LfNr 9, 12, 13) mit einem Buchwert von 248.425 S in den
Berufungsjahren noch in Verwendung.
Zu den restlichen oben angeführten
Wirtschaftsgütern gab er damals im Wesentlichen an, dass sie zwar vorhanden
aber technisch veraltet und deshalb nicht mehr verwendet würden, wobei die
Wirtschaftsgüter unter der Kto.Nr 440, mit der LfNr. 68-78, (Anschaffung
1998 und 1999) nach seinen Angaben bereits Ende 1999 nicht mehr verwendet worden
wären. Wie aber bereits oben ausgeführt ist für die technische
und wirtschaftliche Nutzbarkeit nicht der Zeitraum der voraussichtlichen
Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder andere subjektive
Erwägungen maßgebend, sondern die objektive Möglichkeit der
Nutzung des Wirtschaftsgutes. Die objektive Möglichkeit der Nutzung ist vom
Bw. damals aber nicht ausgeschlossen worden. Zudem erachtet der UFS die
ursprünglichen Angaben über die Verwendung bzw. den Verbleib der
Anlagegüter als glaubwürdiger als die nunmehrige pauschale,
unbewiesene Behauptung der Verschrottung.
Gegen die behauptete Verschrottung spricht auch der
Umstand, dass die meisten dieser Wirtschaftsgüter erst in den letzten
3 Jahren (1998-2001) vor ihrer angeblichen Verschrottung angeschafft worden
sind und der Bw. deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer selbst mit
5 Jahren angesetzt hat. Nach den Angaben des Bw. wäre ein
Großteil der hier strittigen Wirtschaftsgüter (Anschaffung im Jahr
2000 und 2001) bereits ein Jahr nach der Anschaffung bzw. einige sogar im Jahr
der Anschaffung (2001) wegen technischer Veralterung nicht mehr verwendbar
gewesen und verschrottet worden. Dieser ungewöhnlichen und unbewiesenen
Behauptung vermochte der UFS selbst unter Bedachtnahme auf die extrem schnelle
Entwicklung auf dem Gebiet der Computertechnologie keinen Glauben zu schenken.
Soweit der Bw. einwendet, einem sachverständigen
Dritten wäre es jederzeit möglich zu überprüfen, welche
Wirtschaftsgüter noch verwendbar bzw. noch vorhanden seien, so ist dem
entgegen zu halten, dass es Sache des Bw. und nicht der Abgabenbehörde
gewesen wäre nachzuweisen, dass die gegenständlichen
Wirtschaftsgüter, entgegen der von ihm angesetzten Nutzungsdauer von 5
Jahren, in einem Ausmaß technisch veralteten, dass sie nach ein bis zwei
Jahren praktisch wertlos waren und daher zum Teil angeblich verschrottet worden
sind. Diesen Nachweis hat der Bw. aber nicht erbracht. Und für die Frage,
ob die Wirtschaftsgüter damals noch vorhanden waren, bedarf es keinen
Sachverständigen. Diese Frage ist -wie oben ausgeführt - in
Zusammenarbeit mit dem Bw. bereits bei der Überprüfung am 18. Februar
2003 für jedes einzelne Wirtschaftsgut geklärt worden.
Selbst wenn diese Wirtschaftsgüter jetzt nicht mehr im
Betriebsvermögen sein sollten, so hätte - wie vom Bw. angeregt - durch
eine nochmalige Überprüfung weder geklärt werden können, ob
diese Wirtschaftsgüter bereits in den Berufungsjahren nicht mehr im
Betriebsvermögen waren, noch hätte geklärt werden können,
auf welche Art und Weise sie aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als
unbegründet und war deshalb abzuweisen.
4) Schadensfall
(ebay-Kauf)
Der Bw. machte im Jahr 2001 unter der Bezeichnung
"Schadensfall" einen Aufwand von 382.964, 40 S geltend. Nach den
Feststellungen des Prüfers handelt es sich dabei um den Kaufpreis einer im
Internet über das Versteigerungsportal "ebay.com" ersteigerte, in den USA
angebotene, gebrauchte Spezialkamera, die der Bw. zwar bezahlt aber
offensichtlich nicht geliefert bekommen hat.
Unter Tz. 13 und 29 des Bp-Berichtes führte der
Prüfer dazu aus, im September 2001 habe der Bw. im Internet über ebay
versucht, eine Kamera mit der Bezeichnung "Sony HDW HD Camera" anzuschaffen. Der
Bw. habe den Zuschlag für diese Kamera erhalten und am 25. September
2001 einen Betrag von 25.326 US Dollar (382.964,40 ATS) auf ein Konto der
Washington M Bank überwiesen. Als Begünstigte scheine auf dem
Zahlungsbeleg eine Karina R. P auf. Der Bw. habe diesen Betrag in der Einnahmen-
und Ausgabenrechnung als "Schadensfall" geltend gemacht, weil nach seiner
Auskunft eine Lieferung dieser Kamera nicht erfolgt sei. Eine Dokumentation, ob
und auf welche Weise der Verbleib der Geldmittel in Höhe von 382.964,40 S
weiterverfolgt worden sei, habe nicht vorgelegt werden können. Eine
Strafanzeige gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes des schweren
Betruges über 25.101 US $ (382.964,40 S) habe der Bw. erst am 24.10.2002
erstattet, also nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr und augenscheinlich
aufgrund der gegenständlichen Betriebsprüfung. Eine Ersatzbeschaffung
unmittelbar nach diesem Schadensfall sei nicht vorgenommen worden, obschon der
Bw. betont habe, es hätte sich bei dieser Kamera um ein professionelles
Gerät gehandelt, mit der er seine Tätigkeit hätte ausüben
können. Der e-Mail Verkehr zum Zeitpunkt der Versteigerung im "ebay" sei am
13.11.2002 vorgelegt worden. Aufgrund der sehr spärlichen Dokumentation
durch den Bw. und der Tatsache, dass die Verfolgung dieses "Betruges" nicht
sofort durch die Polizei eingeleitet worden sei, könne dieser
"Schadensfall" wegen der bestehenden massiven Unsicherheiten nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden.
In der Berufung wendete der Bw. ein, es werde auch vom
Prüfer nicht bestritten, dass der Betrag von 25.325 US $ für eine Sony
HD Camera unter der Item-Nr. 1275628472 tatsächlich bezahlt worden sei. Im
Bp-Bericht werde versucht, ihn ins schiefe Licht zu rücken, insbesondere
mit der Aussage, bis 13. November 2002 hätten keine Unterlagen vorgelegt
werden können. Es werde versucht den Eindruck zu erwecken, bis zu diesem
Datum wären keine Unterlagen vorhanden gewesen. Dies sei natürlich
nicht der Fall gewesen; die Unterlagen seien immer schon vorhanden gewesen (im
Computer gespeichert). Nachdem ihm die entsprechenden (vorläufigen)
Prüfungsfeststellungen bekannt gegeben worden seien, habe er den
Prüfer am 15. Oktober 2002 die entsprechenden e-Mails gezeigt und das Wesen
von "ebay" erklärt. Es sei denkbar, dass dem Prüfer diese e-Mails bei
der am 13. November 2002 stattgefundenen Besprechung in ausgedruckter Form
übergeben worden seien. Dem Prüfer und seinem Vorgesetzten seien
jedenfalls die entsprechenden e-Mails und der sonstige in diesem Zusammenhang
stehende vorhandene Schriftverkehr am Bildschirm gezeigt und von ihnen auch
gelesen worden. Selbstverständlich habe er alles daran gesetzt, den Betrug
aufzuklären. Allerdings sei dies zwischen Österreich und den USA nicht
so einfach. Jede Kontaktaufnahme dauere Wochen bis Monate. Er habe mit der
involvierten Bank, der Handelskammer und mit der Verwaltung von "ebay" Kontakt
aufgenommen. Eine sofortige Betrugsanzeige sei deshalb nicht möglich
gewesen, weil es eine gewisse Zeit benötigt habe, bis klar geworden sei,
dass es sich tatsächlich um einen Betrug handle, die Kamera
tatsächlich nicht geschickt werde und das Geld verloren sei. Tatsache sei,
dass er Betrugsanzeige erstattet habe und der zuständige Beamte ihm
gegenüber erklärt habe, dass es sich dabei um eine schwierige und
langwierige Angelegenheit handeln werde. Eine Ersatzbeschaffung habe er aus
finanziellen Gründen nicht vornehmen können. Mehr als bisher von ihm
in dieser Angelegenheit getan worden sei, sei objektiv nicht möglich.
Seines Erachtens sei daher dieser Schaden im Jahr 2001 auch entsprechend als
Ausgabe zu berücksichtigen.
Wie aus den vorliegenden
Unterlagen ersichtlich ist, wurde in der Zeit vom 16. bis 23. September 2001 im
Internet unter dem Versteigerungsportal "ebay.com" unter der Artikelnummer
xxxxxxx von einer Person mit dem Anmeldungsnamen "carolekingmedia" eine
gebrauchte TV-Kamera mit der Markenbezeichnung "HDW-700 Sony HDTV Camera"
angeboten. Als Standort der Kamera war die USA angeführt. Der Bw., der
neben anderen um diese Kamera mitbot, wurde unmittelbar nach der Beendigung der
Versteigerung am 23. September 2001 von "ebay" mittels e-Mail
verständigt, dass er als Höchstbieter um 25.101 US $ den
Zuschlag für die Kamera erhalten hat und Käufer und Verkäufer
unter den von ebay nun bekannt gegebenen e-Mail Adressen der beiden
Vertragspartner Kontakt aufnehmen sollten. Über Anfrage des Bw. wurde von
der Verkäuferin Name, Kontonummer und die Bankverbindung bekannt gegeben,
auf die der Kaufpreis überwiesen werden sollte, wobei die Kamera
unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises zugeschickt werde. Bereits am
25. September 2001 wurde vom Bw. der Kaufpreis von umgerechnet 382.964,40 S
auf die angegebene Kontonummer der Washington M Bank zugunsten der
angeführten Verkäuferin Karina R. P überwiesen. Als Zahlungsgrund
ist am Zahlungsbeleg die im ebay angeführte Artikelnummer und die genaue
Markenbezeichnung der Kamera angeführt. Mit e-Mail vom 4. Oktober 2001
fragte der Bw. bei der Verkäuferin an, ob sie den Überweisungsbetrag
zwischenzeitig erhalten habe. Vor dem Untersuchungsrichter gab der Bw. als Zeuge
befragt an, die Antwort der Verkäuferin sei kapp ausgefallen: "noch kein
Geld auf dem Konto". Zu diesem Zeitpunkt sei er langsam nervös geworden. Er
habe bei seiner Bank Nachforschungen über den Geldtransfer gestartet und
feststellen lassen, ob das Geld auf dem Empfängerkonto bereits eingegangen
sei. Nachdem ihm die Bank den Eingang beim Empfänger bestätigt habe,
habe er ein weiteres Mail an die Verkäuferin geschrieben, indem er darauf
hinwies, dass das Geld bereits auf ihrem Konto eingegangen, die Ware aber noch
nicht geliefert worden sei. Auf diese Mail habe er keine Antwort mehr erhalten.
Er habe sich neuerlich an seine Bank gewandt, um allenfalls die Überweisung
(die Behebung in den USA) noch sperren zu lassen, dies sei aber nicht mehr
möglich gewesen. Er habe dann Anfang des Jahres 2002 bei der Washington M
Bank angerufen, dort sei ihn mitgeteilt worden, dass es dieses Konto lautend auf
Karina R. P gebe und dass sein Geld dort eingelangt sei. Weitere Auskünfte
habe ihm die Bank nicht erteilt. Ein letzter Versuch, den Fall zu klären,
habe darin bestanden, die österreichische Wirtschaftsvertretung in
Washington zu kontaktieren. Dies sei aber allein schon deshalb irgendwann nicht
mehr zielführend gewesen, da er kaum zuständige Personen antraf und
daher irgendwann resigniert habe. Die Anzeige bei der Polizei habe er eigentlich
nur deshalb gemacht, da er eine Finanzprüfung gehabt habe und der
Steuerprüfer zu ihm gesagt habe, er müssen eine Anzeige machen, um den
Verlust buchhaltärisch festzuhalten.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 2005 gab er
auf die Frage, warum er die Anzeige wegen schweren Betrug erst nach einem Jahr,
im Oktober 2002, erstattet habe, an, er habe bis dorthin eigene Nachforschungen
angestellt. So habe er mehrmals versucht mit der betroffenen Bank in den USA
Kontakt aufzunehmen, um Informationen über die begünstigte Person zu
erhalten. All diese Maßnahmen seien sehr zeitaufwendig gewesen. Auch durch
die Ermittlungen der Polizei und des Landesgerichtes Innsbruck habe dieser Fall
bis dato nicht aufgeklärt werden können. Nach seiner Beurteilung
bestehe keine Chance mehr, dass ihm der Schaden ersetzt werde.
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-I/03
- Stammnummer
- 22316
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF