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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0324-I/03

1) Darlehen der Lebensgefährtin, 2) ungeklärter Vermögenszuwachs, Sicherheitszuschlag, 3) vorzeitig ausgeschiedene (angeblich technisch veraltete, unbrauchbare) Anlagegüter, 4) Schadensfall aus ebay Geschäft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-I/03vom 09.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie dazu eine Einsichtnahme in den umfangreichen Strafakt des beim Landesgericht Innsbruck unter der Aktenzahl xxx geführten Strafverfahren gegen Karina R. P wegen des Verdachtes des schweren Betruges ergab, konnte nach mehreren Rechtshilfeersuchen mit den USA zwar der Aufenthaltsort der Verdächtigen (einer aus Mexiko stammende Studentin) festgestellt und deren Einvernahme im Rechtshilfeweg durchgeführt werden, sie bestritt aber etwas mit diesem Betrug zu tun zu haben. Nach ihren Angaben habe sie noch nie etwas im Internet verkauft oder gekauft. Der behauptete Betrug konnte jedenfalls bis dato auch vom zuständigen Gericht nicht geklärt werden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist unbestritten, dass der Bw. über das Versteigerungsportal "ebay.com" die streitgegenständliche Kamera ersteigert und den Kaufpreis auf das von der Verkäuferin bekannt gegebene Konto der Washington M Bank überwiesen hat. Wie eine Anfrage bei der zuständigen Zollbehörde ergab, ist im fraglichen Zeitraum für den Bw. aus den USA auch keine Kamera importiert und verzollt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. die nachweislich bezahlte Kamera tatsächlich nicht erhalten hat. Obschon es ungewöhnlich ist, dass der Bw. die Anzeige wegen schweren Betruges erst im Zuge des Prüfungsverfahrens erstattet hat und er auch keine Unterlagen über die von ihm angeblich angestellten Nachforschungen vorlegen konnte, so reicht dies allein nicht aus, um den Schadensfall als unglaubwürdig erscheinen zu lassen, zumal es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass die Kamera tatsächlich geliefert worden ist oder der Bw. in Zusammenwirken mit der Verkäuferin in den USA einen Betrug vorgetäuscht hat. Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben. Der Gewinn aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2001 errechnet sich daher wie folgt: | Gewinn lt. Bp: | 1.306.685,95 S | - Schadensfall: | -382.964,40 S | Gewinn lt. BE. | 923.721,55 S Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter (in ATS und Euro) Innsbruck, am 09. Mai 2006

Normen und Schlagworte

SicherheitszuschlagVermögenszuwachsbetriebsgewöhnliche NutzungsdauerAnlagevermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0324-I/03
Stammnummer
22316
Gültig
09.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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