Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0324-I/03
1) Darlehen der Lebensgefährtin, 2) ungeklärter Vermögenszuwachs, Sicherheitszuschlag, 3) vorzeitig ausgeschiedene (angeblich technisch veraltete, unbrauchbare) Anlagegüter, 4) Schadensfall aus ebay Geschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-I/03vom 09.05.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie dazu eine Einsichtnahme in den umfangreichen Strafakt
des beim Landesgericht Innsbruck unter der Aktenzahl xxx geführten
Strafverfahren gegen Karina R. P wegen des Verdachtes des schweren Betruges
ergab, konnte nach mehreren Rechtshilfeersuchen mit den USA zwar der
Aufenthaltsort der Verdächtigen (einer aus Mexiko stammende Studentin)
festgestellt und deren Einvernahme im Rechtshilfeweg durchgeführt werden,
sie bestritt aber etwas mit diesem Betrug zu tun zu haben. Nach ihren Angaben
habe sie noch nie etwas im Internet verkauft oder gekauft. Der behauptete Betrug
konnte jedenfalls bis dato auch vom zuständigen Gericht nicht geklärt
werden.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist unbestritten, dass
der Bw. über das Versteigerungsportal "ebay.com" die
streitgegenständliche Kamera ersteigert und den Kaufpreis auf das von der
Verkäuferin bekannt gegebene Konto der Washington M Bank überwiesen
hat. Wie eine Anfrage bei der zuständigen Zollbehörde ergab, ist im
fraglichen Zeitraum für den Bw. aus den USA auch keine Kamera importiert
und verzollt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. die
nachweislich bezahlte Kamera tatsächlich nicht erhalten hat.
Obschon es ungewöhnlich ist, dass der Bw. die Anzeige
wegen schweren Betruges erst im Zuge des Prüfungsverfahrens erstattet hat
und er auch keine Unterlagen über die von ihm angeblich angestellten
Nachforschungen vorlegen konnte, so reicht dies allein nicht aus, um den
Schadensfall als unglaubwürdig erscheinen zu lassen, zumal es keine
konkreten Hinweise dafür gibt, dass die Kamera tatsächlich geliefert
worden ist oder der Bw. in Zusammenwirken mit der Verkäuferin in den USA
einen Betrug vorgetäuscht hat.
Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Der Gewinn aus selbständiger Arbeit für das Jahr
2001 errechnet sich daher wie folgt:
|
Gewinn lt. Bp:
|
1.306.685,95
S
|
- Schadensfall:
|
-382.964,40
S
|
Gewinn lt. BE.
|
923.721,55
S
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und Euro)
Innsbruck,
am 09. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-I/03
- Stammnummer
- 22316
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF