Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0785-W/03
Schätzungsweise Zurechnung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses zu den Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0785-W/03vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Lisbeth
Rogy, Steuerberater, 1030 Wien, Gesaugasse 39/8, vom 29. November 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
23. Oktober 2002 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den
Zeitraum 1999 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt das Gewerbe eines Automatenaufstellers in der
Rechtsform einer KEG. Komplementär der Gesellschaft ist Herr C.B.,
Kommanditist ab September 1999 Herr D.C..
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 1998 bis 2001
wurden gravierende materielle und formelle Mängel festgestellt und auf
Basis einer Vermögensdeckungsrechnung bezüglich dem Komplementär
C.B. eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung vorgenommen.
Die
wesentlichen Feststellungen waren folgende:
Ad
Tägliche Aufzeichnungen: Die Dokumentation der Kasseninhalte der
Münzautomaten wäre mittels Monatslosungslisten erfolgt, eine
tägliche Aufzeichnung über Zählwerkstände und Losungen
wäre jedoch nicht geführt bzw. nicht vorgelegt worden.
Im Zuge von
Erhebungen durch das Magistrat Wien wurde weiters festgestellt, dass der
Komplementär Eigentümer mehrerer Automaten gewesen wäre, welche
bei diversen Gaststätten für kurze Zeit aufgestellt worden wären.
Aufzeichnungen und Abrechnungen seien jedoch nicht erklärt worden.
Im Zuge einer
von der BP durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung wären
folgende Abgänge ermittelt worden: Geldabgänge 1999: S -300.000,--,
2000: S -202.902,-- und 2001: S° -1.137.546,--; und in der Folge daher eine
Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn in Höhe von S 300.000, --,
S 200.000,-- und S 1.100.000,-- für die Jahre 1999 bis 2001
ausschließlich betreffend dem Komplementär C.B. vorgenommen worden.
In der form-
und fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass bei der
Vermögensdeckungsrechnung nicht berücksichtigt worden wäre, dass
der Betrieb Ende 1998 eröffnet und im Jahre 1999 noch Erspartes aus
früheren Jahren zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und für
Privateinlagen vorhanden gewesen wäre. Als Beweis wäre eine
Sparbuchkopie, aufgelöst im Jahre 1998 mit einem behobenen Betrag von
S 230.457,-- vorgelegt worden. Diese Summe wäre somit der Bw. bzw. dem
Komplementär zur Verfügung gestanden. Weiters wäre vom Vater des
Komplementärs C.B. im Jahre 1999 S 150.000,-- zur Verfügung
gestellt, von der BP jedoch nur S 80.000,-- anerkannt worden.
Trotz der
Angaben der Bw. betreffend Anmeldungen eines BMW Cabrio aus
versicherungstechnischen Gründen auf die Bw., und dass der eigentliche
Besitzer und Käufer der Bruder des Komplementärs gewesen sei,
wäre der Kauf in der Vermögensdeckungsrechnung 2000 mit
S 205.000,-- berücksichtigt worden. Diesbezüglich wären drei
Zeugenaussagen (Bestätigungen) beigelegt worden. Auch wären betreffend
den Komplementär für das Jahr 2001 Gewinnauszahlungen in Höhe von
S 1.250.000,-- Bestätigungen durch das Wettbüro vorgelegt, jedoch
nicht berücksichtigt worden. Die Gewinne würden den Abgang 2001
decken.
Zur Berufung
nahm die BP wie folgt Stellung:
1.
Vermögensdeckungsrechnung:
Im Zuge der BP
wäre eine Vermögensdeckungsrechnung durchgeführt und aufgrund der
Geldabgänge für den Zeitraum 1999-2001 wie folgend darstellt
festgestellt worden:
Lebenshaltungskosten
(VDR)
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Privatentnahmen
|
|
495.000,00
|
1.272.098,00
|
1.224.000,00
|
Privateinlagen
|
-40.000,00
|
-654.000,00
|
-1.495.000,00
|
-2.206.546,00
|
|
-40.000,00
|
-159.000,00
|
-222.902,00
|
-982.546,00
|
gesch.
Lebenshk.
|
-15.000,00
|
-150.000,00
|
-150.000,00
|
-150.000,00
|
Kfz:
- Mitsub. Colt
|
-15.000,00
|
Verk.
13.000,00
|
|
|
-
Opel Calibra
|
|
-70.000,00
|
|
Verk.
40.000,00
|
-
BMW Cabrio
|
|
|
-130.000,00
|
|
-
Nissan Terano
|
|
|
|
-20.000,00
|
-
Ford Transit Kasten
|
|
|
|
-25.000,00
|
Kredit
H.
|
|
|
300.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
-70.000,00
|
-366.000,00
|
-202.902,00
|
-1.137.546,00
|
Geld
v. Y.C.
|
+70.000,00
|
+66.000,00
|
|
|
Geldabgang
lt. BP
|
0,00
|
-300.000,00
|
-202.902,00
|
-1.137.546,00
Diese von der
BP festgestellten Geldabgänge versuchte Hr. C.B. wie folgt zu
entkräften:
Nachgewiesen
wären Grundstücksverkäufe in der Türkei durch den Vater
Y.C., am 23. September 1997 um ca. S 15.500,-- und am 30. November 1998 um
ca. S 60.000,--; ein Geldfluss daraus an C.B. hätte jedoch nicht
nachgewiesen werden können.
Betreffend die
Zurverfügungstellung von S 150.000,-- sei anzumerken, dass im Zuge der
BP eine handschriftliche Bestätigung in bruchstückhaftem Deutsch,
beinhaltend folgende Auszahlungsbeträge an C.B., vom Vater Y.C.
unterfertigt, vorgelegt worden wäre.
|
28.2.1999
|
50.000,00
|
01.4.1999
|
50.000,00
|
15.5.1999
|
100.000,00
|
SUMME
|
200.000,00
Diese
Bestätigung wäre jedoch erst am 30. September 2002 verfasst worden,
also im Laufe des Prüfungsverfahrens. Damit würde jedoch in keiner
Weise der Geldfluss an C.B. nachgewiesen, sondern nach Art und Gestaltung eine
Gefälligkeitsbescheinigung vorliegen.
Obwohl der
Geldfluss zwischen Vater und Sohn zu keinem einzigen Sachverhalt eindeutig
nachgewiesen worden wäre, hätte es die BP als glaubwürdig
erachtet, dass Hr. C.B. im Jahre 1998 ca. ATS 70.000,-- und im Jahre 1999
S 66.000,-- von seinem Vater Y.C. erhalten haben könnte.
Das im Zuge der
Berufung in Kopie beigelegte Sparbuch mit der Nr. X (X-Bank) wäre
jedoch im laufenden Prüfungsverfahren in keinster Weise erwähnt
worden. Faktum sei, dass dieses Sparbuch nicht auf einen Namen sondern auf
"Überbringer" lautet, bereits am 24. März 1998 aufgelöst und ein
Betrag von S 230.457,01 zur Auszahlung gelangt wäre. Wem dieses Geld
ab diesem Zeitpunkt tatsächlich zugeflossen sei, ob und in wie weit Hr.
C.B. über den Gesamtbetrag oder einen Teil davon überhaupt
verfügt hätte, wäre nicht nachgewiesen worden. Die Behauptung,
dass dem so sei, reiche als Nachweis alleine nicht aus; auch eine
Glaubhaftmachung sei damit nicht gelungen. Zudem würde angemerkt, dass
dieser Geldbetrag zu einem Großteil bzw. zur Gänze bis Ende 1998
bereits verbraucht sein könnte.
2.
BMW-Cabrio
Betreffend das
BMW-Cabrio wäre von Seiten der BP mehrmals die Vorlage des Kaufvertrages
gefordert worden, da ja dadurch der Käufer und der Verkaufspreis
festzustellen gewesen wäre. Vorgelegt wären im Zuge der Berufung
lediglich Bestätigungen von Zeugen, die angeblich beim Kauf des BMW-Cabrios
anwesend gewesen wären. Die Zeugen seien von der BP im Zuge der
Stellungnahme zur Berufung einvernommen worden (siehe beigelegte Kopien der
Niederschriften). Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen würde, da
zwischen den einvernommenen Zeugen ein Naheverhältnis (Gattin, Freunde)
besteht, seitens der BP jedoch angezweifelt.
Im Zuge des
Prüfungsverfahrens wäre der Wert anhand von EUROTAX-Listen ermittelt
worden, da sich Hr. C.B. und Hr. D.C. (Bruder d. Pflichtigen) in
Widersprüche bezüglich des Kaufpreises verstrickt hätte
(Kaufpreisauswahl: von S 15.000,00 - 150.000,00). Das BMW-Cabrio wäre
daher mit einem Wert von S 130.000,00 (lt. EUROTAX) in die
Vermögensdeckungsrechnung aufgenommen worden. Wie der Bw. auf den Ansatz
von S 205.000,00 in der Vermögensdeckungsrechnung komme, sei somit
unklar.
3.
Gewinnauszahlungen
Die
"Bestätigungen" der angeblichen Gewinnauszahlungen wären in Form von
kopierten Wettscheinen der BP vorgelegt worden, mit einem Stempel wie folgt
versehen
|
|
WETTPUNKT
|
|
BetriebsgmbH
|
|
Filiale
Adr.
Sowie einem
handschriftlichen Vermerk "Ticket wurde gewonnen".
Die BP
hätte jedoch festgestellt, dass auf den kopierten Wettscheinen mehrmals das
gleiche Datum, gleiche Uhrzeit und der gleiche Wetteinsatz aufscheinen
würde. Es liege daher der Verdacht nahe, dass ein Wettschein mehrmals
kopiert und der BP vorgelegt worden wäre.
Weiters
wären von der BP mittels Internetabfrage (www.kicker.de) die Ergebnisse
einiger Fußballspiele stichprobenartig überprüft und mit den
Wetttipps verglichen worden. Dabei hätte sich herausgestellt, dass zum Teil
abgefragte Spiele vom Ergebnis anders lauten, würden als der Tipp auf der
vorgelegten Wettscheinkopie. Trotzdem wären diese Tickets vom Wettbüro
als gewonnen bestätigt und diese Bescheinigungen von Hr. C.B. im Zuge der
BP beigebracht worden.
Da es sich um
Barwetten handelt, werden die Wetttickets bei Einlösung vom Wettbüro
eingezogen bzw. anderweitig entwertet. Die vorgelegten Kopien dieser
Wetttickets, mit der nachträglich erfolgten Bestätigung durch das
Wettbüro (über Gewinn und Auszahlung), seien als Nachweis für den
Geldzufluss alleine somit zu wenig.
Es hätte
nicht bewiesen werden können, wer diese Wetten tatsächlich
tätigte (aus den Wettscheinen samt Bestätigung durch das Wettbüro
nicht ersichtlich), ob Hr. C.B. überhaupt gewettet hat und wenn, ob alleine
oder im Rahmen einer Wettgemeinschaft, sei bis dato nicht geklärt.
Zum Zeitpunkt
der Auszahlung der behaupteten Wettgewinne hätte Hr. C.B. im Rahmen der
Beweissicherung dafür Sorge tragen müssen, dementsprechende
Bestätigungen bzw. Nachweise vom auszahlenden Wettbüro anzufordern.
Bei einem Wettkonto, das auf seinen Namen lauten würde, wäre jederzeit
der Nachweis über die Wette, deren Zeitpunkt der Wetteinsatz und der
Auszahlungsbetrag gegeben.
Daher
würden die Wetterlöse im Jahr 2001 in Höhe von
S 1.250.000,00 für die BP weder als nachgewiesen gelten, noch
glaubhaft gemacht und in der Vermögensdeckungsrechnung auch keine
Berücksichtigung finden.
Zur
Stellungnahme der BP wurde folgende Gegenäußerung erstattet:
Das Sparbuch
sei erst später im Rahmen der Berufung vorgelegt worden, als die
finanziellen Folgen der BP-Ergebnisse bekannt worden wären.
Wenn auch die
BP Gegenteiliges behaupten würde, sei nicht auszuschließen, dass der
Komplementär im ersten Jahr noch von Ersparnissen gelebt hätte. Es sei
auch nicht wirklichkeitsfremd, dass zu Beginn einer selbständigen
Tätigkeit auf Ersparnisse zurückgegriffen würde.
Die BP
würde anmerken, dass kein Kaufvertrag für das BMW Cabrio vorgelegt
worden wäre. Diesbezüglich würde entgegengehalten, dass nicht der
Kaufpreis sondern die Tatsache, dass der Bruder des Komplementärs
Käufer des Fahrzeuges gewesen sei, Bedeutung hätte. Zeugen im
Naheverhältnis (Freunde und Verwandte) würden vor dem Finanzamt
jedenfalls nicht die Unwahrheit aussagen. Auch würde die Begutachtung durch
einen Mechaniker diesen nicht zum Freund machen.
Zur Aussage der
BP, schon bei Auszahlung von Gewinnen wäre Sorge zu tragen,
Bestätigungen zu fordern, würde entgegengehalten, dass die BP nur die
Gepflogenheiten des "Admiral-Wettbüros" bekannt seien. Bei "Wettpunkt"
würde es die Möglichkeit der Errichtung eines Wettkontos nicht geben,
auch nicht eine andere Bestätigung als die im Nachhinein.
Laut BP
wäre ein Wettschein mehrmals kopiert worden, da einige Kopien das gleiche
Datum und die gleiche Uhrzeit tragen würden. Dieser Umstand könnte
jedoch nur darauf zurückzuführen sein, dass für einzelne Wetten
der Höhe nach ein Limit bestand und daher mehrere Beträge eingesetzt
worden wären. Dies sei somit möglich, nicht jedoch die gleichen
Sekundenangaben. Der Komplementär hätte zudem nicht in einer
Wettgemeinschaft gewettet. Auch wäre nicht nachvollziehbar, wie es dazu
kam, dass ein falscher Wetttipp bestätigt worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, § 184, S.
1927f).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren
festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die
Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften
herrührt. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Abgabepflichtige nicht
aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt
bestreiten konnte (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). In einem solchen
Schätzungsverfahren müssen die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und das
Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit
den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets
auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahren auf alle vom
Steuerpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung
relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere
Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 15.3.1995, 92/13/0271).
Festgestellte Fehlbeträge einer
Vermögensdeckungsrechnung sind grundsätzlich derjenigen Einkunftsart
zuzurechnen, in der diese am wahrscheinlichsten erzielt worden sind (VwGH
24.9.1996, 95/13/0214).
Ziel der Schätzung ist es somit, die
Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch
muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden
(kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,
etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und
wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. §°167 Abs. 2 BAO).
Die Bw. bekämpft die Umsatz- und
Gewinnzuschätzung der Höhe nach. Bei der von der BP erstellten
Vermögensdeckungsrechnung wäre Erspartes aus früheren Jahren zu
berücksichtigen, ebenso Barmittel durch den Vater. Weiters wären die
Einwendungen bzgl. des Kfz BMW Cabrio und Wett- und Gewinnauszahlungen nicht
anerkannt worden. Strittig ist somit die Schätzungshöhe auf Basis der
vorgenommenen Vermögensdeckungsrechnung.
Die von der BP erstellte Vermögensdeckungsrechnung
wurde auf Basis der Entnahmen und Einlagen lt. Bilanzen unter
Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, Kfz-Käufe, Kredit- und
Geldbeträge durch den Vater des Komplementärs vorgenommen.
Dazu ist auszuführen, dass einer Schätzung
jeglicher Art eine Ungewissheit innewohnt, die umso größer sein wird,
je ungenauer und unsicherer die Ausgangspositionen sind. Grundsätzlich ist
zu bemerken, dass der Prüfer die in den Steuererklärungen
ausgewiesenen Entnahmen und Einlagen, Anschaffungen und Darlehen der
Vermögensdeckungsrechnung zu Grunde legte. Zu den einzelnen Einwendungen
wird ausgeführt:
Ad Sparbuchbehebung)
Im Rahmen der Berufung wurde als Nachweis der ermittelten
Vermögensunterdeckung betreffend das Jahr 1999 eine Sparbuchkopie mit einer
Abhebung in Höhe von S°230.457,- mit 24. März 1998 vorgelegt. Das
Sparbuch lautet auf "Überbringer" und wurde jedoch kein Nachweis über
die Identität des Verfügungsberechtigten und auch Zufluss vorgelegt.
Auch wurden diese Beträge im Rahmen der BP nicht erwähnt.
Dazu ist auszuführen, dass in freier
Beweiswürdigung somit weder eine Nachweisführung noch Glaubhaftmachung
über den Erhalt bzw. Zufluss an die Bw. bzw. den Komplementär erbracht
werden konnte. Wenn nämlich die Bw. meint, eine Abhebung von einem
Sparbuch, das auf Überbringer lautet, reiche als Nachweis dafür aus,
dass der Komplementär der Bw. der Inhaber des Sparbuches gewesen sei, so
ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Transaktion lediglich belegt, dass ein
bestimmter Betrag von einem Sparbuch abgehoben wurde. Ein derartiger Vorgang
dokumentiert jedoch nicht die Identität des Sparbuches. Lt. BP könnte
dieser Betrag darüber hinaus auch bereits bis Ende 1998 zur Gänze
verbraucht worden sein. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der
Komplementär lt. Aktenlage betreffend vorgelegte Steuererklärungen
bzw. Arbeitnehmerveranlagung im Zeitraum 1995 bis 1998 darüber hinaus nur
über geringe Einkünfte zwischen rund S 20.000,-- und S°60.000,--
jährlich verfügte. Der Besitz eines Vermögenssparbuchs in
Höhe von S 200.000,-- im Zeitraum 1995 bis 1998 ist somit nicht als
glaubhaft zu beurteilen.
Ad Geldfluss von
Vater/Grundstücksverkäufe)
Auf Grund nachgewiesener Liegenschaftsverkaufserlöse
des Vaters des Komplementärs in der Türkei wurde seitens der BP ein
Mittelzufluss von S 70.000,-- im Jahre 1998 und S°66.000,-- im Jahre 1999
als grundsätzlich glaubwürdig erachtet und auch anerkannt. Die vom
Vater dargelegte Bestätigung über weitere Beträge von S
144.000,-- im Jahre 1999 (insgesamt S 200.000,--) wurde jedoch erst im Zuge der
BP verfasst und vorgelegt. Auch gibt es keine näheren Angaben oder
Nachweise über den Zufluss an den Sohn (Komplementär) bzw.
Bankauszüge oder auf welche Bankkonten der ins Inland verbrachte Betrag
gelangt sein soll. Der Nachweis der Herkunft der weiteren Mittel durch den Vater
wurde somit nicht erbracht. In freier Beweiswürdigung ist die vorgelegte
Bestätigung im Zuge der BP daher mangels Glaubhaftmachung nicht
anzuerkennen.
Ad Wettgewinne)
Der Bw. verweist auf Sportwettenauszahlungen in Höhe
von rund S 1.100.000,-- betreffend das Jahr 2001. Auf Grund der vorgelegten
Wettscheine wurde jedoch kein Nachweis erbracht, wer diese Wetten tätigte.
Darüber hinaus handelt es sich lt. vorgelegten Unterlagen sichtlich um
kopierte Wettscheine, die gleiche Datumsanzeigen und Uhrzeitangaben ohne Angaben
von Sekunden aufzeigen bzw. wurden auch zahlreiche unleserliche Wettscheine
vorgelegt. Ein Geldfluss wurde ebenso nicht nachgewiesen, lediglich
Bestätigungen durch das Wettbüro im Nachhinein, welche sich im Zuge
von Internetabfragen (www.kicker.de) teilweise auch als falsch erwiesen haben.
So wurde zu drei Wettscheinen mit Einsatz von je S°50.000,-- und Gewinn je S
50.000,-- festgestellt, dass die Wetten verloren wurden. Damit wird auch der
theoretische Gewinn bereits um S 300.000,-- vermindert. Darüber hinaus
waren die erstmalig mit 15. September 2001 getätigten Wetteinsätze von
S 380.000,-- nicht in den Entnahmen gedeckt bzw. liegt ein Überhang an
Privateinlagen in Höhe von S 730.000,-- im 1. Halbjahr 2001 vor.
Es erscheint als widersprüchlich, dass bei einem vorliegenden Geldmangel
Kapital für Spieleinsätze vorhanden war. Die Auszahlungen der
behaupteten Wettgewinne wurden von der Bw. in keinster Weise nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang erscheint die Tatsache bzw.
Behauptung, dass größere Spielgewinne üblicherweise nicht auf
ein Konto eingezahlt bzw. überwiesen wurden, grundsätzlich als
unglaubwürdig.
Dazu ist weiters auszuführen, dass es nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als
unwahrscheinlich zu beurteilen ist, dass ausschließlich von Spielgewinnen
gelebt und daraus Vermögen gebildet wird. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist es ebenso als unglaubwürdig zu
beurteilen, Differenzen durch Spielgewinne zu erklären, da es jeder
Lebenserfahrung widerspricht nur Gewinne bei Glückspielen zu machen. Dem
sind die zugunsten des Glückspiels wirkenden Gesetze des Zufalls
entgegenzuhalten. Die Abgabenbehörde ist zudem berechtigt, beweislose
Behauptungen des Steuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen, er habe nachhaltig und
im größeren Ausmaß Spielgewinne erzielt (VwGH 25.11.1986,
86/14/0043). Laufende Spielgewinne sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht in Einklang zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann somit, ohne gegen die Denkgesetze zu
verstoßen, vom Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses
ausgegangen werden (VwGH 10.9.1998, 96/15/0255).
Ad BMW Cabrio)
Lt. Berufungseinwendung wäre die Anmeldung des BMW
Cabrio nur aus versicherungstechnischen Gründen auf die Bw. erfolgt. Der
eigentliche Besitzer wäre der Bruder des Komplementärs gewesen und
drei Bestätigungen bezüglich des Kaufs vorgelegt worden.
Dazu ist auszuführen, dass die Bw. trotz mehrmaliger
Aufforderung im Rahmen der BP den Kaufvertrag als Nachweis nicht vorlegte,
sondern lediglich drei Bestätigungen von Zeugen, welche von der BP nochmals
befragt wurden. Es handelt sich dabei um die Gattin eines Gesellschafters und
Angestellte der Bw. (Automatenaufseherin) sowie einen Arbeiter und einen
Kfz-Mechaniker, wobei sämtlichen Zeugen zwar der Name des Verkäufers
nicht bekannt gewesen wäre, jedoch sowohl der Ort der Besichtigung, der
Zustand des Kfz als auch der Kaufpreis und der Käufer, auch der
Sachverhalt, dass aus versicherungstechnischen Gründen eine Anmeldung des
Kfz auf die Bw. (KEG) erfolgt wäre. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates sind diese Bestätigungen jedoch schon sämtlich in
Hinblick auf die Einkunftslage des angeblichen Käufers und Bruder des
Komplementärs nicht als glaubhaft zu beurteilen. Lt.
Einkommensteuererklärungen und -veranlagungen des Gesellschafters
(Kommanditisten) D.C. bezog dieser in den Jahren 1996 bis 2001 nur geringe
Einkünfte bzw. Arbeitslosen-, und Krankengeld sowie Notstandshilfe wie
folgend dargestellt und ist weiters für ein Kind
unterhaltspflichtig:
1996: Einkommen in Höhe von
S 125.119,--
1997: Einkommen in Höhe von
S 60.000,--
1998: keine Einkünfte
1999: Arbeitslosen- und
Krankengeld
2000: Verlust aus Gewerbebetrieb
S -3.932,--
2001: Einkommen in Höhe von
S 103.861,--
Die Ausführungen der Bw. als auch
Zeugenbestätigungen betreffend das Kfz BMW Cabrio sind somit insgesamt als
nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Kauf des Kfz BMW Cabrio durch den Bruder des
Komplementär und Anmeldung auf die Bw. konnte somit nur im Auftrag und
finanziert durch die Bw. bzw. Komplementärs der Bw. erfolgen, da dieser im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine Geldsumme von S
200.000,-- verfügt hat. Der Bruder des Komplementärs war seit 1.
März 1999 auch Kommanditist und Gesellschafter der Bw. mit einem Anteil von
1%. Die Bestätigungen der Zeugen können somit nur als
Gefälligkeitsbestätigungen gewertet werden. Die Berücksichtigung
eines Kfz-Kaufbetrages im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung des
Komplementärs und Gesellschafters von 99% in Höhe von rund
S°130.000,-- lt. EUROTAX-Liste ist somit nicht als unrichtig zu beurteilen.
In Hinblick auf die
Feststellungen der BP bezüglich Aufzeichnungsmängel lt. Erhebungen
durch das Magistrat Wien, welche von der Bw. auch grundsätzlich nicht
bestritten wurden, als auch nicht glaubhaft gemachten Einwendungen
bezüglich der ermittelten Abgängen im Rahmen der
Vermögensdeckungsrechung betreffend den Komplementär C.B. ist die
ermittelte Vermögensunterdeckung in Höhe von S -300.000,--, S
-202-902,-- und S°-1.137.546,-- für die Streitjahre 1999 bis 2001 dem
Grunde nach als begründet zu beurteilen. Die Zuschätzung zu Umsatz und
Gewinn in Höhe von S 300.000,--, S 200.000,-- und S°1.100.000,--
erfolgte somit zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0785-W/03
- Stammnummer
- 23800
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF