Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3245-W/08
Ansatz eines ungeklärteren Vermögenszuwachses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3245-W/08vom 07.07.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Herrn Ö habe ich in der Rolls Royce Werkstätte (Fa. JA) kennengelernt, er ist Diamantenhändler und besitzt einige Nachtlokale, von ihm habe ich den Kreuzgang gekauft.
Den Rest habe ich normal vom Bw. gekauft. Bilder wurden vorgelegt, "ich habe die Kunstgegenstände gekauft, ich war nicht minder bemittelt".
Diese Gegenstände waren sicher im Familienbesitz, der Vater des Bw. hat die Rechte für den Christophorus (Auflage) gehabt. Er durfte 200 Stück auflegen. So wurde es mir erzählt, dies kann ich nicht bestätigen. Der Vater war der erste Rolls Royce Importeur, wobei er mit dieser Firma in den Konkurs gegangen ist.
Ich habe den Bw. am Hanslteich kenngelernt und mich mit ihm angefreundet.
3. Wenn vorhanden, z.B. schriftliche Unterlagen über die Kaufverträge bzw. Zahlungsbestätigungen:
Ich habe keine Unterlagen über diese Käufe, schrifliche Kaufverträge gab es keine. Diese Käufe laufen in dieser Art ab: Der Bw. kam zu mir ins Büro, zeigte mir die Kunstgegenstände, nannte den Preis, mir war es das wert und habe sofort bar bezahlt. Wie es bei Antiquitätengeschäften üblich ist. Rechnung habe ich deshalb nicht verlangt, weil ich den Bw. persönlich kannte und viele Personen den Kauf bestätigen können.
Zahlungsbestätigungen habe ich auch nicht verlangt.
Eine Rechnung habe ich deshalb nicht verlangt, da sich die Kunstgegenstände im Privatbesitz des Bw. befunden haben.
"Ich habe die Glocke gehabt, er hat das Geld bekommen; er war wie ein Sohn von mir".
Diese Gegenstände dürften aus dem Familienbesitz (Vater des Bw.) stammen.
4. Die entsprechenden Käufe sind durch Nachweis ihrer Bezahlung (Zahlungsbelege, Kontoauszüge) zu belegen.
Gibt es über den Zahlungsfluss Belege (Rechnung, Zahlungsbestätigung, Abbuchung von Sparbüchern, oder ähnliches)?
Ich habe entweder das Geld bar bei mir gehabt oder Geld von der Bank behoben. Ich konnte mir diese Käufe leisten, ich habe eine große Firma gehabt (Fa. H Gebäudereinigung), mein Betrieb hatte ca. 1500 Beschäftigte. Ich habe gut verdient, ich bin seit 1968 selbständig, habe ca. 5,000.000 S verdient. War nie in Konkurs.
Im Jahr 1989 habe ich einmal 900.000 S von meinem Sparbuch "L.Bank" abgehoben. Die Referentin nahm Einsicht in das Sparbuch.
Zur Echtheit der Unterschrift befragt, sagt KR HH :
Es handelt sich um meine Unterschrift, zum Datum befragt: 20.6.2006.
Können diese Gegenstände bei Ihnen vor Ort besichtigt werden?
Siehe oben (Punkt 1).
Mit Vorhalt vom 5. Mai 2011, einem Telefonat vom 8. Juni 2011 und anschließendem Fax mit nochmaliger Zustellung des Vorhaltes vom 5. Mai 2011 wurde der steuerliche Vertreter aufgefordert eine Vermögensdeckungsrechnung hinsichtlich der fehlenden streitanhängigen Jahre (2000 - 2002) vorzulegen. Mit diesem Vorhalt wurden dem steuerlichen Vertreter die Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen zur Kennntis gebracht.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurden dem Finanzamt die Niederschriften über die Zeugenaussagen zur Kenntnis gebracht.
Im Telefonat mit FA 3/11 Schwechat mit der Abgabensicherung Frau B über die Pfändung der Fahrnisse des FM wurde ausgeführt, dass der Akt an das nunmehr zuständige Finanzamt Baden Mödling zu Steuernummer 000/0000 abgetreten wurde.
Angesprochen, ob sich die damals zuständigen Kollegen an eine Pfändung dieser Gegenstände erinnern können, wurde hingewiesen, dass die beiden Bearbeiter dieser Angelegenheiten im Jahr 2010 verstorben sind und nicht mehr befragt werden können.
Mit Schreiben vom 26. August 2010 wurde beim zuständigen Finanzamt nachgefragt, ob sich die verfahrensgegenständlichen Kunstwerke im Pfändungsprotokoll aufscheinen.
Nach Einsicht in das Pfändungsprotokoll wurde seitens der Referentin festgestellt, dass sich die streitgegenständlichen Gegenstände nicht darunter befunden haben.
In der am 15. Juni 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt:
Ungeklärter Vermögenszuwachs
"Die Familie des Bw. habe insgesamt 3 GmbH`s betrieben, wobei diese Firmen in den Jahren 1996 bis 2003 vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen wurden.
Prüfungsgegenständlich waren die Jahre 1991 bis 1999, insgesamt seien also 27 Jahre geprüft worden. Das Prüfungsverfahren habe insgesamt 7 Jahre gedauert, wobei 2 Jahre die Familie hauptsächlich über die Herkunft der Geldmittel befragt wurde. Die Familie des Bw. habe in diesem Zusammenhang ca. 50 Sparbuchkopien vorgelegt, die den Geldfluss annähernd lückenlos dokumentiert hätten. Die Betriebsprüfung sei letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Schwarzgelder vereinnahmt wurden. Seitens der Betriebsprüfung wären Vermögensdeckungsrechnungen von der Mutter des Bw., vom Bruder des Bw. und vom Bw. abverlangt worden. Der Bw. habe sich in diesem Zusammenhang an die Schenkung der Sparbücher durch MA-S an x G erinnert und sei schlussendlich auf die Idee gekommen, sich selbst auch sein eigenes legales Geld zu schenken."
Steuerlicher Vertreter legt vor eine Vermögensdeckungsrechnung vom 1.1.2001 bis 31.12.2005, die vom Bw. erstellt wurde. Diese wird zum Akt genommen.
Steuerlicher Vertreter führt weiters aus, "dass der Bw. den Nachweis des Vorhandenseins von Vermögen erbracht habe durch die Rückführung einer Verrechnungsforderung im Jahr 1988 in Höhe von 1,510.000 ATS (der diesbezügliche Ausgangsbeleg wurde bereits vorgelegt) und durch Kunstverkäufe, wodurch der Bw. Erlöse in Höhe von 475.000 ATS und 850.000 ATS erzielt habe.
Was den Käufer FM betrifft, so sei festzuhalten, dass dieser nichts aussagen konnte. Andererseits könne der Sachverwalter nicht wissen, was in den Vorjahren passiert ist.
Zudem habe der Betriebsprüfer einen Augenschein in der Wohnung des Bw. vorgenommen und sich davon überzeugen können, dass diese voll von Kunstgegenständen ist. Es sei also unbestritten, dass der Bw. im Besitz zahlreicher Kunstgegenstände ist. Was den von der Betriebsprüfung abverlangten Nachweis betreffend Sparbücher betrifft, sei festzuhalten, dass die Familie des Bw. die bereits im Zuge der Vorprüfung vorgelegten alten Sparbücher nicht mehr vorlegen wollte, weil sie ohnehin schon vom Finanzamt eingesehen worden wären. Darüber hinaus wären diese nur dann als Nachweis geeignet, wenn ein lückenloser Buchhaltungskreis vorläge. Aus diesem Grund finde nach Ansicht des steuerlichen Vertreters die diesbezügliche verfahrensleitende Verfügung des Finanzamtes in der Bestimmung des § 138 BAO keine Deckung. Dem Berufungswerber könne nicht zugemutet werden, dass er die Beweislast dafür tragen muss, dass das Geld nicht aus betrieblichen Einnahmen stammt."
Finanzamtsvertreter wendet ein, dass die Vorlage eines einzigen Sparbuches genügt hätte. "Nachdem vorhandenes Vermögen der Familie ohnehin durch die Existenz von mehreren Sparbüchern dokumentiert sei, sei es um so weniger verständlich, dass hier eine Schenkung fingiert wurde."
Der Bw. bringt vor, "dass das Geld, das auf die beiden Sparbücher der A.Bank einbezahlt wurde, von einem Sparbuch stamme und auf diese beiden Sparbücher umgebucht worden sei. Dieses wäre dem Finanzamt vorgelegt worden."
Steuerlicher Vertreter korrigiert das Vorbringen des Bw. dahingehend, "dass lediglich die Einzahlungen auf die Sparbücher für MA-S, nicht aber das ursprüngliche Sparbuch, von dem die Geldmittel für diese Einlagen stammen, vorgelegt worden sei."
Causa x
G
Steuerlicher Vertreter bringt vor, "dass MA-S einerseits eine Gegenleistung für die Schenkung und andererseits eine Sicherheit dafür, dass ihm diese Gegenleistung auch tatsächlich ausbezahlt wird, haben wollte; deshalb sollte der Bw. das Geld treuhändig entgegen nehmen und in weiterer Folge dem MA-S aushändigen. Nachdem die Schenkung vollzogen war, habe der Bw. den Betrag von 200.000 ATS vereinbarungsgemäß dem MA-S ausgehändigt.
Die Zeugenaussage der x G beinhalte lediglich, dass sie das Geld dem Bw. gegeben hat, nicht aber, dass dieses Geld an MA-S weitergegeben wurde.
Der Bw. habe der Bestimmung des § 162 BAO entsprochen, indem er den Empfänger des Betrages genau bezeichnet hat. Die genannte Bestimmung verlange nicht, dass bekanntgegeben werden muss, wo sich der Empfänger in Hinkunft aufhält."
Über Befragen durch die Vorsitzende gibt der Bw. an, "dass er MA-S die Provision am gleichen Tag, an dem es zur Unterzeichnung der Schenkungsurkunde gekommen ist, weitergegeben habe.
Nachdem ihm x G ihr Anliegen geschildert habe, habe er sich in seinem Bekanntenkreis, auch bei Juristen, erkundigt, um eine Lösung des Problems zu finden. Schließlich sei jemand auf die Idee mit den legitimierten Sparbuchschenkungen gekommen. x G, die er mehrmals zu diversen Besprechungen getroffen habe, sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen. Er sei daraufhin an MA-S herangetreten, dieser wäre zu dieser Schenkung bereit gewesen, habe aber für seine Auslagen in diesem Zusammenhang einen Ersatz verlangt, zumal er zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Österreich aufhältig war.
x G sei damit einverstanden gewesen, sie habe ganz genau gewusst, dass der strittige Betrag für MA-S als Ersatz seiner Spesen bestimmt war.
Er selbst habe sich von x G keine Provision ausbedungen, weil er schon damals den Gedanken gehabt hätte, sich von MA-S unentgeltlich Hilfe zu erbitten, falls es einmal notwendig sein sollte.
Er könne heute nicht mehr sagen, was er mit den Beträgen, die er von KR HH erhalten hat, gemacht habe. Möglicherweise habe er diese im Safe verwahrt oder auch auf ein oder mehrere Sparbücher einbezahlt.
FM sei ein sehr angesehener und vermögender Mann gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als er beantragt habe, ihn als Zeugen zu den Käufen einzuvernehmen, sei er noch nicht besachwaltet gewesen und hätte daher vermutlich bestätigen können, dass er diverse Gegenstände von ihm erworben habe."
Über Befragen durch die Referentin gibt der Bw. an, "dass die Schenkung der beiden Sparbücher in der Bank vollzogen worden sei, anschließend seien sie noch zum Notar, Herrn Dr. WG gegangen, der darüber einen Notariatsakt erstellt hat."
MA-S sei im internationalen Messegeschäft tätig gewesen, insbesondere habe er im arabischen Raum Messen veranstaltet. Ca. Mitte der 80iger Jahre sei MA-S mit einem Bekannten von ihm in Verbindung getreten und über diesen Bekannten habe auch er selbst MA-S kennen gelernt. Es sei ursprünglich im Raum gestanden, dass MA-S auch die von ihren Firmen erzeugten Waren (Schuhe, Confiserie) im arabischen Raum ausstellen sollte. Tatsächlich jedoch kam es zu keinen geschäftlichen Beziehungen, weil ihm (Anmerkung: dem Bw.) die Sache zu unsicher gewesen sei.
Seines Wissens habe MA-S europäische Firmen gesucht, die ihre Waren im arabischen Raum verkaufen wollten.
Vorgelegt werden zwei - von der Mutter des Bw. erstellte - Aufstellungen betreffend Auszahlungen von Sparbüchern, welche im Rahmen der Betriebsprüfung mit dem Betriebsprüfer besprochen wurden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Zuge des beim Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden die vom Bw. genannten Zeugen, FM und HH, zur Einvernahme betreffend den Kauf von Kunstgegenständen vorgeladen.
a) FM
Festgestellt wird, dass FM seit Jänner 2009 von Dr. EF besachwaltet wird. Zur Zeugeneinvernahme erschienen der Sachwalter und die Gattin des genannten Zeugen. Sowohl der Sachwalter, als auch die Gattin wie die Masseverwalterin sagten übereinstimmend aus, dass sie von den genannten Kunstgegenständen keine Kenntnis hatten. BM ist mit FM seit 31. Dezember 1998 verheiratet und lebt bis heute in dem Haus, in dem sich die besagten Kunstgegenstände befinden sollten.
Die Masseverwalterin schränkte ihre Aussage dahingehend ein, dass sie die persönlichen Fahrnisse des FM nicht verwerten konnte, da keine mehr vorhanden waren. Diese wurden vom FA xx freihändig über ein Viertel des Schätzwertes versteigert. Zu ergänzen ist, dass diese Gegenstände auch nicht im Pfändungsprotokoll des Finanzamtes aufscheinen.
Sowohl Dr. EF als auch die Gattin glauben, dass die Unterschrift auf der Bestätigung ident mit jener von FM ist. Belege (Rechnungen, Zahlungsbestätigungen oder Überweisungen), die den Zahlungsfluss von FM an den Bw. belegen könnten, sind weder dem Sachwalter noch der Gattin bekannt.
Dr. EF legte das Sachverständigengutachten vor, in dem der Geisteszustand des Herrn FM beurteilt wird. Danach ist er im Sinne des § 11 StGB unzurechnungsfähig und es fehlt ihm Wahrnehmungs- und Wiedergabsfähigkeit seit Oktober 2008.
Der Antrag auf die Zeugeneinvernahme des FM wird abgelehnt, da gemäß
§ 170 Abs. 1 BAO Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren, nicht als Zeugen vernommen werden dürfen.
b)
KR HH
KR HH wurde von der zuständigen Referentin als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge bestätigt in der Einvernahme, dass er diverse Gegenstände vom Bw. erworben hat, und dass diese jederzeit vor Ort besichtigt werden können. Hinsichtlich des Kaufpreises gibt er zu Protokoll, dass dieser stimmt.
1. Ansatz einer Vermittlungsprovision in Höhe von 200.000 ATS im Jahr 2001
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
x G hatte im Jahr 2001/2002 die Absicht, ihr Geschäft zu schließen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie einerseits offene Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. 4 Millionen Schilling und andererseits besaß sie aus der Verlassenschaft ihres Gatten Vermögenswerte ("Schwarzgeld") im Ausmaß von ca. 4 Millionen Schilling. Da sie nicht gewusst hat, wie sie mit dieser Situation in finanz- und steuerrechtlicher Form umgehen sollte, erinnerte sie sich an den Bw. und dass dieser sie in finanzrechtlichen Angelegenheiten beraten könnte.
Der Bw. hat ihr folgendes Geschäft vorgeschlagen: Er könnte ihr einen arabischen Prinzen vorstellen, der ihr in der Folge das "Schwarzgeld" schenken würde. Für die Vermittlung dieser Person wurde ein Honorar von 200.000 ATS vereinbart.
Am 20. Dezember 2001 vollzogen x G und MA-S in Anwesenheit des Bw. bei einem Notar die Schenkung. Noch am selben Tag übergab x G dem Bw. den vereinbarten Betrag in Höhe von 200.000 ATS in Form eines Sparbuches.
Dieser Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu würdigen:
Unstrittig ist, dass x G dem Bw. am 20. Dezember 2001 ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von 200.000 ATS übergeben hat. Strittig ist hingegen, ob der Bw. diesen Betrag an MA-S weitergegeben hat. Der Bw. behauptet, dass MA-S dieses Geld für seine Funktion als vorgetäuschter "Geschenkgeber" erhalten habe. Er selbst habe sich von x G keine Provision ausbedungen, weil er schon damals mit dem Gedanken gespielt habe, sich von MA-S unentgeltlich Hilfe zu erbitten, falls es einmal notwendig sein sollte.
Das Finanzamt geht davon aus, dass es sich um eine Provision für die Vermittlung eines arabischen Prinzen, der Frau x G das so genannte "Schwarzgeld" ihres verstorbenen Ehemannes "offiziell" schenken sollte, handelt.
Dazu ist festzuhalten:
x G gab anlässlich ihrer Einvernahme am 17. Februar 2006 vor dem BMI wörtlich zu Protokoll: "Es wurde für RR (Anmerkung: Bw.) ein Honorar von ca. 200.000 ATS für diese Vermittlung des Prinzen vereinbart und letztlich von mir bezahlt (Niederschrift des Bundesministeriums für Inneres vom 17. Februar 2006).
Aus der zitierten Aussage der als Zeugin vom Bundesministerium für Inneres niederschriftlich einvernommenen x G geht klar und unmissverständlich hervor, dass zwischen dem Bw. und x G vereinbart war, dem Bw. für die Vermittlung einer bestimmten Person (die in der Folge als vorgeschobener Geschenkgeber fungiere sollte) ein entsprechendes Honorar zu bezahlen. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw. in der mündlichen Verhandlung, nämlich dass die Aussage der x G sich nur darauf beziehen könne, dass sie dem Bw. diesen Betrag übergeben hat und nicht, was in der Folge mit diesem Geld geschehen ist, ist entgegenzuhalten, dass nach der eindeutigen Aussage der Zeugin ein Betrag in Höhe von 200.000 ATS für die Vermittlung einer Person, die sich als Geschenkgeber zur Verfügung stellen sollte, bestimmt war. Wenn es auch zutreffen mag, dass die Zeugin nichts darüber aussagen kann, was in der Folge mit diesem Geld geschehen ist, so geht aus ihren Angaben doch eindeutig hervor, zu welchem Zweck bzw. für welche Leistung sie eine Provision bezahlen sollte. Das Vorbringen des Bw. im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass x G genau gewusst habe, dass der genannte Betrag für MA-S als Ersatz für dessen Spesen bestimmt gewesen sein soll, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussage als reine Schutzbehauptung, zumal eine Vereinbarung bzw. ein Gespräch dahingehend, dass und in welcher Höhe der "Geschenkgeber" ein Entgelt erhalten sollte, von x G nicht erwähnt wurde. Vielmehr bestand für x G offensichtlich kein Zweifel, dass der Bw. die vereinbarte Provision für seine Vermittlungsleistung erhalten sollte.
Nach Ansicht des entscheidenden Senates entspricht die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit der Erbringung einer Vermittlungsleistung den im Geschäftsleben üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten und erweist sich daher durchaus als mit der Lebenserfahrung im Einklang stehend.
Dem Einwand, dass "es gegen jedwede praktische Lebenserfahrung verstößt, weil es fremdunüblich sei, dass der Leistende unentgeltlich tätig werde, während der Vermittler eine Provision erhält", ist entgegenzuhalten, dass es ebenso fremdunüblich wäre, wenn der Vermittler unentgeltlich tätig wird. Ob MA-S tatsächlich unentgeltlich tätig geworden ist, ist zwar nach Dafürhalten des Senates eher unwahrscheinlich, konnte aber letztlich nicht verifiziert werden.
Zum Einwand des Bw., es sei ihm das Honorar von x G nur treuhändig übergeben worden und er habe dieses sofort nach Abschluss des Notariatsaktes an MA-S übergeben, ist festzustellen, dass ein Nachweis für diese Behauptung nicht erbracht wurde. Die vorgelegte Empfangsbestätigung des MA-S ist nach Auffassung des Senates 1 als Nachweis für die behauptete Weitergabe des Geldes nicht geeignet. Abgesehen davon, dass auf dieser Bestätigung im Text der Name S aufscheint, während im Reisepass der Name des Inhabers mit y aufscheint und die Bestätigung mit MD unterschrieben ist, wäre eine Weitergabe des Honorars nur dann nachvollziehbar, wenn tatsächlich ein solches für die Leistung des MA-S vereinbart worden wäre. Dafür fehlen aber laut Aktenlage jegliche Anhaltspunkte. Dass sich der Bw. von MA-S ausbedungen hat, dass ihm dieser bei allfälligen "eigenen Wünschen" unentgeltlich zur Verfügung steht, mag zwar zutreffen, vermag jedoch den Senat in keiner Weise davon zu überzeugen, dass die Beratungs- und Vermittlungsleistung des Bw. unentgeltlich erfolgt sein soll; umso mehr, als x G in einer vermeintlichen Notsituation an den Bw., von dem ihr bekannt war, dass er sie in firmen- und finanzrechtlichen Angelegenheiten beraten könnte, herangetreten ist. Vielmehr spricht der vorliegende Akteninhalt und insbesondere die unbedenkliche Zeugenaussage der x G für eine Vereinnahmung des strittigen Betrages durch den Bw.; jedenfalls hält der erkennende Senat aufgrund der dargelegten Erwägungen den festgestellten Sachverhalt für wahrscheinlicher als die Annahme, der Bw. habe den Betrag an MA-S weitergeleitet.
Die im Schreiben vom 20. Juni 2006 angekündigte zusätzliche Bestätigung des MA-S zur Klärung des Sachverhaltes wurde nicht beigebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO³, § 167 Tz 8, mit Verweis auf VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der Senat 1 aus den dargestellten Erwägungen in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem von der Betriebsprüfung angenommene Sachverhalt, wonach das streitgegenständliche Honorar für die Beratungs- und Vermittlungsleistung des Bw. ausbedungen und von diesem zur Gänze vereinnahmt wurde, die (weitaus) größere Wahrscheinlichkeit zukommt als dem vom Bw. vorgetragenen Sachverhalt.
In diesem Punkt ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Anzumerken ist, dass die Betriebsprüfung von den Einnahmen aus Vermittlungsprovision (200.000 ATS) und der Abrechnung mit der Kanzlei Dr. SL (10.000 ATS) nach § 17 EStG 1988 Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 12% abgezogen hat.
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200.000 ATS + 10.000 ATS =
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210.000 ATS
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12% von 210.000 ATS =
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25.200 ATS
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bp
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184.800 ATS
2. Ansatz eines ungeklärten Vermögenszuwachses in Höhe von 136.000 € brutto im Jahr 2002
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Unstrittig ist, dass der Bw. am 27. Mai 2002 MA-S einen Betrag von 136.000 €
übergeben hat, der diesen am selben Tag auf zwei Sparbücher bei der A.Bank zu je 68.000 € eingelegt und den Ehegatten RR zu je 68.000 € geschenkt hat. Am selben Tag gingen der Bw. und seine Gattin zum Notar Dr. WG, der die vertragliche Beurkundung einer Schenkung eines der beiden Sparbücher an den Bw. und eines an dessen Gattin vorgenommen hat.
Dieser Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Von der Betriebsprüfung wurde aufgrund dieser Umstände ein Vermögenszuwachs im Jahr 2002 in Höhe der Einlagen der beiden Sparbücher festgestellt, weil dieser vom Bw. nicht aufgeklärt wurde.
Besteht wie im gegenständlichen Fall der Verdacht auf Vorliegen einer ungeklärten Vermögenserhöhung, hat das Finanzamt alle substantiierten Angaben des Abgabepflichtigen über die Herkunft des strittigen Vermögens zu überprüfen, auch wenn dies die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nach sich zieht (VwGH 27.5.1998, 95/13/0282).
Der Bw. verantwortete sich im Wesentlichen dahingehend, indem die Herkunft dieser Beträge mit privaten Kunstverkäufen in den Jahren 1982 - 1993 benannt wurde. Weiters seien Gelder auf Sparbüchern gelegen, die nicht mehr vorhanden sind. In diesem Zusammenhang brachte der Bw. vor, dass eine derartige Aufbewahrung für Privatpersonen nicht in den Abgabengesetzen vorgesehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dann, wenn ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166).
Gemäß
§ 138 BAO (Bundesabgabenordnung) hat ein Abgabepflichtiger auf Verlangen der Behörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ist der Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung.
Mit § 138 BAO wird dem Abgabenpflichtigen keine Beweislastumkehr zugemutet, die bedeuten würde, dass seine Angaben und Behauptungen, die er nicht beweisen kann, von vornherein unrichtig sind (VfGH 26.61975, B 334/74). Es liegt jedoch nahe, dass die mangelnde Mitwirkung eines Abgabepflichtigen in solchen Fällen umso eher zu seinen Lasten ausschlägt, je weiter sich seine Behauptungen vom typischen Lebenssachverhalt entfernen. Behauptet ein Steuerpflichtiger einen Sachverhalt, der nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Begebenheiten außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten ist, dann liegt es an ihm, den Beweis für seine Behauptungen zu erbringen, und es kann nicht Sache der Behörde sein, weitgehende Ermittlungen über Umstände anzustellen, für deren Vorhandensein nach der gegebenen Sachlage nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht.
Wie aus den Eingaben und der Erklärung eines Zeugen ersichtlich, war bzw. ist der Bw. im Privatbesitz von wertvollen Vermögens- und Kunstgegenständen, die von seinem Vater im Laufe der Jahre gesammelt wurden. Nach dem Tode seines Vaters hat der Bw. diese Gegenstände geerbt, die er in Folge bei Gelegenheit verkauft hat. Namentlich genannt wurden vom Bw. zwei Käufer, wobei eine eigenhändig unterschriebene Erklärung über den Kauf diverser Kunstgegenstände aktenkundig ist. FM bestätigt in dieser Erklärung den Kauf von Kunstgegenständen in Höhe von 475.000 ATS. In einer weiteren Eingabe vom 24. April 2007 wurde vorgebracht, dass KR HH ebenfalls Kunstgegenstände in Höhe von 850.000 ATS erworben hätte und dies bestätigen könne. Schon allein diese Verkäufe erzielten insgesamt einen Betrag von 1,325.000 ATS (= 96.293 €).
Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens wurden die vom Bw. als Zeugen genannten Personen vorgeladen, wobei FM sich mittlerweile als nicht vernehmungsfähig (seit Oktober 2008) erwies. Zu der Zeugeneinvernahme sind vor dem Unabhängigen Finanzsenat Dr. EF in seiner Funktion als vom Gericht bestellter Sachwalter und die Gattin des genannten Zeugen erschienen.
Zu den Gegenständen befragt, konnten weder der Sachwalter, noch die Gattin Auskunft geben. Zum Vorbringen des Bw., dass diese Gegenstände vor Ort besichtigt werden könnten, lautete die Antwort des Sachwalters: "Stimmt nicht, wenn es sie gäbe, würde ich sie mit Begeisterung verwerten."
Nachdem über das Vermögen des genannten Zeugen ein Konkursverfahren abgewickelt wurde, wurde die Masseverwalterin zu den Kunstgegenständen befragt, die ihr ebenfalls unbekannt waren.
Der zweite vom Bw. benannte Zeuge bestätigte diverse Kunstkäufe in den 80er Jahren und auch die vom Bw. genannten Beträge. Zum Beweis dafür legte der Zeuge ein Inhabersparbuch aus diesen Jahren vor, aus dem ersichtlich ist, dass er über ausreichendes Sparguthaben verfügte, um sich diese Käufe finanziell leisten zu können.
Da die Angaben des Bw. vom beantragten Zeugen im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt wurden, konnte glaubhaft gemacht werden, dass zumindest eine Person in den Jahren 1981 bis 1993 vom Bw. Kunstgegenstände in Höhe von ca. 850.000 ATS erworben hat.
Da es sich bei diesen Kunstkäufen jedoch um Geschäfte handelt, die weit vor den streitgegenständlichen Veranlagungsjahren liegen, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2002 an MAS übergebenen Beträge tatsächlich aus diesem Vermögenszuwachs stammen, zumal ein Nachweis über den Verbleib dieses Vermögens nicht erbracht wurde. Sollten die Einlagen auf den A.Bank-Sparbüchern tatsächlich zum Teil aus diesen Verkäufen der Jahre 1981 - 1993 stammen, müssten diese in der Zwischenzeit (zumindest bis 2002) irgendwo aufbewahrt worden sein. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist absolut ungewöhnlich, dass größere Geldbeträge über ein Jahrzehnt zu Hause einerseits unter Verzicht von Zinsen und andererseits behaftet mit dem Risiko der sicheren Verwahrung (selbst im Falle der Deponierung in einem Safe) aufbewahrt werden.
Trifft es aber zu, dass der Bw. die vereinnahmten Beträge - wie in der Berufungsverhandlung ausgeführt - tatsächlich (zur Gänze oder zumindest teilweise) auf ein oder mehrere Sparbücher eingezahlt hat, so wäre es an ihn gelegen, diese Sparbücher der Abgabenbehörde zum Nachweis der Herkunft der strittigen Beträge vorzulegen.
Vielmehr erscheint nach Ansicht des Senates 1 - auch in Anbetracht der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vermögensdeckungsrechnung 2001 - 2005, aus welcher ersichtlich ist, dass das Vermögen des Bw. zum Zeitpunkt der Schenkung der Sparbücher im Wesentlichen aus der Rückführung einer Verrechnungsforderung in Höhe von 1,510.000 ATS und dem Erlös aus dem Verkauf von Kunstgegenständen in Höhe von 475.000 ATS stammt - als wahrscheinlich, dass er die in Rede stehenden Erlöse zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendet hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw. diese Gelder zum Großteil im Jahr 2002 (das Jahr, in dem die Schenkung vollzogen wurde) bereits verbraucht hat, da er eher niedrige Einkünfte - wie aus seinen Einkommensteuererklärungen ersichtlich - in den vorangegangenen Jahren bezogen hat, mit denen er seinen Lebensunterhalt schwer bzw. kaum bestreiten konnte und laut Vermögensdeckungsrechnung hinsichtlich der Jahre 2001 - 2005 der Bw. zum 26. Juni 1999 über ein Vermögen von (lediglich) 287.948 ATS verfügte.
Was die in der Vermögensdeckungsrechnung 2001 - 2005 im Jahr 1999 ausgewiesenen Erlöse aus Kunstverkäufen an FM in Höhe von 475.000 ATS betrifft, so bestehen seitens des erkennenden Senates zudem trotz Vorliegens einer Erklärung des FM über den Erhalt dieses Betrages erhebliche Zweifel, dass tatsächlich eine Veräußerung stattgefunden hat; konnten doch weder die Gattin des FM noch dessen Sachwalter noch die Masseverwalterin Angaben über die angeblich erworbenen Gegenstände bzw. deren Verbleib machen.
Was den Betrag in Höhe von 1,510.000 ATS aus der Rückführung einer Verrechnungsforderung betrifft, so ist der Bw. auch diesbezüglich den Nachweis über den Verbleib bzw. das Vorhandensein dieses Betrages im Zeitpunkt der fingierten Schenkung schuldig geblieben.
Die Vorlage der beiden Kopien von Auszahlungen (Beilage 1 und 2) während der mündlichen Verhandlung stellen keinen geeigneten Nachweis dafür dar, dass die Beträge auf den zwei Sparbüchern aus den Ersparnissen des Bw. stammen.
Wenn der Bw. vorbringt, dass sich für ihn sämtliche diesbezügliche Transaktionen ausschließlich im Privatbereich abspielten und eine Vermögensentwicklung in der ausschließlichen Privatsphäre keine Aufbewahrungspflicht in abgabenrechtlicher Hinsicht bewirken könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis hinsichtlich eines festgestellten, unaufgeklärten Vermögenszuwachses demjenigen obliegt, bei welchem ein solcher festgestellt worden ist. Insofern wird die rein private Sphäre verlassen und der Bw. hat die Mittelherkunft nachzuweisen.
Es obliegt also nicht der Abgabenbehörde zu beweisen, dass die Mittel aus privaten Zuwendungen stammen oder im berufungsgegenständlichen Fall den Gegenbeweis zu führen, dass die Gelder nicht aus den Verkäufen stammen, sondern die Behörde hat die Nachweisführung des Bw. im Rahmen der freien Beweiswürdigung entsprechend zu werten.
Die Vermögensdeckungsrechnung ist nach diesen Ausführungen als nicht aufgeklärt anzusehen. Eine Verpflichtung der Nachprüfung, aus welchen Gründen sonst das neu hervorgekommene Vermögen entstanden sein könnte, besteht für die Abgabenbehörde nicht (VwGH 24.2.1993, 91/13/0198) und ist der unaufgeklärte Vermögenszuwachs als nicht erklärte gewerbliche Einkünfte hinzuzuschätzen.
Aufgrund der Ausführungen ist es dem Bw. nicht gelungen, die Herkunft der Mittel nachzuweisen, insoweit lag es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nahe, dass die im Ausmaß von 136.000 € bestehende Unterdeckung aus steuerpflichtigen Einkünften stammt, wobei dieser Umstand die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlage autorisiert (VwGH 5.11.1954, 2417/51 und VwGH 18.12.1974, 1978/73).
Wenn der Bw. betreffend die Beweisführung vorbringt, dass diese letztendlich daran gescheitert ist, dass für die "Unterlagen" des Privatbereiches keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine doppelte Buchhaltung vorgesehen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände nicht dazu führen können, zweifelhafte bzw. bereits aus anderen Gründen unschlüssige, die Privatsphäre betreffende Angaben nunmehr als erwiesen anzusehen.
Die Betriebsprüfung hat das "fiktive Einkommen" nicht unbegründet im Jahr 2002 angesetzt, dies deshalb weil die Gelder erstmals im Jahr 2002 aufscheinen. Es ist der Betriebsprüfung beizupflichten, dass bei Feststellung eines ungeklärten Vermögenszuwachses die Annahme berechtigt ist, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht bekannten Einkünften stammt. Die Zurechnung ist bei jener Einkunftsart geboten, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde der ungeklärte Vermögenszuwachs ebenfalls den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wie im Jahr 2001 hinzugerechnet. Es erscheint am wahrscheinlichsten, dass der Bw. weitere Vermittlungsgeschäfte und ähnliche Geschäfte durchgeführt habe, welche bis heute unentdeckt blieben. Daher wurden diese Einnahmen auch der Umsatzsteuer gemäß
§ 3a UStG 1994 unterzogen.
Bei der Berechnung der Einkünfte wurden von der Betriebsprüfung gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 Betriebsausgaben - wie vom steuerlichen Vertreter beantragt - mit einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze abgezogen (13.600 € = 12% von 113.333,33 €). Folglich sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 99.733 € anzusetzen.
Selbst für den Fall, dass davon auszugehen wäre, dass der strittige Betrag tatsächlich (zum Teil) aus den genannten Kunstverkäufen stammt, würde diesbezüglich trotzdem eine Steuerpflicht vorliegen, da gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 das Einkommen, das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 unter anderem der Einkommensteuer unterliegen.
Da es sich nicht um einen einmaligen Verkauf von Kunstgegenständen gehandelt hat, sondern diese Verkäufe sich über mehr als ein Jahrzehnt gezogen haben, ist davon auszugehen, dass der Bw. nachhaltig tätig geworden ist und aus diesen nachhaltigen Verkäufen Einkünfte erzielen wollte. Die Nachhaltigkeit ist im gegenständlichen Fall zu bejahen, da diese Tätigkeit regelmäßig vorgenommen wurde, auch wenn die Verkaufsgegenstände aus dem Privatvermögen stammen und wären daher die Erlöse aus den Kunstverkäufen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage. Da im gegenständlichen Verfahren im Jahr 2002 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 136.000 € vorliegen, unterliegt diese Einnahmen gemäß
§ 3a in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beträgt 113.333 € (= Nettobetrag von 136.000 €). Vorsteuern in Höhe von 2.040 € wurden gemäß
§ 14 Abs. 1 UStG 1994 gewährt.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das Ansetzen von Einkünften aus Gewerbebetrieb und von Umsätzen durch das Finanzamt erfolgte im Jahr 2002 daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3245-W/08
- Stammnummer
- 54332
- Gültig
- 07.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF