Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0240-W/02
Umsatzzuschätzung der Einlagen ungeklärter Herkunft bei einem Spielautomatenbetrieb und Vorschreibung von Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-W/02vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. ., W, Z-Gasse, vom
17. März 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften vom 28. Februar 1997 betreffend Umsatzsteuer 1992
bis 1994 sowie die Berufung vom 25. Februar 1997 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften vom 17. Jänner 1997 betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1992
bis 31. Dezember 1994 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die
Abgaben betragen:
|
|
Schilling
|
Euro
|
Umsatzsteuer
1992
|
274.759,00
|
19.967,52
|
Umsatzsteuer
1993
|
342.012,00
|
24.854,98
|
Umsatzsteuer
1994
|
252.351,00
|
18.339,06
|
Haftung
für Kapitalertragsteuer 1992 bis 1994
|
500.282,00
|
36.356,91
Entscheidungsgründe
I.
Allgemeines:
Die Bw. . (in der Folge: Bw.)
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. März 1980 mit Sitz in Wien
gegründet. Am Stammkapital von S 500.000,00 ist A (geboren 1924) zu 100 %
beteiligt; A ist zugleich Geschäftsführer (in der Folge: GF) der Bw.
Der Betriebsgegenstand der Bw. ist der Verleih und der Betrieb von
Spielautomaten.
II.
Betriebsprüfung:
Bei der Bw. wurde eine den
Zeitraum 1992 bis 1994 betreffende abgabenbehördliche Prüfung
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt:
A.
Schätzungsbefugnis:
1.
Kassafehlbetrag August 1994:
Die Bw. hatte im
Prüfungszeitraum Geld- und sonstige Glückspielautomaten an zwei
Standorten in Niederösterreich und an zahlreichen Standorten in Wien
aufgestellt. Die Entleerung der Automaten und Abrechnung der Einspielergebnisse
erfolgte grundsätzlich am Monatsende. Im August 1994 wurden jedoch sechs
Abrechnungsbelege mit dem Datum 1. August erfasst (laut Kassabuchauszug Nr.
15 vom August 1994: Belege K 189 bis K 194 vom 1. August 1994).
In den betreffenden Lokalen
hatte laut Kassabeleg 174 bereits am 28. Juli 1994 eine Entleerung und
Abrechnung stattgefunden. Die Betriebsprüfung (BP) forderte daher die Bw.
im Vorhalteweg zur "Aufklärung obiger Unregelmäßigkeit" (gemeint
der Unregelmäßigkeit, dass die Abrechnungen zum 1.8. statt zum 31.8.
erfolgten) auf. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 27. August 1996 gab die Bw. dazu
an, es liege ein "Schreibfehler beim Datum" vor (dh. die Abrechnungen seien
irrtümlich mit dem Datum 1. August statt 31. August erfasst
worden).
Die BP stellte die
Glaubwürdigkeit, dass bei sechs verschiedenen Abrechnungsbelegen
(betreffend verschiedene Standorte) derselbe Schreibfehler unterlaufen
wäre, in Frage.
Vor allem aber legte die BP
dar, dass, wenn ein Schreibfehler vorliegt und die betreffenden
Einspielergebnisse erst zum Stichtag 31. August als Eingang im Kassabuch zu
erfassen sind, sich im Kassabuch zum 8. August 1994 ein Kassafehlbetrag in
Höhe von S 263,72 und zum 24. August 1994 in Höhe von S 1.703,72
ergebe (siehe Kassabuchseite Nr. 15 vom August 1994).
2.
Einlagen ungeklärter Herkunft:
Die Bw. hatte in den Jahren
1983 bis 1994 steuerliche Verluste in folgender Höhe
erklärt:
|
1983
|
166.284,00
|
1989
|
129.252,00
|
1984
|
317.355,00
|
1990
|
178.623,00
|
1985
|
45.197,00
|
1991
|
156.423,00
|
1986
|
133.649,00
|
1992
|
276.154,00
|
1987
|
133.233,00
|
1993
|
295.668,00
|
1988
|
132.545,00
|
1994
|
280.301,00
Gleichzeitig waren in den
Bilanzen der Bw. bereits in den Jahren vor 1992 ein passives Verrechnungskonto A
und ein Verbindlichkeitskonto Darlehen ausgewiesen, welche kontinuierlich
anwuchsen.
Mit Buchungstag 30. September
1992 wurden S 300.000,00 vom Verrechnungskonto A auf das Konto "Erhaltene
Darlehen" umgebucht. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 27. August 1996 handelte
es sich dabei um eine Überweisung des Sohnes von A, B.
Im Jahr 1994 wurden auf dem
Konto "Erhaltene Darlehen" S 200.000,00 als Zugang verbucht. Dabei handelt es
sich laut og. Vorhaltsbeantwortung um zwei Darlehen von je S 100.000,00 seitens
der Gattin von A, C.
Das Verrechnungskonto A und das
Konto "Erhaltene Darlehen" entwickelten sich im Berufungszeitraum wie
folgt:
|
|
Verrechnungskonto
|
Darlehen
|
Summe
|
31. 12.
1991
|
402.854,78
|
630.000,00
|
1,032.854,78
|
Bewegungen
1992
|
+
267.167,34
|
+
300.000,00
|
567.167,34
|
31. 12.
1992
|
670.022,12
|
930.000,00
|
1,600.022,12
|
Bewegungen
1993
|
+
507.157,15
|
0,00
|
507.157,15
|
31. 12.
1993
|
1,177.179,27
|
930.000,00
|
2,107.179,27
|
Bewegungen
1994
|
+
220.995,86
|
+200.000,00
|
420.995,86
|
31. 12.
1994
|
1,398.175,13
|
1,130.000,00
|
2,528.175,13
Diese Einlagen
bzw. Darlehen wurden wie folgt verbucht:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Einlagen in
Kassa
|
481.960,00
|
492.000,00
|
400.000,00
|
Einlagen auf
Bankkonten
|
47.070,00
|
40.000,00
|
34.000,00
|
Zahlungen
Lieferanten
|
70.912,00
|
1.086,00
|
|
Sonstige
Buchungen
|
-
7.956,00
|
715,39
|
9.321,40
|
GSVG-Beiträge
|
-
24.828,66
|
-26.644,24
|
-22.325,54
|
Summe
|
567.167,34
|
507.157,15
|
420.995,86
Insgesamt wurden demnach der
Bw. im Berufungszeitraum Einlagen und Darlehen von ca. S 1,500.000,00
gewährt. Bei Überprüfung, von wem diese Beträge der Bw.
zugeführt worden sein könnten, stellte die BP fest, dass A ab 1.
Jänner 1993 und seine Gattin C im Berufungszeitraum Pensionen der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in folgender Höhe
bezogen:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
A
|
0,00
|
24.696,70
|
295.959,00
|
C
|
165.066,80
|
170.009,30
|
176.910,40
|
Summe
|
165.000,00
|
195.000,00
|
473.000,00
Weiters habe A im Jahr 1994
eine Pensionsnachzahlung in Höhe von netto S 80.000,00 und C ebenfalls
1994 in Höhe von netto S 19.271,50
erhalten.
Ein
Geschäftsführerbezug sei von der Bw. an den
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausbezahlt worden.
Stelle man die Nettopensionen
in Relation zu den in den Betrieb der Bw. getätigten Einlagen, so
würden sich für 1992 und 1993 Unterdeckungen ergeben; lediglich
für 1994 liege das Familieneinkommen von A und C aufgrund der
Pensionsnachzahlungen geringfügig über der Höhe der
Einlagen.
Zum von der BP abverlangten
Nachweis über den Zahlungsfluss der gegenständlichen Einlagen gab die
Bw. an, ein "privates Sparbuch" existiere nicht. Bezüglich der
vorgehaltenen Unterdeckungen verwies die Bw. auf den Verkauf einer Trafik durch
die Schwiegertochter von A und C , D, im Jahr 1991, wobei ein
Veräusserungserlös in Höhe von S 700.000,00 erzielt worden sei,
sowie auf das Darlehen von B im Jahr 1992 in Höhe von S
300.000,00.
Die Abdeckung der Einlagen
durch den Veräusserungserlös der Trafik erschien der BP aus folgenden
Gründen unglaubwürdig:
D habe bei Verkauf der Trafik
zum 30. April 1991 einen Veräusserungserlös von S 700.000,00
(Anlagen) und S 102.190,65 (Warenbestand) erzielt. Nach Abzug aller
Verbindlichkeiten habe sich jedoch kein Gewinn, sondern ein
Veräusserungsverlust von S 44.578,82 ergeben.
D habe über schriftliche
Aufforderung der BP, nach zunächst erfolgter Terminverschiebung, die
Zeugenaussage zu diesem Thema verweigert.
Die (teilweise) Abdeckung durch
ein Darlehen von B in Höhe von S 300.000,00 im September 1992 erschien der
BP aufgrund dessen finanzieller Lage zum strittigen Zeitpunkt (ca 30 Jahre alt,
Facharzt für Innere Medizin, Alleinverdiener, 1 Kind zu versorgen),
abgesehen vom Fehlen einer eindeutigen schriftlichen Vereinbarung zB. über
Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten, ebenfalls als
nicht glaubwürdig.
Auf S. 185 des Arbeitsbogens
der BP (AB) ist dazu vermerkt, dass B im Zeitraum 1991 bis 1994 folgende
steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (sA =
Studiendokumentation und Vortragstätigkeit) und nichtselbständiger
Arbeit als Arzt (nsA) bezog:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
sA
|
-
8.905,00
|
4.087,00
|
148.509,00
|
238.821,00
|
nsA
|
414.676,00
|
keine
Erkl. abgegeben
|
596.342,00
|
639.470,00
Da somit nach Ansicht der BP
die Finanzierung der strittigen Einlagen bzw. Darlehen durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer selbst bzw. nahestehende Personen (D ,
B und C ) nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, kam sie zu dem Schluss, dass
es sich dabei nur um Einlagen des Gesellschafters A in den Betrieb der Bw.
handeln könne. Diese könnten - mangels nachgewiesener anderweitiger
Finanzierungsquellen - nur aus nicht erklärten Einspielergebnissen der Bw.
stammen, welche zuvor als verdeckte Ausschüttungen dem Gesellschafter
zugeflossen seien.
Die BP kam aufgrund der og.
formellen und materiellen Mängel der Buchführung zum Schluss, dass die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg zu
ermitteln seien.
B.
Schätzungsmethode:
Die Einlagen und Darlehen
ungeklärter Herkunft wurden von der BP im Schätzungsweg als nicht
erklärte Einspielergebnisse beurteilt, welche wie folgt ermittelt
wurden:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Erhöhung
Kontensalden
|
567.167,34
|
507.157,15
|
420.995,86
|
GSVG-Beiträge
|
24.818,66
|
26.644,24
|
22.325,54
|
Summe
|
591.986,00
|
533.801,39
|
443.321,40
|
Nicht erkl.
Einspielergebnisse
|
592.000,00
|
534.000,00
|
443.000,00
Die "nicht erklärten
Einspielergebnisse" wurden nach dem Verhältnis laut Abgabenerklärungen
in faktorwirksame Erlöse aus Geldspielgeräten und Erlöse aus
sonstigen Spielautomaten aufgeteilt, wobei für das Jahr 1994 seitens der BP
eine von der Bw. nicht bekämpfte Abänderung der Aufteilung vorgenommen
wurde (vgl. Tz 30 BP-Bericht):
|
Bruttobeträge
1992
|
lt.
Erklärung
|
%
|
Zuschätzung
|
Erlöse
gesamt
|
1,074.240,00
|
100
|
592.000,00
|
Erlöse
Spielautomaten
|
741.150,00
|
69
|
408.000,00
|
Erlöse
sonstige Automaten
|
333.090,00
|
31
|
184.000,00
|
Bruttobeträge
1993
|
lt.
Erklärung
|
%
|
Zuschätzung
|
Erlöse
gesamt
|
1,125.630,00
|
100
|
534.000,00
|
Erlöse
Spielautomaten
|
854.650,00
|
76
|
406.000,00
|
Erlöse
sonstige Automaten
|
270.980,00
|
24
|
128.000,00
|
Bruttobeträge
1994
|
lt.
Erklärung
|
%
|
Zuschätzung
|
Erlöse
gesamt
|
908.275,00
|
100
|
443.000,00
|
Erlöse
Spielautomaten
|
592.560,00
|
65
|
288.000,00
|
Erlöse
sonstige Automaten
|
315.715,00
|
35
|
155.000,00
Ertragsteuerlich wurden die
jährlichen Zuwächse auf dem "Verrechnungskonto A und auf dem Konto
"Erhaltene Darlehen" als verdeckte Einlagen, und og. Umsatzzuschätzungen
als verdeckte Ausschüttungen behandelt. Die "nicht erklärten
Einspielergebnisse" zuzüglich Kapitalertragsteuer (Kest) wurden als
verdeckte Ausschüttungen (vA) an den
Gesellschafter-Geschäftsführer A beurteilt und ertragsteuerlich mit
folgenden Beträgen dem handelsrechtlichen Gewinn
außerbilanzmäßig hinzugerechnet:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Nicht erkl.
Einspielergebnisse
|
592.000,00
|
534.000,00
|
443.000,00
|
Kest (33,33
%)
|
197.333,00
|
178.000,00
|
|
Kest (28,205
%)
|
|
|
124.949,00
|
vA
|
789.333,00
|
712.000,00
|
567.949,00
Aufgrund der gegebenen
Verlustvorträge und Gewerbesteuerfehlbeträge ergaben sich betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 bis 1994 keine Steuernachforderungen.
Jedoch wurde festgestellt, dass die Kapitalertragsteuer für die verdeckten
Ausschüttungen mit den og. Beträgen bei der Bw. im Haftungsweg
vorzuschreiben sei.
Betreffend Umsatzsteuer wurden
die vereinbarten Entgelte von der BP wie folgt ermittelt:
|
Erlöse
Geldspielautomaten
|
1992
|
1993
|
1994
|
Zuschätzung
brutto
|
408.000,00
|
406.000,00
|
288.000,00
|
Zuschätzung
netto
|
340.000,00
|
338.333,33
|
240.000,00
|
Faktor
1,8
|
612.000,00
|
609.000,00
|
432.000,00
|
|
|
|
|
Erlöse
sonstige Automaten
|
1992
|
1993
|
1994
|
Zuschätzung
brutto
|
184.000,00
|
128.000,00
|
155.000,00
|
Zuschätzung
netto
|
153.333,33
|
106.666,67
|
129.166,67
|
|
|
|
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Vereinbarte
Entgelte lt. Erkl.
|
1,408.300,00
|
1,527.792,00
|
1,237.821,23
|
Buchungsfehler
|
|
|
11.306,50
|
Zuschätzung
Erlöse
Geldspielautomaten
|
612.000,00
|
609.000,00
|
432.000,00
|
Zuschätzung
Erlöse sonstige Automaten
|
153.333,33
|
106.666,67
|
129.166,67
|
Vereinbarte
Entgelte lt. BP
|
2,173.633,33
|
2,243.458,67
|
1,810.294,40
III.
Bescheide des Finanzamtes:
Das FA erließ
entsprechend den Feststellungen der BP im wiederaufgenommenen Verfahren
nachstehende Bescheide:
|
Umsatzsteuer
|
1992
|
1993
|
1994
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
2,173.633,33
|
2,243.458,67
|
1,810.294,40
|
Umsatzsteuer
|
434.726,67
|
448.691,73
|
362.058,88
|
Vorsteuer
|
159.967,82
|
106.679,42
|
109.707,72
|
Zahllast
|
274.759,00
|
342.012,00
|
252.351,00
Mit Bescheid über den
Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994 wurde der Bw. die
Kapitalertragsteuer für die verdeckten Ausschüttungen im Gesamtbetrag
von S 500.282,00 im Haftungsweg vorgeschrieben.
IV.
Berufungen:
Die Bw. bekämpfte den og.
Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer mit Berufung und
beantragte die Aufhebung des Bescheides. Weiters bekämpfte sie die im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 mit
Berufung und beantragte über Mängelbehebungsauftrag des FA die
"Nichtanerkennung der Vorsteuern sowie Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer
für die Jahre 1992, 1993 und 1994".
Zur Begründung führte
die Bw. aus, es liege Liebhaberei vor, und verwies auf die Ausführungen in
ihrer Berufung gegen die Bescheide betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Prüfungszeitraum 1.1.1992 bis 31.12.1994.
Darin wurde insbesonders geltend gemacht, dass es sich im Falle der Bw. nicht um
eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführte Vermietung, sondern um
einen Zeitvertreib eines (im Berufungszeitraum) 74jährigen Mannes handle.
So weise auch der (von der BP vorgehaltene) Umstand, dass teilweise
Vergnügungssteuer gezahlt wurde, obwohl gar kein Umsatz erzielt werden
konnte, darauf hin, dass es sich um Liebhaberei im Sinne des
Einkommensteuergesetzes handle. Eine verlustreiche Tätigkeit, die ohne
Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, stelle Liebhaberei dar. Im
vorliegenden Fall liege keine Gewinnerzielungsabsicht vor, sondern
ausschliesslich die private Spielfreude des Alleininhabers und
Geschäftsführers würde den Grund für die Tätigkeit des
Unternehmens darstellen.
Andererseits hatte die Bw.
gegenüber der BP in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 27. August 1996
unter Punkt 16 ausgeführt, es sei sicherlich richtig, dass aufgrund der
negativen Betriebsergebnisse die Frage der Liebhaberei im Raum stehe. Die Bw.
sei jedoch der Meinung, dass nach einer ausgiebigen Strukturbereinigung die
verbleibenden Betriebe mit Gewinnen rechnen könnten.
Zur Finanzierung der Einlagen
führte die Bw. aus, es sei zutreffend, dass im Prüfungszeitraum rund S
1,5 Mio von aussen in das Betriebsvermögen der Bw. eingebracht wurden. Dem
Ehepaar A und C seien in den Jahren 1992 bis 1994 aufgrund der Pensionszahlungen
und Pensionsnachzahlungen rund S 833.000,00 zur Verfügung gestanden, welche
für ein Pensionistenehepaar nicht zur Gänze zur Deckung der
Lebenshaltungskosten notwendig seien. Darüberhinaus habe der Sohn, B ,
seinen Vater (also nicht die Ges.m.b.H.) laufend finanziell unterstützt;
diese Unterstützungen würden weiter laufen und könnten von B
jederzeit bestätigt werden. Er und die Schwiegertochter D würden Herrn
A und seine Gattin laufend zu überzeugen versuchen, das ständig
verlustbringende "Geschäft" aufzugeben.
V.
Stellungnahme der BP:
Die BP legte in ihrer
Stellungnahme zur Berufung zur Frage der Finanzierung der Einlagen dar, dass
sich bei Gegenüberstellung der jährlichen Nettopensionen zu den
getätigten Einlagen in den Jahren 1992 und 1993 eine Unterdeckung
ergebe:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Pensionen
netto
|
165.000,00
|
195.000,00
|
473.000,00
|
Einlagen
|
-
567.000,00
|
-
507.00,00
|
-
421.000,00
|
Unterdeckung
|
-
402.000,00
|
-
312.000,00
|
|
Überdeckung
|
|
|
52.000,00
Da die ermittelten Salden noch
nicht die normalen Lebenshaltungskosten berücksichtigen, müsse die
ermittelte Unterdeckung in Wirklichkeit um Einiges höher
liegen.
Die BP fasste ihre
Sachverhaltsermittlung nochmals wie folgt zusammen:
Sie habe die Bw. mit Vorhalt
vom 15.5.1996 unter anderem um Aufklärung gebeten, wie die Einlagen
finanziert wurden und ob es für den Zahlungsfluss konkrete Nachweise (zB
Abhebung von einem privaten Sparbuch) gebe.
Unter Punkt 13 der
Vorhaltsbeantwortung vom 27. August 1996 sei von der Bw. angeführt worden,
dass der wesentliche Teil der Einlagen aus dem Verkauf der Trafik der
Schwiegertochter stamme. Außerdem seien 1992 S 300.000,00 vom Sohn des GF
überwiesen worden. Weiters seien Belege über Pensionsnachzahlungen an
A und C aus 1994 vorgelegt worden.
Nachdem die Schwiegertochter
des GF zur Frage der Finanzierung der Einlagen aus dem Verkaufserlös der
Trafik die Zeugenaussage verweigert habe, habe sich nunmehr die in der Berufung
korrigierte Version über die Deckung der Einlagen ausschließlich auf
finanzielle Unterstützungen durch den Sohn des GF, B ,
gestützt.
Nach Ansicht der BP könne
der behaupteten laufenden Unterstützung durch den Sohn keinerlei Glauben
geschenkt werden. Zum einen handle es sich bei B um einen im Berufungszeitraum
knapp über 30 jährigen Arzt (mit einer Ehegattin, welche einem Studium
nachging, und einer minderjährigen Tochter), der also gar nicht in der
finanziellen Lage sein habe können, derart hohe Beträge (ca. S
500.000,00/Jahr) zur Verfügung zu stellen. Zum Anderen stehe diese
Behauptung in Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die
Unterstützung der Eltern durch ihre Kinder sei zwar in einer
wirtschaftlichen Notlage üblich, nicht jedoch bei einem "Zeitvertreib", der
Jahr für Jahr mehrere Hunderttausend Schilling verschlinge.
Auch in der Berufung sei
keinerlei Nachweis über irgendeinen Geldfluss erbracht worden.
V:
Gegenäußerung der Bw.
Der steuerliche Vertreter gab
in seiner Gegenäußerung kund, sein Mandant (gemeint: der GF) habe ihm
nochmals versichert, dass die von ihm getätigten Einlagen von seinem Sohn B
stammen. Da es sich durchwegs um Barbewegungen gehandelt habe, seien keine
Banküberweisungen vorhanden.
Im übrigen
äußerte er sich zur Stellungnahme der BP nur betreffend die Frage der
Finanzierung der Einlagen. Es sei durchaus üblich, das Kinder ihre Eltern
unterstützen, wobei sich diese Unterstützung nicht nur auf eine
wirtschaftliche Notlage beziehen müsse. Zugegebenermassen handle es sich im
Berufungsfall um eine besondere Gegebenheit, aber es sei auf das hohe Alter des
Gf. der Bw. hinzuweisen.
VII.
Verfahren vor dem UFS:
Die Berufung wurde vom
Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Verfahren vor dem UFS wurde
B mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 aufgefordert, als Zeuge gemäß
§ 169 BAO im schriftlichen Wege folgende Fragen bis spätestens 31.
August 2005 zu beantworten:
1) Laut Vorbringen im
Betriebsprüfungsverfahren haben Sie der Bw. im Jahr 1992 ein Darlehen in
Höhe von S 300.000,00 gewährt.
Können
Sie die Richtigkeit dieser Angabe bestätigen ?
Zu
welchem genauen Zeitpunkt wurde das Darlehen gewährt ?
Gibt
es eine schriftliche Vereinbarung über die Gewährung des Darlehens,
die Höhe der Verzinsung und den Zeitpunkt der Rückzahlung des
Darlehens ?
Können
Sie den Zahlungsfluss (anhand von Kontoauszügen oä.) nachweisen
?
2)
Im Berufungsschriftsatz vom 25.2.1997 wurde die Finanzierung von
Gesellschaftereinlagen in das Unternehmen der Bw. in Höhe von rund S 1,5
Mio. im Zeitraum 1992 bis 1994 damit erklärt, dass Sie ihren Vater laufend
finanziell unterstützt hätten. Diese Unterstützungen würden
weiter laufen und könnten von Ihnen jederzeit bestätigt
werden.
Dazu
ist anzuführen:
Haben
Sie - zusätzlich zu einem Darlehen über S 300.000,00 im Jahr
1992 - der Bw. oder Ihrem Vater persönlich laufend finanzielle Zuwendungen
gewährt ?
Wie
hoch war der jährliche Betrag dieser Zuwendungen in den Jahren 1991 bis
1996 ?
Waren
diese Zuwendungen zu verzinsen und später zurückzuzahlen
?
Gibt
es schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der Zuwendungen, die
Verzinsung und den Zeitpunkt der Rückzahlung ?
Können
Sie den Zahlungsfluss (Kontoauszüge oä.) nachweisen
?
3)
Darzulegen ist in Zusammenhang mit Punkt 1 und 2 auch, inwiefern Sie finanziell
in der Lage waren, diese Zahlungen zu leisten. Es ist daher
anzugeben:
Wie
hoch war ihr jährliches Nettoeinkommen der Jahre 1991 bis 1996
?
Hatten
Sie zusätzlich Ersparnisse ?
Wie
hoch waren Ihre Wohnungskosten im Zeitraum 1991 bis 1996 und aus welchen Mitteln
konnten Sie - gegebenenfalls zusätzlich zu den Aufwendungen
(Unterstützung des Vaters und Wohnungskosten) - die Anschaffung eines
Eigenheimes im Jahr 1996 finanzieren ?°
(°laut Grundbuch sind D und
B seit 1996 Eigentümer eines Reihenhauses in
Niederösterreich).
Dieser Schriftsatz blieb
zunächst unbeantwortet. Über nochmalige Aufforderung teilte B mit
Schreiben vom 17. September 2005 mit, dass er von seinem Recht, die Aussage zu
verweigern, Gebrauch mache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.
Schätzungsbefugnis:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenberechnung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist
gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO insbesonders dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Wenn in einem mängelfreien
Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige
nicht aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der
unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften
stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses
löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184
Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem
unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom
Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat. Wenn es dem
Abgabepflichtigen nicht gelingt, die Herkunft der in sein Unternehmen
eingelegten Mittel aufzuklären, ist daher anzunehmen, dass sie aus nicht
offen gelegten Einkünften aus seinem Betrieb stammen (VwGH 27.2.2002,
97/13/0201, VwGH 26.9.2000, 97/13/0143).
Von der Abgabenbehörde
festgestellte Mehrgewinne bzw. Gewinne aus Schwarzumsätzen einer
Kapitalgesellschaft sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossene
verdeckte Ausschüttungen anzusehen (zB. VwGH 27.4.1994,
92/13/011,94/13/0094; VwGH 19.7.2000, 97/13/0241,0242; VwGH 24.3.1998,
97/14/0118).
Zu schätzen ist weiters
gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Für den Berufungsfall
bedeutet dies:
1.
Einlagen ungeklärter Herkunft:
Nach der
Angehörigenjudikatur des VwGH sind Leistungsbeziehungen zwischen
Körperschaften und deren Anteilsinhabern entsprechend den Kriterien
für Familienverträge nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben (zB VwGH 25.6.1997, 94/15/0160, 10.7.1996,
94/15/0114).
Es konnte nicht glaubhaft
dargelegt werden, dass A (welcher zudem auf sein Geschäftsführergehalt
verzichtete) oder seine Gattin die Einlagen aus vorhandenen Ersparnissen bzw.
laufenden Pensionseinkünften finanzieren konnten.
Die Darstellung, ein Teil der
Einlagen sei aus dem Verkaufserlös der Trafik der Schwiegertochter
finanziert worden, ist unglaubwürdig, da sich aus dem Verkauf der Trafik
nach Abzug aller Aufwendungen ein Veräusserungsverlust ergab und D zu
dieser Frage die Zeugenaussage verweigerte.
Die Darstellung, die Darlehen
und ein Grossteil der Einlagen seien durch finanzielle Zuwendungen von B an A
oder an die Bw. finanziert worden, erscheint unglaubwürdig, da eine
Finanzierung in der behaupteten Höhe aufgrund der aktenkundigen
finanziellen Lage des Sohnes des GF im Berufungszeitraum kaum leistbar war,
entsprechende Vereinbarungen und Zahlungsbelege nicht vorgelegt wurden und der
Sohn des GF eine Zeugenaussage zu diesem Thema vor dem UFS ausdrücklich
verweigerte.
Es ist daher anzunehmen, dass
die in den Betrieb der Bw. eingelegten Gelder aus vorherigen Ausschüttungen
der Bw. an den Alleingesellschafter A stammten.
Aufgrund dieser Sachlage ist
die Schätzungsbefugnis gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO gegeben. Dies
würde selbst dann gelten, wenn die Buchführung der Bw. im übrigen
formell und materiell fehlerfrei wäre.
Im Berufungsfall weist jedoch
die Buchführung der Bw. im Jahr 1994 auch den formellen Fehler des
Vorliegens von Kassafehlbeträgen auf. Diese Kassafehlbeträge (August
1994) ergeben sich aus der Aussage der Bw., dass Einnahmen, welche mit Datum vom
1. August erfasst wurden, richtigerweise Ende August zu erfassen sind. Für
das Jahr 1994 ist daher auch aufgrund des Buchführungsmangels des
Vorliegens von Kassafehlbeträgen die Schätzungsbefugnis
gegeben.
Es sind daher gemäß
§ 184 BAO Umsatzzuschätzungen in der von der BP festgestellten
Höhe vorzunehmen.
Gleichzeitig stellen die nicht
erklärten Erlöse in der von der BP festgestellten Höhe verdeckte
Ausschüttungen an den Alleingesellschafter A dar, für welche
gemäß
§ 95 EStG 1988 die Kapitalertragsteuer bei
der Bw. im Haftungsweg einzubehalten und abzuführen ist.
Ausgehend von den im
Schätzungsweg ermittelten Abgabenbemessungsgrundlagen, wonach im
Berufungszeitraum ertragsteuerlich positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gegeben sind (1992: S 167.779,00; 1993: S 100.199,00; 1994: S 48.205,00), kann
den Ausführungen der Bw., es liege Liebhaberei vor, nicht gefolgt werden.
Zudem ist für Zeiträume ab 1993
§ 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr 1993/33 zu beachten, wonach
umsatzsteuerlich Liebhaberei nur bei Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung vorliegen kann. Das Aufstellen von Geldspielautomaten
stellt aber typischerweise eine gewerbliche Betätigung iSd § 1 Abs. 1
der Liebhabereiverordnung dar.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchätzungsbefugnisKassafehlbeträgeEinlagen ungeklärter Herkunftverdeckte AusschüttungUmsatzzuschätzungLiebhaberei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-W/02
- Stammnummer
- 20258
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF