Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2352-W/02
Schätzung einer Prostituierten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2352-W/02vom 22.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang
Tiwald, Robert Hauser und KomzlR KR Oswald Heimhilcher im Beisein der
Schriftführerin Monika Holub am 13. Dezember 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Thomas Keppert,, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994, Gewerbesteuer
für die Jahre 1992 und 1993 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der vorgenannten Sachbescheide nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 sowie Einkommen- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1992 und 1993 werden gemäß
§ 273
Abs 1 BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen. Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1994 wird abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der Berufung gegen den
Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994 wird teilweise Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
übte im Prüfungszeitraum (1992 - 1997) folgende Tätigkeiten
aus:
Tätigkeit
als Prostituierte (E-Gasse) und Betrieb eines Hostessenservices (W-Gasse)
*)
Tätigkeit
als selbständige Vermittlerin von Begleitpersonen bei der
Begleitagentur A (der Einzelfirma ihres Ehegatten) (W-Gasse) **)
Gesellschafterin
der Begleitagentur B, eines in Form einer OEG geführten Unternehmens,
an dem sie zu 49 % und ihr Gatte zu 51% beteiligt war,
Prokuristin
der C GmbH
Untervermietung
von Räumlichkeiten (Wiedner Hauptstraße 79/1/12) an die
Begleitagentur D (Einzelfirma des
Herrn E).
*) Die
Bw gab bei den Finanzämtern für den 9., 18. und 19. Bezirk sowie
für den 1. Bezirk Fragebögen ab, aus denen hervorgeht, dass sie
ab 7. August 1992 in der E-Gasse (1180 Wien) der Prostitution nachging
und in der W-Gasse (1010 Wien) ein Hostessenservice betrieb. **) Von
Jänner 1993 bis Juni 1994 bezog die Bw weiters Einkünfte aus der
Tätigkeit der telefonischen Vermittlung von Begleitpersonen an Kunden
für die Begleitagentur ihres Gatten. Der Betriebsort dieser Begleitagentur
war mit der Wohnung der Bw (W-Gasse) identisch.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung den Zeitraum 1992 bis 1997 betreffend
wurden folgende Feststellungen getroffen: Da hinsichtlich der Einnahmen aus der
Tätigkeit als Prostituierte und dem Betrieb des Hostessenservices der
Betriebsprüfung keine Belege (Ausgangsfakturen, Aufzeichnungen wann und von
wem die Bw Geldbeträge bekommen habe, usw) vorgelegt worden seien, die zum
Nachweis der erklärten bzw tatsächlichen Umsätze und Einnahmen
erforderlich gewesen wären, wurden diese Umsätze bzw Einnahmen
für die Jahre 1992, 1993 und 1994 teilweise geschätzt:
1. Sparbücher
Am 4. November 1994 fand
in der Wohnung der Bw (W-Gasse) eine Hausdurchsuchung statt, wobei drei
Sparbücher beschlagnahmt wurden, die einen Kontostand von insgesamt
519.716,83 S aufwiesen. Da diese drei Sparbücher von der Bw
während der Betriebsprüfung (Bp) weder vorgelegt wurden noch deren
Herkunft bzw Entstehung nachgewiesen werden konnte, wurde dieser Betrag bei der
Vermögensdeckungsrechnung als unaufgeklärter Vermögenszuwachs in
Ansatz gebracht. Die Bw erklärte daraufhin, dass sie im Jahre 1992 mit
einem "größeren" Betrag von Russland nach Österreich gekommen
sei und es noch ein weiteres Sparbuch in Höhe von 45.000 S gegeben
habe, das als Kaution für die Wohnung in der W-Gasse hinterlegt worden sei.
Schließlich wurden die Sparbücher im Rahmen der
Vermögensdeckungsrechnung von der Bp als unaufgeklärter
Vermögenszuwachs in Höhe von 460.000 S in Ansatz
gebracht.
2.
Lebenshaltungskosten
Die Lebenshaltungskosten der Bw
wurden mit monatlich 10.000 S festgestellt.
Die
Vermögensdeckungsrechnung ergab nicht gedeckte
Lebenshaltungskosten:
|
Jahr
|
08-12/1992
|
01-12/1993
|
01-06/1994
|
Mittelaufbringung:
|
|
|
|
Gewinn
lt Erklärung
|
43.069,55 S
|
130.024,56 S
|
64.831,49 S
|
+
Afa
|
1.500,00 S
|
3.000,00 S
|
1.500,00 S
|
+
IFB
|
2.400,00 S
|
0,00 S
|
0,00 S
|
+
IRL
|
0,00 S
|
14.447,00 S
|
0,00 S
|
adapitierter
Gewinn lt Bp
|
46.969,55 S
|
147.471,56 S
|
66.331,49 S
|
Mittelverwendung:
|
|
|
|
-
Miete, Heiz., Tel. u. Reinigung
|
30.397,32 S
|
26.878,00 S
|
0,00 S
|
-
Miete: W-Gasse
|
18.267,00 S
|
130.000,00 S
|
48.000,00 S
|
-
Strom/Gas
|
0,00 S
|
2.564,22 S
|
0,00 S
|
-
Telefon privat
|
4.082,92 S
|
8.569,00 S
|
988,00 S
|
-
Sonderausgaben
|
3.367,00 S
|
32.684,00 S
|
0,00 S
|
-
Sparbücher (460.000 S)
|
100.000,00 S
|
240.000,00 S
|
120.000,00 S
|
Verfügungsbetrag
(vor Abzug der LHK)
|
-109.144,69 S
|
-298.223,66 S
|
-102.656,51 S
|
-
Lebenshaltungskosten lt Bp
|
-50.000,00 S
|
-120.000,00 S
|
-60.000,00 S
|
Unterdeckung
lt Bp
|
-159.144,69 S
|
-418.223,66 S
|
-162.656,51 S
|
Unterdeckung
lt Bp (gerundet)
|
-159.000,00 S
|
-418.000,00 S
|
-162.000,00 S
|
-
20 % USt
|
26.500,00 S
|
69.666,67 S
|
27.000,00 S
|
Hinzurechnung
lt Bp netto
|
132.500,00 S
|
348.833,33 S
|
135.000,00 S
Die nicht
gedeckten Lebenshaltungskosten abzüglich 20 % Umsatzsteuer wurden den
erkärten Umsätzen aus der Prostitution und dem Hostessenservice
hinzugerechnet.
3. Wohnungskosten
Die Bw machte in den Jahren
1992 bis 1994 Miete, Strom und Reinigungskosten für zwei Wohnungen (E-Gasse
und W-Gasse) geltend. Da die Bw in den Kassabüchern Taxispesen für die
Fahrten zu den Kunden geltend machte, schloss die Bp, dass die Tätigkeit
als Prostituierte bzw Hostess nicht in den Wohnungen der Bw ausgeübt wurde.
Da die beiden Mietobjekte somit Wohnzwecken dienten, wurden die geltend
gemachten Wohnungskosten als Betriebsausgaben von der Bp nicht
anerkannt.
4. Geringwertige
Wirtschaftsgüter
Für das Jahr 1993 wurden
von der Bw Aufwendungen für Einkäufe in diversen Boutiquen in
Höhe von 7.160,83 S geltend gemacht. Auf den vorgelegten Rechnungen
gibt es lt Bp keine näheren Hinweise darüber, was konkret angeschafft
wurde. Da es für die Tätigkeit als Prostituierte bzw Hostess keine
Berufskleidung gebe, wurden diese Beträge nicht als Betriebsausgaben
anerkannt.
Die daraufhin erhobene Berufung
begründete die Bw wie folgt:
Zu den Sparbüchern sei
anzumerken, dass das Geld hierfür aus den Ersparnissen, die noch aus
wirtschaftlichen Aktivitäten in Russland herrührten, stamme sowie aus
den Erlösen, die anläßlich der Auflösung des Hausstandes im
Zuge der Wohnsitzverlegung nach Österreich erzielt worden seien. Es wurde
eine Bescheinigung übermittelt, wonach die Bw mit Kaufvertrag von
12. Oktober 1992 ein Wohnhaus im Dorf F, Gebiet Moskau, im Werte von
US-$ 52.300 verkauft habe.
Zu den Lebenshaltungskosten
führte die Bw aus, dass sie seit ihrer Wohnsitzverlegung nach
Österreich auf die tatkräftige finanzielle Unterstützung durch
ihren Lebenspartner bzw nunmehrigen Ehegatten zählen konnte.
Bei der Wohnung in der W-Gasse
handelte es sich um jene Wohnung, in der die Bw und ihr nunmehriger Ehegatte
wohnten. Die Miete sei größtenteils von ihrem damaligen
Lebensgefährten beglichen worden. Es wurde ein Wohnungsplan
übermitttel, aus dem hervorgeht, dass die Wohnfläche der gesamten
Wohnung 90,87 m² betrage und zwei Räume im Ausmass von insgesamt
40,27 m² (Büro: 20,11 m², Zimmer: 20,16 m²)
ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Obwohl somit rund
57 % der Wohnungskosten steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben
darstellten, seien ohnehin nur 25 % der gesamten Wohnungskosten angesetzt
worden. Außerdem sei es unrichtig, dass aus den Kassabüchern
entnommen werden könne, dass in der Wohnung keine Kunden empfangen worden
seien. Anhand der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung könne
überprüft werden, dass weder im Jahr 1993 noch im Jahr 1994 Taxispesen
geltend gemacht worden seien.
Zu den geringwertigen
Wirtschaftsgütern führte die Bw aus, dass die erworbenen
Wirtschaftsgüter auf den Paragons im einzelnen bezeichnet worden seien
(zwei Vibratoren, Lederzubehör und ein Video).
Die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens begründete die Bw schließlich damit,
dass nach Würdigung ihrer Argumente steuerliche Auswirkungen in einem
Ausmaß verblieben, das als geringfügig einzustufen sei.
Der abweisenden
Berufungsvorentscheidung (Stattgabe USt 1996 und 1997) folgte ein Vorlageantrag,
der ua damit begründet wurde, dass dem Bescheid die Begründung
für die Abweisung der ebenfalls angefochtenen Wiederaufnahmebescheide
fehle.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter der Bw die bereits
vorgebrachten Argumente und wies daraufhin, dass er die
Schätzungsberechtigung nach wie vor bestreite, da die Aufzeichnungen
ordnungsgemäß geführt worden seien. Des weiteren könne
keine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten festgestellt werden, da in etwa
570.000 S von der Bw nach Österreich verbracht worden seien, davon
40.000 S plus Zinsen verbraucht werden konnten und damit der auf den
beschlagnahmten Sparbüchern festgestellte Betrag noch verbleiben konnte.
Die restlichen Kosten seien vom Ehegatten der Bw getragen worden.
Demgegenüber brachte der Amtsvertreter vor, dass die Bescheinigung
über den Verkauf eines Wohnhauses in Russland um 52.300 US-$
während der Betriebsprüfung nicht vorgelegen sei und es keine
Bestätigung der Österreichischen Nationalbank über die Einfuhr
dieser Gelder gäbe.
Der
Senat hat erwogen:
1. Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen:
a) Sparbücher
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am 4. November 1994 fand
in der Wohnung der Bw (W-Gasse) eine Hausdurchsuchung statt, wobei drei
Sparbücher beschlagnahmt wurden, die einen Kontostand von insgesamt
519.716,83 S aufwiesen. Aus einer beglaubigte Übersetzung einer
Bescheinigung einer russischen Verwaltungsbehörde geht hervor, dass die Bw
mit beurkundetem Kaufvertrag vom 12. Oktober 1992 ein Wohnhaus im
Dorf F im Gebiet Moskau im Wert von 52.300 US-$ verkauft
hat.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus einer Niederschrift vom 4. November 1994 der
Bundespolizeidirektion Wien, die anläßlich einer am selben Tag in der
Wohnung der Bw (W-Gasse) stattgefundenen Hausdurchsuchung aufgenommen wurde und
der mit Schreiben vom 18. Jänner 2001 übermittelten beglaubigten
Übersetzung einer Bescheinigung einer russischen Verwaltungsbehörde
vom 15. Dezember 2000 über den Verkauf eines Wohnhauses durch die
Bw.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Dadurch, dass die Bw durch die
Vorlage der Bescheinigung über den Verkauf eines Wohnhauses am
12. Oktober 1992 im Gebiet Moskau, im Wert von 52.300 US-$ die
Herkunft bzw Entstehung eines Sparguthabens iHv insgesamt 519.716,83 S auf
drei - bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Bw (W-Gasse)
beschlagnahmten - Sparbüchern nachweisen konnte, ist die Herkunft des von
der Betriebsprüfung im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung in Ansatz
gebrachten unaufgeklärten Vermögenszuwachses in Höhe von
460.000 S nunmehr aufgeklärt.
Der von der
Betriebsprüfung ermittelte unaufgeklärte Vermögenszuwachs
für ein Sparguthaben iHv insgesamt 460.000 S (100.000 S
(08-12/1992), 240.000 S (01-12/1993) bzw 120.000 S (01-06/1994)) ist
somit bei der Vermögensdeckungsrechnung außer Ansatz zu
lassen.
b)
Lebenshaltungskosten
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Es wurden Kassabücher
vorgelegt, aus denen die Einnahmen und Ausgaben laut Erklärung, der
jeweilige Umsatzsteuersatz, die Umsatzsteuer sowie die Netto- und
Bruttobeträge ersichtlich sind. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die Bw
höhere Einkünfte als die erklärten erzielt hat. Für die
Lebenshaltungskosten der Bw im Prüfungszeitraum ist ihr Lebensgefährte
und späterer Ehegatte aufgekommen. Außerdem waren bare Mittel
vorhanden.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Betriesprüfungsbericht, der Berufung und der Niederschrift
über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese gemäß
§ 184 Abs 1 BAO zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs 2 leg
cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs 3 ist
ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Die Befugnis (Verpflichtung)
zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu
berechnen.
§ 184 Abs 2 und
3 nennt keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich
eine solche Unmöglichkeit ergeben kann. § 184 Abs 2 und 3
hat daher keine eigenständige normative Bedeutung. Es ist daher
beispielsweise nicht deshalb zu schätzen, weil eine Mitwirkungspflicht
verletzt wurde, sondern nur dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine
genaue Ermittlung (Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich
ist.
Die Schätzungsberechtigung
setzt kein Verschulden der Partei zB am Fehlen von Aufzeichnungen voraus. Zu den
Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
wesentlich sind, kann gegebenenfalls ein Vermögenszuwachs gehören,
dessen Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen
kann. Dies gilt auch, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt ist
(Ritz: Bundesabgabenordnung - Kommentar², Tz 6 und 7 zu §
184, S 396).
Da es bezüglich der
vorhandenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine konkreten Anhaltspunkte dafür
gibt, dass die Bw höhere Einkünfte erzielte als sie erklärte, die
Ausführungen des Ehegatten der Bw nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens widersprechen, wonach er für die Lebenshaltungskosten seiner Gattin
aufgekommen ist, und laut Feststellung der Betriebsprüfung tatsächlich
bare Mittel vorhanden waren, ist keine Schätzungsberechtigung dem Grunde
nach gegeben. Die von der Betriebsprüfung durchgeführte
Vermögensdeckungsrechnung ist mangels Einbeziehung sämtlicher
vorhandener Mittel, nicht geeignet den Nachweis für nicht gedeckte
Lebenshaltungskosten zu erbringen.
Im Hinblick darauf, dass weder
Buchhaltungsmängel noch ein nicht gedeckter Lebensaufwand festgestellt
werden konnten, mangelt es an den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen
für eine Schätzungsberechtigung der von der Bw erzielten Einnahmen.
Diese sind daher erklärungsgemäß in Ansatz zu
bringen.
2. Wohnungskosten
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Wohnung W-Gasse, war
Firmensitz der Begleitagentur, die zunächst als Einzelunternehmen und
später als OEG betrieben wurde. Die Bw war zu 49 % an der OEG
beteiligt und bezog Einkünfte aus der Tätigkeit der telefonischen
Vermittlung von Begleitpersonen an Kunden. Diese Tätigkeit fand in den
Büroräumlichkeiten am Firmensitz statt. Eine Hausdurchsuchung, in
deren Rahmen handschriftlichen Aufzeichnungen über erfolgte Umsätze,
mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken, Sparbücher, Fotos von
Mädchen und eine Liste von Namen, die für die Agentur tätig
waren, sichergestellt wurden, fand ebenfalls am Firmensitz der Begleitagentur
statt.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und der Berufung.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 4 Abs 4
EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Da die Wohnung nachweislich der
Abwicklung der Tätigkeit der telefonischen Vermittlung von Begleitpersonen
an Kunden und der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen der Begleitagentur
diente, sind die in Rede stehenden Wohnungskosten als Betriebsausgaben in Abzug
zu bringen.
3. Geringwertige
Wirtschaftsgüter
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Bei den gegenständlichen
Rechnungen handelt es sich um Paragons einschlägiger Fachgeschäfte,
wobei die erworbenen Wirtschaftsgüter im einzelnen bezeichnet
sind.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den Ausführungen zur Berufungsschrift.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können
gemäß
§ 13 EStG 1988 als Betriebsausgaben abgesetzt werden,
wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5.000 S nicht
übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Es wird davon
ausgegangen, dass die erworbenen Wirtschaftsgüter, die auf den Rechnungen
im einzelnen bezeichnet werden, betrieblich eingesetzt wurden, sodass sie als
Betriebsausgaben iSd § 13 EStG 1988 absetzbar sind.
4. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Wie in den Punkten 1 bis 4 oben
ausführlich dargestellt, wurden im Rahmen der Berufungsentscheidung keine
Feststellungen getroffen, die zu Abänderungen der von der Bw erklärten
Umsätze bzw Einnahmenüberschüsse führen.
Im Jahre 1993 wurde eine
Investitionsrücklage iHv 14.447 S gebildet. Per 30. Juni 1994
wurde der Betrieb der Bw (nämlich die Tätigkeit als Hostess und
selbständige Telefonistin) beendet. Eine Auflösung der
Investitionsrücklage 1993 wurde nicht vorgenommen. Aus den Erklärungen
für das Jahr 1994 ergibt sich kein Hinweis auf die im Jahr 1993 gebildete
Investitionsrücklage.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den Punkten 1 bis 4 der gegenständlichen Berufungsentscheidung,
dem Betriebsprüfungsbericht und den angeführten
Einkommensteuererklärungen sowie den dazu eingebrachten
Beilagen.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter anderem auch in allen jenen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens steht im Ermessen der Behörde. Diesbezüglich ist zu
unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen
Wiederaufnahmstatbestand erfüllt, und der Ermessensfrage, ob die
Wiederaufnahme auch durchzuführen ist; erst wenn die Rechtsfrage dahin
beantwortet ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, hat die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die Wiederaufnahme
verfügt (vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303 E,
E 152 und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs).
Da im Rahmen der
Berufungsentscheidung hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1992 bis 1994 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer für die
Jahre 1992 und 1993 keine Feststellungen getroffen wurden, die zu
Abänderungen der von der Bw erklärten Umsätze bzw
Einnahmenüberschüsse führen, sind keine Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide
herbeigeführt hätten. Für die erwähnten Abgaben wird in den
angeführten Streitjahren kein Wiederaufnahmstatbestand
erfüllt.
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens vom Amts wegen hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1992 bis 1994 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer für die
Jahre 1992 und 1993 war daher nicht zulässig, der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide wird Folge gegeben, diese werden aufgehoben und die
Berufung gegen die entsprechenden Sachbescheide wird zurückgewiesen. Damit
treten die Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis
1994 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 wieder
in Kraft.
Nach der ständigen
Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart
zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf
den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im
jeweiligen Veranlagungsjahr (vgl zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135).
Von der Kenntnis einer Tatsache
kann erst dann gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in
ihrem für die abgabenrechtliche Beurteilung wesentlichen Umfang bekannt ist
(vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, a.a.O, E 177).
Da hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1994 weder aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
noch aus der Einkommmensteuererklärung ersichtlich ist, dass im Jahr 1993
eine Investitonsrücklage gebildet wurde, die im Jahr der Betriebsaufgabe
(1994) gewinnerhöhend aufzulösen ist, war der Abgabenbehörde im
gegenständlichen wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt nicht
vollständig bekannt, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Der Umstand, dass im Jahr 1993
eine Investionsrücklage iHv 14.447 S gebildet wurde, wurde erst im
Zuge der Betriebsprüfung erkennbar und stellt somit einen tauglichen
Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs 4 BAO dar. Die
Verfügung der Wiederaufnahme steht damit im Ermessen der
Behörde.
Bei der Ermessensübung hat
die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die amtswegige
Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 BAO) grundsätzlich der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor
der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Als gegen die
Wiederaufnahme sprechend ist allenfalls insbesondere die Geringfügigkeit
der steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Da sich aber beim
Vergleich der Abgabenhöhe mit und ohne Berücksichtigung der
gewinnmindernden Auflösung der Investitonsrücklage 1993 iHv
14.447 S eine Differenz von 4.608 S bzw 334,88 € (=
39.184 S - 34.576 S) ergibt, kann in Anbetracht der Höhe des von
der Bw in diesem Jahr erzielten Gewinnes nicht von einer Geringfügigkeit
der steuerlichen Auswirkungen ausgegangen werden.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb errechnen sich daher folgendermaßen:
|
Einnahmenüberschuss
lt Erklärung
|
64.831,
00 S
|
+
Auflösung der Investitionsrücklage 1993
|
14.447,00 S
|
Einnahmenüberschuss
lt BE
|
79.278 ,00S
|
+
Gewinnanteil aus der OEG
|
138.064,85 S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt BE
|
217.342,85 S
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SparbücherLebenshaltungskostenWohnungskostengeringwertige WirtschaftsgüterWiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2352-W/02
- Stammnummer
- 16730
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF