Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0119-K/03
Ungeklärte Vermögenserhöhung, Vermögensdeckungsrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-K/03vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Behauptet der Abgabepflichtige zum Beweisthema der Herkunft eines Geldbetrages einen ungewöhnlichen Sachverhalt, der der Lebenserfahrung widerspricht, ist diese Behauptung dennoch grundsätzlich durch eine Vermögensdeckungsrechnung zu überprüfen (BStBl. 1986, 732, VwGH 18.10.1988, Zl. 88/14/0092).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Kärntner Treuhand- und Revisions - AG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000,
Kapitalertragsteuerhaftung 1998 - 2000
entschieden: Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
|
Aktenvermerk
Arbeitsbogen Nr. 102100/01
Betriebsprüfung,
Betriebsprüfer
Berufungswerberin
Hauptakt
Textziffer
|
AV
AB
BP
Bw.
HA
TZ
In TZ 19 des BP - Berichtes wird folgender
Sachverhalt dargelegt:
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer
der Berufungswerberin (Bw.) habe S 1,000.000.- (richtig: 1,595.000.- ) im
Jahr 2000 auf sein Verrechnungskonto bei der Bw. eingezahlt. Nach den Angaben
dieses Geschäftsführers handle es sich hiebei um angesparte
Beträge, die er im Schlafzimmer seiner Wohnung aufbewahrt habe. Dies werde
vom Finanzamt als nicht glaubhaft angesehen. Der Umsatz werde daher vom
Finanzamt um 1 Mio S brutto ( S 833.333,33 netto) höher
angesetzt. Ferner rechnete das Finanzamt S 1 Mio brutto
außerbilanziell dem Betriebsergebnis (TZ 37 BP - Bericht) hinzu [TZ 24 BP
- Bericht; Die Umsatzsteuernachforderung wurde als Aufwand berücksichtigt
(TZ 30, 31, 33 BP - Bericht : 215.466,67 - 48.000.- = 167.466,67 +
251.200.- = 418.660.)].
Die bekämpften Bescheide des Finanzamtes vom 20. 2. 02
betreffend Umsatz-und Körperschaftsteuer 2000 entsprachen den Ansätzen
des BP -Berichtes. Mit Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid vom 22.2.2002
unterwarf das Finanzamt nicht strittige Beträge von S 138.000 (1998), S
120.000 (1999) und S 4.800 (2000) der Kapitalertragsteuer.
Ferner unterwarf es auch einen strittigen Betrag von S
1,000.000.- der Kapitalertragsteuerhaftung für das Jahr 2000. Die
Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist strittig.
In ihrer Berufung vom 6.3.02 brachte die Bw. vor: Der
Geschäftsführer habe am 27. 5. 1997 alle Geschäftsanteile der
Bw. erworben. Der Geschäftsführer der Bw. sei über 10 Jahre lang
Dienstnehmer der Fa. S gewesen. Dieses Dienstverhältnis sei im Jänner
1997 beendigt worden. Aus den laufenden Bezügen habe er Ersparnisse von S
7.500.- im Monat ansammeln können. Bei Ende des Dienstverhältnisses
habe er ferner eine Abfertigung von S 170.000.- erhalten. Im Jahr 1997 habe er
bereits S 1,000.000.- angespart. Diesen Betrag habe er vor seiner Gattin, mit
der er in Scheidung gelebt habe, verheimlichen wollen. Daher habe er diesen
Betrag nicht zur Anschaffung der Geschäftsanteile herangezogen. Er habe
diesen Betrag bar in seiner Klagenfurter Wohnung im Schlafzimmer aufbewahrt. Die
Gattin sei in Wolfsberg beschäftigt gewesen, die Eheleute hätten
getrennte Haushalte geführt. Die Wohnung in Klagenfurt sei nur sehr selten
gemeinsam benutzt worden.
Der Geschäftsführer sei im Jahr 1997 im Besitz
von S 1 Mio bar gewesen. Zum Beweis hiefür beantragte die Bw. insbesondere
die Vernehmung ihres Rechtsanwaltes als Zeugen. Die Bw. beantragte, den Betrag
von S 1,000.000.- brutto (= S 833.333,33 netto) weder der Umsatzsteuer noch der
Körperschaftsteuer, und den Betrag von S 1,000.000.- auch nicht der
Kapitalertragsteuerhaftung (25%) zu unterwerfen.
Der Betriebsprüfer machte in seinem Schreiben vom
18.6.2002 folgende Angaben zur Berufung:
Kilometergelder:
In diesem Zusammenhang seien die Angaben der Bw. sehr ungenau gewesen. Für
eine betriebliche Fahrt vom Südring zur Villacherstraße in Klagenfurt
seien 80 km eingetragen worden. Der Geschäftsführer habe darauf
erwidert: Vermutlich habe er mehrere Wege erledigt, aber nur ein Fahrziel
eingetragen. Privatfahrten habe er überhaupt nicht durchgeführt. Bei
der Schlussbesprechung habe er gesagt, er sei neben den rund 35.000 betrieblich
gefahrenen km noch rund 30.000 km privat gefahren. Diese Aufwendungen habe er
privat bestritten.
Privatverkauf
Bagger und Schubraupe: 1991 habe der Geschäftsführer nach seinen
Angaben von seinem Vater einen Bagger und eine Schubraupe geerbt (A 306 /92 BG
Wolfsberg). Bis 1998 seien diese Geräte in einem Obstgarten in
Unterkärnten gestanden. 1998 seien diese Geräte um S 522.000.-
(S 435.000.- netto) verkauft worden. Der Bagger sei aber noch bis 1995 im
Anlagenverzeichnis der Bw. ausgewiesen worden. Der Verkaufspreis des Baggers
habe 318.000.- brutto betragen.
Der Vertreter der
Bw. brachte hiezu in seinem Schreiben vom 15.7.02 vor:
Der Geschäftsführer habe den Bagger und die
Schubraupe von seinem Vater übereignet erhalten.
Weitere schrottreife Erdbaugeräte hätten sich im
Vermögen der Bw. befunden. Diese Geräte seien zum Teil verkauft
worden. Von der Struger GmbH sei ein Bagger im Jahre 1995 aus deren
Anlagevermögen ausgeschieden worden. Dann sei er um S 318.000.- brutto
verkauft worden. Der Geschäftsführer der Bw. habe auf diesen Bagger
zunächst eine Rechnung im Namen der Bw. ausgestellt. Auf Anraten seines
damaligen steuerlichen Vertreters sei nach einer Rechnungsberichtigung der
Geschäftsführer persönlich gegenüber dem Käufer als
Lieferer aufgetreten. Dies sei deshalb erfolgt, weil sich das Gerät nicht
mehr im Betriebsvermögen der Bw. befunden habe. Der Verkaufserlös sei
vom Geschäftsführer in dessen Steuerverfahren erklärt
worden.
Verkauf
eines LKW an einen ausländischen AbnehmerDer Prüfer berichtete
ferner, kurz vor dem Verkauf um angeblich S 10.000.- sei dieser LKW um S
15.000.- mit neuen Reifen ausgestattet worden. Der Verkaufspreis von
S 15.000.- sei daher nicht glaubhaft. Er müsse höher gewesen
sein. Der Geschäftsführer der Bw. habe angegeben, vor dem Verkauf die
alten Reifen wieder montiert zu haben. Die neue Reifengarnitur sei im Betrieb
verblieben. Ein Bestand an Reifen zum 31. 12. 1989 scheine jedoch nicht
auf.
Hiezu bemerkte der Vertreter der Bw. in
seinem Schreiben vom 15.7.02: Laut Inventuraufzeichnung vom 31.12.1999
hätten sich 8 neue Reifen zum 31. 12. 1999 im Vermögen der Bw
befunden. Die Reifen seien vor dem Verkauf wieder abmontiert worden. Dieser LKW
sei mit alten Reifen verkauft worden. Die neuen Reifen hätten der Bw. noch
zur Nutzung des LKW im eigenen Betrieb bis vor dem Verkauf gedient. Das
Finanzamt erstattete hiezu kein weiteres Vorbringen mehr.
Verkauf
eines LKW um S 10.000.-im Jahr 1999: Der Betriebsprüfer gab ferner in
seiner Stellungnahme vom 18. 6. 2002 an, dieser LKW sei wenige Wochen vor dem
Verkauf um S 24.000.- lackiert worden. Dies sei von der Bw. als
Fehlinvestition dargestellt worden, da das Fahrgestell bereits vor
Durchführung der Lackierarbeiten durchgerostet gewesen
sei.
Der Vertreter der Bw. gab in seinem
Schreiben vom 15.7.02 an: Dass vor den Lackierarbeiten festgestellt worden sei,
dass das Fahrgestell durchgerostet war, sei eine reine Vermutung der
BP.
Vorhalt
Bargeldbestand:Der Prüfer gab in seinem Schreiben vom 18.6. 2002
ferner an: Der Geschäftsführer der Bw. habe behauptet, bar erspartes
Geld (S 1 Mio) unter dem Kopfpolster aufbewahrt zu haben.
Der Vertreter der Bw widersprach in seinem
Schreiben vom 15. 7. 2002 dieser Darstellung des Prüfers: Das Versteck des
Geldes habe sich im Bettverbau befunden. Nur durch Zerlegen des Bettverbaus
hätte das Versteck entdeckt werden können. Der
Geschäftsführer der Bw. habe seine 3. Frau 1989 kennengelernt. Er habe
damals bereits 2 gescheiterte Ehen hinter sich gehabt und habe seiner dritten
Frau nicht seine finanzielle Gebarung völlig offenlegen wollen. Seine 3.
Gattin sei bei einer Bank beschäftigt gewesen. Er habe daher eine
Indiskretion befürchtet.
1997 habe er die Gewerbe- und Handelsbank aufgesucht und
einem namentlich genannten Bankangestellten einen Barbetrag von S 1 Mio
gezeigt.
Im Bedenkenvorhalt vom 20.9.2002 forderte das Finanzamt die
Bw. auf, weitere Informationen bekannt zu geben: Mit Abtretungsvertrag vom
27.5.1997 habe der Geschäftsführer alle Geschäftsanteile der
Struger GmbH erworben. Die Finanzierung des Kaufpreises sei laut Kreditvertrag
mit Hilfe der Bw. selbst erfolgt. S 1 Mio sei vom Geschäftsführer
kurzfristig vorfinanziert worden. Das Finanzamt stellte die Frage, wie diese
Vorgänge im Rechenwerk der Bw. erfasst worden seien.
Bw. antwortete am 23.10.02 schriftlich: Zahlugen im
Gesamtausmaß von S 1,268.700.- die mit diesem Kredit zusammenhingen, seien
von der Bw. finanziert und dem Verrechnungskosto des Geschäftsführers
angelastet worden. In einer Beilage zu diesem Schreiben wurde jede Einzelne
dieser Zahlungen aufgelistet.
Der Rechtsanwalt der Bw. und ihres
Geschäftsführers wurde am 10. März 2003 zu diesen Vorgängen
befragt. Er teilte mit: 1997, im Jahr des Erwerbes der Anteile der Bw. durch den
derzeitigen Geschäftsführer habe ihm dieser mitgeteilt, dass er sich
aus seiner Tätigkeit für die Fa. S 1 Mio S erspart habe. Es sei
damals darüber diskutiert worden, ob es sinnvoll sei, diesen Betrag zum
Erwerb der Anteile der Bw. zu verwenden. Auf Anraten des Steuerberaters des
Geschäftsführers sei dieser Betrag nicht für den Anteilserwerb
verwendet worden.
Am 19. 3. 2003 fand eine Besprechung zwischen dem Vertreter
des Finanzamtes Mag. Rössler und dem Vertreter der Bw. statt. Hiebei wurde
der Vertreter der Bw. ersucht, eine Gelddeckungsrechnung für die Jahre 1998
bis 2000 betreffend das Vermögen des Geschäftsführers zu
erstellen (AV Besprechung zwischen Mag. Rössler und Mag. Zenkl
19.3.03)
Am 3. 4. 2003 teilte der Vertreter der Bw. dem Vertreter
des Finanzamtes mit, dass eine Gelddeckungsrechnung nicht erstellt werden
könne (AV Besprechung Rössler und Mag. Zenkl 3.4.03).
Mit Fax vom 4. April 2003 (dieses Fax enthält das
unrichtige Datum 15.7.2002) teilte der Vertreter der Bw. ferner mit: Der
Geschäftsführer habe bis 2002 monatlich Unterhalt in Höhe von S
4.000.- zu leisten gehabt. Für seine Wohnung habe er S 2700.- monatlich an
Betriebskostenzahlungen und S 500.- an Stromkostenzahlungen zu leisten gehabt.
Bis März 1997 habe er S 4.680.- im Monat an die Raiffeisen Bausparkasse
zurückbezahlt. Die Raiffeisen Bausparkasse habe dem
Geschäftsführer im Jahre 1987 ein Darlehen zur Anschaffung seiner
derzeitigen Wohnung gewährt. Die Rückzahlungen hätten dieses
Darlehen betroffen. Die Rechtskosten, mit denen der Geschäftsfährer
pro Scheidung belastet worden sei, hätten S 20.000.- betragen. Im
Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil Muchitsch 1986 oder 1987 habe der
Geschäftsführer S 100.000.- erhalten.
Dem gleichzeitig mit diesem Schreiben vorgelegten
Kreditvertrag vom 4.6.1997 ist zu entnehmen, dass die Bw. ein Darlehen von S 1
Mio von ihrer Hausbank erhalten hat, für das der Geschäftsführer
gebürgt hat.
Dem gleichzeitig vorgelegten Auszug von Bankkonten des
Geschäftsführers sind zu entnehmen: Unterhaltszahlungen zu Handen der
zweiten Frau des Geschäftsführers von S 4.000.- im Monat,
Betriebskostenzahlungen an eine Hausverwalterin von S 2.700.- im Monat,
Stromkostenzahlungen von S 500.- im Monat, Kreditrückzahlungen 4.680.- .
Zusammen mit dem Schreiben der Vertreterin der Bw. vom
16.4.03 wurden weitere Urkunden vorgelegt: Kaufvertrag vom 24.2.1987 betreffen
die Wohnung des Geschäftsführers (Kaufpreis S 1,450.000.-)
Schuldschein und Pfandurkunde vom 22.5.1987 betreffend die Finanzierung dieser
Wohnung (Kreditsumme S 650.000, Rate von S 3.120.- im Monat )
Schreiben der Bausparkasse vom 11.12.1997, mit dem die
vollständige Tilgung des Bauspardarlehens bestätigt
wurde.
Mit AV vom 11. Juni 2003, der der Bw. nicht vorgehalten
worden war, hielt der Vertreter des Finanzamtes fest:
Dass S 1 Mio im Bettverbau aufbewahrt worden sei, sei nicht
glaubhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer
der Bw. trotz angeblich verfügbarer Mittel von S 1 Mio im Jahr 1997 eine
Fremdfinanzierung veranlasst habe, um die Geschäftsanteile an der Bw.
erwerben zu können. Dass die Fremdfinanzierung aus Angst vor der Gattin des
Geschäftsführers erfolgt sei, sei nicht überzeugend.
Ferner sei fraglich, ob bis 1997 tatsächlich S 1 Mio
angespart worden sei (Kreditrückzahlung 650.000.-; Unterhaltspflicht,
Lebenshaltungskosten). Schließlich vermerkte der Vertreter des Finanzamtes
noch, dass die Bw. keine Gelddeckungsrechnung vorgelegt habe. Aus diesen
Gründen ging der Vertreter des Finanzamtes davon aus, dass der strittige
Betrag von S 1,000.000.- als nicht aufgeklärte Vermögenserhöhung
anzusehen sei.
Am 18.8. 2003 teilte eine Mitarbeiterin der Bank für
Kärnten und Steiermark dem Referenten mit: Ab 1. November 2000 sei es in
Österreich nicht mehr möglich gewesen, ein anonymes Sparbuch zu
eröffnen. Wenn jemand zB vor dem 1. November 2000 eine Mio S auf ein
Sparbuch in einer Grazer Filiale der Bank für Kärnten und Steiermark
eingelegt habe, habe kein Angestellter einer anderen Filiale dies erkennen
können. Nur durch die Inhaberschaft am Sparbuch sei damals erkennbar
gewesen , dass man ein Recht auf das auf dem Sparbuch ersichtliche Guthaben
hatte . Wollte man das Guthaben geheim halten, hätte man das Sparbuch
verstecken müssen. Hielt man dies für zu unsicher, hätte man das
Sparbuch in ein Schließfach legen können . Dann hätte man eben
den Schlüssel verstecken müssen (Aktenvermerk vom 18.8.2003).
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. August
2003 schilderte der Geschäftsführer der Bw., er habe den Betrag von S
1 Mio in den Jahren 1986 - 1997 aus seinen Gehältern bei der Fa. S
angespart. Er habe die angesparten Beträge zu Hause bar verwahrt, bis er
sie im Jahr 2000 der Bw. zur Verfügung gestellt habe. Seine Frau sei bei
einer Bank beschäftigt gewesen. Er sei manchmal zugegen gewesen, wenn sie
sich mit anderen Mitarbeitern von Banken unterhalten habe. Dabei sei ihm
unangenehm aufgefallen, dass die Bankangestellten in indiskreter Art und Weise
über ihre Kunden geredet hätten. Er habe sich damals gefragt, ob es
überhaupt noch ein Bankgeheimnis gäbe. Daher habe er das Geld nicht
auf ein Sparbuch legen wollen.
Dem Geschäftsführer wurde vorgehalten, es sei
dennoch nicht nachvollziehbar, dass er das Geld nicht auf ein Sparbuch bei einem
Kreditinstitut, bei dem er nicht persönlich bekannt gewesen sei, anonym
angelegt habe. Dies sei bis 31. Oktober 2000 möglich gewesen. Dem
Geschäftsführer wurde der Aktenvermerk vom 18.8.2003 während der
mündlichen Verhandlung ausgefolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Ergänzende
Feststellungen:
Der derzeitige alleinige
Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. hatte am 22. Jänner
1997 einen Betrag von S 1,000.000.- zur Verfügung (AB 259: Aktenvermerk des
Zeugen vom 22. Jänner 1997 mit handschriftlichen Ergänzungen; AB 260:
Schreiben Dris H.Smit handschriflichen
Ergänzungen, Zeugenaussage des Rechtsanwaltes der Bw. vom 10. 3. 2003,
Berufung). Er beabsichtigte damals, alle Anteile an der Bw. zu erwerben. In
diesem Zusammenhang überlegte er, ob er den Betrag von S 1,000.000.-, den
er zur Verfügung hatte, zum Anteilserwerb verwenden solle oder den
Anteilserwerb zur Gänze fremdfinanzieren lassen solle. Nach einigen
Diskussionen mit seinem Rechtsanwalt, und einem Steuerberater entschied er sich
dafür, diesen Geldbetrag nicht zum Anteilserwerb zu verwenden
(Aussage des Rechtsanwaltes der
Bw. und ihres Geschäftsführers vom 10. März 2003, Aussage des
Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen Verhandlung vom 22.
August 2003, Berufung).
Maßgeblich für ihn
war, dass er zur damaligen Zeit bereits zum dritten Mal verheiratet war und
seine damalige Gattin darüber in Unkenntnis lassen wollte, wie hoch sein
Vermögen tatsächlich war. Hievon versprach er sich im Hinblick auf ein
mögliches weiteres Scheidungsverfahren Vorteile (Aussage des
Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen Verhandlung).
Mit Abtretungsvertrag vom
27.5.1997 erwarb er alle Anteile an der Bw. und übernahm auch deren
Geschäftsführung. Den Abtretungspreis von 2,2 Mio S finanzierte er wie
folgt:
S 1 Mio mussten beim
Vertragsabschluss bezahlt werden: Für diesen Betrag ließ er die Bw.
ein Darlehen bei ihrer Hausbank aufnehmen. Die Bw. zahlte ab Oktober 1997 die
Darlehensbeträge zurück. Diese Beträge wurden zunächst auf
dem Gesellschafterverrechnungskonto des Geschäftsführers als
Forderungen der Bw. gegenüber ihrem Gesellschafter -
Geschäftsführer gebucht. Bis 31.12.2000 zahlte die Bw. an ihre
Hausbank Beträge in der Gesamthöhe von S 1,268.700.- zurück (HA
51, 62-72/00: Aufstellung über Zahlungen durch die Bw. im Zusammenhang mit
der Finanzierung der GmbH - Anteile, Gesellschafterverrechnungskonto der
Bw. 1997 - 2000).
Weitere S 400.000.- mussten im
Jahr 1998 bezahlt werden. Diesen Betrag zahlte der Geschäftsführer
selbst (HA 65/00: Vermerk vom 19.3.2003).
Weitere S 400.000 mussten 1999,
weitere S 400.000 im Jahr 2000 bezahlt werden. Die Bw. zahlte diese beiden
letzten Raten (Gesellschafterverrechnungskonto der Bw. 1999, 2000).
Am 7.7. 1998 kaufte der
Geschäftsführer der Bw. ein Grundstück im Ausmaß von 2500
m². Die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten betrugen S
1,835.982.-. Weitere in diesem Zusammenhang entstandene Kosten von
Baumaßnahmen betrugen S 902.335, 44 (HA 6 und 7/1998 im Steuerakt des
Geschäftsführers der Bw.).
Gegen Ende August 1998 zog die
dritte Ehefrau des Geschäftsführers aus der gemeinsamen Wohnung in
Klagenfurt aus. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom
1. Feber 2000 geschieden (AB 258ff).
Nach dem Vorbringen der Bw. hat
deren Geschäftsführer im Jahr 2000 zahlreiche Beträge im
Gesamtausmaß von S 1,595.000.- auf das Kassen- und Bankkonto der Bw.
eingezahlt und dadurch das Verrechnungskonto wieder ausgeglichen.
Im Jahre 1995, als die Bw. noch
nicht unter der Führung ihres derzeitigen Geschäftsführers war,
hatte die Bw. einen Bagger in ihrem Anlagevermögen, den sie auf
österreichischen Baustellen nicht mehr verwenden konnte und der in ihrem
Eigentum stand. Sie buchte dieses Gerät zum 31.12.1995 aus dem
Anlagevermögen aus. Das Gerät stand in weiterer Folge unbenützt
auf dem Gelände der Bw. Im Jahr 1998 verkaufte der derzeitige
Geschäftsführer der Bw. dieses Gerät an einen ausländischen
Käufer. Auf Anraten des damaligen steuerlichen Vertreters der Bw. verkaufte
er dieses Gerät im eigenen Namen und auf eigene Rechnung um S 318.000
brutto inklusive 20% USt. Dies geschah, obwohl die Bw. ihrem
Geschäftsführer dieses Gerät weder verkauft, noch geschenkt
hatte. Der Geschäftsführer der Bw. buchte den Verkaufserlös wie
folgt: Bankkonto der Bw. an Verrechnungskonto ihres Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer der Bw. war damals der Ansicht, er dürfe den
Verkauf des Gerätes nicht mehr als Ertrag der Bw. buchen, weil der Bagger
von der Bw. längst aus deren Anlagevermögen ausgebucht worden war.
Daher erachtete er sich für berechtigt, diesen Bagger auf eigene Rechnung
und im eigenen Namen zu verkaufen. Er vertrat die Ansicht, dieses Gerät
befände sich in seinem Privatvermögen. Aus diesem Grund unterwarf der
Geschäftsführer diesen Ertrag nicht der Einkommensteuer. Er unterwarf
das erzielte Entgelt allerdings der Umsatzsteuer. Zum Zeitpunkt des Verkaufes
dieses Baggers im Jahre 1998 stand dieses Gerät im Eigentum der Bw.
[Schreiben der Vertreterin der Bw. (Sachbearbeiter Dr. Weinländer) vom 15.
Juli 2002; Angaben des Geschäftsführers der Bw. und seines Vertreters
in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2003; Hauptakt des
Geschäftsführers der Bw. 3-5/1998; Einkommensteuererklärung des
Geschäftsführers der Bw. 1998].
Die Kilometerangaben in den
Fahrtenbüchern waren ungenau. Für eine Fahrt zwischen dem Südring
bis zur Villacher Straße in Klagenfurt, eine Strecke von wenigen
Kilometern, wurden im Fahrtenbuch 80 km angesetzt. Der Geschäftsführer
rechtfertigte sich mit Arbeitsüberlastung und damit, dass er, wenn er 80 km
eingetragen habe, sicher 80 km gefahren sei, allerdings mehrere Fahrten
durchgeführt haben müsse, obwohl er nur eine Fahrt eingetragen habe
[Schreiben des Prüfers vom 18.6.2002; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom
15.7.2002 (Sachbearbeiter Dr. Weinländer)].
Das Finanzamt sah die
Vermögenserhöhung im Jahre 2000 als unaufgeklärte
Vermögenserhöhung an. Obwohl die Bw. auf dem
Gesellschafterverrechnungskonto eine Vermögenserhöhung von 1,595.000.-
bekannt gegeben hatte, nahm das Finanzamt eine unaufgeklärte
Vermögenserhöhung von lediglich S 1 Mio vor, die es den
Einkünften der Bw. aus Gewerbebetrieb und den Umsätzen der Bw.
hinzurechnete.
Die Bw. und ihr
Geschäftsführer brachten vor, ihr Geschäftsführer habe im
Jahre 1997 S 1 Mio zur Verfügung gehabt. Er habe diesen Betrag aus seinen
nichtselbstständigen Einkünften in den Jahren 1986 - Jänner
1997 gespart, bis zum Jahr 2000 bar in seiner Wohnung verwahrt und im Jahr 2000
der Bw. zur Verfügung gestellt [Angaben des Geschäftsführers in
der mündlichen Verhandlung, Berufung der Bw., Schreiben der Vertreterin der
Bw. vom 15.7.2002 (Sachbearbeiter Dr. Weinländer,]
Das Finanzamt hat keine
Vermögensdeckungsrechnung zum Nachweis der seiner Ansicht nach vorliegenden
ungeklärten Vermögenserhöhung durchgeführt. Die derzeitige
Beweislage reicht zur Annahme einer ungeklärten Vermögenserhöhung
nicht aus.
2.)
Beweiswürdigung:
Das Vorhandensein des
Geldbetrages von S 1 Mio am 22. 1. 1997 ergibt sich aus der Zeugenaussage des
vernommenen Rechtsanwaltes und den von diesem Zeugen angefertigten
Aktenvermerken (HA 56 und 58/00). Dieser Zeuge hat angegeben, dass der
Geschäftsführer der Bw. mit ihm und einem Steuerberater damals
darüber diskutiert hat, ob er einen ihm zur Verfügung stehenden
Barbetrag von S 1 Mio zum Anteilserwerb verwenden solle oder nicht. Hätte
der Geschäftsführer diesen Geldbetrag damals nicht besessen,
wäre es unverständlich, warum er mit seinem Rechtsberater über
die mögliche Verwendung dieses Betrages diskutiert haben sollte. Daraus
folgt, dass der Geschäftsführer diesen Geldbetrag damals wirklich
besessen haben muss. Er hatte keinen erkennbaren Grund, seinen Rechtsberater
über seine Vermögensverhältnisse falsch zu informieren. Die
Aussage des Rechtsanwaltes der Bw. und ihres Geschäftsführers steht im
Einklang mit den von diesem Rechtsanwalt angelegten handschriftlichen Vermerken
(HA 56 und 58/00, AB 258; 260). Hinweise, die für die
Unglaubwürdigkeit der Angaben des Rechtsanwaltes sprechen, sind dem Akt
nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen werden die Angaben dieses Zeugen als
überzeugend erachtet. Der festgestellte Zeitpunkt 22. 1. 1997 ergibt sich
aus dem Aktenvermerk des Zeugen vom selben Tag.
Das Finanzamt verweist
sinngemäß auf den Umstand, dass der Geschäftsführer der Bw.
einen Bagger, der bis 1995 im Anlageverzeichnis der Bw. aufgeschienen sei, 1998
verkauft habe, ohne diesen Ertrag den versteuerten Einkünften der Bw.
zuzuordnen. Das Finanzamt verweist auch darauf, dass die Bw. hinsichtlich
desselben Baggers behauptet haben soll, dass der Geschäftsführer
dieses Arbeitsgerät von dessen Vater geerbt habe. In der mündlichen
Verhandlung hat der Geschäftsführer der Bw. erklärt, dass er
sowohl von seinem Vater geerbte Geräte verkauft habe, als auch andere
Geräte verkauft habe, die aus dem Anlagevermögen der Bw. stammten. Der
Bagger, der um S 318.000.- brutto verkauft worden sei, sei bis 1995 im
Anlagevermögen der Bw. ausgewiesen gewesen. 1995 sei dieses Gerät aus
dem Anlagevermögen der Bw. ausgebucht worden, da es auf
österreichischen Baustellen nicht mehr verwendungsfähig gewesen sei.
Daraus habe der Geschäftsführer geschlossen, er sei berechtigt, diesen
Bagger auf eigene Rechnung zu verkaufen, da er Eigentümer der Bw. sei. Das
Finanzamt ist diesen Aussagen des Geschäftsführers nicht weiter
entgegengetreten. Den Verwaltungsakten ist kein Beweis dafür zu entnehmen,
dass der Geschäftsführer hinsichtlich des Baggers, der um S 318.000.-
brutto verkauft worden ist, ursprünglich vorsätzlich
fälschlicherweise behauptet hat, diesen Bagger von seinem Vater geerbt zu
haben. Es ist den Akten auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, wann eine
solche falsche Behauptung erhoben worden sein könnte. Angesichts der
Behauptungen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung
ist es naheliegend, dass es in Bezug auf die Herkunft des um S 318.000.-
verkauften Baggers zwischen dem Prüfer und dem Geschäftsführer
der Bw. zu einem Missverständnis gekommen ist. Dieser Bagger hatte
jedenfalls auch noch in den Jahren 1995 - 1998 einen beträchtlichen
Verkehrswert für ausländische Käufer, wenn er auch auf
inländischen Baustellen nicht mehr verwendet werden konnte. Dies folgt aus
dem Verkaufspreis von S 318.000.- im Jahr 1998. Dieser Bagger befand sich bis
zum Verkauf 1998 im Eigentum der Bw. Dies folgt daraus, dass dieses Gerät
bis 1995 im Anlagevermögen der Bw. ausgewiesen worden ist und danach dem
Geschäftsführer der Bw. weder verkauft noch geschenkt worden ist. Der
Geschäftsführer der Bw. ist seit dem Abtretungsvertrag vom 27.5.1997
lediglich Inhaber aller Anteile an der Bw., er ist jedoch nicht Eigentümer
des Betriebsvermögens der Bw., da ihm das Betriebsvermögen der Bw. nie
verkauft worden ist. Veraltete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
wie dieser Bagger, gehören bis zu ihrer Entnahme, ihrer
Veräußerung oder Schenkung zum notwendigen Betriebsvermögen
(Doralt, EStG, 4. Auflage, § 4 TZ 49). Der Bagger gehörte bis zu
seinem Verkauf 1998 der Bw. und er diente dem Betrieb der Bw. auch bis zu diesem
Zeitpunkt, weil er, obwohl in Österreich nicht mehr verwendungsfähig,
auf Grund seines Wertes für ausländische Interessenten noch
verkäuflich war. Dieser Bagger befand sich daher im Zeitpunkt seines
Verkaufes im notwendigen Betriebsvermögen der Bw. Der Verkaufserlös
von S 318.000.- brutto hätte daher von der Bw. der Körperschaftsteuer
und Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Dass dem
Geschäftsführer diese Zusammenhänge bewusst gewesen sind, als er
sich dafür entschied, diesen Verkauf in seinem persönlichen
Umsatzsteuerverfahren steuerlich zu erklären, nicht aber der
Einkommensteuer zu unterwerfen, ist nicht erwiesen. Von einer bewussten
Erlösverkürzung für das Jahr 1998 durch den
Geschäftsführer kann daher nicht gesprochen werden (Schreiben der
Vertreterin der Bw. vom 15.7.2002 - Sachbearbeiter Dr. Weinländer;
Aussagen des Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen
Verhandlung vom 22. 8. 2003).
Ferner hat der Prüfer
unwidersprochen dargelegt, das die Kilometergeldaufzeichnungen in den
Fahrtenbüchern ungenau waren und dass der Geschäftsführer
für eine wenige km lange Wegstrecke vom Südring zur Villacher
Straße in Klagenfurt eine Distanz von 80 km eingetragen habe. Diese
Mängel betreffend die irrtümliche Verbuchung des Erlöses aus dem
Verkauf des Baggers 1998 und betreffend die ungenauen Aufzeichnungen in den
Fahrtenbüchern sind jedoch nicht schwerwiegend (vgl. Stoll, BAO, 1919;
Ritz, BAO, 2. Auflage, § 184 TZ 9) genug, um die Annahme zu rechtfertigen,
die Bw. habe steuerpflichtige Umsätze und Erträge des Jahres 2000
nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt.
Ein nicht erklärter
Erlös des Jahres 1998 (Bagger) kann nicht Grundlage für eine
Gewinnhinzuschätzung für das Jahr 2000 sein. Mängel in den
Aufzeichnungen der Fahrtenbücher der Bw. bieten von vornherein keinen
Anlass für die Annahme, es könnten steuerpflichtige Umsätze oder
Erträge nicht erklärt worden sein. Die Schätzungsbefugnis bezieht
sich grundsätzlich auf den Bereich, in dem Aufzeichnungen mangelhaft sind.
Fahrtenbücher haben etwas mit dem Aufwand der Bw., nicht aber mit ihren
Umsätzen oder Erträgen zu tun. Auch aus diesen Gründen bieten
diese Umstände (Bagger, Fehler in den Fahrtenbüchern) keinen Grund
für eine Gewinnhinzuschätzung (vgl. Ritz, BAO, 2. Auflage, § 184
TZ 9).
Dass der
Geschäftsführer der Bw. jemals gesagt haben soll, er habe mit seinem
PKW keine Privatfahrten durchgeführt (Schreiben des Prüfers vom
18.6.2002, Punkt 1), ist nicht erwiesen. Der Geschäftsführer hat dies
in der mündlichen Verhandlung bestritten. Der Prüfer hat die von ihm
behauptete Wahrnehmung weder in einer Niederschrift noch in einem zeitnahen
Aktenvermerk dokumentiert. Die Wahrnehmung des Prüfers muss, wenn sie vom
Prüfer richtig wiedergegeben worden sein sollte, während der
Betriebsprüfung geschehen sein. Die Prüfungshandlungen waren am
6.2.2002 abgeschlossen (TZ 9 BP - Bericht). Diese Wahrnehmung wurde
erstmals im Schreiben des Prüfers vom 18.6.2002 dokumentiert. Diese
späte Dokumentation ist nicht ausreichend, um die Angaben des
Geschäftsführers widerlegen zu können. Es wird daher den Angaben
des Geschäftsführers geglaubt, er habe nie behauptet, keine
Privatfahrten durchgeführt zu haben.
Der Verkauf zweier LKW 1999
(Punkte 3 und 4 der Stellungnahme des Prüfers vom 18. 6. 2002) bietet von
vornherein keine Grundlage für eine Gewinnhinzuschätzung im Jahr 2000
(Ritz, BAO, 2. Auflage, § 184, TZ 9). Zudem enthalten die Akten keinen
Beweis dafür, dass der Geschäftsführer der Bw. bei diesen
Verkäufen Erlöse verkürzt hat. Die Vertreterin der Bw.
(Sachbearbeiter Dr. Weinländer) hat im Schreiben vom 15.7.2002, Seite 2,
eine schlüssige Darstellung gegeben, die vom Finanzamt nicht widerlegt
worden ist: Demnach wurde der erste verkaufte LKW kurz vor dem Verkauf noch im
Betrieb der Bw. verwendet. Er musste deshalb für die Verwendung im Betrieb
der Bw. mit neuen Reifen ausgestattet werden, die S 15.000. - kosteten.
Dem ausländischen Käufer wurde dieser LKW ohne die neuen Reifen,
dafür aber mit alten Reifen, sodann um S 10.000. - verkauft. In der
Inventuraufzeichnung der Bw. scheinen 8 Stück neue Reifen auf. Dieser
Darstellung ist das Finanzamt nicht entgegen getreten. Sie wird daher für
glaubhaft erachtet.
Auch hinsichtlich des zweiten
Verkaufes eines LKW im Jahre 1999 fehlt ein Beweis für eine
Erlösverkürzung: Es wurde nach der Darstellung der Bw. ein LKW um S
10.000.- verkauft, der kurz vor dem Verkauf noch um S 24.000.- lackiert worden
ist. Die Bw. hat diesen Vorfall mit einer irrtümlichen Fehlinvestition
erklärt: Man habe bei der Lackierung des Führerhauses noch nicht
gewusst, dass das Fahrgestell des Fahrzeuges durchgerostet gewesen sei. Diese
schlüssige Darstellung der Bw. ist vom Finanzamt nicht widerlegt worden.
Ein Beweis dafür, dass die für die Bw. handelnden Personen diesen LKW
um mehr als S 10.000.- verkauft haben, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Im Ergebnis bietet der Verkauf
beider LKW keinen Grund für eine Gewinnhinzuschätzung betreffend das
Jahr 2000.
Der Geschäftsführer
der Bw. hat erklärt, im Jahre 2000 S 1,595.000.- auf das Kassen- und
Bankkonto der Bw. eingezahlt zu haben (Gesellschafterverrechnungskonto 2000). Er
hat erklärt, diesen Betrag 1986 - Jänner 1997 aus seinen
Gehältern, die er bei der Fa. S (vormals Fa. R) verdient habe, angespart zu
haben. Er habe die angesparten Beträge zu Hause verwahrt, bis er sie im
Jahre 2000 der Bw. zur Verfügung gestellt habe. Dieses Vorbringen steht mit
der Lebenserfahrung nicht im Einklang, da Bargeld in dieser Höhe
üblicherweise nicht bar aufbewahrt wird. Der Geschäftsführer der
Bw. konnte auf Befragen während der mündlichen Verhandlung nicht
nachvollziehbar erklären, warum er das Bargeld nicht bei einem
Kreditinstitut, dessen Angestellte ihn nicht kannten, auf ein anoymes Sparbuch
gelegt habe, obwohl dies bis einschließlich 31.10.2000 (vgl. § 31,
32, 38 und 40 BWG idF vom BGBl I 2000/33; Fellner, RdW 2000, 215, Bergmann, VWT
2000, 22; Zluny - Graf RdW 2000, 636; Roth - Fitz, ÖBA 1999,
707; Gerharter, Ecolex 2000, 247; Stadler, VWT 2000, H 4-5, 16, Vock, ÖStZ
2000/1188; AV vom 18.8.2003 über eine Besprechung mit Frau Wilma Schaar,
Bank für Kärnten und Steiermark) möglich gewesen
wäre.
Dieses Vorbringen löste zu
Recht beim Finanzamt den Verdacht aus, das die Vermögenserhöhung auf
den Konten der Bw. im Jahre 2000 aus anderen Geldquellen, die vom
Geschäftsführer verheimlicht werden, stammt. In dieses Bild fügt
sich, dass die Darstellungen des Geschäftsführers der Bw. in der
mündlichen Verhandlung, der Vertreterin der Bw (Berufungsschriftsatz) und
des Rechtsanwaltes der Bw. als Zeugen hinsichtlich der Höhe des angesparten
Betrages nicht übereinstimmen. Der Zeuge und die Vertreterin der Bw.
erwähnten einen aus der Tätigkeit bei der Fa. S angesparten Betrag von
ca. S 1 Mio (Aussage des Rechtsanwaltes vom 10.3.2003; Berufung vom 6.3.2002).
Der Geschäftsführer behauptet demgegenüber während der
mündlichen Verhandlung, die gesamte Vermögenserhöhung auf den
Konten der Bw. im Jahre 2000 (S 1,595.000.- ) aus seinen Einkünften bei der
Fa. S angespart zu haben.
Zu Gunsten der Bw. spricht
jedoch, dass der Bw. keine schwerwiegenden Mängel ihrer Aufzeichnungen oder
Buchführung zu Last gelegt werden können und dass ein wesentlicher
Teil des Vorbringens der Bw. zum Thema der Herkunft des strittigen Geldbetrages
, wonach der Geschäftsführer der Bw. 1997 ca. S 1 Mio zur
Verfügung hatte, bewiesen worden ist (Aussage des Rechtsanwaltes des
Geschäftsführers der Bw vom 10. 3.2003). Zu Gunsten der Bw. spricht
ferner, dass bis jetzt ein Beweis dafür fehlt, dass die Ausgaben des
Geschäftsführers der Bw. seine von ihm bekannt gegebenen Einnahmen
übersteigen.
Der Vertreter des Finanzamtes
vermerkte mit Aktenvermerk vom 11. 6. 2003 ferner sinngemäß, es sei
nicht glaubhaft, dass der derzeitige Geschäftsführer zur Zeit des
Erwerbes der Anteile über einen Betrag von S 1 Mio verfügt habe, da
die Zahlung der ersten Rate des Kaufpreises der Anteile an der Bw. mit
Fremdkapital finanziert worden sei. Es sei ferner nicht überzeugend, dass
die Fremdfinanzierung aus Angst vor der Gattin des Geschäftsführers
erfolgt sei.
Hiezu wird bemerkt: Es ist
allgemein bekannt, dass man bei einer Scheidung z.B. wegen hoher Verpflichtungen
gegenüber dem ehemaligen Ehepartner, oder wegen hoher Anwaltsgebühren
viel Geld verlieren kann (vgl. §§ 81 - 83 EheG; vgl. EFSlG
48.944; AB 260; HA 58/2000). Dass der Geschäftsführer der Bw. von
Anfang an seiner dritten Ehefrau keinen Einblick in seine
Vermögenssituation geben wollte, ist daher nachvollziehbar. Dass der
Geschäftsführer deshalb die erste Rate für den Anteilserwerb 1997
durch Bankverbindlichkeiten finanzieren ließ, obwohl er damals über
eigenes Kapital von S 1 Mio verfügen hätte können und die Zahlung
der Rate, die 1999 fällig war, dadurch finanzierte, dass er Schulden bei
der Bw. machte, erscheint daher ebenso nachvollziehbar.
Im Aktenvermerk vom 11. 6. 2003
behauptete der Vertreter des Finanzamtes ferner, es sei fraglich, ob bis 1997
tatsächlich S 1 Mio angespart worden sei. Dieses Argument geht über
den Charakter einer unbewiesenen Vermutung nicht hinaus, da das Finanzamt
für die Zeit zwischen 1986 und Jänner 1997 keine
Vermögensdeckungsrechnung erstellt hat und daher keinen Beweis für
eine allfällige Vermögensunterdeckung im Vermögen des
Geschäftsführers im Zeitraum 1986 - Jänner 1997 ermittelt
hat. Daher liegt dem Finanzamt auch kein Beweis dafür vor, dass der
Geschäftsführer aus seinen Gehältern bei der Fa S (vormals Fa R)
in den Jahren 1986 - Jänner 1997 nicht in der Lage gewesen sei, S 1
Mio zu sparen.
Zudem ist auf Grund der
unbedenklichen Aussage des Rechtsanwaltes der Bw. und ihres
Geschäftsführers sowie auf Grund der von diesem Zeugen angefertigten
Aktenvermerke erwiesen, dass der Geschäftsführer der Bw. am 22.
Jänner 1997 einen Betrag von S 1 Mio zur Verfügung gehabt haben muss.
Auf welche Weise der Geschäftsführer in den Besitz dieses Geldbetrages
gekommen war, muss in diesem Verfahren nicht geklärt werden.
3.)
rechtliche Beurteilung:
Besteht, wie im vorliegenden
Fall, der Verdacht auf Vorliegen einer ungeklärten
Vermögenserhöhung, hat das Finanzamt alle substantiierten Angaben des
Abgabepflichtigen über die Herkunft des strittigen Vermögens zu
überprüfen, auch wenn dies die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen
nach sich zieht (VwGH 27.5.1998, 95/13/0282).
Der Geschäftsführer
der Bw. hatte nachweislich am 22. Jänner 1997 einen Betrag von S 1 Mio zur
Verfügung. Er hat behauptet, diesen Betrag zuzüglich eines weiteren
Betrages von S 595.000.- bar in seinem Haus bis zum Jahr 2000 verwahrt zu haben,
bis er die Gesamtsumme von S 1,595.000.- in mehreren Teilbeträgen der Bw.
während des Jahres 2000 zur Verfügung gestellt haben will. Das
Finanzamt wäre verpflichtet gewesen, diese substantiierten Angaben des
Geschäftsführers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das
Finanzamt hätte Ermittlungen durchführen müssen, um eine
Vermögensdeckungsrechnung durchführen zu können. Sodann
hätte es von sich aus eine Vermögensdeckungsrechnung erstellen
müssen. Die Bw. war hiezu trotz der Aufforderung des Finanzamtes nicht
verpflichtet (vgl. BStBl II 1986, 732; VwGH 18.10.1988, 88/14/0092). Die
Überlegung, dass üblicherweise ein Geldbetrag in Höhe von ca. S 1
Mio oder mehr nicht in bar aufbewahrt wird, ist zutreffend und kann das Recht
auf Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach sich ziehen, wenn
zusätzliche Ermittlungsergebnisse, die für sich allein die Verwerfung
der Buchhaltung rechtfertigen, auf die Verkürzung von Einnahmen hindeuten.
Die Buchhaltung der Bw. ist jedoch im Streitzeitraum, abgesehen von nicht schwer
wiegenden Mängeln, in Ordnung. Bei dieser Sachlage wäre das Finanzamt
verpflichtet gewesen, eine Vermögensdeckungsrechnung zu erstellen, wenn es
vom Vorliegen eines ungeklärten Vermögenszuwachses hätte ausgehen
wollen.
Hätte das Finanzamt eine
Vermögensdeckungsrechnung unter Einbeziehung der
Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers, der Bw. und der
Gattin des Geschäftsführers für den Zeitraum 1.1.1997 -
31.12.2000 vorgenommen, wobei die Vermögensverhältnisse der Gattin nur
bis zu deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Ende August 1998 (vgl. Aussage
der ehemaligen Gattin des Geschäftsführers vom 15. 10. 2002)
einzubeziehen gewesen wären, so hätte ein anders lautender Bescheid
erlassen werden können: Es wäre möglich gewesen, dass bei
Durchführung einer Vermögensdeckungsrechnung eine
Vermögensunterdeckung im Vermögen des Geschäftsführers nicht
nachweisbar gewesen wäre. Diesfalls hätten die Umsätze und
Einkünfte der Bw. nicht um die Vermögenserhöhung des Jahres 2000
erhöht werden dürfen.
Welchen Anforderungen eine
Vermögensdeckungsrechnung unterliegt, ist bereits judiziert worden (BStBl
II 1974, 591; BStBl II 1984, 504; BStBl II, 1986, 732).
Die Ermessensentscheidung, die
bekämpften Bescheide aufzuheben, wird mit der Notwendigkeit der noch
ausstehenden, umfangreichen Ermittlungen (Sammeln aller Daten für die
erforderliche Vermögensdeckungsrechnung, Durchführung der
Vermögensdeckungsrechnung) begründet.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ungeklärte VermögenserhöhungBehauptung eines Sachverhaltesder der Lebenserfahrung widersprichtVermögensdeckungsrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-K/03
- Stammnummer
- 6364
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF