…sei eine Teilzahlung in Höhe von € 1.668,35 und am 2.11.2005 die erste Teilzahlung der Ratenvereinbarung vom 31.8.2005 erfolgt. Am 10.3.2006 sei Terminverlust eingetreten. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde 1. Instanz lägen keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub…
…ist. Als triftige Gründe für einen Zahlungsaufschub von 2 Jahren bringt der Bf. vor, er sei seit 1. Juni bei der H . beschäftigt. Durch den unverzüglichen Stafantritt wäre der Erwerb des Bestraften gefährdet. Darüberhinaus wäre im Hinblick auf die Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter auch…
…der Geldstrafe seit über einem Jahr bekannt sind und er seither ausreichend Gelegenheit hatte, für den Fall seiner Abwesenheit Vorsorge zu treffen. Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde können keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub erkannt werden, so dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine zutreffende Entscheidung gefällt…
…damalig aktenführenden Referates in Aussicht gestellte Wiederaufnahme mangels entsprechender Voraussetzungen nicht durchgeführt wird. Auch das hinsichtlich des Schuldenregulierungsverfahrens erstattete Beschwerdevorbringen vermag daher einen Strafaufschub nicht zu begründen. Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde liegen daher insgesamt keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub im Sinne des § 177 Abs…
…ein Eingehen auf deren Eignung als triftige Gründe für einen Strafaufschub schon durch Zeitablauf erübrigt, verbleiben einzig und allein die offenbar bereits eingeleitete (medikamentöse Therapie seit Jänner 2009) psychotherapeutische Behandlung (Empfehlungsschreiben) bzw. die angebliche Rekonvaleszenz des Bf. nach einem stationären Spitalsaufenthalt im Jänner 2009 als…
…für die Dauer von 6 Monaten teilweise stattgegeben und einen Strafaufschub bis 31. Dezember 2011 gewährt. Das Mehrbegehren wurde mit der Begründung, dass in Anbetracht des Urlaubsanspruches für 2012 ab dem 1. Jänner 2012 bei Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe keine triftigen Gründe für einen weiteren Strafaufschub…
…Voraussetzungen für einen Strafaufschub gegeben sind. Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, dass die Bestimmung des Artikel 65 des Budgetbegleitgesetzes auch auf den Bereich der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung zu finden hat. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz liegen keine triftigen Gründe für einen weiteren Strafaufschub…
…Berufsleben zu treffen. Nach § 177 Abs. 1 FinStrG soll der Strafaufschub in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Triftige Gründe für einen über diesen Zeitraum hinaus gehenden Strafaufschub hat der Bf. nicht vorgebracht. Der beantragte Aufschub bis zum Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens, dessen tatsächliche…
…wurde, anstelle der (offenen) Ersatzfreiheitsstrafe einen Dienst an der Allgemeinheit in einer sozialen Einrichtung im Sinne des ZivDG ableisten zu dürfen, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen darauf, dass die Sachlage keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub iSd…
…als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Mangels Vorliegens eines triftigen Grundes für einen Strafaufschub war daher der Antrag auf Aufschub des…
…gerichtliche) Strafe nicht angetreten. Die Unabkömmlichkeit ist offensichtlich nur zur Erreichung eines möglichst langen Strafaufschubes vorgebracht worden, ohne dass darin ein wirklich triftiger Grund für einen Strafaufschub gesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein…
…vereinbart werden kann. Auf das diesbezügliche Entgegenkommen der Finanzstrafbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid wird verwiesen. Zusammenfassend liegen daher nach Ansicht der Finanzstrafbehörde triftige Gründe für einen weiteren Strafaufschub nicht vor, weshalb das Ansuchen abzuweisen ist. Hinsichtlich der Ausführungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des…
…soll, seit der ersten Antragstellung des Bf. (Eingabe vom 10. November 2010) aber bereits sechszehn Monate vergangen sind und weder nach der Aktenlage noch nach eigenem Vorbringen des Bf. Gründe für einen Strafaufschub vorliegen, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Graz, am 28. Februar 2012
…oder unaufschiebbare Behandlungen wurden ebenfalls nicht aufgezeigt, wobei allenfalls eine entsprechende ärztliche Behandlung auch in Haft weiter geführt werden könnte. Mangels Vorliegen von triftigen Gründen im Sinne des § 177 FinStrG war die Gewährung eines Strafaufschubes nicht möglich und die Beschwerde daher abzuweisen. Wien, am 19…
…ist. Als triftige Gründe für einen Zahlungsaufschub bis zumindest 31. Oktober 2007 bringt der Bf. die Aussicht auf eine geregelte Beschäftigung, das Räumungsverfahren betreffend die Wohnung seiner Mutter und die Versorgung seiner pflegebedürftigen Mutter vor. Voraussetzung für einen im Ermessen der Finanzstrafbehörde liegenden Strafaufschub ist…
…Strafaufschub nach § 177 Abs. 1 FinStrG in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen soll, seit der Antragstellung des Bf. (Eingabe vom 22. August 2011) sechs Monate vergangen sind und weder nach der Aktenlage noch nach eigenem Vorbringen des Bf. Gründe für einen Strafaufschub…
…Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen würden gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen gelten. Im Antrag des Bestraften seien keine derartigen triftigen Gründe angeführt, welche einen Strafaufschub rechtfertigen würden. Es würden daher insgesamt keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub im…
…eine Räumungsklage einzubringen, konnten nur durch Zahlungen des Vaters der Lebensgefährtin abgewendet werden. Da dieser am 19. März 2013 verstorben ist, kann mit weiteren finanziellen Zuwendungen von außerhalb nicht mehr gerechnet werden. Die vom Bf. geltend gemachten triftigen Gründe für einen Strafaufschub liegen daher vor…
…für eine Haftzeit von siebzehn Tagen eine entsprechende persönliche Vorsorge zu treffen, noch die übrige Aktenlage triftige Gründe für einen (weiteren) Strafaufschub im Sinne der genannten Bestimmung erkennen lassen - so liegt selbst auch die im ursprünglichen Antrag, für sich allein stehend aber ohnehin noch keine…
…einwöchige primäre Freiheitsstrafe bei weitem übersteigen. Dem Bf ist daher anzuraten, seine beruflichen Angelegenheiten auf eine längere Abwesenheit hin auszurichten. Zusammenfassend konnten keine triftigen Gründe für einen weiteren Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe erkannt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese…