Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0009-L/09
Strafaufschub wegen nicht näher belegter psychotherapeutischer Behandlung und Rekonvaleszenz nach Krankenhausaufenthalt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-L/09vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AG, gebürtiger H, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die
Brunnmayr & Poimer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
4020 Linz, Museumstraße 31, über die Beschwerde des
Beschuldigten, vom 2. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Amtsrätin
Claudia Hiehs, vom 12. Jänner 2009, zu StrNr. 12, betreffend
Strafaufschub gemäß
§ 177 Finanzstrafgesetz
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2009 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung eines Strafaufschubes ("... bis
auf weiteres ...") vom 15. Dezember 2008, ergänzt mit Schreiben vom
9. Jänner 2009 ("... Antrag gem. § 177 FinStrG ..."),
dahingehend stattgegeben, dass ein Strafaufschub bis zum 2. Februar 2009,
längstens jedoch bis (zur) Beendigung des stationären Aufenthaltes im
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder (laut Aufenthaltsbestätigung vom
9. Jänner 2009), gewährt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf
§ 177 Abs. 1 FinStrG darauf verwiesen, dass die im genannten
Antrag angegebenen Gründe (stationäre Krankenhausbehandlung wegen
extremen Bluthochdrucks bzw. Teilnahme an einer gerichtlichen Tagsatzung am
19. Jänner 2009) als triftige Gründe anzuerkennen gewesen seien.
Gleichzeitig wurde der Bf. (mit getrenntem Schreiben) gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG zum umgehenden Strafantritt nach Beendigung
des (derzeitigen) Krankenhausaufenthaltes, längstens aber binnen einem
Monat ab Zustellung der Aufforderung, bzw. zur Feststellung der Hafttauglichkeit
durch die Anstaltsärztin der Justizanstalt Linz aufgefordert.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2009, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sinngemäß wurde die
Aufhebung bzw. die Abänderung des angefochtenen Bescheides, dahingehend
begehrt, dass ein Strafaufschub bis zum 30. Juni 2009 gewährt werden
möge. Ein derartiger (weiterer) Aufschub sei notwendig, da sich der Bf.
voraussichtlich bis zum 30. Juni 2009 in einer psychotherapeutischen
Behandlung bei einem namentlich angeführten Arzt befinde (siehe
angeschlossener Therapieplan) und ein Strafaufschub auch vom überweisenden
Facharzt (siehe Bestellkarte) empfohlen werde (siehe Attest vom
16. Jänner 2009). Weiters sei der Bf. aufgrund einer im
Jänner 2009 durchgeführten Operation (siehe
Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses) noch rekonvaleszent.
Schließlich sei für 23. Februar 2009 eine (weitere)
Gerichtsverhandlung in Sachen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya anberaumt (siehe Ladung) und drohe
bei deren Versäumnis dem Bf. ein Vermögensschaden von ca.
80.000,00 €. Da ansonsten nicht wiedergutzumachende Schäden
(hinsichtlich der Gesundheit und des Vermögens des Bf.) eintreten
könnten, werde, da auch öffentliche Rücksichten nicht den
sofortigen Vollzug gebieten würden, die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt. Weiters wurde (hinsichtlich der Entscheidung
über die Beschwerde) die (Durchführung einer) mündliche(n)
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur beantragten Zuständigkeit bzw. zu dem
in der Beschwerde gestellten Antrag auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (vor dem gesamten Berufungssenat) auf die
Bestimmungen der §§ 62 und 160 Abs. 2 FinStrG bzw. die
gültige Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates, Pkt.
3.7, GZ. O 150/11-PR/08, zu verweisen, wonach die Entscheidung
über andere Rechtsmittel iSd. § 62 Abs. 5 FinStrG dem
(zuständigen) sonstigen hauptberuflichen Mitglied des in Abs. 4
bezeichneten Berufungssenates obliegt und über Beschwerden (iSd.
§ 152 Abs. 1 FinStrG) ohne mündliche Verhandlung zu
entschieden ist (vgl. Leitner, Österreichisches
Finanzstrafrecht3,
Rz. 1628).
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug (der Freiheits- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe, vgl. § 179 Abs. 1 FinStrG) aufschieben.
Triftige Gründe liegen insbesondere vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Grundsätzlich hat bei
Begünstigungstatbeständen, soweit das Zutreffen der dafür
vorgesehenen Voraussetzungen nicht ohnehin offensichtlich bzw. aus der
bisherigen Aktenlage ersichtlich ist, der Antragsteller von sich aus das
Vorliegen der seiner Ansicht nach maßgeblichen Voraussetzungen dafür
einwandfrei und in einer jeden Zweifel ausschließenden Art darzulegen bzw.
hinreichend glaubhaft zu machen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der
Behörde tritt diesfalls in den Hintergrund (vgl. zB VwGH vom
17. September 1997, 93/13/0291, bzw. auch Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
§ 115 Tz. 11).
Gemäß
§ 176 Abs. 1 leg.cit. hat
dann, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug ua.
wegen einer Krankheit des Bestraften nicht durchführbar ist, die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben,
bis dieser Zustand aufgehört hat.
Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat
jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten
(§ 177 Abs. 2 FinStrG).
Obwohl § 176 Abs. 1 FinStrG dem Wortlaut
nach nur ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, so ist dennoch dem Bestraften ein
Recht auf (diesbezügliche) Antragstellung nicht verwehrt bzw. besteht, bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches
Recht seinerseits auf eine Anordnung des Aufschubes des Strafvollzuges (vgl.
VwGH vom 19. Juli 2000, 98/13/0123).
Im Unterschied zu § 176 Abs. 1 FinStrG
unterliegt in den Fällen des § 177 Abs. 1 FinStrG die
Entscheidung bei Vorliegen triftiger Gründe dem behördlichen
Ermessen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache
selbst zu entscheiden. Sache ist dabei jene Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches der Erstbehörde gebildet hat (hier: Strafaufschub gemäß
§ 177 FinStrG). Die Rechtsmittelbehörde ist infolgedessen
unzuständig, in einer Angelegenheit, die (noch) nicht den Gegenstand eines
erstinstanzlichen Verfahrens bildete, einen Sachbescheid zu erlassen (vgl. VwGH
vom 27. Februar 1995, 94/16/0275, 0276, ÖStZB 1995, 550).
Laut Aktenlage zur StrNr. 12 wurde der nicht in der
Lage zur Entrichtung der mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 13. November 2003, 34 (vgl. § 171 Abs. 1
FinStrG) ausgesprochenen und damit uneinbringlichen Geldstrafe befindliche Bf.
(vgl. Einbringungsakt zur angeführten StrNr., S. 62) nach Abschluss
eines bezüglich der Berufungsentscheidung durchgeführten Verfahrens
vor dem Verwaltungsgerichtshof, Zl. 56, mehrmals, u. zw. am
20. Oktober 2008, am 13. November 2008 und zuletzt mit Schreiben vom
12. Jänner 2009 (gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung
hinsichtlich des Strafaufschubes gemäß
§ 177 FinStrG),
aufgefordert, die an die Stelle der Geldstrafe tretende verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs. 1 FinStrG) in der, in der
Aufforderung genannten Justizanstalt anzutreten.
Zuletzt machte der Bf. (in der vorgenannten Beschwerde) die
oa. Gründe bzw. Umstände geltend und legte zur Untermauerung seines
Anbringens das Attest eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, in
dem bei ihm eine Panikstörung (bei koronarer Herzkrankheit) sowie eine
depressive Anpassungsstörung diagnostiziert, die Einleitung einer
medikamentösen Therapie und eine Überweisung zur Psychotherapie
(weiterer Termin für 5. Februar 2009 vereinbart) bestätigt und
psychiatrischerseits ein Aufschub der Haftstrafe für empfehlenswert
erachtet wurde; einen Therapieplan des Institutes für Psychotherapie der
zuständigen Gebietskrankenkasse: Behandlungstermin: 13. Februar 2009;
eine Aufenthaltsbestätigung (der Entlassungskanzlei) des Allgemeinen
Krankenhauses für die Zeit vom 26. - 28. Jänner 2009 (Grund
des Aufenthaltes: Implantierung eines Herzkranzgefäß-Stents), sowie
eine Ladung des Bf. zu einer Tagsatzung des Bezirksgerichtes Waidhofen an der
Thaya für 23. Februar 2009 vor.
Da die als Gründe für den Strafaufschub genannten
Termine allesamt bereits verstrichen sind (weitere Termine bzw. Gründe
wurden vom Bf. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht)
und sich ein Eingehen auf deren Eignung als triftige Gründe für einen
Strafaufschub schon durch Zeitablauf erübrigt, verbleiben einzig und allein
die offenbar bereits eingeleitete (medikamentöse Therapie seit Jänner
2009) psychotherapeutische Behandlung (Empfehlungsschreiben) bzw. die angebliche
Rekonvaleszenz des Bf. nach einem stationären Spitalsaufenthalt im
Jänner 2009 als geltend gemachte und der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu
legende Umstände iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG.
Beide geltend gemachten Umstände bzw. Gegebenheiten
sind jedoch nicht geeignet, einen (weiteren) Strafaufschub nach dem
angeführten Rechtstitel zu erwirken. So stellt nämlich die zwar
behauptete, aber durch kein weiteres Vorbringen gestützte Rekonvaleszenz
nach einem dreitägigen Spitalsaufenthalt im Jänner 2009 zum
nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keinen triftigen, dh. stichhaltigen bzw.
zutreffenden Grund iSd. genannten Gesetzesstelle dar, weil angesichts des
Grundes für den Spitalsaufenthalt und dessen, auf einen normalen
Behandlungs- und Genesungsverlauf hindeutenden Dauer, derartiges ohne weitere
Beweismittel nicht erkannt werden kann. Gleiches gilt auch für die bisher
nicht durch die Nennung weiterer Arzt- bzw. Behandlungstermine bzw. sonstiger,
einem sofortigen Antritt der Freiheitsstrafe entgegenstehender Maßnahmen
zusätzlich zur medikamentösen Behandlung hinreichend plausibel
gemachte Behauptung des Bf. über die jedenfalls bis zum Endtermin des
beantragten Aufschubes andauernde psychotherapeutische Behandlung, weil auch
hier das Vorliegen eines triftigen, einen Strafaufschub gemäß
§ 177 FinStrG rechtfertigenden Grundes nicht konkretisiert bzw. nicht
in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Darauf, dass die (zweckmäßigerweise) schon vor
einem allfälligen Strafantritt zu treffende Feststellung, ob im Anlassfall
ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug aus den in
§ 176 Abs. 1 FinStrG taxativ genannten Gründen
durchführbar sein wird, der Finanzstrafbehörde erster Instanz obliegt
und, gegebenenfalls, von dieser der Aufschub des Strafvollzuges anzuordnen sein
wird, wird hingewiesen.
Linz, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 176 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-L/09
- Stammnummer
- 39685
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF