Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0109-L/06
Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung eines Strafaufschubes hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0109-L/06vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PR, dzt. arbeitslos, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch GLTP Grassner,
Lenz, Thewanger+Partner, Rechtsanwälte, 4020 Linz,
Südtirolerstraße 4-6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR
Claudia Enzenhofer, vom 4. Juli 2006, SN 046-2003/00194-001,
betreffend Strafaufschub gemäß
§ 177 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des PR vom
2. März 2006 auf Strafaufschub gemäß
§ 177
FinStrG betreffend den Vollzug der im (verwaltungsbehördlichen)
Finanzstrafverfahren SN 046-2003/00194-001 wegen Finanzvergehen
gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Linz
Finanzstrafsenat 3 vom 8. August 2005, GZ. FSRV/0016-L/05, für
den Fall der Uneinbringlichkeit iHv. 2.700,00 € ausgesprochenen
Geldstrafe gegenüber dem Antragsteller verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe von siebzehn Tagen, für die Dauer von sechs Monaten,
als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass die im Antrag geltend gemachte und durch einen sofortigen
Strafantritt gefährdete Restschuldbefreiung innerhalb von drei bis sechs
Monaten in Wahrheit erst nach vollständiger Entrichtung der im Konkurs
vereinbarten Quote und somit in sieben Jahren eintreten werde. Da ein
Strafaufschub nach § 177 FinStrG nicht dazu gedacht sei, eine mit der
Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe naturgemäß verbundene
Erwerbseinschränkung zu beseitigen, sondern allenfalls besonders
schwerwiegende, mit dem Freiheitsstrafenvollzug typischerweise nicht verbundene
Folgen abzuwenden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. August 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Dem Finanzamt sei die finanzielle Situation und die
grundsätzliche Bereitschaft des Antragstellers zur Regelung seiner
Verbindlichkeiten im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens (BG Linz,
GZ. 12) hinlänglich bekannt und habe ja auch letztlich der nur mit
Hilfe Dritter zu erfüllenden Quote iHv. 30 % (6,5 % binnen 4
Wochen, 6 Raten zu a 3 % von 2007 bis 2012) zugestimmt. Warum nun
plötzlich von einer Uneinbringlichkeit (der Primärstrafe) ausgegangen
werde, sei unerklärlich und hätte eine Aufforderung zum Strafantritt
schon aus diesem Grund unterbleiben müssen. Zudem würde die
Nichtbewilligung des Strafaufschubes die Erfüllung des vereinbarten
Zahlungsplanes gefährden und für den Beschwerdeführer (Bf.)
daraus ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Aus der
(abgaben)behördlichen Zustimmung zum Zahlungsplan im
Schuldenregulierungsverfahren sei auch abzuleiten, dass keine öffentlichen
Interessen gegen die Gewährung eines Aufschubes sprechen würden,
sodass beantragt werde, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem
Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes stattzugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Vollzug der Freiheits- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafen iSd. IX. Hauptstückes des FinStrG (§ 179
Abs. 1 leg.cit.) aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann
vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften
oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder
wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Der Aufschub darf dabei das unbedingt notwendige Ausmaß nicht
überschreiten, er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.
Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden.
§ 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für
verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem
Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat
jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten
(Abs. 2 leg.cit.).
Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des
Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig (§ 177
Abs. 3 FinStrG).
Im Anlassfall wurde der Bf. auf Grund der von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellten Uneinbringlichkeit der im
genannten Strafverfahren ausgesprochenen, am 26. September 2005
fälligen Geldstrafe (vgl. Einbringungsakt zur StNr. 34, wonach gegen
den Bf. am 5. Dezember 2005 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet
worden war) mit Schreiben vom 16. Februar 2006 gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert, die für diesen Fall
ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe unter den näher angeführten
Voraussetzungen anzutreten.
Voraussetzung für eine bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen im Ermessen der Finanzstrafbehörde liegenden Maßnahme
gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG ist, anders als nach
§ 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a Strafvollzugsgesetz, der auf die
(höhere) Zweckmäßigkeit eines Aufschubes des Vollzuges der
Freiheitsstrafe abstellt, dass durch den unverzüglichen Strafantritt
beispielsweise der (eigene) Erwerb des Bestraften oder der Familienunterhalt
gefährdet würde. Eine bloße mit dem Vollzug einer
Freiheitsstrafe geradezu naturgemäß einhergehende (vorläufige)
Erwerbseinschränkung allein, dh. ohne dem Hinzutreten weiterer, hier jedoch
nicht geltend gemachter Argumente, wie beispielsweise ein drohender Verlust des
Arbeitsplatzes oder ein für den Arbeitgeber eintretender nicht
wiedergutzumachender Schaden (vgl. VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0136), reicht, wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt,
für einen ausschließlich auf die Vermeidung bzw. auf die Abwendung
gravierender, üblicherweise nicht auftretender und auch nicht
beabsichtigter Vollzugsfolgen, gerichteten Aufschub jedoch noch nicht
aus.
Der laut Aktenlage (Strafakt SN 046-2003/00194-001,
Veranlagungsakt StNr. 34 samt Einbringungsakt) seit 20. April 2006
(wiederum) beschäftigungslose Bf. (vgl. dazu aktuelle Abfrage der
Sozialversicherungsdaten zur SVNr. 56), keine Sorgepflichten, hat sich im
Schuldenregulierungsverfahren des Bezirksgerichtes Linz AZ 12 (Aufhebung
mit Beschluss vom 12. Juni 2006 nach rechtskräftiger Bestätigung
des Zahlungsplanes) ua. hinsichtlich der zur StNr. 34 aushaftenden
Abgabenverbindlichkeit iHv. insgesamt 37.638,45 € [vgl. zur
Nichteinbeziehung der Geldstrafenforderung im Konkursverfahren
§ 58 Z. 2 Konkursordnung (KO) bzw. auch VwGH vom
19. Juni 2002, 2002/15/0014] zur Zahlung einer Quote von 30 %, davon
zahlbar: 6,5 % bis zum 12. Juli 2006, jeweils 3 % zum
31. März der Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie
5,5 % zum 31. März 2013, verpflichtet. Laut Gebarungskonto
zur angeführten StNr. (Rückstand 17. August 2007:
37.638,45 €) wurde jedoch bereits die erste Teilquote (bisher) vom Bf.
nicht entrichtet (vgl. zu den Rechtsfolgen §§ 193 Abs. 1 und
198 KO).
Da damit einerseits die wohl auch schon zum Zeitpunkt der
Aufforderung zum Strafantritt gegebenen grundsätzlichen Voraussetzungen
für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorlagen und andererseits weder
das Vorbringen des Bf., der im übrigen seit Ende August 2005
(Zustellung der Berufungsentscheidung vom 8. August 2005) Zeit und
Gelegenheit hatte, für eine Haftzeit von siebzehn Tagen eine entsprechende
persönliche Vorsorge zu treffen, noch die übrige Aktenlage triftige
Gründe für einen (weiteren) Strafaufschub im Sinne der genannten
Bestimmung erkennen lassen - so liegt selbst auch die im ursprünglichen
Antrag, für sich allein stehend aber ohnehin noch keine Maßnahme nach
§ 177 Abs. 1 FinStrG rechtfertigende Erwerbseinschränkung
angesichts der derzeitigen, der Beschwerdeentscheidung gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu legenden Situation des Bf.
nicht mehr länger vor - war daher spruchgemäß zu entscheiden und
die gegen den Ablehnungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 179 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-L/06
- Stammnummer
- 30248
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF