Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0131-W/03
Strafaufschub, triftige Gründe, Aufsicht über minderjährige Kinder
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0131-W/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
War einem Bestraften nach seiner Aufforderung zum Strafantritt ausreichend Zeit zur Vorsorge und Ordnung seiner Familienangelegenheiten gegeben, kann er sich nicht mit Erfolg auf den Umstand, dass er die Aufsicht über minderjährige Kinder, die nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, übernommen hat und deswegen der Kindesmutter im Falle des Vollzuges seiner Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen Kosten für eine andere Aufsichtsperson entstünden, als einen triftigen Grund für einen Strafaufschub berufen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., gemäß
§ 177 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde vom 9. September 2003 gegen den Bescheid vom
25. August 2003 des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
betreffend Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
25. August 2003 hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag auf Aufschub des Antritts der
Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen, da der Bf. als Pensionsbezieher keinem Erwerb
mehr nachgehe und der Unterhalt der "schuldlosen Familie" von den
Einkünften der Fr. R. bestritten werde, welche gegenüber der
Abgabenbehörde als Alleinerzieherin auftrete und samt Kindern laut
Zentralem Melderegister nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. lebe. Zudem
sei dem Bf. bereits ausreichend Zeit zwecks Ordnung dringender
Familienangelegenheiten zur Verfügung gestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. September 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Antrag auf Strafaufschub
gründe sich auf zwei Tatsachen, nämlich
1) dass der Bf. zahlungswillig
sei und
2) triftige
Gründe vorlägen, den Strafvollzug aufzuschieben.
Zur Zahlungswilligkeit wird
vorgebracht, dass in Teilabstattung des gesamten Strafbetrages bisher ca.
€ 2.700,00 bezahlt worden seien, wobei ein weiterer Betrag von
€ 2.500,00 im Juni 2004, weitere € 2.228,00 im Juli 2005 und
in den Monaten dazwischen jeweils € 100,00 bezahlt würden, sodass
mit der Restzahlung vom Juli 2005 der gesamte Rückstand inklusive Kosten
beglichen wäre. Ein Zeithorizont bis Juli 2005 sei in dieser Angelegenheit
durchaus als überschaubar anzusehen, da außerdem zu
berücksichtigen sei, dass in der zu Grunde liegenden Steuersache ein
Verwaltungsgerichtshofverfahren im Laufen sei, bei dessen positiver Erledigung
das gesamte Strafverfahren noch einmal aufzurollen und die bemessene Strafe
aufzuheben sein werde. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt mit
Bescheid vom 7. Jänner 2003 die gesamte Schuld aus Straf- und
Nebenkosten mit Datum 31. Dezember 2004 fällig gestellt habe und der
Bf. mit Recht annehmen konnte, dass dieser Bescheid richtig und ernst gemeint
sei und er sich auf diese Erledigung verlassen hätte können. Dieser
Bescheid sei bisher nie aufgehoben worden und gehöre daher nach wie vor dem
Rechtsbestand an, womit die Aufforderung zum Strafantritt völlig
rechtswidrig sei.
Hinsichtlich
des Vorliegens triftiger Gründe sei in der Vorkorrespondenz nirgends die
Behauptung aufgestellt worden, dass der Bf. mit Fr. R., der Mutter seiner
Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Bf. habe lediglich die Verpflichtung
übernommen, an den Tagen, an denen Fr. R. auf die Kinder selbst nicht
aufpassen könne, diese Aufsicht zu übernehmen. Diese Aufsicht sei
unbedingt erforderlich und könnte höchstens unter Bezahlung sehr hoher
Kosten von dritten Personen übernommen werden. Wieso die Aufsicht über
minderjährige
Kinder nicht
unter "triftige Gründe" zum Aufschub einer
Ersatzfreiheitsstrafe subsumiert werden könne sei völlig unklar. Der
Bf. versäume durch eine Haftstrafe zwar keinerlei Erwerbstätigkeit,
die Aufsicht über minderjährige Kinder sei jedoch besonders in der
heutigen Zeit eine unumgängliche Notwendigkeit und selbstverständlich
als "triftiger Grund" zu werten.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§
177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag
des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben.
Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den
unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt
seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das
unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel
nicht mehr als sechs Monate betragen.
Der Bf. wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Juni 2002 des Finanzvergehens
nach den §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG für schuldig erkannt
und über ihn eine Geldstrafe von € 9.200,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bestimmt. Die Berufungsentscheidung wurde am
12. November 2002 vom Vertreter des Bf. übernommen. Ein am
5. Dezember 2002 (datiert mit 3. Dezember 2002) eingebrachtes Ansuchen
auf Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von
€ 70,00 wurde mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 7. Jänner 2003 im Hinblick auf das völlig unzureichende
Zahlungsangebot und die bereits sich aus den Gesuchsangaben ergebende
Gefährdung der Einbringung abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Da der Bf. in der Folge die
Geldstrafe nicht entrichtete, wurde er mit Schreiben vom 16. April 2003 zum
Strafantritt gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG
aufgefordert.
Mit Eingabe vom 27. Mai
2003 wird seitens des Verteidigers die "Aufhebung" der Aufforderung
zum Strafantritt beantragt und dabei ausgeführt, es sei bereits ein Betrag
von € 2.500,00 auf die ausstehende Geldstrafe einbezahlt worden,
weitere Zahlungen in geringer Höhe würden in den nächsten
Monaten, eine weitere Rate von € 2.500,00 im Juni 2004 sowie weitere
geringe Raten bis zur völligen Abstattung Mitte 2005 folgen, wodurch eine
Einbringlichkeit in absehbarer Zeit gegeben erscheine. Weiters wird vorgebracht,
der Bf. müsse zwei Kinder im Alter von neun und elf Jahren täglich
beaufsichtigen (ein drittes Kind im Alter von sechzehn Jahren suche derzeit eine
Lehrstelle und sei, bis sie diese finde, auch noch zu beaufsichtigen), da die
Kindesmutter, Fr. R., auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als
Krankenschwester verbunden mit Diensteinteilung (6-Tage-Turnus) ihrer
Aufsichtsverpflichtung an drei - nicht immer denselben - Tagen pro Turnus nicht
nachkommen könne. Für den Fall des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe
müsste sofort eine Aufsichtsperson gefunden werden.
Das nunmehrige
Beschwerdevorbringen deckt sich im Wesentlichen mit der Darstellung im
ursprünglichen Ansuchen um Strafaufschub.
Unter Punkt 1) der
Beschwerdebegründung wird zunächst ausgeführt, es bestehe
Zahlungswilligkeit und sei die Einbringlichkeit auf Grund des vorgeschlagenen
Ratenplanes gegeben. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Rahmen des
anhängigen Rechtsmittels die Frage zu klären ist, ob triftige
Gründe im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG vorliegen, die geeignet,
sind einen Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe zu rechtfertigen, und nicht zu
prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung
gegeben sind. Diesfalls hätte der Bf. die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens bekämpfen müssen.
Zum Einwand, in der zu Grunde
liegenden Steuersache sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im
Laufen, bei dessen positiver Erledigung das gesamte Strafverfahren noch einmal
aufzurollen sei und die bemessene Strafe aufzuheben sein werde, wird der Bf. auf
§ 188 Finanzstrafgesetz hingewiesen, wonach der Bund
Entschädigungen in Geld für vermögensrechtliche Nachteile zu
leisten hat, die durch ein verwaltungsbehördliches Verfahren entstanden
sind, wenn an dem Geschädigten eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen worden
ist und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der
Entscheidung das Verfahren eingestellt oder über den Geschädigten eine
kürzere Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Diese
Bestimmung ist jedoch getrennt davon zu sehen, ob die auf Grund einer
rechtskräftig verhängten Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe zu Recht zu vollziehen ist bzw. ob die Voraussetzungen
eines Strafaufschubes gegeben sind.
Die Behauptung des Bf., der
Bescheid vom 7. Jänner 2003, mit welchem die Geldstrafe samt
Nebenkosten mit 31. Dezember 2004 fällig gestellt wurde, sei bisher
nie aufgehoben worden und gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an,
widerspricht insofern der Aktenlage, als die - zwar nicht nachvollziehbare -
Fälligstellung mit 31. Dezember 2004 bereits am 13. Jänner
2003 auf Fälligkeitstag 5. Dezember 2002 berichtigt
wurde.
Unter Punkt 2) der
Beschwerdeschrift wird behauptet, die Aufsicht über minderjährige
Kinder sei selbstverständlich als "triftiger Grund" zu werten,
da diese unbedingt notwendig sei und höchstens unter Bezahlung sehr hoher
Kosten von dritten Personen übernommen werden könnte.
Wie einleitend festgehalten,
liegen triftige Gründe insbesondere dann vor, wenn durch den
unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt
seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat im angefochtenen Bescheid logisch und nachvollziehbar
begründet, weshalb die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nicht
gegeben sind.
Als Pensionsbezieher geht der
Bf. keinem Erwerb mehr nach und hat der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auch
keinen Einfluss auf seine Pensionseinkünfte. Desgleichen wurde auf den vom
Bf. bestätigten Umstand hingewiesen, dass dieser mit Fr. R. und den Kindern
nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, Fr. R. gegenüber der
Abgabenbehörde auch als Alleinerzieherin auftrete und die ihr daher
zustehenden Vergünstigungen auch in Anspruch nehme. Das Vorbringen, die
Aufsicht des Bf. über die minderjährigen Kinder wäre unbedingt
erforderlich, zumal ansonsten sehr hohe Kosten infolge Bezahlung dritter
Personen anfallen würden, ist daher nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde nicht geeignet, eine Gefährdung des Unterhaltes
seiner schuldlosen Familie zu gefährden. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass Fr. R. bei der ausstehenden Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe
von rund 17 Tagen für lediglich drei mal drei Tage eine Ersatzkraft an
Stelle des Bf. zu bezahlen hätte. Dass ein Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten nicht dringend geboten ist, ist schon daraus abzuleiten,
als dem Bf. die Verpflichtung zur Bezahlung bzw. die Folgen im Falle der
Nichtentrichtung der Geldstrafe seit über einem Jahr bekannt sind und er
seither ausreichend Gelegenheit hatte, für den Fall seiner Abwesenheit
Vorsorge zu treffen.
Nach Auffassung der
Rechtsmittelbehörde können keine triftigen Gründe für einen
Strafaufschub erkannt werden, so dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz
eine zutreffende Entscheidung gefällt hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0131-W/03
- Stammnummer
- 5982
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF