Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0021-L/08
Beschwerde wegen Strafaufschub.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-L/08vom 20.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WK, ohne Beschäftigung, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr.
Alfred Windhager, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Flußgasse 15, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. März 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz, vertreten durch die Amtsbeauftragte Elisabeth Rath, vom
28. Februar 2008, SN 046-1998/50123-001, betreffend
Strafaufschub gemäß
§ 177 Finanzstrafgesetz
(FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des WK vom
26. Mai 2007 auf Gewährung eines Strafaufschubes bis zur Entscheidung
über ein beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachtes
(Gnaden-)Gesuch vom 28. März 2007, mit dem ersucht wurde, anstelle der
(offenen) Ersatzfreiheitsstrafe einen Dienst an der Allgemeinheit in einer
sozialen Einrichtung im Sinne des ZivDG ableisten zu dürfen, als
unbegründet abgewiesen.
In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Wesentlichen darauf, dass die Sachlage keine triftigen
Gründe für einen Strafaufschub iSd. § 177
Abs. 1 FinStrG erkennen lasse, da einerseits das FinStrG die
Ableistung eines sozialen Dienstes anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht
vorsehe und andererseits der ab Antragstellung vergangene Zeitraum ausreichend
sei, um für die (15-jährige) Tochter des Antragstellers eine geeignete
Betreuung zu finden. Im Übrigen seien die mit Schreiben vom
16. November 2007 vom Bf. angeforderten Unterlagen (Gleichschrift des beim
Bundesministerium für Finanzen vorgeblich nicht eingelangten
Gnadengesuches, Postaufgabeschein bzw. Faxbericht, Kopie des Postausgangsbuches
der Kanzlei) bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. März 2008,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer (Bf.) sei noch vor Zustellung des
angefochtenen Bescheides zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe
festgenommen worden. Aufgrund des bisherigen Verfahrens habe der Einschreiter
nicht unvermittelt mit seiner Festnahme rechnen müssen. Er habe wegen der
überraschenden und plötzlichen Festnahme ohne gesonderte Aufforderung
zum Strafantritt keine Zeit gehabt, seine familiären und
geschäftlichen Vorbereitungen für die Zeit der Abwesenheit zu regeln.
Eine solche Vorbereitungszeit sei aber gesetzlich vorgesehen und ein
menschenwürdig angezeigtes Recht. Es werde daher beantragt, die Haft
unverzüglich zu unterbrechen und die Reststrafe bis 1. Mai 2008
aufzuschieben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Neben den demonstrativ angeführten Gründen der
Erwerbs- bzw. Unterhaltsgefährdung bzw. dringenden Familienangelegenheiten
wird in aller Regel auch die Einbringung eines Gnadengesuches gemäß
§187 FinStrG einen Aufschiebungsgrund darstellen (vgl. zB.
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 177/1).
Grundsätzlich hat, soweit die angeführten
Voraussetzungen nicht ohnehin offensichtlich bzw. aus der Aktenlage ersichtlich
sind, der Antragsteller von sich aus die seiner Ansicht nach maßgeblichen
Voraussetzungen für den beantragten Strafaufschub darzulegen bzw. glaubhaft
zu machen (vgl. VwGH vom 17. September 1997, 93/13/0291).
Des weiteren kommt grundsätzlich gemäß
Abs. 2 leg. cit. Anträgen auf Aufschub des Strafvollzuges eine
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Lediglich auf Antrag des
Bestraften hat die Finanzstrafbehörde einem Antrag auf Strafaufschub die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht
wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten den Vollzug gebieten.
Laut Aktenlage zur SN 046-1998/50123-001 wurde der Bf.
mehrmals, u. zw. mit Schreiben vom 30. September 2004 und vom
10. März 2006 (Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
über die Gewährung eines Strafaufschubes bis zum 31. März
2006), gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert, die
noch offene (Ersatz-)Freiheitsstrafe laut rechtskräftigem Erkenntnis vom
24. Februar 2003 anzutreten. Zum weiteren Geschehnisablauf des
Vollzugsverfahrens zur angeführten SN wird insbesondere auf die Darstellung
in der Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
2. April 2007, GZ. FSRV/0073-L/06, mit der eine Beschwerde gegen
die Ablehnung eines (weiteren) Strafaufschubes durch die Erstbehörde
(Bescheid vom 2. Juni 2006) als unbegründet abgewiesen wurde,
verwiesen.
Am 6. März 2008, 20:15 Uhr, trat der Bf. nach
Veranlassung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß
§ 175
Abs. 2 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
28. Februar 2008 in der Justizanstalt Linz die aus dem
angeführten Strafausspruch noch offene Ersatzfreiheitsstrafe (20 Tage,
22 Stunden) an.
Feststeht, dass das im Erstantrag als Grund für einen
Strafaufschub geltend gemachte, allerdings entgegen der behördlichen
Aufforderung nicht näher belegte, Gnadengesuch schon insofern keinen
tauglichen Grund für eine Maßnahme iSd. § 177 Abs. 1
FinStrG darstellen kann, als, wie bereits im Erstbescheid festgestellt, die
darin begehrte Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in einen Sozialdienst (vgl.
§ 201 StPO bzw. § 3a StVG) nach den Bestimmungen des FinStrG
nicht vorgesehen ist.
Zu der, in der Beschwerde pauschal geltend gemachten
Regelung familiärer und geschäftlicher Vorbereitungen für die
Zeit der Abwesenheit bzw. zu den persönlichen Verhältnissen ist im
Rahmen des auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung vom 28. Februar 2008 unter Berücksichtigung
der nunmehrigen Sachlage gerichteten Rechtsmittelverfahren (§ 161
FinStrG) festzustellen, dass der mit PK verheiratete Bf. zur Zeit ohne
Beschäftigung ist (ohne Bezug von Arbeitslosengeld oä. laut
Sozialversicherungsdatenabfrage vom 20. März 2008). Im gemeinsamen
Haushalt an der Wohnanschrift des Bf. lebt weiters die minderjährige
Tochter MK (geb. am 9. Jänner 1993). Die Ehegattin PK ist - in
Teilbeschäftigung - nicht selbständig tätig (vgl.
Sozialversicherungsdatenabfrage vom 20. März 2008 zur
SVNr. 12).
Grundsätzlich wird zwar eine Sachentscheidung
über einen Strafaufschub nach dem FinStrG nur bis zur Aufnahme in den
Strafvollzug in Betracht kommen, doch ist jedenfalls über einen noch vor
dem Strafantritt gestellten Antrag inhaltlich abzusprechen (vgl. OLG Innsbruck
vom 14. Juni 1994, 8 Bs 317/94).
Da sich aus der der Behörde bekannt gewordenen
persönlichen Beschäftigungs- bzw. Einkommenssituation des Bf.
keinerlei Anhaltspunkte für eine Erwerbs- bzw. Unterhaltsgefährdung
iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG ergeben, verbleibt, mangels
Geltendmachung weiterer Umstände, einzig und allein die Obsorgepflicht bzw.
deren Sicherstellung für den Fall der haftbedingten Abwesenheit des Bf.
für die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter des Bf. als möglicher
Grund für einen, allerdings auch nur bei entsprechender Dringlichkeit zu
gewährenden Strafaufschub. Stellt man nun aber den bei der Entscheidung
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu berücksichtigenden
Umstand in Rechnung, dass der Bf. bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt
bereits annähernd zwei Drittel der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt
hat (Strafende: 27. März 2008, 18:15 Uhr), und die elterliche Obsorge
für die noch verbleibende Resthaftdauer, davon drei arbeitsfreie Tage
(Samstag, 22. März 2008; Sonntag, 23. März 2008 und Montag,
24. März 2008) wohl auch durch die in Teilbeschäftigung stehende
Gattin des Bf. wahrgenommen werden kann, so ergibt sich aus dem Sachverhalt
insgesamt keine dringliche Notwendigkeit für einen weiteren Strafaufschub.
Dies wird ja im Übrigen auch durch den Bf., der im Antrag vom 26. Mai
2007 hilfsweise die Verbüßung der Haftstrafe in Teilen von monatlich
einer Woche zur Sicherstellung der elterlichen Sorge- und Pflegepflichten
beantragt hat, bestätigt.
Was das Vorbringen, der angefochtene Bescheid vom
28. Februar 2008 sei dem Bf. erst nach der Festnahme bzw. nach der
Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zugestellt worden, ist
darauf zu verweisen, dass nach der Aktenlage dem Bf. gleichzeitig mit der
Vorführanordnung auch eine Bescheidausfertigung übergeben wurde. Im
Übrigen wurde von dem im Vollzugsverfahren durchgehend vom nunmehr
einschreitenden Verteidiger vertretenen Bf. zu keiner Zeit ein Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung iSd. § 177 Abs. 2
FinStrG gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-L/08
- Stammnummer
- 33803
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF