Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0014-G/06
Triftige Gründe für Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-G/06vom 10.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt, 9500 Villach,
Hauptplatz 25, über die Beschwerde des Bestraften vom 14. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 28. Juni 2006, xxx, betreffend Abweisung eines Antrages auf
Strafaufschub gemäß
§ 177 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurde mit mit dem
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. November 2005 des
Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn - unter
Bedachtnahme auf das Urteil des LG K vom 1. April 2004, nnn - eine
(Zusatz-)Geldstrafe in der Höhe von 20.000,00 € verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat bestimmt. Die Berufungsentscheidung wurde
dem Bf. am 12. April 2006 zugestellt.
In der Eingabe vom
24. April 2006 erklärte der Vertreter des Bf., das Erkenntnis werde
nicht bekämpft. Der Bf. sei soeben aus der Strafhaft entlassen worden, die
er in der Justizanstalt K wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
den §§ 11, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 38
Abs. 1 lit. a FinStrG sowie wegen eines Suchtgiftdeliktes
verbüßen habe müssen. Er sei nicht in der Lage, die
verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Selbst Ratenzahlungen seien ihm auf Grund
seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich. Es werde um Aufschub des
Haftantrittes ersucht, weil der Bf. gerade dabei sei, beruflich wieder Fuß
zu fassen und eine Arbeitsstelle suche. Die Verbüßung der
einmonatigen Ersatzfreiheitsstrafe hätte den sofortigen Verlust des
Arbeitsplatzes zur Folge, weil die Arbeitsmarktlage sehr angespannt sei. Der Bf.
habe Koch/Kellner gelernt und sei im Eisenbiegergewerbe tätig gewesen. In
beiden Branchen sei im Sommer Hochbetrieb. Zum "beruflichen Fuß fassen
werde es zumindest 2 Jahre dauern", weshalb ein Strafaufschub von
2 Jahren beantragt werde.
Dieses Ansuchen wurde mit dem
Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Juni 2006
abgewiesen und der Bf. zum Strafantritt gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Beschwerde vom 14. Juli 2006, in der vorgebracht wird, der Bf. sei
für seine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Nach einem
Schreiben der BH F sei monatlich ein Betrag in der Höhe von
200,00 € zu leisten und zusätzlich ein Rückstand in der
Höhe von 1.000,00 € abzustatten. Der Bf. sei bereits im Mai bei
einem Eisenbiegeunternehmen beschäftigt gewesen, habe aber kein Geld
erhalten, da die Firma in Zahlungsschwierigkeiten sei. Seit Anfang Juni stehe
der Bf. bei der Firma H. in Graz in einem aufrechten
Beschäftigungsverhältnis, was von dieser Firma bestätigt werde.
Zusätzlich werde die Anmeldung zur Sozialversicherung vorgelegt. Der Bf.
habe nunmehr die Möglichkeit, mit seinem bescheidenen Lohn für den
Unterhalt des Kindes und seinen eigenen Unterhalt zu sorgen sowie den
Rückstand an Kindesunterhalt abzudecken. Es wäre mit allzu
großer Härte verbunden, müsste der Bf. die Haft bereits jetzt
antreten. Durch den unverzüglichen Strafantritt wäre der Erwerb des
Bestraften bzw. seiner schuldlosen Familie gefährdet. Der Strafaufschub sei
zur Ordnung von Familienangelegenheiten, nämlich des Unterhaltes des
Kindes, unbedingt erforderlich und für die Dauer von zumindest
2 Jahren jedenfalls begründet. Bei sämtlichen Straftaten des
Bezirksgerichtes und des Einzelrichters beim Landesgericht sei ein Strafaufschub
von 18 Monaten möglich und werde auch bewilligt. Dies müsse auch
im vorliegenden Fall möglich sein, zumal dem Finanzstrafrecht dieselben
Intentionen inne wohnten wie dem Strafrecht.
Der Beschwerde beigelegt ist
eine Aufforderung des Jugendwohlfahrtsreferates des Landes Steiermark vom
4. April 2006, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem am 00.00.1991
geborenen minderjährigen Kind regelmäßig nachzukommen und die
Beträge in der Höhe von 200,00 € pünktlich in der
ersten Woche eines jeden Monats im Voraus mit den beigelegten Zahlscheinen zu
überweisen. Der Rückstand per 4. April 2006 in der Höhe von
1.000,00 € sei in größeren Raten zusätzlich zum
laufenden Unterhalt zu tilgen. Schuldtilgende Zahlungen seien ausnahmslos auf
das Konto der BH F zu überweisen.
Die der Beschwerde ebenfalls beigelegte, nicht datierte und
nicht unterfertigte Bestätigung der Fa.H, lautet:
"Mit
diesem Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass Herr
S, wh. in
G, seit 1.6.2006 in unserem Unternehmen
als Eisenflechter tätig ist.
Herr
S ist gewissenhaft und erledigt seine
Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit."
Dem aktuellen
Versicherungsdatenauszug vom 9. Jänner 2007 ist zu entnehmen, dass der
Bf. vom 1. Juni bis 7. Juli 2006 bei der H . angemeldet war. Seit
1. Dezember 2006 bezieht der Bf. Arbeitslosengeld.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen,
dass das Finanzstrafgesetz im § 177 eine eigene Bestimmung für
den Strafaufschub für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
vorsieht. Im vorliegenden Fall ist somit nach den generellen Vorgaben des
§ 175 FinStrG ausschließlich nach dieser Bestimmung zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Strafaufschub vorliegen. Der
dem Bf. vorschwebende Artikel 65 des Budgetbegleitgesetzes 2003, wonach die
Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe für die Dauer von
höchstens achtzehn Monaten aufgeschoben werden kann, ist im Bereich der
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht anwendbar.
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster
Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den
Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,
wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder
der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der
Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der
Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er
soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. ...
Da eine Bezahlung der bis dato
zur Gänze offen aushaftenden Strafe selbst nach Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit des Bf. im Juni 2006 nicht einmal durch Ratenzahlung in
Aussicht gestellt wurde und Zahlungen am Strafkonto bis dato nicht geleistet
wurden, ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe beim Bf. nicht eingebracht
werden kann, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Als triftige Gründe
für einen Zahlungsaufschub von 2 Jahren bringt der Bf. vor, er sei
seit 1. Juni bei der H . beschäftigt. Durch den unverzüglichen
Stafantritt wäre der Erwerb des Bestraften gefährdet.
Darüberhinaus wäre im Hinblick auf die Sorgepflicht für seine
minderjährige Tochter auch der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet.
Zu diesem Vorbringen ist darauf
hinzuweisen, dass der Bf. nicht mehr bei der H . beschäftigt ist und seit
1. Dezember 2006 Arbeitslosengeld bezieht. Dem Strafantritt stehen somit
die in der Beschwerde geltend gemachten triftigen Gründe nicht mehr
entgegen. Des Weiteren wird in der Eingabe vom 24. April 2006 vom Bf.
selbst vorgebracht, Hochbetrieb sei in seiner Branche im Sommer. Es ist dem Bf.
daher der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in der wenig arbeitsintensiven Zeit
im Winter zumutbar, zumal das Erkenntnis Mitte April 2006 zugestellt wurde und
der Bf. ein dreiviertel Jahr Zeit hatte, sich auf den drohenden Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe vorzubereiten.
Was den Hinweis auf die
Sorgepflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter betrifft, geht
aus dem Schreiben des Jugendwohlfahrtsreferates des Landes Steiermark vom
4. April 2006 hervor, dass der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung bis dahin
nicht bzw. nur unregelmäßig nachgekommen ist, weshalb auf Grund des
von der öffentlichen Hand geleisteten Unterhaltsvorschusses ein
Rückstand in der Höhe von 1.000,00 € besteht, der beim Bf.
regressiert wird. Die diesbezüglichen Ratenzahlungen betreffen daher nicht
den Unterhalt der minderjährigen Tochter, sondern die Rückzahlung
einer Verbindlichkeit gegenüber der öffentlichen Hand. Von einer
"Ordnung einer Familienangelegenheit" kann daher keine Rede sein.
Nach dem Gesetz ist ein
Strafaufschub nur zur Regelung dringend anstehender Angelegenheiten zu
gewähren. Laufende Unterhaltszahlungen bzw. die Berufstätigkeit eines
Bestraften rechtfertigen keinen zweijährigen Strafaufschub, zumal, wie
bereits ausgeführt, dem Bf. ausreichend Vorbereitungszeit für den
drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden ist.
Da es sich nicht um die erste
finanzstrafrechtliche Bestrafung des Bf. handelt und der Vollzug der Strafe
zeitnah den Unwert des der Bestrafung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen
soll, erscheint ein weiterer Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe im
Hinblick auf den Strafzweck der Norm weder aus spezial- noch
generalpräventiven Günden vertretbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-G/06
- Stammnummer
- 25649
- Gültig
- 10.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF