Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0051-L/04
Strafaufschub länger als sechs Monate wegen beruflicher Unabkömmlichkeit und weiterer gerichtlicher Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0051-L/04vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Stefan Eigl, wegen
Strafaufschub gemäß
§ 177 Abs 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 16. April 2004
des Bf. gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2004 des Finanzamtes Linz
betreffend Strafaufschub
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bf wurde am 5. März 2002 hinsichtlich des
Jahres 1986 einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs 1 FinStrG im Ausmaß von rund 5 Mio ATS schuldig erkannt,
wofür er eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Monaten
zu verbüßen hat. Das Landesgericht Linz hat auf Antrag die Einleitung
des Strafvollzuges zunächst bis 30. November 2003 und sodann bis
31. Oktober 2004 aufgeschoben.
Darüber hinaus hat der Bf in zwei weiteren
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Ersatzfreiheitsstrafen im
Ausmaß von insgesamt 42 Tagen anzutreten, wozu er von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 10. November 2003 aufgefordert
wurde.
Am 19. Dezember 2003 hat der Bf den Antrag gestellt,
diese Strafen im Anschluss an die vom Gericht verhängte Strafe (somit ab
15. März 2005) verbüßen zu können. Zur Begründung
hat der Bf auf seine Anträge beim LG Linz verwiesen. Darin hat der
Bf zunächst am 17. Juni 2003 vorgebracht, er sei bei einer
Gebrauchtwagenhandelsfirma angestellt, deren Geschäftsführerin seine
Gattin sei. Er sei alleine verantwortlich für den Ein- und Verkauf, daneben
gäbe es nur noch einen Verkäufer auf Provisionsbasis. Im
Gebrauchtwagenhandel sei derzeit Hauptsaison, sodass der Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für
den Dienstgeber führen würde. Erst Ende November lasse der
Geschäftsgang erfahrungsgemäß stark nach. In einem
weiteren Antrag am 30. November 2003 hat der Bf nochmals um Strafaufschub
ersucht, weil in den Sommermonaten durch die große Hitze das Geschäft
äußerst schlecht gewesen sei, wohingegen der Bf wegen des nunmehr
sehr guten Geschäftsganges seit Oktober viel unterwegs sei, um Autos
einzukaufen.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf auf
Gewährung eines Strafaufschubes gemäß
§ 177 Abs 1
FinStrG bis 15. März 2005 abgewiesen, weil der Aufschub das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten darf und in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen soll.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. April 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die vom Gesetz geforderten
triftigen Gründe für den Strafaufschub seien dargetan und nachgewiesen
worden. Der Aufschub dürfe das unbedingt notwendige Maß nicht
überschreiten, es sei jedoch nicht vorgesehen, dass er generell nicht mehr
als sechs Monate betragen solle. Es gehe darum, die Verbüßung zweier
Finanzstrafen zu harmonisieren und ergäbe sich daher der Antrag auf
Aufschub bis 15. März 2005.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs 1 FinStrG kann
auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde I. Instanz bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen.
Der Bf bringt als triftigen Grund für den
Strafaufschub einzig seine saisonbedingte Unabkömmlichkeit in der Firma
seiner Frau vor. Grundsätzlich stellen berechtigte Interessen des
Dienstgebers an der Anwesenheit des Bf triftige Gründe für einen
Strafaufschub im Sinne der Bestimmung dar und wird bei der Festlegung des
Strafantrittszeitpunktes auf die Vereinbarkeit mit dem Erwerb des Bf nach
Möglichkeit Rücksicht zu nehmen sein. Nach der Darstellung des Bf ist
dieser jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht der Betreiber der Firma und als
solcher nahezu immer unabkömmlich. Demgegenüber trifft der
letztendliche Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe den Bf nicht
überraschend, nachdem die gerichtliche Strafe bereits zweimal (seit nunmehr
bereits einem Jahr) aufgeschoben wurde und die Aufforderung zum Strafantritt
durch die Finanzstrafbehörde ebenfalls bereits vor einem halben Jahr
ergangen ist, weshalb er Vorkehrungen für seine Abwesenheit in der Firma
hätte treffen können und es daher keines Strafaufschubes bedarf.
Darüber hinaus herrscht erfahrungsgemäß in
der Autobranche vor allem auch im Frühjahr eine rege
Geschäftstätigkeit, sodass in dem für die Verbüßung
der Ersatzfreiheitsstrafe (15. März bis 25. April 2005)
angestrebten Zeitraum wiederum mit der Unabkömmlichkeit des Bf zu rechnen
ist. Ein Aufschub kann jedoch nur insoweit gewährt werden, als die
Vollstreckung der von der Behörde verhängten Strafe mit Gewissheit
gewährleistet ist. Ansonsten kann von einem
Aufschub des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr gesprochen werden (VwGH 21. März
1975).
Außerdem ist anzunehmen, dass eine durchgehende
Abwesenheit des Bf während eines halben Jahres für die Firma mehr
Schwierigkeiten mit sich bringt, als mehrere kürzere Abwesenheiten. Es ist
daher nicht unbedingt notwendig im Sinne des § 177 FinStrG, den
Strafantritt bis nach Verbüßung der gerichtlichen Strafe
aufzuschieben.
Nicht zuletzt hat der Bf trotz der von ihm selbst
zugegebenen Flaute im Sommer des Jahres 2002, wodurch der Hinderungsgrund
weggefallen ist, die (gerichtliche) Strafe nicht angetreten. Die
Unabkömmlichkeit ist offensichtlich nur zur Erreichung eines möglichst
langen Strafaufschubes vorgebracht worden, ohne dass darin ein wirklich
triftiger Grund für einen Strafaufschub gesehen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-L/04
- Stammnummer
- 11375
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF