Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0004-G/07
Strafaufschub wegen Arbeitssuche, Behördenwegen und Pflegebedürftigkeit der Mutter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-G/07vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch die Rechtsanwaltskanzlei Thurner - Schaden, 8010 Graz, Sporgasse 2,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. Jänner 2007, xxx,
betreffend Strafaufschub gemäß
§ 177 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der am
22. Oktober erlassenen und dem Bf. am 27. Oktober 2004 zugestellten
Strafverfügung gemäß
§ 143 des Finanzstrafgesetzes
erkannte das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Bf. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig und verhängte über ihn eine
Geldstrafe in der Höhe von 2.000,00 €. Für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer
Woche festgesetzt.
Im Zuge des
durchgeführten vereinfachten Verfahrens wurde der Finanzstrafbehörde
bekannt, dass der Bestrafte in den Persischen Golf auswandern werde, um dort ein
Hotel zu übernehmen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Der steuerliche
Vertreter des Bf. sagte in diesem Zusammenhang zu, dass der Bf. ein
Zahlungserleichterungsansuchen stellen und die Strafe nach seinen finanziellen
Möglichkeiten entrichten werde.
In der Folge
wurde weder ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht noch gingen am
Strafkonto Zahlungen ein. Eine von der Finanzstrafbehörde im Jahr 2005
veranlasste Vorführung zum Strafantritt ging ins Leere, weil sich der Bf.
nach Auskunft seiner Mutter im Iran aufhielt.
Am
11. August 2006 (Freitag) meldete sich der Bf. bei der
Finanzstrafbehörde. Da er ab dem kommenden Montag wieder in Österreich
zu arbeiten beginne, ersuche er um Abstattung der aushaftenden Strafe in
monatlichen Raten zu 100,00 €.
Mit dem
Bescheid vom 18. August 2006 gestattete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Entrichtung des auf dem Strafkonto aushaftenden Betrages von
2.200,00 € (Geldstrafe 2.000,00 €, Kosten des
Finanzstrafverfahrens 200,00 €) in Form von Monatsraten zu
100,00 €.
Da am
Strafkonto keinerlei Zahlungen eingingen, wurde von der Finanzstrafbehörde
am 14. November 2006 die (neuerliche) Vorführung des Bf. zum
Strafantritt veranlasst.
In der Eingabe vom 16. Jänner 2007 beantragte der
Bf. Strafaufschub. Er habe nach langer Suche am 1. Dezember 2006 endlich
eine Anstellung als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes
gefunden und würde diese im Fall des Strafantritts verlieren. Er ersuche,
die Strafe bis zu seinem ersten, ihm zustehenden Urlaub aufzuschieben. Davon
werde er die Behörde rechtzeitig in Kenntnis setzen.
Weiters habe
er am 24. Jänner 2007 eine Verhandlung beim BG Graz, die von ihm
und dem anwaltlichen Vertreter seiner Mutter akribisch vorbereitet werden
müsse. Seine Mutter sei 75 Jahre alt und dement. Es gehe um den
Verbleib in ihrer Wohnung.
Mit dem
Bescheid vom 16. Jänner 2007 gewährte die Finanzstrafbehörde
erster Instanz dem Bf. Strafaufschub bis 24. Jänner 2007. Dem
Haftaufschub bis zum Entstehen des ersten Urlaubsanspruches könne nicht
entsprochen werden, da die im August 2006 gewährte Zahlungserleichterung
nicht eingehalten worden sei und ein Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vor
Arbeitsfindung möglich gewesen wäre. Zudem sei das Ersuchen um
Vorführung bereits am 14. November 2006 ergangen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom
5. Februar 2007 wird vom Vertreter des Bf. Folgendes vorgebracht:
Das Verfahren vor dem BG Graz-Ost betreffend
Räumung der Wohnung sei noch nicht beendet. Dem Bf. und seiner Mutter seien
vom Gericht umfangreiche Aufträge zur Vorlage von Urkunden erteilt worden.
Für die Beischaffung dieser Unterlagen seien mehrere Behördenwege
notwendig. Durch die Aufregungen des Verfahrens sei die psychische Anspannung
der Mutter des Bf. sehr hoch. Darüberhinaus leide sie auf Grund ihres
fortgeschrittenen Alters auch schon unter einer ausgeprägten
Vergesslichkeit, sodass sie auf den Bf. angewiesen sei, der ihr de facto den
Haushalt führe. Zum Nachweis werde eine Bestätigung des praktischen
Arztes GW vom 23. Jänner 2007, wonach der Bf. mit seiner Mutter im
gemeinsamen Haushalt lebe und diese von ihm versorgt und betreut werde, sowie
eine Überweisung an einen Facharzt für Neurologie vom gleichen Tag
beigelegt. Verwandte, die die Pflegetätigkeit ersatzweise übernehmen
könnten, stünden nicht zur Verfügung.
Des weiteren
habe der Bf. nach langdauernder Arbeitslosigkeit eine Anstellung in Aussicht.
Eine Unterbrechung würde dazu führen, dass er den Arbeitsplatz sofort
wieder verliere. Da die Mutter des Bf. nur eine kleine Pension beziehe,
müsse er sie auch finanziell unterstützen. Es werde beantragt, dem Bf.
Strafaufschub bis zumindest 31. Oktober 2007 zu gewähren.
Aus dem
Versicherungsdatenauszug vom 26. März 2007 geht hervor, dass der Bf.
in den Zeiträumen 3. bis 4. Februar 2006, 8. bis
13. Februar 2006, 23. bis 27. Februar 2006, 3. März
2006, 22. bis 23. April 2006, 27. April 2006 und 15. bis
20. August 2006 Versicherungszeiten als - zum Teil geringfügig
beschäftigter - Arbeiter erworben hat. Vom 1. Dezember 2006 bis
28. Februar 2006 war der Bf. Angestellter der G.GmbH. Vom 1. März
bis 8. März 2007 bezog der Bf. Urlaubsabfindung und
-entschädigung.
Zur Erhebung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bf. sowie des Gesundheitszustandes seiner
Mutter wollten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. am
23. März 2007 in der Wohnung seiner Mutter aufsuchen. Diese
öffnete auf zweimaliges Läuten die Wohnungstür und erklärte,
ihr Sohn verlasse täglich am Morgen die Wohnung und komme erst gegen
18.00 Uhr von seiner Arbeit zurück. Die Mutter des Bf. machte auf die
Beamten einen gepflegten Eindruck, konnte mit ihnen ohne Schwierigkeiten
kommunizieren und wirkte nicht verwirrt.
Der Versuch einer weiteren Kontaktaufnahme mit dem Bf. am
29. März 2007 scheiterte erneut. Der Bf. war weder um 6.15 Uhr
noch um 10.15 Uhr in der Wohnung seiner Mutter anwesend.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster
Instanz auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den
Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,
wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder
der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der
Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der
Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er
soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. ...
Dem
Bf. ist seit Oktober 2005 bekannt, dass über ihn wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG
rechtskräftig
eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,00 € verhängt
wurde. Der Bf. hat weder das im Zuge des vereinfachten Verfahrens
angekündigte Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht noch die ihm
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
18. August 2006 gewährte Ratenzahlung eingehalten. Da Zahlungen am
Strafkonto trotz mehrerer kurzfristiger Erwerbstätigkeiten des Bf. bisher
nicht geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die Geldstrafe beim Bf. nicht
eingebracht werden kann, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen
ist.
Als triftige Gründe für einen Zahlungsaufschub
bis zumindest 31. Oktober 2007 bringt der Bf. die Aussicht auf eine
geregelte Beschäftigung, das Räumungsverfahren betreffend die Wohnung
seiner Mutter und die Versorgung seiner pflegebedürftigen Mutter
vor.
Voraussetzung für einen im Ermessen der
Finanzstrafbehörde liegenden Strafaufschub ist, dass durch den
unverzüglichen Strafantritt beispielsweise der (eigene) Erwerb des
Bestraften oder der Familienunterhalt gefährdet würde. Nach
Möglichkeit wird daher bei der Festlegung des Strafantrittszeitpunktes auf
eine Vereinbarkeit mit der Erwerbstätigkeit des Bf. Rücksicht zu
nehmen sein.
Das Vorbringen in der Eingabe vom 5. Februar 2007, der
Bf. habe eine Anstellung in Aussicht, die seine längere Zeit andauernde
Arbeitslosigkeit beenden würde, widerspricht nicht nur dem Vorbringen im
Antrag vom 16. Jänner 2007, durch den sofortigen Strafvollzug
würde er die nach langer Suche gefundene Arbeitsstelle wieder verlieren,
sondern auch den im Strafakt erliegenden Versicherungsdaten, nach denen der Bf.
in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Arbeitnehmer der
G.GmbH war. Da dieses Dienstverhältnis mittlerweile nicht mehr aufrecht ist
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), liegt derzeit die in
§ 177 Abs. 1 FinStrG für einen Strafaufschub geforderte
Gefährdung des Erwerbes des Bf. durch einen unverzüglichen
Strafantritt nicht vor.
Sollte mit der Argumentation in der Beschwerde eine zu
diesem Zeitpunkt bereits in Aussicht genommene (weitere) Anstellung nach der
Beendigung des Dienstverhältnisses mit der G.GmbH gemeint gewesen sein, ist
wiederum auf die Aktenlage zu verweisen, wonach der Bf. seit einem Monat keiner
Beschäftigung nachgeht.
Die mit dem Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe
naturgemäß einhergehende Einschränkung des Erwerbs reicht
für die Gewährung eines Strafaufschubes nicht aus. Das allgemeine
"Streben" des Bf., einen Arbeitsplatz zu finden, begründet daher per se
noch keinen Anspruch auf Strafaufschub. Da der Bf. die Zeit seiner neuerlichen
Arbeitslosigkeit nicht zum Antritt der einwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe
genutzt hat, kann davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen offensichtlich
nur dazu dient, den unvermeidbaren Vollzug der Freiheitsstrafe weiter
hinauszuschieben.
Hinsichtlich des Räumungsverfahrens betreffend die
Wohnung seiner Mutter bringt der Bf. vor, das Gericht habe "umfangreiche"
Aufträge zur Vorlage von Urkunden erteilt. Auch wenn Urkunden erst
beigeschafft werden müssen und dafür Behördenwege erforderlich
sind, kann deren Erledigung nicht einen neunmonatigen Strafaufschub
rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es im Allgemeinen Berufstätigen
möglich ist, Behördenwege neben ihrer täglichen
Erwerbstätigkeit zu erledigen, hatte der Bw. ohnehin seit der Beendigung
des Dienstverhältnisses Anfang März Zeit, die erforderlichen Urkunden
beizuschaffen.
Das Vorbringen, der Bf. müsse seiner 75jährigen
Mutter auf Grund ihres Gesundheitszustandes den Haushalt führen, wird
bereits durch die Äußerung seiner Mutter gegenüber Organen der
Finanzstrafbehörde, ihr Sohn verlasse die Wohnung morgens und kehre erst
abends zurück, widerlegt. Eine durchgehende Versorgung der Mutter durch den
Bf. findet daher nicht statt.
Die Mutter des Bf. war am 23. März 2007 in der
Lage, die Wohnungstür zu öffnen und Fragen von Erhebungsorganen zu
beantworten. Von einer Bettlägerigkeit oder Demenz der Mutter kann daher
keine Rede sein. Es ist evident, dass sie in der Lage ist, ganztägig allein
in ihrer Wohnung zu leben. Die vom Bf. gegenüber seiner Mutter erbrachten
Betreuungsleistungen gehen somit nicht über allgemein mit der
Berufstätigkeit in Einklang zu bringende Unterstützungsleistungen von
Kindern gegenüber ihren im fortgeschrittenen Alter stehenden Eltern
hinaus.
Selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Bf. ist darauf
hinzuweisen, dass dieser seit nunmehr zweieinhalb Jahren von seiner
Verpflichtung zur Entrichtung der Geldstrafe bzw. den Folgen ihrer
Nichtentrichtung Kenntnis hat und ihm die Aufforderung zum Strafvollzug im
November 2006 zugekommen ist. Der Bw. hatte somit ein halbes Jahr Zeit,
Vorkehrungen für die Betreuung seiner Mutter in der Zeit seiner
einwöchigen Abwesenheit zu treffen. Auch wenn - wie behauptet - keine
Verwandten als Hilfspersonen zur Verfügung stehen, besteht in
Österreich die Möglichkeit, eine kurzfristige Fremdbetreuung der
Mutter durch soziale Institutionen zu organisieren. Dazu kann das bei Vorliegen
der behaupteten Pflegebedürftigkeit der Mutter gesetzlich zustehende
Pflegegeld verwendet werden. Eine akute Erkrankung, die plötzliche,
zeitintensive Pflegedienste oder eine Pflege rund um die Uhr durch den Bf.
erforderlich machen würde, wird nicht behauptet und konnte von den Organen
der Finanzstrafbehörde auch nicht festgestellt werden. Die Gewährung
eines (weiteren) monatelangen Strafaufschubes ist daher nicht
erforderlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des
Bf. nicht geeignet ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung eines Strafaufschubes ausreichend zu begründen. Der Antrag
auf Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe war daher bereits aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-G/07
- Stammnummer
- 27724
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF