Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0028-S/03
Beschwerde betreffend Strafaufschub (§ 177 Abs. 3 FinStrG)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-S/03vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen den Bf.
wegen Abgabenhinterziehung über die Beschwerde des Bf vom 30. Juni
2003 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend Abweisung des Antrages auf
Strafaufschub gem. § 177 Abs. 3 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den am 29. April
2003 eingebrachten (neuerlichen) Antrag auf Aufschub des Vollzuges der
Freiheitsstrafe abgewiesen. Das Finanzamt verwies auf die vorangegangenen
Anträge auf Strafaufschub, die jeweils mit beruflicher
Unabkömmlichkeit wegen wichtiger Terminarbeiten begründet wurden.
Diesen Ansuchen sei entsprochen worden, der Bf habe die bewilligten
Aufschübe aber offensichtlich nicht dazu genutzt, seine beruflichen
Angelegenheiten entsprechend zu ordnen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bestraften vom 30. Juni 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Er habe die Zeit
sehr wohl zur Ordnung der beruflichen Angelegenheiten genutzt, nur seien laufend
neue unaufschiebbare Terminarbeiten dazugekommen und sei das derzeit noch immer
der Fall. Durch Urlaube von Angestellten und den unfallbedingten Ausfall einer
wichtigen Arbeitskraft habe sich die Situation eher noch verschlechtert. Bis
Mitte September 2003 seien die unaufschiebbaren Arbeiten (Erstellung von
Bilanzen etc) wieder in den Griff zu bekommen. Die Bitten um Strafaufschub
hätten einzig und allein den Grund, betrieblich unaufschiebbare Arbeiten zu
erledigen und damit seinen Arbeitsplatz zu sichern bzw. das Geld zu verdienen,
um den hohen finanziellen Verpflichtungen, u. a. den hohen Finanzstrafen
nachkommen zu können und den Lebensunterhalt für die Familie zu
gewährleisten. Es werde daher noch einmal um Aufschub des Vollzuges der
Freiheitsstrafe von einer Woche bis Mitte September ersucht, da dem Bf und
seinem Arbeitgeber ansonsten großer Schaden entstünde.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 177 Abs. 1 FinStrG
kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen.
Der Bf wurde mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 28.September 2001 des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
nach den §§ 33 Abs. 2 lit a, 41 FinStrG für schuldig erkannt und
über ihn neben einer Geldstrafe von öS 150.000.-eine
Freiheitsstrafe von 3 Wochen verhängt. Der Spruchsenat erachtete die
primäre Freiheitsstrafe aufgrund der drei einschlägigen Vorstrafen
für geboten. Der Berufungssenat gab in der Berufungsentscheidung vom
30.4.2002 dem Berufungsbegehren zwar teilweise Folge, indem die Dauer der
primären Freiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt wurde, dem Grunde nach
wurden die spezialpräventiven Überlegungen, die zur Verhängung
der Freiheitsstrafe geführt hatten, jedoch ausdrücklich
bestätigt. Der Berufungssenat hielt zudem fest, dass mit der Reduzierung
auf eine Woche eine geringst mögliche Beeinträchtigung des
Lebensablaufes des Bestraften erreicht werden solle. Er solle durch die
Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht zur Gänze in seinem
beruflichen Fortkommen behindert oder gefährdet werden.
Der Bf entrichtete in der Folge
weder die Geldstrafe noch trat er die Freiheitsstrafe an. Er reagierte auf die
Aufforderungen zum Strafantritt vielmehr mit wiederholten Anträgen auf
Strafaufschub. Zwischenzeitig wurde der Bf neuerlich mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 25.9.2002 des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und über ihn eine weitere
Geldstrafe von € 12.000.-verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe
wurde mit 3 Wochen bemessen. Dieses Erkenntnis ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Anbringen vom 28.8.2002
beantragte der Bf den Vollzug der primären Freiheitsstrafe bis März
2003 aufzuschieben, mit Ansuchen vom 21.3.2003 beantragte er einen weiteren
Strafaufschub bis zum 1.Mai 2003, wobei als Begründung jeweils berufliche
Unabkömmlichkeit wegen wichtiger Terminarbeiten angeführt wurde. Beide
Ansuchen wurden vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
bewilligt. Mit derselben Begründung begehrte der Bf mit Anbringen
vom 29.4.2003 einen weiteren Aufschub des Vollzuges.
Nach Auffassung der
Rechtsmittelbehörde hat das Finanzamt dieses letzte Ansuchen zurecht
abgewiesen. Nach § 177 Abs. 1 FinStrG darf der Strafaufschub auch bei
Vorliegen triftiger Gründe das unbedingt notwendige Maß nicht
überschreiten. Der Bf hat durch seine wiederholten Anträge seit der
ersten Aufforderung zum Strafantritt vom 29.7.2002 einen Aufschub von über
einem Jahr erreicht. In diesem Zeitraum muss es einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
möglich sein, die Arbeitsabläufe so einzuteilen bzw. zu ordnen, dass
die einwöchige Abwesenheit des Bf wirtschaftlich und organisatorisch zu
verkraften ist. Schließlich hat der Bf nach der Aktenlage im Jahr 2002
auch seinen Urlaubsanspruch zur Gänze konsumiert. Wenn Urlaube und
(unvorhersehbare) Krankenstände nicht zum Zusammenbruch der Kanzlei
führen, ist es für die Rechtsmittelbehörde nicht nachvollziehbar,
warum eine einwöchige Abwesenheit des Bf der WT-Kanzlei so große
Schäden zufügen sollte, dass ein Aufschub des Vollzuges unabdingbar
sei. Mit dem neuerlichen Ansuchen sollte offensichtlich nur versucht
werden, den unvermeidbaren Strafvollzug weiter hinauszuschieben.
In diesem Zusammenhang ist auch
auf die abweisende Gnadenentscheidung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 16.Juli 2003 zu verweisen, wonach das öffentliche Interesse am Vollzug
der Freiheitsstrafe die Interessenslage des Gnadenwerbers überwiegt.
Ergänzend ist anzumerken,
dass neben der primären Freiheitsstrafe aufgrund der zwischenzeitig 5
einschlägigen Verurteilungen noch hohe Geldstrafbeträge aushaften,
deren Einbringlichmachung nach dem bisherigen Verfahrensablauf kaum zu erwarten
ist. Es wird daher in absehbarer Zeit mit dem Vollzug der verhängten
Ersatzfreiheitsstrafen zu rechnen sein, die in ihrer Dauer die einwöchige
primäre Freiheitsstrafe bei weitem übersteigen. Dem Bf ist daher
anzuraten, seine beruflichen Angelegenheiten auf eine längere Abwesenheit
hin auszurichten.
Zusammenfassend konnten keine triftigen Gründe
für einen weiteren Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe erkannt
werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-S/03
- Stammnummer
- 5728
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF