Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0108-W/06
Aufforderung zum Strafantritt, nicht eingehaltene Ratenverpflichtung, trifftige Gründe für einen Strafaufschub
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0108-W/06vom 25.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Strafaufschub ist nur zur Regelung dringend anstehender Angelegenheiten
zu gewähren. Die Gefährdung der schulischen Erfolge einer volljährigen Tochter bei der Matura infolge einer psychischen Belastung durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an ihrem Vater stellt keinen trifftigen Grund für einen Strafaufschub dar.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen F.S., (Bf.) vertreten durch Mag. Andreas Schuster, RA,
1090 Wien, Währingerstr. 18, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 3. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 19. Juli 2006, SN 1, betreffend
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 hat das Finanzamt Baden
Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§
177 Abs.1 FinStrG den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges vom 14. Juli 2006
abgewiesen und dazu ausgeführt:
Gem. § 177 Abs. 1 FinStrG. könne auf Antrag des
Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger
Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe lägen
insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten sei.
Die Strafe sei am 8.10.1998 ausgesprochen worden und mit
12.1.1999 fällig gewesen. Am 22.1.2001 sei die erste Aufforderung zum
Strafantritt erfolgt und mit 3.7.2001 erstmals eine Vorführung veranlasst
worden. Zwischen dem 23.10.2001 und dem 10.5.2005 seien 5 Aufforderungen zum
Strafantritt ergangen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass
bis zum heutigen Tag noch keine schriftliche Aufforderung zum Strafantritt
erfolgt sei. Am 11.8.2005 sei ein weiterer Vorführungsbefehl erlassen
worden, welcher nur wegen einer Ratenvereinbarung zurückgezogen worden sei,
die jedoch von Seiten des Bf. wiederum nicht eingehalten worden sei.
Am 1.6.2006 sei wiederum ein Vorführungsbefehl
erlassen worden, da bis zu diesem Zeitpunkt schon 6 schriftliche Aufforderungen
ergangen seien, wäre genug Zeit gewesen die familiären Angelegenheiten
zu regeln. Eine weitere Aufforderung vor einer Vorführung sei gesetzlich
nicht vorgesehen.
Am 8.10.1998 sei eine Strafe in Höhe von ATS
320.000,-- ausgesprochen worden. Davon seien am 13.9.1999 und am 29.2.2000
jeweils ATS 10.000,00 und am 1.2.2001 ATS 5.000,00 entrichtet worden. Am
5.9.2005 sei eine Teilzahlung in Höhe von € 1.668,35 und am 2.11.2005
die erste Teilzahlung der Ratenvereinbarung vom 31.8.2005 erfolgt. Am 10.3.2006
sei Terminverlust eingetreten.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde 1. Instanz
lägen keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub vor. Auf
Grund der schleppenden Zahlungen sei von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
auszugehen. Die letzte Teilzahlung sei am 5.11.2005 geleistet worden. Der Bf.
habe demnach ausreichend Zeit gehabt Vorbereitungen für seine Haftzeit zu
treffen. Da er selbst nur über ein geringes Einkommen verfüge sei der
Erwerb nicht gefährdet und die Wohnsituation sei zudem durch das Einkommen
der Ehegattin gesichert. Das schulische Fortkommen einer großjährigen
Tochter sei bei einer Inhaftierung in den Sommermonaten nicht
gefährdet.
Der Vorführungsbefehl werde daher nicht
zurückgezogen. Die Vorführung könne lediglich durch Zahlung der
aushaftenden Strafe in Höhe von € 19.270,14 hintangehalten
werden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 3. August 2006, in
welcher wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. fechte den beschwerdegegenständlichen Bescheid
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften zur Gänze an und begründe die Anfechtung
wie folgt:
Durch den angefochtenen Bescheid sei der Bf. in folgenden,
ihm zustehenden subjektiven Rechten verletzt:
1. in seinem subjektiven Recht auf Zustellung einer
Aufforderung zum Antritt der Strafe vor der Erlassung eines
Vorführungsbefehls (§ 175Abs 1 FinStrG).
2. in seinem subjektiven Recht, dass die
Ersatzfreiheitsstrafe nur in dem Umfang vollzogen werden dürfe, der dem
nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des
Wertersatzes entspreche und demgemäß auf Feststellung, in welchem
Ausmaß die Geldstrafe und damit die Ersatzfreiheitsstrafe noch offen
aushafte (§ 179Abs 2 FinStrG).
3. in seinem subjektiven Recht auf vorrangigen Vollzug der
Geldstrafe und nicht der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe,
4. in seinem subjektiven Recht auf Aufschiebung des
Strafvollzugs gemäß
§ 177 Abs 1 FinStrG)
5. in seinem subjektiven Recht auf Durchführung eines
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.
Unbestritten seien die Feststellungen der belangten
Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid, wonach gegen den Bf.
am 08.10.1998 eine Geldstrafe in Höhe von ATS 320.000,00 (= €
23.255,31) ausgesprochen worden sei und auf welche er Einzahlungen am 13.09.1999
und 29.02.2000 in Höhe von jeweils € 726,73, am 1.2.2001 in Höhe
von € 363,37, am 05.09.2005 in Höhe von € 1.668,35 und am
02.11.2005 in Höhe von € 500,00 geleistet habe.
Ebenfalls unbestritten sei, dass die belangte Behörde
mit Bescheid vom 31.08.2005 zur Strafkontonummer 997/3047
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung seiner Geldstrafen und
Nebenansprüche in der dort ausgewiesenen Höhe von € 24.495,86
durch Ratenzahlungen bewilligt habe. Die Ratenhöhe habe € 500,00
betragen, die Raten seien jeweils zu Monatsbeginn, beginnend mit Oktober 2005,
zur Zahlung fällig gewesen, die zwölfte und letzte Rate habe eine
Höhe von € 18.995,86 ausgewiesen und sei am 01.09.2006
fällig.
Gemäß beschwerdegegenständlichem Bescheid
hafte seine Strafe im Ausmaß von € 19.270,14 aus.
Die belangte Behörde stelle den Eintritt des
Terminsverlustes per 10.03.2006 fest. Feststellungen darüber, warum am
10.03.2006 bzw. überhaupt Terminverlust eingetreten sein soll, fehlen
jedoch gänzlich.
Vielmehr ergebe sich aus den unbestrittenen Feststellungen
im beschwerdegegenständlichen Bescheid, dass zum Zeitpunkt der Erlassung
des Bescheides über die Bewilligung der Ratenzahlung, somit per 31.08.2005
ein Strafbetrag in Höhe von € 24.495,86 aushaftete und zum Zeitpunkt
der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides lediglich ein
Betrag in Höhe von € 19.270,14. Dieser Betrag sei daher um €
5.225,72 niedriger als der im Bescheid vom 31.08.2005 ausgewiesene aushaftende
Strafbetrag.
Es fehlen nunmehr Feststellungen aus dem Akt darüber,
dass unter Berücksichtigung der Fälligkeiten der einzelnen
Ratenzahlungen gemäß genanntem Bescheid vom 31.08.2005 die
ausstehenden Raten bis inklusive Juli 2006 durch die Zahlung des Betrages in
Höhe von € 5.225,72 bezahlt seien und daher zum Zeitpunkt der
Erlassung des Vorführungsbefehls am 01.06.2006 sowie des
beschwerdegegenständlichen Bescheides keine Ratenbeträge offen
aushafteten, ein Terminsverlust daher keinesfalls eingetreten sein
könne.
Mit Beschluss vom 09. Mai 2006 sei über Antrag des
Finanzamtes 3/11 beim Handelsgericht Wien zur GZ x das Konkursverfahren
über sein Einzelhandelsunternehmen eröffnet worden. Feststellungen
hierüber fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen darüber, dass der Bf.
trotz Eröffnung des Konkursverfahrens die im Bescheid vom 31.08.2005
festgelegten Ratenbeträge bis dato zur jeweiligen Fälligkeit und somit
ordnungsgemäß bezahlt habe. Es fehlen daher auch Feststellungen
darüber, dass bislang keine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Ratenbeträge bestehe. Darüber hinaus arbeite der Bf. intensiv am
Aufbau seiner neuen und damit auch der Existenz seiner Familie.
Auf Grund der Niederschrift vom 29.08.2005 sei der
belangten Behörde bekannt gewesen, dass sein Einkommen als selbständig
Erwerbstätiger unregelmäßig ist und dass er die alleinige
Obsorge über seine Tochter habe, nachdem die Kindesmutter im Jahre 1999
verstorben ist. Trotzdem fehlen diese Feststellungen im
beschwerdegegenständlichen Bescheid.
Seine Tochter werde im folgenden Schuljahr die schulische
Ausbildung mit der Reifeprüfung abschließen. Sie verfüge
über keinerlei Einkommen und lebe im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. und
seiner jetzigen Ehegattin. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Auch
hierüber fehlen entsprechende Feststellungen.
Seine familiären Angelegenheiten werden ständig
geordnet, allerdings treten auf Grund der tristen
Vermögensverhältnisse immer wieder Probleme in der Familie auf, die
dann neuerlich zu ordnen seien. Vordringlich bestehe derzeit Ordnungsbedarf
hinsichtlich der spezifisch mit der Matura zusammenhängenden psychischen
Probleme seiner Tochter und seiner Frau, und in besonderem Masse mit dem derzeit
über Antrag des Finanzamtes 3/11 beim Handelsgericht Wien zur GZ x
anhängigen Konkursverfahren über sein Einzelhandelsunternehmen. Auch
hierüber fehlten Feststellungen der belangten Behörde.
Seine Ehefrau verfüge lediglich über ein sehr
geringes Einkommen, sodass sie zum Familieneinkommen kaum etwas beitragen
könne und letztlich allein mit seinem Einkommen das Auslangen der Familie
gefunden werden muss. Auch hierüber seien keine Feststellungen getroffen
worden.
Die Wohnverhältnisse der Familie seien entsprechend
den Einkommensverhältnissen notdürftig. Auch für diesen
Sachverhalt fehlten Feststellungen
Sowohl seine Frau als auch seine Tochter seien an dieser
Misere schuldlos.
Am 01.06.2006 sei gegen den Bf. ein Vorführungsbefehl
zum Antritt der Strafe ergangen. Eine schriftliche Aufforderung zur Bezahlung
der Strafe bzw. zum Strafantritt der Ersatzfreiheitsstrafe sei jedoch nicht
erfolgt.
Es habe lediglich vor dem Bescheid auf Gewährung der
Zahlungserleichterung vom 31.08.2005 Aufforderungen zur Bezahlung der Strafe
bzw. zum Strafantritt und einen Vorführungsbefehl gegeben. Nach Erlassung
des Bescheides habe es keine weitere Aufforderung gegeben.
Mit Schreiben vom 14.07.2006 habe der Bf. bei der belangten
Behörde den Widerruf des Vorführungsbefehls und die Aufschiebung des
Strafantritts beantragt und dargelegt, dass der Erwerb, die Wohnsituation seiner
Familie und das schulische Fortkommen seiner Tochter in der Maturaklasse 2006/07
massiv gefährdet seien. Darüber hinaus habe er releviert, dass durch
die Erlassung des Vorführungsbefehls ohne vorherige Aufforderung zum
Strafantritt in sein subjektives Recht auf Strafaufschub eingegriffen
würde.
Er habe auch dargelegt, dass durch Bewilligung des
Strafaufschubes die Vollstreckung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe
trotzdem gewährleistet bleibe.
Seine Anträge seien mit dem
beschwerdegegenständlichen Bescheid abgewiesen worden.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des
angefochtenen Bescheides werde ausgeführt:
Gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG habe die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen
rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem
Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Komme der Bestrafte
dieser Aufforderung nicht nach, so habe ihn die Finanzstrafbehörde durch
Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen und
könne hierfür auch die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen.
Gemäß dieser Bestimmung setze die Erlassung
eines Vorführungsbefehls eine schriftliche Aufforderung zum Strafantritt
voraus. Voraussetzung zur Erlassung der Aufforderung sei wiederum die
rechtskräftige Feststellung eines aushaftenden und fälligen
Strafbetrages.
Eine solche Aufforderung werde daher dadurch obsolet, dass
jener Betrag, der in dieser Aufforderung ausgewiesen ist, bezahlt oder eine
Vereinbarung getroffen werde, wonach die Fälligkeit zur Zahlung dieses
Betrages auf einen Zeitpunkt nach Erlassung der Aufforderung verschoben werde.
Dies sei jedenfalls durch die Erlassung des Bescheides vom 31.08.2005 über
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen erfolgt, sodass jede bis zum
Zeitpunkt dieser Bewilligung ergangene Aufforderung bereits beseitigt gewesen
sei und selbst im Falle eines Terminsverlustes nicht wieder aufleben könne,
weil schon aufgrund der bewilligten Zahlungserleichterung die aushaftenden
Beträge eine Änderung erfahren und daher keinesfalls mehr identisch
mit den in den vorigen Aufforderungen ausgewiesenen sein können.
Demgemäß habe die Behörde in der
Begründung angeführt, dass sie schon 6 schriftliche Aufforderungen an
den Bf. zugestellt habe, wobei sie die neuerlichen Zustellungen damit
begründete, dass davor jeweils Ratenzahlungen bewilligt worden sein sollen
und er diese nicht eingehalten habe und somit die neuerliche Aufforderung zum
Strafantritt notwendig gewesen sei. Warum schließlich 6 Aufforderungen
zulässig sein sollten und eine siebente nicht, obwohl auch hier eine
Ratenzahlung die letzte Aufforderung beseitigt habe, könne die belangte
Behörde nicht begründen.
Nach der Aktenlage sei jedenfalls seit Erlassung des
Bescheides vom 31.08.2005 über die Bewilligung der Ratenzahlung und damit
Veränderung der Fälligkeit und Höhe der jeweils aushaftenden
Beträge keine Aufforderung mehr erfolgt, sodass es nach der Bestimmung des
§ 175 Abs 1 FinStrG erforderlich gewesen sei, neuerlich eine Aufforderung
mit den dann neu ermittelten Strafbeträgen und Fälligkeiten an den Bf.
zuzustellen, was nicht erfolgt sei. Da auch keinerlei Sachverhalte ermittelt
worden seien, die auf eine Fluchtgefahr schließen lassen, sei die
Erlassung des Vorführungsbefehls vom 1.6.2006 ohne zuvor ergangene
Aufforderung jedenfalls unzulässig und daher rechtswidrig. Der
Vorführungsbefehl sei daher ersatzlos aufzuheben.
Der von der belangten Behörde ins Treffen
geführte Terminverlust liege nach der Aktenlage nicht vor. Aus dem
beschwerdegegenständlichen Bescheid ergebe sich, dass im Hinblick auf die
Ratenzahlungsbewilligung vom 31.08.2005 beginnend mit dem damals aushaftenden
Betrag in Höhe von € 24.495,86 und dem im
beschwerdegegenständlichen Bescheid ausgeworfenen aushaftenden Restbetrag
im Ausmaß von € 19.270,14 ein Betrag von € 5.225,72 bezahlt
worden sei, somit bis inklusive Juli 2006 alle Raten ordnungsgemäß
bezahlt worden seien, sodass gar kein Terminverlust eingetreten sein könne.
Auch aus diesem Grund sei die Erlassung eines Vorführungsbefehls
unzulässig. Von einer schleppenden Zahlungsweise könne daher keine
Rede sein. Im Übrigen sei der belangten Behörde die
Unregelmäßigkeit seines Einkommens bekannt und die Ratenhöhe an
diese angepasst worden.
Aus den genannten Umständen ergäbe sich auch
keine Uneinbringlichkeit. Trotz eingeleiteten Konkursverfahrens sei der Bf.
bisher in der Lage gewesen alle Ratenzahlungen zu leisten.
Darüber hinaus könne die Finanzstrafbehörde
erster Instanz gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG bei Vorliegen
triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen
insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Die Aufzählung in § 177 Abs. 1 FinStrG sei
lediglich demonstrativ. Die Entscheidung über die Gewährung eines
Strafaufschubes liege im Ermessen der Behörde. Allerdings sei die
Ausübung des Ermessens an die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur
Ermittlung der Voraussetzungen zur Gewährung des Strafaufschubs und des
Gleichheitssatzes gebunden, sodass eine Abweisung eines Antrags auf
Strafaufschub willkürlich erfolge, wenn es an der Begründung mangelt.
Ein solcher Mangel liegt u. a. darin, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten
Umstände im Abweisungsbescheid nicht beurteilt wurden.
Dieser Mangel liege hier vor. Die Abweisung werde lediglich
mit dem Argument begründet, dass der Bf. genug Zeit zur Ordnung seiner
familiären Angelegenheiten gehabt habe, seine Gattin über ein
Einkommen verfüge und damit die Wohnsituation gesichert sei und in den
Ferien das schulische Fortkommen seiner Tochter nicht gefährdet sei.
Darüber hinaus sei auf Grund der schleppenden
Zahlungsweise von einer Uneinbringlichkeit auszugehen.
Welche Höhe das Einkommen seiner Gattin aufweise,
welche Kosten mit der Wohnungsführung verbunden sind und schließlich
ob diese Einkünfte für die Herstellung oder Beibehaltung einer
ordnungsgemäßen Wohnungssituation ausreichen, wurde nicht
festgestellt.
Ebensowenig sei die Begründung der belangten
Behörde nachvollziehbar, warum bei einem nur geringen Einkommen der Erwerb
nicht gefährdet sein soll. Gerade bei einem geringen Einkommen des
Familienvaters sei der Erwerb gefährdet, führe doch jede noch so
kleine weitere Verminderung des Einkommens durch Inhaftierung zum
gänzlichen Verlust des Erwerbs und damit der Möglichkeit, den Erwerb
wieder zu sichern.
Und schließlich dauere die angedrohte Freiheitsstrafe
im Ausmaß von 72 Tagen jedenfalls länger, als die gesamte Zeitdauer
der Sommerferien. Außerdem könne der Haftantritt erst jetzt erfolgen,
sodass bis weit in das nächste Schuljahr hinein die Inhaftierung bestehen
würde, womit die psychische Belastung seiner vor der Matura stehenden
Tochter den schulischen Erfolg erheblich gefährde.
Für die Bewilligung eines Strafaufschubes reiche
bereits das Vorliegen einer der genannten Gründe aus, im
gegenständlichen Fall existieren sogar mehrere.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Sowohl nach den Vorschriften des FinStrG als auch der BAO
sei der Sachverhalt durch Urkunden, Zeugenaussagen, Parteienvernehmungen,
Beiziehung von Sachverständigen etc so zu ermitteln, dass eine Beurteilung
möglich sei, ob die Voraussetzungen zur Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides gegeben seien.
Hätte die belangte Behörde
ordnungsgemäß die Aktenlage zur Ermittlung des Sachverhaltes
herangezogen, so wäre sie zur Feststellung gelangt, dass die
Ratenzahlungsbewilligung vom 31.08.2005 von dem Bf. erfüllt worden sei und
bis inklusive Juli 2006 alle Raten bereits vorab bezahlt wurden, die Einleitung
des Konkursverfahrens an der pünktlichen Zahlung der Raten nichts
geändert habe und daher keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben
sei. Demgemäß hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass
weder die Erlassung einer Aufforderung zum Strafantritt noch eines
Vorführungsbefehls zulässig seien und seinem Antrag vom 14.07.2006
stattgeben müssen.
Hätte sie dennoch die Zulässigkeit der
Aufforderung oder des Vorführungsbefehls bejaht, so hätte die belangte
Behörde sowohl sein Einkommen, als auch jenes seiner Gattin, weiters die
Wohnsituation seiner Familie und die schulische Situation seiner Tochter
ordnungsgemäß ermitteln müssen. Sie hätte dann feststellen
müssen, dass seine Gattin über ein nur sehr geringes Einkommen
verfüge, die Wohnungssituation notdürftig sei, seine Tochter auf Grund
der schulischen Ausbildung über keinerlei Einkommen verfüge, nach wie
vor im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. und seiner jetzigen Frau lebe und daher
nicht selbsterhaltungsfähig sei und bei Inhaftierung seiner Person die
einzige Person verliere, die ihr gegenüber zur Obsorge berechtigt und
verpflichtet sei, weil die leibliche Mutter bereits vor mehreren Jahren
verstorben ist.
Die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen,
dass damit die an sich schon schwierige psychische Situation seiner Tochter noch
weiter angespannt werde, wodurch der schulische Erfolg seiner Tochter und damit
das Bestehen der Matura ernsthaft gefährdet seien. Sie hätte zum
weitem Schluss kommen müssen, dass sie durch Erlassung des
beschwerdegegenständlichen Bescheides das persönliche Fortkommen einer
unschuldigen Schülerin ernsthaft gefährde, sodass zumindest ein
triftiger Grund bestehe, die Strafe bis zum erfolgreichen Abschluss der Matura
seiner Tochter aufzuschieben.
Hätte somit die belangte Behörde
ordnungsgemäß ermittelt, so hätte sie seinem Antrag vom
14.07.2006 stattgegeben und nicht den beschwerdegegenständlichen Bescheid
erlassen.
Es werden daher folgende Anträge gestellt: Die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wolle
1.) Seiner Beschwerde stattgeben, den angefochtenen
Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und
2.) seinen Anträgen vom 14.07.2006 stattgeben, somit
den Vorführungsbefehl ersatzlos beheben in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an
die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Ergänzung der Ermittlungen
und Fällung eines neuen Bescheides zurückverweisen
Dem Antrag der
Beschwerde gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen wurde mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz
stattgegeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 175 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn eine Freiheitsstrafe zu vollziehen
ist, den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften
schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der
Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des
zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses und die Androhung zu enthalten,
dass der Bestrafte im Fall seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der
Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde
durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen;
sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der
Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen,
wenn Fluchtgefahr besteht.
Die
Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ist lediglich eine
nachdrückliche Erinnerung an den bereits im Strafbescheid enthaltenen
Befehl. Da die Aufforderung eine Bindung nicht erzeugt, ist sie auch inhaltlich
kein Bescheid (VwGH 1.12.1961, B 258/61).
Dem
Verurteilten steht ungeachtet des Zeitraumes der seit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteiles bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Strafantritt
verstrichen ist, eine Frist von einem Monat ab Zustellung der schriftlichen
Aufforderung zum Strafantritt zur Verfügung. Nur diese Lösung
trägt dem Sinn einer Fristsetzung im Zusammenhang mit einer schriftlichen
Aufforderung Rechnung (OGH 24.4.1975, 11Os 44, 45/75).
Der
Bf. weist zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Finanzvergehen auf,1)
Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. Oktober 1998, Geldstrafe von S 320.000,00,
Kosten S 5.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 64 Tage, 2) Strafverfügung vom 27.
Jänner 2003, Geldstrafe € 4.200,00, Kosten € 363,00,
Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage.
Am
22. Jänner 2001 erging bezüglich der Bestrafung durch den Spruchsenat
eine Aufforderung zum Strafantritt, da ein Betrag in der Höhe von S
300.000,00 weiterhin aushaftete und der Bf. somit aufgefordert wurde die diesem
offenen Restbetrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen
anzutreten.
Am
3. Juli 2001 wurde wegen avisierter, aber nicht eingehaltener Zahlungen eine
Vorführung zum Strafantritt erlassen, die am 10. Juli 2001 widerrufen
wurde.
Am
23. Oktober 2001 erging eine weitere Aufforderung zum Strafantritt im
verbleibenden Restausmaß von 59 Tagen für einen aushaftenden
Restbetrag von S 295.000,00.
Die
Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht angetreten und in der Folge am 28. Jänner
2002 neuerlich eine Aufforderung zum Strafantritt ausgestellt und nunmehr
lediglich der weiterhin aushaftende Betrag zusätzlich in Euro (21.438,49)
angegeben.
Laut
Aktenvermerk vom 10. Mai 2002 hat der Bf. zu diesem Zeitpunkt wiederum ein
Ratenansuchen eingereicht, wobei am 27. August 2002 das zweite
Finanzstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.
Auch
die zweite Geldstrafe wurde nicht bei Fälligkeit bezahlt, daher erging am
7. April 2005 eine weitere Aufforderung zum Strafantritt. Die offene Reststrafe
aus der Erstverurteilung wurde mit € 21.438,49 angegeben (59 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) und die offene Reststrafe aus der Zweitverurteilung mit
€ 2.700,00 (13 Tage, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).
Die
Ausfertigung weist jedoch einen Schreibfehler bezüglich der Addition der
Ersatzfreiheitsstrafenzeiten auf (Summe 13 Tage, 12 Stunden, statt 72 Tage, 12
Stunden).
Am
10. Mai 2005 wurde eine weitere Aufforderung zum Strafantritt mit den gleichen
Daten wie bei der Aufforderung vom 7. April 2005 und richtiger Aufaddierung
erlassen.
Nach
einer Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Abendbegehung
beim Bf. am 19. Juli 2005 wurde am 11. August 2005 die Vorführung zum
Strafantritt veranlasst.
Am
29. August 2005 hat der Bf. persönlich bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorgesprochen und wiederum eine Ratenbewilligung bewirkt. Es
wurden unter der Bedingung einer Sofortzahlung in der Höhe von €
5.000,00, in zwei Teilen von € 3.331,65 auf das Konto
A und
€ 1.668.35 auf das Konto B Ratenzahlungen in der Höhe von
€ 500,00 beginnend mit 1. Oktober 2005 vereinbart.
Die Sofortzahlung wurde durchgeführt und der
Rückstand auf dem Strafkonto A gänzlich ausbezahlt, zu dem Strafkonto
B ist wiederum die Ratenvereinbarung nach Einzahlung einer einzigen Raten nicht
eingehalten worden und es ist bereits ab November 2005 keine weitere Zahlung
mehr eingegangen und somit Terminverlust eingetreten.
Die Berechnungen und Behauptungen des Bf. in der
Beschwerde, die Ratenvereinbarung werde eingehalten, sind daher nicht mit der
Aktenlage in Einklang zu bringen.
Am 1. Juni 2006 wurde die Vorführung zum Strafantritt
bezüglich des offenen Restbetrages in der Höhe von € 19.270,14
für eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 49 Tagen und 17 Stunden
erlassen.
Die vom Gesetzgeber normierte Verpflichtung den auf freiem
Fuß befindlichen Bestraften zum Strafantritt aufzufordern gilt für
jede einzelne Verurteilung, demnach war die Finanzstrafbehörde angehalten
den Bf. sowohl nach Rechtskraft der Bestrafung durch den Spruchsenat als auch
nach Rechtskraft der Strafverfügung diesbezüglich zu erinnern, dass er
bei Nichtzahlung der verhängten Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafe zu
verbüßen habe und stand ihm -nach dem Gesetzeswortlaut - jeweils der
ersten Aufforderung zum Strafantritt nach Rechtskraft der Entscheidung eine
einmonatige Vorbereitungszeit zu.
Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass ein Bestrafter
mehrmals wegen ein und der selben Strafe zum Strafantritt aufgefordert wird, die
Zustellung weiterer Aufforderungen ist als reine Serviceleistung der
Finanzverwaltung anzusehen.
Der Bf. wurde nach beiden Strafentscheidungen zum
Strafantritt aufgefordert, die in der Beschwerde geforderte Erlassung einer
weiteren Aufforderung nach neuerlichem Terminverlust wegen Nichteinhaltung der
Ratenzahlungsverpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann auf
Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen
triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen
insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit
geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für
verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem
Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Abs. 2 Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt
eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde
hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden
eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug
gebieten.
Abs.3 Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub
des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig.
Der Strafaufschub unterliegt einer Ermessensentscheidung.
Macht die Behörde zum Nachteil des Bestraften davon Gebrauch so hat sie die
hiefür maßgeblichen Sachverhaltsannahmen und die maßgeblichen
rechtlichen Erwägungen in der Begründung des den Strafaufschub
ablehnenden Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Die dem Antrag auf Strafaufschub zu Grunde liegende
Verurteilung ist bereits im Jahr 1998 in Rechtskraft erwachsen und nur durch die
Bestimmung des § 32 Abs. 2 FinStrG wonach eine weitere Verurteilung
(Strafverfügung vom 27. Jänner 2003) bewirkt, dass die
Einhebungsverjährung nicht eintritt bis nicht auch die Vollstreckbarkeit
der weiteren Strafe erloschen ist, noch nicht einhebungsverjährt
(Ablaufhemmung bis 28.2.2008).
Die persönliche Lage des Bf. ist der
Finanzstrafbehörde erster Instanz seit Dezember 1998 bekannt. Bereits im
Jänner 2001 wurde auf die schwierige persönlich Situation durch das
Ableben der ersten Gattin hingewiesen, das Bemühen um einen reibungslosen
Schulübertritt der damals 13 jährigen Tochter hervorgehoben, niedrige
Ratenzahlungen angeboten und eine Sanierung der steuerlichen Angelegenheiten im
Laufe des Jahres in Aussicht gestellt.
Zu Weihnachten 2003 wurde wiederum einbekannt, dass sich
die Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2001 bis
2003 nicht bewahrheitet habe und neuerlich um Ratenzahlungsmöglichkeit
ersucht.
Am 11. Juli 2005 wurde im Rahmen einer Abendbegehung der
Wohnsitz des Bf. aufgesucht und ermittelt, dass seine Gattin ein Einkommen von
€ 900.00 brutto hat, Kosten in Höhe von € 550 monatlich
für die Wohnung zu bezahlen sind und dass die Tochter aus erster Ehe
weiterhin in Ausbildung steht, mit dem Bf. in einem Haushalt lebt und kein
Einkommen erzielt.
Trifftige Gründe, dass der Strafantritt auch fast 8
Jahre nach Rechtskraft der Strafentscheidung weiter aufgeschoben werden solle,
liegen nach Ansicht der Finanzstrafbehörde nicht vor.
Die Tochter des Bf. hatte viele Jahre Zeit sich psychisch
mit der schlechten finanziellen Situation ihrer Familie auseinander zu setzen
und den sehr bedauerlichen frühen Tod ihrer Mutter zu verarbeiten. Sie ist
mittlerweilen volljährig und selbst für ihre schulischen Erfolge
verantwortlich, ein Strafaufschub bis zum Abschluss der Schulausbildung von
Kindern ist nicht unter die Gesetzesvorgabe "Ordnung dringender familiärer
Angelegenheiten" zu subsummieren.
Wenn in § 176Abs. 2 FinStrG normiert ist, dass selbst
nach Entbindung eines Kindes generell nur ein Aufschub bis zum Ablauf der
sechsten Woche nach der Entbindung, wenn das Kind in der Pflege der Bestraften
steht, maximal bis zum ersten Geburtstag des Kindes gewährt werden kann, so
ist eine Aufschub bis zum Ausbildungsabschluss eines volljährigen Kindes im
Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht mit den Vorgaben der Strafgesetzgebung
in Einklang zu bringen.
Bei Schließung der zweiten Ehe war die Bestrafung des
Bf. bereits in Rechtskraft erwachsen, der Gattin ist daher auch die schlechte
wirtschaftliche Lage des Bf. von Anbeginn bekannt und auch sie hatte Jahre Zeit
sich auf eine allfällige Haftzeit ihres Mannes einzustellen.
Ein Strafaufschub ist nur zur Regelung dringend anstehender
Angelegenheiten zu gewähren, solche Angelegenheiten wurden nicht
angeführt, vielmehr stellt sich die wirtschaftliche Gesamtsituation des Bf.
(selbständig erwerbstätig mit Erzielung eines
unregelmäßigen Einkommens) seit vielen Jahren gleichbleibend schlecht
dar, wobei durch eine Hinhaltetaktik des mehrmaligen Anbietens und sofortigen
Nichteinhaltens von Ratenzahlungen zwischenzeitig Jahre der Vorbereitungszeit
auf einen drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung
gestanden sind.
Eine Bezahlung des Rückstandes wurde nunmehr nicht
einmal mehr in Aussicht gestellt, daher ist von der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe auszugehen. Ein weiteres Zuwarten mit dem Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe erscheint im Hinblick auf den Strafzweck der Norm weder
aus spezial- noch aus generalpräventiven Überlegungen
vertretbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 175 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Aufforderung zum Strafantrittnicht eingehaltene Ratenverpflichtungtrifftige Gründe für einen StrafaufschubStrafaufschub
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0108-W/06
- Stammnummer
- 23796
- Gültig
- 25.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF