Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0032-I/04
Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-I/04vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Maria-Theresien-Straße 7/II, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 11. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
12. Februar 2004, SN X, betreffend Abweisung eines Antrages auf
Strafaufschub gemäß
§ 177 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der
Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung des
Finanzamtes Innsbruck vom 26. März 2001, StrafNr. X , wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG mit einer Geldstrafe von S 80.000,00 (entspricht
€ 5.813,83), im Falle deren Uneinbringlichkeit mit an deren Stelle
tretender Ersatzfreiheitsstrafe von sechzehn Tagen bestraft. Diese
Strafverfügung ist am 3. Mai 2001 in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Schreiben vom 19. November 2001 ersuchte der
Beschwerdeführer das Finanzamt Innsbruck, "sämtliche
Verbindlichkeiten" bis Februar 2002 zu stunden. Mit Bescheid vom
29. November 2001 hat das Finanzamt Innsbruck (unter anderem) die
aushaftende Geldstrafe bis 15. Februar 2002 gestundet. Da nach Ablauf
dieser Stundungsfrist auf das Strafkonto des Beschwerdeführers, Kto.-Nr.
123, keine Zahlungen entrichtet wurden, erging am 23. Mai 2002 eine
Aufforderung zum Strafantritt, der der Beschwerdeführer keine Folge
leistete. Am 24. Juli 2002 ersuchte der Beschwerdeführer das Finanzamt
Innsbruck um Stundung bzw. Ratenzahlung. Das Finanzamt Innsbruck hat dem
Ersuchen um Ratenzahlung mit Bescheid vom 26. Juli 2002 stattgegeben. Der
Beschwerdeführer hat die ersten drei Raten in Höhe von insgesamt
€ 2.300,00 entrichtet, danach erfolgten keine Zahlungen mehr. Am
16. Jänner 2003 erging wiederum eine Aufforderung zum Strafantritt;
auch dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das
Finanzamt Innsbruck um Wiederaufnahme des (Abgaben-)Verfahrens gemäß
§ 303 Ab. 4 BAO und kündigte an, bis 20. Juni 2003
entsprechende Steuererklärungen nachzureichen. Weiters ersuchte er um
Aufschiebung des Strafantrittes und Stundung des aushaftenden Betrages von
€ 3.513,83 bis zur Verbuchung der nachzureichenden
Steuererklärungen. Den Antrag auf Strafaufschub hat das Finanzamt Innsbruck
mit Bescheid vom 19. Mai 2003 abgewiesen. Am 20. August 2003 und am
26. Jänner 2004 ergingen weitere Aufforderungen zum Strafantritt,
denen der Beschwerdeführer abermals nicht nachgekommen ist.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 beantragte der
Beschwerdeführer, den Vollzug der Bezahlung der Geldstrafe bzw. der
Ersatzfreiheitsstrafe bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim
Bezirksgericht A zu Gz. Z anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens
aufzuschieben. Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck diesen Antrag abgewiesen.
Gegen diesen zuletzt genannten
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
11. März 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Ausführungen im
angefochtenen Bescheid, wonach triftige Gründe nicht vorgebracht worden
seien, seien unrichtig. Selbstverständlich würden entsprechende
triftige Gründe vorliegen, da durch den unverzüglichen Strafantritt
der Erwerb des Beschwerdeführers und der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie selbstverständlich gefährdet sei. Der Beschwerdeführer
sei verheiratet, sorgepflichtig für drei Kinder uns es würde enorme
Nachteile nicht nur für ihn, sondern auch für die schuldlose Familie
bringen, wenn er die Strafe antreten müsste. Hinzu komme, dass im Rahmen
des beantragten Schuldenregulierungsverfahrens eindeutig davon ausgegangen
werden könne, dass die angemeldete Forderung des Finanzamtes Innsbruck von
€ 69.600,00, welcher Betrag im Schätzungsweg ermittelt worden
sei, weit überhöht sei und sich eine Herabsetzung dieses Betrages
nicht nur aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens, sondern auch aufgrund der
grundsätzlichen Unrichtigkeit der geschätzten Beträge
ergäbe, sodass es auch unzumutbar sei, wenn die ausgesprochene
Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden müsste.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf dem Strafkonto des Beschwerdeführers, Konto-Nr.
123, haftet derzeit ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von
€ 4.282,79 aus, davon entfallen € 3.513,83 auf die
Geldstrafe. Bei Nichtentrichtung dieses Strafbetrages ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 9 Tagen, 16 Stunden und
5 Minuten zu vollziehen.
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Strafaufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen. Die Bestimmungen für den Vollzug von
Freiheitsstrafen gelten gemäß
§ 179 Abs. 1 FinStrG
auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der
unverzügliche Strafantritt bringe für ihn und seine Familie enorme
Nachteile, so ist dazu zu bemerken, dass mit dem Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe in jedem Fall ein Nachteil verbunden ist. Der
Beschwerdeführer hat jedoch keine triftigen Gründe im Sinne des
§ 177 Abs. 1 FinStrG dargetan, die einen Strafaufschub
rechtfertigen würden. Auch aus den vorliegenden Akten sind keine derartigen
triftigen Gründe ersichtlich. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der
letztendliche Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht
überraschend trifft, nachdem die dieser Strafe zugrunde liegende
Strafverfügung bereits am 3. Mai 2001 in Rechtskraft erwachsen ist und
der Vollzug der Strafe durch Anträge des Beschwerdeführers auf
Stundung und Ratenzahlung sowie durch den gegenständlichen Antrag auf
Strafaufschub hinausgezögert wurde. Der Beschwerdeführer hatte daher
hinreichend Zeit, entsprechende Vorkehrungen für seine vorübergehende
Abwesenheit zu treffen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
weiters die "grundsätzliche Unrichtigkeit der geschätzten
Beträge" rügt (offensichtlich gemeint sind die anlässlich der
Betriebsprüfung zu AB-Nr. Y getroffenen Feststellungen, aufgrund derer der
strafbestimmende Wertbetrag für die Strafverfügung vom
26. März 2001, StrafNr. X, ermittelt wurde), so ist darauf zu
verweisen, dass der Beschwerdeführer gegen diese
Prüfungsfeststellungen weder im Abgabenverfahren noch im
Finanzstrafverfahren, aber auch nicht im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren ein konkretes Vorbringen erstattet und auch keinerlei
entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat.
Schließlich ist zum Schuldenregulierungsverfahren zu
Gz. Z, Bezirksgericht A, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim
Bezirksgericht A am 17. September 2003 einen Schriftsatz samt
Urkundenvorlage eingebracht und eine Zweitschrift dieses Schriftsatzes mit
Urkundenvorlage gemäß
§ 112 ZPO an das Finanzamt Innsbruck
übersendet hat. Diese Eingabe betrifft allerdings nicht den in der
Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck vom 26. März 2001,
StrafNr. X, inkriminierten Zeitraum (2-10/2000), sondern ausschließlich
den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 30. Juni 2004. Ansonsten hat der
Beschwerdeführer keine Eingaben gemacht, die eine Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens begründen könnten. Aus einem Aktenvermerk im
Vollstreckungsakt des Beschwerdeführers zu StNr. 456 vom 13. September
2004 ergibt sich, dass er in der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes
Innsbruck angerufen und mitgeteilt hat, ihm sei nach Rücksprache mit dem
Veranlagungsreferat eine Wiederaufnahme zugesagt worden, allerdings
benötige er für die Zusammenstellung der Unterlagen noch ein wenig
Zeit. Auch in der Folge hat der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen
Unterlagen eingebracht. Am 16. Februar 2005 teilte das Finanzamt Innsbruck
dem Unabhängigen Finanzsenat auf Anfrage hin mit, dass die angeblich im
September 2004 seitens des damalig aktenführenden Referates in Aussicht
gestellte Wiederaufnahme mangels entsprechender Voraussetzungen nicht
durchgeführt wird. Auch das hinsichtlich des Schuldenregulierungsverfahrens
erstattete Beschwerdevorbringen vermag daher einen Strafaufschub nicht zu
begründen.
Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde liegen daher
insgesamt keine triftigen Gründe für einen Strafaufschub im Sinne des
§ 177 Abs. 1 FinStrG vor, sodass der Beschwerde ein Erfolg
versagt bleiben musste.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-I/04
- Stammnummer
- 14225
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF