…die Haushaltszugehörigkeit an das Datum der Rechtskraft des Beschlusses über das Obsorgerecht anknüpfe. Damit unterliegt sie einem Rechtsirrtum; aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 5 FLAG ist eindeutig ersichtlich, dass es für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich auf die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit ankommt…
…zweite, sondern auf jedes Wochenende" bezogen habe, lassen sich bezüglich des tatsächlichen hauptsächlichen Aufenthaltes bzw. der Haushaltszugehörigkeit des Kindes keine Hinweise ableiten, denen im Sinne des Berufungsbegehrens Rechnung zu tragen wäre. Was die Einwendungen der Bw hinsichtlich der überwiegenden Kostentragung für das Kind betrifft, ist…
…Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) für das Kind den Kindeseltern gemeinsam zukommt, besagt nichts über die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Auch die polizeiliche Meldung (Hauptwohnsitz des Kindes) ist nicht maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat das Kind laut den Angaben des Bw. "bei den…
…durch das Gericht erst später erfolgte. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe komme es jedoch nicht auf die Bewilligung durch das Gericht an, sondern lediglich auf die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit. Lediglich wenn die Mutter in dieser Zeit die Unterhaltskosten überwiegend getragen hätte, wäre eine andere Beurteilung möglich…
…Obsorgeverpflichteten bzw. Erziehungsberechtigten bzw. die "Festlegung" der Haushaltszugehörigkeit durch den Erziehungsberechtigten kommt es beim oben im Einzelnen dargestellten Abweichen des tatsächlichen Geschehnisverlaufes nicht an. Entsprach somit im zu beurteilenden Zeitraum die gegebene tatsächliche Haushaltszugehörigkeit nicht einer in einem früheren Zeitpunkt festgelegten, so ist im Lichte…
…das D weiter. An ihn selbst erbringe sie keine Unterhaltszahlungen. Sie trage nicht den überwiegenden Unterhalt. Auch sei eine tatsächliche Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt seiner Mutter auszuschließen. Es bestehe nur ein äußerst seltener Besuchskontakt der Mutter zu ihm, er selbst sei seit ca. 10 Jahren nicht…
…den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht dazu ausreichen. Der Antrag war daher wegen nicht vorhandener Haushaltszugehörigkeit und Kostentragung abzuweisen." Der Bw. erhob gegen den Bescheid mit folgender Begründung fristgerecht Berufung: "...Tatsächlich liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Familienbeihilfe ab April 2009 nicht vor. Als…
…hat. Die Bw. unterliegt einem Irrtum, wenn sie die Meinung vertritt, dass das Datum der Obsorgeübertragung an den Kindesvater und nicht die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit maßgeblich für den Bezug der Familienbeihilfe ist. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Sohn erst seit 22. August 2008 im Haushalt…
…haushaltszugehörig war. Aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 5 FLAG 1967 ist eindeutig ersichtlich, dass es für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich auf die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit ankommt. Wenn bzw. wann das Obsorgerecht übertragen wurde, ist bei dieser Rechtslage ohne Bedeutung. Es liegt…
…sondern tatsächlich die Berufungswerberin berechtigt war, in diesem Zeitraum die Familienbeihilfe zu beziehen, sowie den Kinderabsetzbetrag geltend zu machen. Erst durch diese Feststellung im Scheidungsvergleich hat der Kindesvater somit die Haushaltszugehörigkeit der beiden Kinder zum Haushalt der Berufungswerberin zugestanden und hat diese zivilrechtliche Vereinbarung insofern…
…des öfteren bei seinem Vater genächtigt hat und kurzfristig bei ihm gemeldet war, lässt keinen zwingenden Schluss über die tatsächliche Obsorge, Haushaltszugehörigkeit und überwiegenden Kostentragung durch den KV zu : Dass der Hauptwohnsitz des gegenständlichen Kindes mit 24. April 2001 als beim Kindesvater in 5020 Salzburg…
…freier Beweiswürdigung davon aus, dass die o.a. melderechtliche Situation auch die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich also in einem gemeinsamen Haushalt mit Sohn und Kindesmutter gelebt hat. Hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit ist auf die Definition des § 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG…
…in: Adresse2) entgegen. Demnach wäre es am Bw. gelegen, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die o.a. melderechtliche Situation den tatsächlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht entspricht, bzw. näher darzulegen, aus welchen Gründen dann die o.a. Meldungen erfolgt sind. Eine derartige Glaubhaftmachung bzw…
…ständig in einem Drittland aufgehalten habe, weshalb entscheidungswesentliche Umstände, wie zB das tatsächliche Vorliegen einer Berufsausbildung, der Haushaltszugehörigkeit bzw überwiegenden Kostentragung oder eines eventuellen Beihilfenbezuges in einem anderen Staat der Europäischen Union, nicht geprüft bzw festgestellt worden seien. Mit 30. Juni 2011 wurde vom Finanzamt…
…die zwischen den Kindeseltern getroffene Vereinbarung als auch der tatsächliche Aufenthalt der Minderjährigen im Haushalt der Großmutter väterlicherseits, der anlässlich eines Hausbesuches überprüft worden war, bestätigt wurde. Die eher unbestimmt gehaltenen Angaben der Bw. über den tatsächlichen Aufenthalt ihrer minderjährigen Tochter im fraglichen Zeitraum sind…
…Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass die Haushaltszugehörigkeit beim Kindesvater nur deshalb zwei Jahre angedauert hat, weil die Entscheidung über die Obsorge nicht früher ergangen ist, da nur die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Gründe für den Familienbeihilfenanspruch maßgeblich sind. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den…
…auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen: für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht das Erziehungsrecht. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Frage der Haushaltsführung auf die tatsächliche Wohn- und Wohnwirtschaftsgemeinschaft und nicht auf das Erziehungsrecht …
…wurde die o.a. Vereinbarung von den Kindern oft unterwandert und für ihre momentanen persönlichen Interessen eingesetzt. Entscheidend für die Haushaltszugehörigkeit ist allerdings nicht die Anzahl der Nächtigungen, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt und die Hauptversorgung der Kinder. Diese waren - wie o.a. Ausgaben und auch…
…auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen: für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht das Erziehungsrecht. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Frage der Haushaltsführung auf die tatsächliche Wohn- und Wohnwirtschaftsgemeinschaft und nicht auf das Erziehungsrecht …
…und ihrer Mutter vor. Die Kinder gehörten zum Haushalt ihrer sie überwiegend betreuenden Mutter. In diesem Sinn sei auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen: für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht das Erziehungsrecht. Selbst die Meldung…