Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0594-L/05
Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0594-L/05vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Harald Schierer,
4020 Linz, Weingartshofstraße 20, vom 28. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 24. Mai 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wird ab 1.
November 2006 gewährt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, geboren am xx, ist schwerstbehindert
und lebt seit dem 1,5. Lebensjahr im D. Nach der Aktenlage bezieht seine Mutter
laufend die erhöhte Familienbeihilfe, die sie zur Gänze an das D
weiterleitet. Seit Juli 1993 bezieht der Berufungswerber ein Pflegegeld der
Stufe 7 in Höhe von monatlich 1.471,50 €, von dem ihm ein
Taschengeld von 82,70 € ausbezahlt wird, der Rest wird an den
Kostenträger für die Unterbringung im D angewiesen.
Im März 2004 beantragte der Berufungswerber durch
seinen Sachwalter die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe an ihn
selbst. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag ab und
führte in der Begründung aus, dass Anspruch auf Familienbeihilfe die
Person habe, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Die
Haushaltszugehörigkeit gelte nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen
eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege
befinde und die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in der Höhe
der (erhöhten) Familienbeihilfe beitrage. Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden,
hätten unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Maßgeblich für
einen Eigenanspruch sei, ob Eltern den Unterhalt für ein Kind
überhaupt noch leisten müssen. Da Gründe, die für einen
Eigenanspruch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sprechen,
nicht vorgebracht wurden, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber durch seinen Sachwalter sinngemäß Folgendes ein: Er
lebe auf Dauer im D und trage mit dem Großteil seines Pflegegeldbezuges,
nämlich mit 1.388,80 €, zur Deckung der Kosten des D bei. Es
verbleibe ihm lediglich ein Taschengeldbetrag von 82,70 €. Von seinem
Vater erhalte er seit März 2005 60 €. Die Mutter beziehe bislang
die erhöhte Familienbeihilfe und zahle diese unmittelbar als Kostenbeitrag
an das D weiter. An ihn selbst erbringe sie keine Unterhaltszahlungen. Sie trage
nicht den überwiegenden Unterhalt. Auch sei eine tatsächliche
Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt seiner Mutter auszuschließen. Es
bestehe nur ein äußerst seltener Besuchskontakt der Mutter zu ihm, er
selbst sei seit ca. 10 Jahren nicht mehr bei der Mutter zu Hause gewesen. Auch
nach der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit.c FLAG 1967 sei eine
Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben, da er sich nicht in
"Anstaltspflege" befinde. Eine solche liege nur vor, wenn der
Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die
öffentliche Hand gewährt werde. Dies sei nicht der Fall, da er selbst
in beträchtlicher Höhe aus eigenem Einkommen zur Deckung seines
Unterhalts beitrage. In einem solchen Fall sei eine Bezugsberechtigung der
Mutter nur gegeben, wenn sie "überwiegend" die Unterhaltskosten
trage. Dies sei nicht gegeben, da sie nur Beiträge in Höhe der
erhöhten Familienbeihilfe leiste, die gesamten Unterhaltskosten aber ca.
3.000 bis 4.000 € monatlich ausmachen.
In der Folge verwies der Berufungswerber auf mehrere
Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und führte im Übrigen aus: er
nehme zur Kenntnis, dass die Familienbeihilfe gemäß
§ 7
FLAG für ein Kind nur einmal gewährt werden könne, sodass die
Zuerkennung der Familienbeihilfe an ihn nicht rückwirkend, sondern erst mit
der gegenständlich beantragten Entscheidung erfolgen könne.
Gleichzeitig werde die Gewährung der Familienbeihilfe an die Mutter durch
das dafür zuständige Finanzamt einzustellen sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 räumt
volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß den genannten Bestimmungen soll nach
Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten
Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die
öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. z.B. VwGH 25.4.2002, 99/15/0210,
und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall steht
unbestrittenermaßen fest, dass der Berufungswerber wegen einer vor der
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es
steht weiters fest, dass die Mutter nur Unterhalt leistet, indem sie die
erhöhte Familienbeihilfe weiterleitet, "überwiegend" im
Sinn der Gesetzesstelle wird von ihr Unterhalt nicht erbracht. Auch vom Vater
erhält der Berufungswerber lediglich ein Taschengeld von 60 €.
Für einen Eigenanspruch des Berufungswerbers ist daher noch erforderlich,
dass er sich nicht in Anstaltspflege befindet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren
Erkenntnissen festgestellt hat, hat gemäß
§ 1
Bundespflegegeldgesetz das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags
pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung
zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes,
bedürfnisorietiertes Leben zu führen. Es soll dazu beitragen, dass
diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. In jeder
der sieben Stufen des Pflegegeldes steht es pflegebedürftigen Personen
grundsätzlich frei, sich beispielsweise für die Pflege im
häuslichen Bereich oder auch im Rahmen eines Heimes oder einer
Pflegeanstalt zu entscheiden. Der Bezug von Pflegegeld stellt somit keinen
Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand dar (vgl. auch VwGH 26.2.2002,
2001/11/0322). Es wird - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
- auch bemittelten Personen gewährt. Anstaltspflege im Sinn des
§ 6 Abs. 2 lit.d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der
behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die
untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Pflegegeld - beigetragen
wird.
In diesem Sinn liegt auch in gegenständlichem Fall
Anstaltspflege nicht vor, da der Berufungswerber mit seinem Pflegegeld selbst zu
seinem Unterhalt beiträgt. Ein Eigenanspruch des Berufungswerbers ist bei
dieser Sachlage gegeben.
Bezüglich eines Familienbeihilfenanspruches der Mutter
ist noch zu bemerken: Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf
Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Dies ist
nach Absatz 5 dann der Fall, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt unter
anderem nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder
Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die
Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe
für ein Kind beiträgt.
Da in gegenständlichem Fall, wie oben festgestellt,
keine Anstaltspflege vorliegt, ist eine Haushaltszugehörigkeit des
Berufungswerbers zur Mutter nicht gegeben und besteht aus diesem Titel kein
Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe.
Da gemäß
§ 7 FLAG 1867 die
Familienbeihilfe für ein Kind nur einmal gewährt werden kann und
bisher die Mutter Familienbeihilfe erhielt, hat der Berufungswerber in seiner
Berufungsschrift sein Einverständnis erklärt, dass die
Familienbeihilfe nicht rückwirkend, sondern erst mit der
gegenständlichen Entscheidung - unter gleichzeitiger Einstellung der
Auszahlung an die Mutter - gewährt wird. Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0594-L/05
- Stammnummer
- 24395
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF