Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0044-L/04
Haushaltszugehörigkeit der Kinder nach Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-L/04vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Jürgen
Nowotny, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, vom
8. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Juli
2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai 2001
bis 30. Juni 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Ehe der Berufungswerberin wurde mit 10.5.2001
geschieden. Die Berufungswerberin zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, die
ehelichen Kinder P., und A., behielten vorläufig den Hauptwohnsitz beim
Kindesvater bei, am neuen Wohnsitz der Mutter hielten sie sich nur teilweise
auf. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes N. vom 17.4.2003 wurde schließlich
die alleinige Obsorge der Mutter zugesprochen und halten sich die Kinder seit
Juli 2003 bei ihr auf.
Mit Bescheid vom 10.7.2003 wurde die Familienbeihilfe sowie
die Kinderabsetzbeträge für die beiden Kinder für den Zeitraum
Mai 2001 bis Juni 2003 zurückgefordert, da die Kinder in dieser Zeit nicht
bei der Mutter haushaltszugehörig waren und diese Beträge daher zu
Unrecht von ihr bezogen wurden.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wurde: Die Berufungswerberin hätte
bereits mit Eingabe vom 15.2. bzw. 19.3.2001 die Übertragung der Obsorge
für ihre beiden Kinder beantragt. Bereits zuvor hätte sie die vormals
eheliche Wohnung zusammen mit den beiden Kindern verlassen. Es wurde lediglich
in der Folge zwischen den Eltern eine vorläufige Vereinbarung getroffen,
wonach sich der tatsächliche Aufenthalt der Kinder auf beide Wohnungen der
Elternteile aufteile. Die Berufungswerberin hätte jedoch die
überwiegende Pflegeleistung erbracht. Da über das Vermögen des
Kindesvaters das Konkursverfahren eröffnet wurde, hätte sie auch in
finanzieller Hinsicht die überwiegende Leistung erbracht. Durch
Übertragung der Obsorge hätte auch das Bezirksgericht klargestellt, zu
welchem Haushalt die Kinder tatsächlich gehören, wobei der Mutter
nahegelegt wurde, ein großzügiges Besuchsrecht gegenüber dem
Vater zu ermöglichen. Da dies bereits im Vorfeld der Fall war, würden
sich die Kinder auch in Zukunft häufig beim Vater aufhalten. Der Umstand,
dass die Entscheidung des Gerichts mehr als zwei Jahre beanspruchte, könne
der Berufungswerberin nicht zur Last gelegt werden. Verwiesen wurde auf den
Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes.
In Ergänzung zu diesen Ausführungen listete die
Berufungswerberin genauestens auf, wielange sich die Kinder jeweils
tatsächlich bei ihr aufhielten. Danach befanden sich die Kinder in
folgenden Zeiten unter ihrer Aufsicht: 05-07/2001: Montag, Dienstag, Mittwoch,
Donnerstag von 14:15 bis 18:30, Freitag 14:00 bis Samstag 9:00; 09/2001-07/2002:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 14:00 bis 19:00, Freitag 14:00 bis
Samstag 9:00; 09/2002-07/2003: Montag, Dienstag, Mittwoch von 14:00 bis 19:30,
Donnerstag von 16:00 bis 19:30, Freitag 14:00 bis Samstag 13:00. 14tägig
waren die Kinder an den Wochenenden von Freitag 14:00 bis Montag 8:00 bei ihr.
In den Schulferien wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen und verbrachten
die Kinder die Hälfte der Zeit bei ihr.
Beigelegt wurde außerdem eine Auflistung der
finanziellen Aufwendungen während des gesamten Zeitraumes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt bei
beiden Eltern als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt
führen, dem das Kind angehört.
Eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf
Familienbeihilfe ist somit die Zugehörigkeit des Kindes zum elterlichen
Haushalt. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob diese Voraussetzung bei der
Berufungswerberin nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zum Zuspruch
der Obsorge vorliegt, wobei sie zunächst in der Berufung erklärt, der
tatsächliche Aufenthalt der Kinder hätte sich auf beide Wohnungen der
Elternteile aufgeteilt.
Aus der Auflistung, die die Berufungswerberin selbst
über die Zeiten erstellt hat, in denen sich die Kinder bei ihr aufhielten,
ist zu sehen, dass sich die Kinder an den Wochentagen jeweils einige Stunden am
Nachmittag bei der Mutter aufhielten. Die Wochenenden verbrachten die Kinder
abwechselnd beim Vater oder bei der Mutter. Die weitaus überwiegende Anzahl
der Nächte verbrachten die Kinder beim Vater. Bei dieser Zeiteinteilung
steht fest, dass der Vater neben der zeitlich überwiegenden Aufsicht auch
die überwiegende Pflegeleistung wie etwa Versorgung der Kinder mit
Frühstück, Mittagessen etc. erbrachte, dass somit die Kinder dem
Haushalt des Kindesvaters zugehörten.
Diese Feststellung wird auch noch erhärtet durch die
Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichtes N., in dem unter anderem
auch auf die vorübergehende Einigung der Eltern bis zur Klärung der
Obsorge hingewiesen wurde, "dem Kindesvater die Kinder zu übergeben und ihm
die Mehrheit der Übernachtungen vorübergehend zuzugestehen".
Unerheblich ist es bei dieser Sachlage, ob die
Berufungswerberin im maßgeblichen Zeitraum die überwiegenden
finanziellen Aufwendungen für die Kinder trug, da dieser Umstand nur dann
einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründet, wenn keine andere Person
diesen Anspruch wegen gemeinsamer Haushaltsführung hat. Ebenso ist es ohne
Bedeutung, dass die Haushaltszugehörigkeit beim Kindesvater nur deshalb
zwei Jahre angedauert hat, weil die Entscheidung über die Obsorge nicht
früher ergangen ist, da nur die tatsächlichen Verhältnisse, nicht
die Gründe für den Familienbeihilfenanspruch maßgeblich sind.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den oben angeführten
Zeitraum erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für die
Monate Mai 2001 bis Juni 2003 waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Linz, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-L/04
- Stammnummer
- 12556
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF