Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0526-W/08
Rückforderung der Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-W/08vom 05.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., Adresse2, vom
14. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 17. September 2007 betreffend Rückforderung von zu
Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum von August 2004 bis Februar 2005 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird betreffend
Rückforderung der Beträge für August 2004 - im Sinne
der Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2008 -
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. August 2007 wurde von dritter Seite für
den im Februar 1988 geborenen Sohn S. des Berufungswerbers (Bw.) ein Antrag
auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind eingebracht. In der
Rubrik: Für nachstehendes Kind beantrage
ich die Familienbeihilfe wurde die Zuerkennung "wegen nicht erhaltener
Familienbeihilfe / Vater zahlt keinen Unterhalt" ab August 2004 beantragt. Diese
Geltendmachung kollidierte mit dem vom Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt als
Anspruchsberechtigten jenes Zeitraumes geführten Vater des S., dem Bw.
Laut einem Aktenvermerk auf diesem Antrag lebe das Kind S.
bereits seit Juli 2004 im Haushalt der Großeltern.
In dem angefochtenen Bescheid vom 17. September 2007
(diesem Bescheid war einer mit einer anderen Adresse vorangegangen) wurden die
Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für die im Spruch
genannten Zeiträume vom Bw. zurückgefordert.
Die gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Berufung
vom 14. Oktober 2007 wurde wie folgt begründet:
Mit Beschluss
vom 24. Oktober 2003 habe das Bezirksgericht Bruck an der Leitha die
alleinige Obsorge über den damals minderjährigen Sohn des Bw. dem
Vater (dem Bw.) übertragen; dies sei bis zur Volljährigkeit des Sohnes
(18. Februar 2006) aufrecht geblieben. Die Haushaltszugehörigkeit sei
durch den Bw. als Erziehungsberechtigten zunächst (ab Oktober 2002) in
(Adresse1) (Zweitwohnsitz), und ab Februar 2005 in Wien (Adresse2)
(Hauptwohnsitz), bis zur Volljährigkeit des Sohnes festgelegt worden.
Einem Wohnsitzwechsel außerhalb der angeführten
Wohnungen habe der Bw. nie zugestimmt, insbesondere nicht bei der Familie E.
(den Großeltern mütterlicherseits). Auch seien keine anderen Personen
ab Oktober 2003 berechtigt gewesen, für den minderjährigen Sohn des
Bw. Anträge zu stellen oder für ihn zu unterschreiben.
Auf Grund der von der Kindesmutter provozierten schwierigen
Scheidungssituation sei es notwendig geworden, dass der Bw. mit den beiden
Kindern für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Wohnsitz wechsle. Eine
der Auflagen des dafür zuständigen Jugendamtes sei es gewesen,
für den Bw. und die Kinder eine kindergerechte Wohnung vorweisen zu
können, wobei ein jedes Kind ein eigenes Zimmer haben musste. Dies sei
durch den Zweitwohnsitz, (Adresse1), bis Mai 2005 ermöglicht worden.
Ende September 2004 habe sich der Bw. auf Grund einer
schweren Krebserkrankung für einige Zeit in spitalsärztliche
Behandlung begeben müssen. S. wohnte nach eigenen Aussagen während
dieser Zeit bei einem Freund in Wien/..., dem der Bw. auch zustimmte. Dies
könne durch die Tochter des Bw. bestätigt werden, auch beim damaligen
Arbeitgeber des Sohnes (B.) habe dieser seinen Wohnsitz bis 20. Februar
2005 in (Adresse1) angegeben. Dies decke sich auch mit der Bescheinigung des
Finanzamtes zur Vorlage an den bezugsauszahlenden Selbstträger vom 23.
Februar 2005, mit der für S. die Familienbeihilfe ab Februar 2005
nicht mehr ausbezahlt worden sei. Dies sei offensichtlich auf seinen Antrag oder
den seiner mütterlichen Großeltern hin geschehen.
Eine Wohnungsnahme bei der Mutter oder den
mütterlichen Großeltern habe der Bw. auf Grund nachgewiesener
Kindeswohlgefährdungen in der Vergangenheit nie zugestimmt und wäre
pflegschaftsgerichtlich auch nie genehmigt worden.
Während der Zeit August 2004 bis Jänner 2005 habe
S. regelmäßig Unterhalt vom Bw. bar auf die Hand bekommen und es habe
regelmäßige gemeinsame Abendessen bei den Besuchen im Spital gegeben.
Gleichzeitig habe der Sohn auch die Wohnung in Wien und in G.(Adresse1) genutzt,
wo er jeweils ein eigenes Zimmer gehabt habe samt den dort vorhandenen
Essensvorräten. Es habe daher bis Anfang Februar 2005 für den Bw.
keinen Grund gegeben anzunehmen, dass S. nicht mehr seinem Haushalt
angehöre.
Erst Anfang Februar habe ihm sein Sohn S. mitgeteilt, dass
er bei seinen mütterlichen Großeltern wohnen und nicht mehr in die
Wohnungen nach G.(Adresse1) oder Wien zurückkommen wolle. In Absprache mit
dem Jugendamt sei vereinbart worden, keine Zwangsmaßnahmen gegenüber
S. auszuüben, da er auf Grund der schwierigen Scheidungssituation ohnehin
genug belastet sei. Dies war auch der Grund, warum der Bw. im Februar 2005
die Aberkennung der Kinderbeihilfe nicht beeinsprucht habe. Es sei beabsichtigt
gewesen, für S. die Familienbeihilfe auszuzahlen zusätzlich mit seinem
Kindesunterhalt. Eine Zustimmung auf Verzicht auf Familienbeihilfe seitens des
Bw. könne aber dadurch nicht abgeleitet werden.
Nach Meinung des Bw. lege der zur alleinigen Obsorge
berechtigte Elternteil die Haushaltszugehörigkeit bei minderjährigen
Kindern fest und sei gemäß FLAG 1967 bis zur Volljährigkeit
des S. die Haushaltszugehörigkeit beim Bw. in Wien (Adresse2) gegeben
gewesen.
Der Berufung beigelegt waren ein Meldezettel betreffend die
Anmeldung des S. an der Adresse W., Adresse2, am 20. November 1997,
eine Bestätigung der Meldedaten des S. in G.(Adresse1) aus dem
Zentralen Melderegister (gemeldet von 30. Oktober 2002), der
Obsorgebeschluss des Bezirksgericht Bruck an der Leitha vom 24. Oktober
2003 sowie die Bescheinigung des Finanzamtes zur Vorlage an den
bezugsauszahlenden Selbstträger vom 23. Februar 2005.
In der Folge richtete das Finanzamt mit
Ergänzungsersuchen vom 28. November 2007 folgende Fragen an den Bw.:
"Lt.
Berufungsschreiben wollte (S.) im Februar 2005 zu seinen Großeltern
ziehen. In wessen Haushalt lebte (S.) in der Zeit zwischen
Februar 2005 und Februar 2006? Wenn möglich bestätigt durch
die Unterschrift Ihres Sohnes. Weiters eine schriftliche
Bestätigung von (S.) betr. Ihrer Angaben zum Zeitraum August 2004 bis
Februar 2005 (aufrechte Haushaltszugehörigkeit und überwiegende
Kostentragung)."
Der Bw. beantwortete das Ergänzungsersuchen
folgendermaßen:
"Nachdem mein
Sohn, (S.), jede Mitwirkung zur Erledigung entsprechend ihrem Ersuchen um
Ergänzung ... verweigert hat, kann dazu Nachstehendes mitgeteilt werden.
Mit Beginn seiner Lehre (B..) gab (S.) die (Adresse.1), als Wohnadresse
an. Der Zeitraum war von 27.04.2004, Beginn seiner Bewerbung als Lehrling, bis
20.02.2006, aufgrund seiner Information, dass er jetzt bei seinen
Großeltern in Wien ..., Adresse3, wohne. In diesem Zeitraum vorliegende
Adressen waren Nebenwohnsitze. Es bestanden daher der Hauptwohnsitz in
der Adresse2 in W., von 20.11.1997 bis 20.02.2006 und der Nebenwohnsitz in ....
G.(Adresse1). Sn.(Adresse1) war jene Gemeinde, die für die An- und
Abmeldung zuständig war, von 30.10.2002 bis 14.02.2006, wie auch aus der
beiliegenden ZMR-Abfrage ersichtlich ist. In Ergänzung dazu wird
auch der Beschluss des BG Bruck an der Leitha vom 11.10.2006 übermittelt,
wonach (S.) erst seit September 2004 in Wien wohne (Seite 3 erster
Absatz) und seinen Vater erst im Februar 2005 darüber informierte,
nicht mehr bei ihm wohnen zu wollen. Es darf auch darauf hingewiesen
werden, dass gerade beim B auf die Einhaltung der Meldevorschriften (Wohnsitz)
besondere Bedeutung gelegt wird."
Diesem Antwortschreiben waren beigelegt ein Schreiben des
B. über die dem Dienstgeber gemeldeten Hauptwohnadressen des S., eine
ZMR-Abfrage, ein Bewerbungsschreiben des S. vom 24. Jänner 2004 an das
B.. und der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
11. Oktober 2006 betreffend Zuerkennung von Unterhalt.
Dieser Beschluss vom 11. Oktober 2006 wird (mit
Kürzungen) wiedergegeben:
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"Familienrechtssache:
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Antragsteller:
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(S.), ...,
Adresse3, W.
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...
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Antragsgegner:
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(Bw.), ...,
Adresse2, W.
1) Der Antragsgegner (Bw.) ... ist als Vater des
obgenannten Antragstellers schuldig, zu dessen Unterhalt ab 1.9.2004 bis auf
weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des
Kindes einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 370,00 zu Handen des
Antragstellers (S.) ... bei sonstiger Exekution zu bezahlen. ...
2) Der Antrag
des (Bw.) ... auf Zurückweisung des Unterhaltsantrages des Antragstellers
wird abgewiesen.
Begründung:
Der Vater ist
derzeit zu keinem Unterhalt für den Antragsteller verpflichtet, da der
damals Minderjährige bis zum 30.8.2004 in seinem Haushalt wohnhaft war.
Am 30.5.2006
stellte der nunmehr volljährige (S.) ... den im Spruch ersichtlichen
Antrag. Der Antragsteller gab an, dass er seit September 2004
ununterbrochen bei den mütterlichen Großeltern wohnhaft sei. Damals
habe er eine Lehre ... begonnen, die er jedoch unverschuldet vor Ende der
Probezeit verlor. Danach habe er ca. 45 Bewerbungen geschrieben und nachdem alle
erfolglos waren, habe er sich im Bundes-Oberstufenrealgymnasium in ... Wien, ...
eingeschrieben. Er sei bestrebt nun seinen Schulabschluss zu machen. Das
Einkommen des Vaters werde mit EUR 2.127,00 beziffert, wobei der
krankheitsbedingte Mehraufwand mit EUR 400,00 berücksichtigt wurde.
Ebenfalls berücksichtigt wurden die Leistungen des Kindesvaters für
die BVA, welche als Naturalunterhalt zu werten seien. Die
regelmäßigen Überweisungen des Kindesvaters an ihn seit
Oktober 2005 in der Höhe von monatlich EUR 40,00 würden als
Unterhalt anerkannt werden. Der vom Vater titulierte ,Quartalbonus', welcher bis
jetzt 4x in der Höhe von EUR 100,00 überwiesen wurde, werde als
freiwillige Leistung und nicht als Unterhalt anerkannt, da nicht absehbar sei,
wie lange und wie oft dieser Bonus noch überwiesen werde.
In einer
umfangreichen Stellungnahme ... äußerte der Vater unter anderem, dass
(S.) seinen Wohnsitz ungerechtfertigt wechselte. Als Obsorgeberechtigter gab er
lediglich die Erlaubnis, dass (S.) in Wien ein Wochenende mit Freunden
verbringen dürfe. Auch während eines Spitalsaufenthaltes des
Antragsgegners durfte (S.) in Wien bei Freunden verbringen, da er nicht bei den
väterlichen Großeltern bleiben wollte. Einer Wohnungsnahme bei den
mütterlichen Großeltern habe er als Vater niemals zugestimmt. Erst
durch das Schreiben des Finanzamtes im Jänner 2005 bezüglich der
Ausbezahlung der Kinderbeihilfe direkt an (S.) wurde er nach Rückfrage bei
(S.) darüber informiert, dass dieser nicht zu ihm zurückkehren wolle.
Auch sei es Tatsache, dass (S.) mit Beginn der Lehre bis
Jänner 2005 monatlich EUR 100,00 bar von ihm ausbezahlt bekam,
zusätzlich zu seiner Lehrlingsentschädigung. Weiters brachte der
Antragsgegner vor, dass der damalige Lehrlingsausbildner nach dem Grund der
Beendigung des Lehrverhältnisses mit (S.) zu befragen sei. Ihm
gegenüber wurde nämlich gesagt, dass (S.) durch sein unmögliches
Verhalten nicht länger tragbar war. Auch habe (S.) keine Termine für
einen Lehrstellenwechsel wahrgenommen.
Auch brachte der Vater in seinem Schreiben vor, dass die
Wohnung in Wien und in G.(Adresse1) anteilig als Naturalunterhalt für (S.)
anzurechnen sei, ebenso die Krankenversicherung und die BVA-Beiträge.
Weiters seien zusätzlich zu seinem mit gerichtlichen
Gutachten festgestellten krankheitsbedingten monatlichen Mehraufwand von
EUR 400,00 weitaus höhere Kosten, nämlich EUR 800,00, welche
im direkten Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehen, angefallen. Er
könnte ohne Unterstützung seiner Eltern nicht überleben. Seine
derzeitige Arbeitsfähigkeit sei nur durch die quartalweisen Untersuchungen
gegeben. Die nächsten Befunde über die fortgeschrittene Erkrankung
werden zeigen, inwieweit diese Auswirkungen auf seine weitere berufliche
Tätigkeit haben.
Mit Schreiben ... ersuchte der Vater den Antrag des vj.
Stefan zurückzuweisen. ...
Aufgrund der
Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:
Der vj. (S.) war bis August 2004 im Haushalt seines
Vaters wohnhaft. Seit September 2004 ist er bei den mütterlichen
Großeltern, Fam. E., wohnhaft. Der Antragsgegner hat sich beim
Pflegschaftsgericht nicht gegen den Wohnsitzwechsel des damals mj. (S.)
geäußert.
(S.) ist einkommens- und vermögenslos. Seine
Lehrausbildung ... die er am 1.9.2004 begann, hat er unmittelbar danach, vor
Ende der Probezeit, verloren. Derzeit besucht er die 5. Klasse des
Bundes-Oberstufenrealgymnasiums in ... Wien, ... .
Der Antragsgegner bezieht vom B ein durchschnittliches
anrechenbares Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.127,00, wobei
bereits der krankheitsbedingter Mehraufwand mit monatlich EUR 400,00 und
die Leistungen des Kindesvaters für die BVA berücksichtigt wurden. ...
Rechtlich ist
der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 140 Abs. 1 ABGB haben die
Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse des Kindes ihren Kräften gemäß anteilig
beizutragen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhalt
für Kinder grundsätzlich im Rahmen der Prozentkomponente zu bemessen.
Entsprechend dieser Prozentkomponente haben Kinder im Alter ab 15 Jahren einen
Anspruch auf 22% des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners. Dieser
Anspruch mindert sich um 2% bei einer weiteren Sorgepflicht über 10 Jahren.
Somit stehen dem bereits volljährigen (S.) 20% des anrechenbaren
Nettoeinkommen seines Vaters zu.
Der Äußerung des Kindesvaters, dass (S.)
ungerechtfertigt seinen Wohnsitz, ohne seinem Einverständnis zu den
Großeltern verlegte, kann entgegengehalten werden, dass er erst im Zuge
des Unterhaltsverfahrens, wohl als Reaktion auf dieses, seine Ablehnung und
Bedenken diesbezüglich vor Gericht äußerte. Aufgrund der
Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Vater damals eine Maßnahme
setzte und das Pflegschaftsgericht diesbezüglich anrief.
Die Befragung des ehemaligen Lehrlingsausbildners des vj.
(S.) ist nach Meinung des Gerichtes nicht erforderlich, da der Antragsteller
derzeit seine abgebrochene Schulausbildung fortsetzt. Der Antragsteller gab an,
dass er diese Klasse voraussichtlich positiv abschließen werde und
bestrebt sei endlich einen Schulabschluss zu machen.
Zur vom Antragsgegner geforderten anteiligen Anrechnung der
Wohnungskosten für G.(Adresse1) und Wien als Naturalunterhalt ist
anzugeben, dass diese Kosten für den Unterhaltspflichtigen auch angefallen
wären, wenn der vj. (S.) dort gewohnt hätte, da er nicht
selbsterhaltungsfähig ist. ..."
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Jänner 2008 teilweise (betreffend August 2004) statt und
begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Unabhängig von der gesetzlichen Obsorge oder den
Meldedaten kann die Familienbeihilfe nur dann gewährt werden, wenn eine der
obigen Voraussetzungen vorliegt. Zwar stellen diese ein Indiz dar, dass
sich das Kind im betreffenden Zeitraum in diesem Haushalt aufgehalten haben
könnte, für den Familienbeihilfenbezug ist jedoch der
tatsächliche Aufenthaltsort entscheidend.
Im Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom
11.10.2006 wurde folgender Sachverhalt festgestellt: ,Der vj. (S.) war bis
August 2004 im Haushalt seines Vaters wohnhaft. Seit September 2004
ist er bei den mütterlichen Großeltern, Fam. E. wohnhaft.'
Gemäß diesem Beschluss wurden Sie zu einer
Unterhaltszahlung ab 1.9.2004 verpflichtet. Mangels Vorlage eines weiteren
Beschlusses muss davon ausgegangen werden, dass gegen diese Entscheidung des
Bezirksgerichts kein Einspruch erhoben und die festgestellten Sachverhalte
akzeptiert wurden.
Da somit über die Haushaltszugehörigkeit Ihres
Sohnes im beeinspruchten Zeitraum (8/2004- 2/2005) bereits in einem
Gerichtsverfahren (incl. Zeugenbefragung) rechtskräftig entschieden wurde,
konnten weitere Sachverhaltsermittlungen unterbleiben.
Während die Familienbeihilfenzahlung im
August 2004 daher zu Recht erfolgte und der Berufung hinsichtlich dieses
Monats stattzugeben war, muss Ihre Berufung betr. des übrigen Zeitraumes
wegen Haushaltszugehörigkeit zu einer anderen Person abgewiesen werden."
Daraufhin stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 13. Februar 2008 und führte aus, (1.) mit seiner
Berufung sei u.a. angeführt worden, dass durch den mit der alleinigen
Obsorge betrauten Vater die Haushaltszugehörigkeit des minderjährigen
S. mit G.(Adresse1) und W., Adresse2, festgelegt worden sei.
Damit sei der Bw. der Meinung, in Entsprechung des
§ 177 Abs. 2 ABGB, dass die Haushaltszugehörigkeit des
minderjährigen S. bis zu dessen Volljährigkeit durch den mit der
alleinigen Obsorge betrauten Elternteil (also beim Bw.) gegeben sei und daher
kein Tatbestand zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
vorliege, zumal die Kindesmutter bis heute keinen Kindesunterhalt bezahlt habe
und der Bw. alleine im gegenständlichen Zeitraum für den Unterhalt von
S. aufgekommen sei. Eine Zustimmung seitens des Bw. zu einem Wohnsitzwechsel sei
nie vorgelegen, schon gar nicht bei der kindeswohlgefährdeten Mutter oder
den mütterlichen Großeltern.
In der Berufungsvorentscheidung sei nicht darauf
eingegangen worden, ob das rechtswidrige Verhalten des minderjährigen S.
(ungerechtfertigter Wohnsitzwechsel) einen Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe
begründen kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte.
(2.) Weiters
brachte der Bw. unter auszugsweiser Zitierung des § 2 Abs. 5
lit. a und b FLAG (Zum Haushalt einer Person
gehört ein Kind dann .....
a)
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält,
b) das Kind für
Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt) vor,
aus seiner Sicht seien die zitierten Bedingungen erfüllt gewesen, bis
Jänner 2005, als S. auf die Anfrage des Bw. hin erklärte habe,
nicht mehr bei ihm wohnen zu wollen, auf Grund eines Schreiben vom
12. Jänner 2005, Ersuchen um Ergänzung. In seiner Berufung sei
von ihm ausführlich angeführt worden, dass sein Krankenhausaufenthalt
kurzfristig und zwangsweise erfolgt sei. Für diesen Zeitraum sei mit den
Kindern einvernehmlich festgelegt worden, dass seine Tochter bei seinen Eltern
in Wien und S. bei einem Freund in Wien wohnen sollte. Dies sei telefonisch mit
dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha und der BH Bruck an der Leitha so
abgesprochen worden. Auch S. habe den Bw. während des Spitalsaufenthaltes
im Glauben gelassen, nach seinem Krankenhausaufenthalt wieder bei ihm wohnen zu
wollen. Weiterführende, vor allem schriftliche Veranlassungen, seien dem
Bw. zum damaligen Zeitpunkt auf Grund seiner Querschnittproblematik nicht
möglich gewesen.
Durch das Bezirksgericht und die Jugendabteilung in Bruck
an der Leitha sei der Bw. auch nicht über einen etwaigen Wohnsitzwechsel
des minderjährigen S. informiert worden, daher sei jener Sachverhalt,
entsprechend den oben zitierten Bestimmungen gemäß
§ 2 FLAG
anzunehmen. Leider habe es S. auch hier vorgezogen, nicht die Wahrheit zu sagen.
Die im FLAG angeführte Formulierung ,... zum Haushalt
gehört ein Kind dann ...' sei aus Sicht des Bw. dahingehend zu verstehen,
dass bei minderjährigen Kindern der Erziehungsberechtigte die
Haushaltszugehörigkeit festlege, nicht der minderjährigen S. oder
sonst wer. In der Berufungsvorentscheidung sei auch nicht darauf eingegangen
worden, ob hier eine vorübergehende Abwesenheit (was zu damaligen Zeitpunkt
gegeben gewesen sei) bzw. eine Zweitunterkunft in der Nähe der
Berufsausübung (Lehrstelle in Wien) anzunehmen sei. Auch zu diesem Punkt
werde eine Entscheidung der Berufungsbehörde zweiter Instanz beantragt.
(3.) Wie
bereits oben angeführt und jetzt im Nachhinein festgestellt, habe es S.
vorgezogen, damals die Unwahrheit hinsichtlich seines wahren Aufenthaltes zu
sagen. Erst nachdem dem Bw. vom angeführten Finanzamt Anfang
Jänner 2005 eine Bescheinigung zur Vorlage an den
bezugs(pensions)auszahlenden Selbstträger zugestellt worden sei, in der
ersichtlich gewesen sei, dass dem Bw. ab 2005 für S. nicht mehr die
Familienbeihilfe auszuzahlen sei, habe der Bw. nach Rücksprache mit S.
Kenntnis von dessen Absicht, nicht mehr bei ihm wohnen zu wollen, erlangt. Der
Bw. selbst sei erst kurz davor nach einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt in
die Wiener Wohnung zurückgekehrt.
Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer damals
(2005) und wer diesmal (2007) den Antrag auf Familienbeihilfe gestellt habe und
warum nicht schon 2005 der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vor
Februar 2005 gestellt worden sei. Jedenfalls waren damals die mütterlichen
Großeltern oder die Mutter nicht berechtigt, Anträge für den
minderjährigen S. zu stellen.
Nachdem seinem Antrag (Berufung zum Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge) auf Akteneinsicht in der
Berufungsvorentscheidung, nicht entsprochen worden sei, werde die Bekanntgabe
gegenständlichen Sachverhaltes in der Entscheidung der
Berufungsbehörde zweiter Instanz, gleichzeitig mit einem neuerlichen Antrag
auf Akteneinsicht beantragt.
(4.) Unrichtige
Beweiswürdigung über vermutete Sachverhalte. In der Begründung
der Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2004 sei unter anderem Bezug
auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha, vom 11. Oktober
2006, genommen worden (... muss davon ausgegangen werden ...), den der Bw.
damals zur Ergänzung seiner Darstellung, wie auch oben angeführt,
beigelegt habe.
Diese Bezugnahme auf den vermuteten Sachverhalt sei
unrichtig, da dieser Beschluss mit Erfolg von ihm beeinsprucht worden sei. Im
wesentlichen dahingehend, dass er von einem unzuständigen Gericht ergangen
sei, sein Parteiengehör nicht ausreichend gegeben gewesen sei, wichtige
Zeugen nicht einvernommen worden seien und S. nicht berechtigt gewesen sei,
Klage auf Unterhalt einzubringen. Zu diesem Zeitpunkt sei nur der
Jugendwohlfahrtsträger BH Bruck an der Leitha berechtigt gewesen, in
Unterhaltsangelegenheiten den minderjährigen S. zu vertreten. Durch das
Rekursgericht Korneuburg sei deshalb festgestellt worden, dass dieser Beschluss
mit wesentlichem Mangel behaftet sei und an das Bezirksgericht Wien Innere Stadt
zur neuerlichen (erstinstanzlichen) Entscheidung zurückgewiesen worden sei.
Im Vernehmungsprotokoll zum gegenständlichen Beschluss habe S. u.a.
ausgeführt, dass er seinem Vater nicht über den beabsichtigten
Wohnsitzwechsel informiert habe, aus Angst vor dessen Reaktion.
Auch für die Tochter des Bw. sei es überraschend
gewesen, als S. 2005 erklärt habe, nicht mehr bei ihm wohnen zu wollen, die
zu diesem Sachverhalt als Zeugin angeführt werde. Für den Bw. sei es
leider nicht mehr nachvollziehbar, welche "Wahrheit" S. wann erzählt habe
und Jahre im Nachhinein werde es um so schwieriger. Es stelle sich daher die
Frage, warum nicht schon 2005 für den jetzt gegenständlichen Zeitraum
die Familienbeihilfe beantragt worden sei.
Leider sei ihm Anfang 2005 die Familienbeihilfe für S.
ohne vorhergegangenes Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Auf seine
telefonische Urgenzen habe er nur ausweichende Antworten bekommen.
Offensichtlich sei es ein Fehler gewesen, schon damals keine
bescheidmäßige Feststellung zu beantragen, was hiermit nachgeholt
werde. Damals sei ihm dieses Rechtsmittel nicht angeboten worden.
Entsprechend dem FLAG 1967 habe Anspruch auf
Familienbeihilfe eine Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Durch den
mit der alleinigen Obsorge berechtigten sei bis zur Volljährigkeit des S.,
am 18. Februar 2006, die Haushaltszugehörigkeit in W., Adresse2
festgelegt worden und damit begründe sich auch der Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anträge des mittlerweile volljährigen S.
könnten sich keinesfalls auf einen Zeitraum beziehen, zu der S. nicht
selbst vertretungsfähig gewesen sei.
Es werde auch daher zu diesem Sachverhalt eine Entscheidung
der Berufungsbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach dieser Gesetzesbestimmung ist nach Erlassung einer
teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung mit Rücksicht auf die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
den Zeitraum September 2004 bis Februar 2005 allein entscheidungswesentlich, ob
der Sohn S. des Bw. in diesem Zeitraum zum Haushalt seiner Großeltern
gehörte (Standpunkt des Finanzamtes) oder nicht (Standpunkt des Bw.).
Die Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt seiner
Großeltern wird wie folgt festgestellt:
Ende Oktober 2003 wurde dem Bw. auf Grund des
pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches der Kindeseltern vom
21. Oktober 2003 die alleinige Obsorge für den mj. Sohn S. und die
ebenfalls mj. Tochter J. übertragen (Beschluss des Bezirksgerichtes vom
24. Oktober 2003). Die Zugehörigkeit des Sohnes S. zum
Haushalt des Bw. wurde "durch (den Bw.), den Erziehungsberechtigten," an einer
näher bezeichneten niederösterreichischen Anschrift "festgelegt" und
wurde in der Folge vom Bw. eine Zustimmung zu einem Wohnsitzwechsel seines
Sohnes nicht eingeholt bzw. seitens des Bw. erteilt. Diese
Feststellungen werden auf Grund der eigenen Angaben des Bw. in der Berufung und
im Vorlageantrag getroffen.
Im Jänner 2004 führte der Sohn S. in einem
Bewerbungsschreiben die oben angesprochene niederösterreichische Anschrift
an und gab weiters an, derzeit die Oberstufe der AHS ...gasse zu besuchen
(Bewerbungsschreiben vom 24. Jänner 2004 - Beilage des
Ergänzungsschreibens des Bw. vom 5. Dezember 2007).
Der Bw. begab sich im September 2004 wegen einer schweren
Erkrankung für einige Zeit in spitalsärztliche Behandlung. Hierbei
handelte es sich um einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt. Diese
Feststellungen werden auf Grund der eigenen Angaben des Bw. in der Berufung und
im Vorlageantrag getroffen. In der Berufung wurde weder die Dauer der
spitalsärztlichen Behandlung annähernd bekannt gegeben noch angegeben,
ob es eine ambulante oder eine stationäre Behandlung war. Erst im
Vorlageantrag erfolgte eine nähere Präzisierung, wenngleich der genaue
Zeitraum auch in diesem Schreiben nicht angeführt wurde.
Der im Herbst 2004 16-jährige (1988 geborene) Sohn S.
besuchte seinen Vater, den Bw., im Spital; bei den Besuchen im Spital gab
es regelmäßige gemeinsame Abendessen, S. hatte in der Wohnung in
Wien und in G.(Adresse1) "jeweils ein eigenes Zimmer ..., samt den dort
vorhandenen Essensvorräten."; die (1992 geborene) Schwester J. war im
Übrigen zu jener Zeit 12-jährig. Diese Feststellungen werden
auf Grund der eigenen Angaben des Bw. in der Berufung getroffen; die das Alter
der Kinder betreffenden Feststellungen ergeben sich aus dem der Berufung
beigelegten Beschluss des Bezirksgerichtes vom 24. Oktober 2003.
Nachdem sich der Bw. "kurzfristig und zwangsweise" wegen
einer schweren Erkrankung in eine stationäre Spitalsbehandlung begeben
hatte müssen, nahm der (16-jährige) Sohn S. mit einem "rechtswidrigen
Verhalten des minderjährigen S....(Name des Sohnes) ... einen
ungerechtfertigten Wohnsitzwechsel" vor. Der Sohn S. gab gegenüber dem
Bezirksgericht bezüglich des Wohnsitzwechsels an, seinen Vater aus Angst
vor dessen Reaktion nicht informiert zu haben. Diese Feststellungen
werden auf Grund der eigenen Angaben des Bw. im Vorlageantrag getroffen.
Der Sohn S. gab an, "dass er seit September 2004
ununterbrochen bei den mütterlichen Großeltern wohnhaft sei."
(Beschluss des Bezirksgerichtes vom 11. Oktober 2006 - Beilage des
Ergänzungsschreibens des Bw. vom 5. Dezember 2007).
Nach seinem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt kehrte der
Bw. in die Wiener Wohnung zurück. Diese Feststellung wird auf Grund
der eigenen Angabe des Bw. im Vorlageantrag getroffen.
Diese Feststellungen sind um weitere auf der
Lebenserfahrung beruhende Feststellungen zu ergänzen: Ein 16-jähriges
Kind (ein Sohn, [Ex-AHS]Schüler), für das die alleinige Obsorge ein
Elternteil trägt, bedarf - wenn dieser eine Elternteil wegen einer schweren
Erkrankung auf unabsehbar lange Zeit ausfällt - zur Abdeckung seiner
Lebensbedürfnisse einer mannigfaltigen Unterstützung, wie die
Versorgung mit Essen, Wäsche, Bügeln etc. Mit diesen tagtäglich
zu bewältigenden Arbeiten befasste sich der Bw. in keiner seiner Eingaben.
Bloß am Rande wird derartiges punktuell im Zusammenhang mit den
Spitalsbesuchen ins Treffen geführt, nämlich gemeinsame Abendessen im
Spital. Der Bw. unterließ es in all seinen Eingaben vollkommen, die Frage
auch nur anzuschneiden, wer und in welchem Ausmaß seinen Sohn Tag um Tag,
Woche um Woche und wie sich letztlich herausstellte Monat um Monat
tatsächlich unterstützt hatte. Dass es mit Rücksicht auf das
Alter von 16 Jahren mit dem Aufbrauchen vorhandener Essensvorräte,
worauf in der Berufung hingewiesen wird, nicht abgetan ist, bedarf keiner
weiteren Erörterung.
Auf Basis der anhand des Akteninhaltes und der auf der
Lebenserfahrung beruhenden getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel an
der Richtigkeit der Angabe des Sohnes des Bw., dass er (zu umschreiben mit:
jugendlicher [Ex-AHS]Schüler) sich im September 2004 zu seinen
Großeltern begeben hatte.
Auf das vom Bw. wiederholt für seinen Standpunkt ins
Treffen geführte Einverständnis des Obsorgeverpflichteten bzw.
Erziehungsberechtigten bzw. die "Festlegung" der Haushaltszugehörigkeit
durch den Erziehungsberechtigten kommt es beim oben im Einzelnen dargestellten
Abweichen des tatsächlichen Geschehnisverlaufes nicht an. Entsprach somit
im zu beurteilenden Zeitraum die gegebene tatsächliche
Haushaltszugehörigkeit nicht einer in einem früheren Zeitpunkt
festgelegten, so ist im Lichte der obigen Rechtsausführungen nicht auf die
zweitgenannte abzustellen.
Der Berufung war somit wie mit Berufungsvorentscheidung
teilweise stattzugeben.
Wien, am 5.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-W/08
- Stammnummer
- 39677
- Gültig
- 05.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF