Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2120-W/08
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2120-W/08vom 28.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H. X., Y., vertreten durch Dr.
Beatrice Strnad, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Spiegelgasse 4, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai
2005 bis 31. Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitzeitraum (Mai
2005 bis Juli 2005) für ihren Sohn D., geb. 1991, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Am 6. Oktober 2005 stellte der Kindesvater R. M. einen
Antrag auf Familienbeihilfe für D. ab Oktober 2005. Mit Obsorgebeschluss
vom 21. September 2005 wurde der Bw. die Obsorge für ihren Sohn
entzogen und dem Vater alleine übertragen.
Mit Bescheid vom 10. April 2008 forderte das Finanzamt die
Beträge von der Bw. für die Monate Mai, Juni und Juli 2005 die
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung
zurück, dass D. im Rückforderungszeitraum zum Haushalt des
Kindesvaters gehört habe.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. brachte gegen den
Bescheid fristgerecht Berufung ein und begründete diese wie folgt:
"...Es ist
unrichtig, dass D. im Mai, Juni und Juli
2005 zum Haushalt des Kindesvaters gehört hätte. Die Obsorge wurde im
Oktober 2005 an den Kindesvater R.M.
übertragen. Ab diesem Zeitpunkt
lebte D. ständig im Haushalt des
Kindesvaters und gehörte somit zu seinem Haushalt. In den Vormonaten gab es
Gespräche hinsichtlich der beabsichtigten Übertragung der Obsorge,
wogegen meine Mandantin gewisse Bedenken hatte, weshalb sie anregte, dass
D. bei seinem Vater "probewohnen" sollte,
um zu sehen, wie wohl er sich bei seinem Vater fühlt. Dies wurde derart
gelöst, dass D. im Haushalt seines
Vaters schlief und verpflegt wurde, dass meine Mandantin aber sämtliche
Kosten, ausgenommen die Lebensmittel, weiter für
D. trug. Meine Mandantin kann ihren
Aufzeichnungen entnehmen, dass sie im Mai 2005 zwei Sitzungen bei dem von der
Schule D empfohlenen Psychologen im
Gesamtbetrag von € 200,-- bezahlt hat, sowie
D Telefonrechnung in der Höhe von
€ 18,--. Weiters hat sie ihrem Sohn Taschengeld gegeben. Im Juni 2005
zahlte meine Mandantin D Sprachferien, die
er im Juli 2005 absolvierte, in der Höhe von € 1.331,50, sowie
eine weitere Sitzung beim Psychologen in der Höhe von € 100,-- und die
Telefonspesen in der Höhe € 27,20. Meine Mandantin ist sicher,
dass sie weitere Ausgaben für D.
getätigt hat, insbesondere Schulsachen und Kleidung, jedoch hat sie
über diese Ausgaben keine Aufzeichnungen geführt.
Im Juli 2005
absolvierte D. 14 Tage lang die von meiner
Mandantin bezahlten Sprachferien und verbrachte weitere 14 Tage bei seinem
Vater, wobei es sich um die Ausübung des längst vereinbarten
Besuchsrechtes des Vaters handelte, das bereits durch die Bezirkshauptmannschaft
Mödling vermittelt worden war.
Im August und
September 2005 lebte D. wieder im Haushalt
meiner Mandantin, wobei er mit meiner Mandantin im August auf einer
3-wöchigen Reise war und auch gelegentlich ihre Mutter besuchte, im
September 2005 war der normale Schulbetrieb und
D. schlief und aß im Haushalt meiner
Mandantin. Mit der Übertragung der Obsorge im Oktober 2005 gehörte er
tatsächlich zum Haushalt seines Vaters.
Meine Mandantin hat
den vom Vater in den Monaten Mai und Juni 2005 an sie überwiesenen
Unterhalt jeweils rücküberwiesen, damit davon für
D. die Lebensmittel bestritten werden
konnten. Andere Ausgaben sind für ihn in diesem Zeitraum im Haushalt seines
Vaters nicht angefallen. Im Gegenteil, die Sprachferien stellen einen
Sonderbedarf dar, der den Elternteil getroffen hat, in dessen Haushalt
D. gelebt hat, also meine Mandantin, die
eigentlich berechtigt gewesen wäre, dafür einen Anteil beim
Kindesvater einzufordern, was sie nicht getan hat, nachdem sie sich in der Lage
sieht, ihrem Sohn die Sprachferien ohne Hilfe seines Vaters zu finanzieren, der
ständig den Unterhalt der Höhe nach bekämpft.
Da meine Mandantin
im fraglichen Zeitraum die gesamten Kosten für
D Leben bestritten hat und er lediglich zu
einem "Probewohnen" im Haushalt seines Vaters war, ist nicht einzusehen, dass
meine Mandantin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
rückerstatten sollte."
Das Finanzamt erließ am 13. Mai 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 22. April 2008 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person den Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das
Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs.
5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Strittig ist im
vorliegenden Berufungsfall, ab welchem Zeitpunkt das Kind beim Vater
haushaltszugehörig war.
Aus dem klaren
Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 5 FLAG 1967 ist eindeutig ersichtlich, dass es
für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich auf die
tatsächliche Haushaltszugehörigkeit ankommt. Wenn bzw. wann das
Obsorgerecht übertragen wurde, ist bei dieser Rechtslage ohne
Bedeutung.
Es liegt in der
Absicht des Gesetzgebers, die Familienbeihilfe dem Haushalt zuzuleiten, in dem
das Kind lebt. Die Familienbeihilfe soll die mit der Betreuung des Kindes
verbundenen Mehrbelastungen - zumindest teilweise - ausgleichen. Die Betreuung
eines Kindes stellt in jedem Fall eine vermögenswerte Leistung dar und
steht der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistungen
gleich.
Es ist somit davon
auszugehen, dass die Betreuung, Erziehung und Pflege eines Kindes dem
Geldunterhalt des anderen Elternteiles gleichkommt und durch Leistung des reinen
Geldunterhaltes keine überwiegende Leistung des Unterhaltes vorliegen
kann.
Für ein Kind,
das im Haushalt eines Elternteiles betreut wird, kann daher kein Anspruch auf
Familienbeihilfe aus dem Titel der überwiegenden Kostentragung vorliegen,
unabhängig davon, ob und wie viel an Unterhalt geleistet
wird.
Aus dem Beschluss
des BG Mödling vom 21.09.2005 geht hervor, dass dem Kindesvater zwar erst
mit Beschlussdatum das Sorgerecht für
D.X.
übertragen wurde, dass sich aber
D. bereits seit April 2005 beim Vater
aufgehalten hat.
Auch in einer
Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling an das Bezirksgericht
Mödling vom 09.09.2005 wird darauf hingewiesen, dass sich
D. ab Mitte April 2005 nachmittags beim
Vater aufgehalten hat und ab Mai 2005 ständig bei ihm gewohnt hat. Die
Ferien im Jahr 2005 teilten sich die Eltern, wobei
D. im August 2005 bei der Mutter war. Auch
aus dem neuerlichen Obsorgebeschluss vom 27.11.2007 (Rückübertragung
der Obsorge an die Mutter) geht eindeutig hervor, dass
D. seit dem Frühjahr 2005 beim Vater
lebte.
Das Argument in der
Berufungsbegründung, dass im strittigen Zeitraum die gesamten Kosten
für D Leben von der Mutter bestritten
wurden und D. lediglich zum "Probewohnen"
im Haushalt des Kindesvaters gelebt hat, ist für die Beurteilung des
Anspruches auf Familienbeihilfe nicht von Bedeutung.
Unbestritten ist,
dass D. im strittigen Zeitraum zum
gemeinsamen Haushalt des Kindesvaters gehörte. Dieser hat daher
gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 im
strittigen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe für
D.."
Die steuerliche Vertreterin der Bw. stellte mit Schreiben
vom 16. Juni 2008 fristgerecht einen Vorlageantrag und machte dazu folgende
Ausführungen:
"...Die
Berufungsvorentscheidung ist insofern unrichtig, als sie den
Sondervereinbarungen zwischen dem Kindesvater und meiner Mandantin nicht
ausreichend Rechnung trägt. Meine Mandantin hat nicht die Behauptung
aufgestellt, den Großteil der Kosten getragen zu haben, sondern dass
D. im fraglichen Zeitraum weiterhin zu
ihrem Haushalt gehört hat. Ein Kind, das Ferien bei seinem Vater bzw. dem
nicht erziehenden Elternteil verbringt, verliert dadurch keineswegs die
Zugehörigkeit zum Haushalt des anderen Elternteiles, sondern verbringt eben
die Ferien in einem anderen Haushalt. In diesem Fall handelte es sich bei dem
"Probewohnen" gleichfalls um eine Art von Urlaub, welche lediglich dazu dienen
sollte, festzustellen, wie wohl sich das Kind im Haushalt seines Vaters
fühlt. Es wird schließlich auch dann, wenn ein Elternteil sein
Besuchsrecht für die Ferien ausübt und vielleicht mit dem Kind keine
Reise unternimmt, sondern das Kind bei sich zu Hause beherbergt, die
Familienbeihilfe für diesen Monat oder auch für zwei Monate nicht dem
Elternteil, bei dem das Kind zu Gast ist, übertragen.
Die
Finanzbehörden hätten viel zu tun, wenn anlässlich jedes
Urlaubes, der sich über einen Monat oder die ganzen Ferien erstreckt, der
Bezug der Familienbeihilfe umgeändert werden müsste.
Bis zum Zeitpunkt
der tatsächlichen Übertragung der Obsorge war
D. zum Haushalt meiner Mandantin
zuzurechnen, da er schließlich auch den August 2005 wieder bei meiner
Mandantin verbracht hat.
Was den Juli 2005
anbelangt, hat D. 14 Tage den Sprachurlaub
konsumiert, den ihm meine Mandantin finanziert hat, die übrige Zeit war er
nachweislich zu Besuch bei seinem Vater, da es sich dabei um die Ausübung
des Besuchsrechtes für die Ferien gehandelt hat, welches durch das
Bezirksgericht Mödling dem Kindesvater zuerkannt war. Für diesen Monat
kann überhaupt nicht die Rede davon sein, dass
D. in irgendeiner Form zum Haushalt des
Kindesvaters gehört hätte, nachdem es um ein gerichtlich vereinbartes
Besuchsrecht ging und auch in diesem Fall die Zugehörigkeit zum Haushalt
des anderen Elternteiles nicht besteht.
Im Übrigen
weist meine Mandantin darauf hin, dass D.
im September 2007 wieder in ihren Haushalt zurückgekehrt
ist..."
Folgende relevante Schriftstücke liegen weiters im Akt
auf:
Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Mödling zum
Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorge:
"D.
wurde unehelich geboren. Die Eltern ... lebten zunächst zusammen und
trennten sich jedoch bald. Der Vater hielt sein Besuchsrecht ein und es verlief
reibungslos. Das Kind blieb in Obsorge der Mutter. Frau
X. arbeitet ganztags beim
XY,
D. war viel sich selbst überlassen.
Er besucht das Realgymnasium in K.. Seine
Verhaltensstörungen und sein Leistungsabfall veranlassten die Direktorin
mit den Eltern Kontakt aufzunehmen. Man empfahl eine psychologische Beratung.
D. wurde von
Dr. Z. in Betreuung
genommen.
Ab Mitte April 2005
begann D. den Nachmittag bei seinem Vater
zu verbringen. Mai und Juni verbrachte er beim Vater. Die Ferien teilten sich
die Eltern..."
Auszug aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling
vom 21. September 2005:
"Die Obsorge, das
ist das Recht und die Pflicht, den Minderjährigen zu pflegen und zu
erziehen, sein Vermögen zu verwalten und ihn zu vertreten, für den mj.
D.X., geb. 1991, wird der Mutter
H.X., geb. ..., entzogen und steht
künftig dem Vater Ing. R.M., geb...., alleine zu....
...Nachdem sich die
schulischen Leistungen des Mj. verschlechtert haben, beantragte der Vater mit
Schreiben vom 26.07.2005 auf Anregung der Schulleitung und mit Zustimmung der
Mutter wie aus dem Spruch ersichtlich und gab an, dass die Mutter ganztägig
berufstätig sei und daher die zeitintensive Nachmittagsbetreuung, die
für einen erfolgreichen Schulbesuch des Mj. notwendig ist, nicht
übernehmen könne. D. wohne
bereits seit April 2005 beim Vater..."
Unterhaltsvereinbarung vom 7. Oktober 2005:
"Frau
H.X. verpflichtet sich als Mutter dieses
Kindes zu dessen Unterhalt ab Oktober 2005 bis auf weiteres, längstens bis
zur Selbsterhaltungsfähigkeit, monatlich € 450,-- (unter
Anrechnung der Transferleistungen) zu Handen des Vertreters des Kindes bei
Exekution zu bezahlen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält
(lit. a) bzw. (lit. b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Zusammenfassend ist
folgender Sachverhalt als erwiesen
anzunehmen und wird dieser von der Bw. auch nicht bestritten:
- Der Sohn der Bw. verbrachte ab
April 2005 die Nachmittage beim Vater.
- Ab Mai 2005 wohnte D. zur
Gänze bei seinem Vater, schlief bei ihm und wurde auch von ihm verpflegt.
Die Bw. hat die Kosten zum Großteil getragen.
- Im Juli 2005 befand sich D. 14
Tage auf Sprachreise; die restlichen 14 Tage wohnte er beim Vater.
- Im August 2005 hielt sich D.
bei der Bw. auf (davon eine dreiwöchige Reise und Aufenthalt bei der Mutter
der Bw.)
- Obsorgeübertragung an den
Vater und Unterhaltsverpflichtung der Bw. für den gemeinsamen Sohn ab
Oktober 2005.
Rechtlich folgt
daraus:
Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der
Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des
Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar davon aus, dass ein Kind nur einem
Haushalt angehören kann. Einerseits wird gemäß
§ 7 FLAG
für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, andererseits
gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen
über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach
der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit.
Lediglich dann, wenn ein Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile
angehört, kennt das FLAG einen "Konkurrenzfall", der in § 2a geregelt
ist (sh. VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (sh. zB VwGH 28.2.2002, 2001/15/0207 mwN) ist eine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer
die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt.
Wohl kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer
einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse
des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung
entsprechend Berücksichtigung finden (sh. Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 11).
Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die
Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind
regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die
betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im
Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B.
Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder
Begleitung zur Schule) erbringt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Legt man diesen Maßstab auf den Berufungsfall an,
steht fest, dass D. im Streitzeitraum Mai 2005 bis Juli 2005 zum Haushalt des
Vaters gehört hat.
Die Bw. gibt in ihrer Berufung an, dass sie im
Streitzeitraum diverse Kosten (Sprachferien, Telefonspesen, Sitzung beim
Psychologen etc.) für ihren Sohn bestritten habe. Ob bzw. in welcher
Höhe der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Unterhaltszahlungen
geleistet hat, ist jedoch nur dann relevant, wenn das Kind zu keinem Haushalt
einer anspruchsberechtigten Person gehört. Nur in diesem Fall steht
nämlich die Familienbeihilfe der Person zu, die die Kosten des Unterhalts
überwiegend trägt. Im vorliegenden Fall steht aber die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters fest.
Wenn die Bw. in der Berufung sowie im Vorlageantrag
ausführt, dass ihr Sohn ab April 2005 bei seinem Vater sozusagen nur
"probegewohnt" hat, so kann das ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg
verhelfen: Ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält, gilt solange als zum Haushalt einer Person gehörig, solange
der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" ist. Die
Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der
entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein darf
und diese zeitliche Beschränkung nicht lange Zeit dauern darf. Es geht
dabei nicht um die genaue Dauer des Aufenthaltes außerhalb der gemeinsamen
Wohnung, sondern darum, ob aus den objektiv nachvollziehbaren Umständen
geschlossen werden kann, dass der Aufenthalt nur vorübergehend geplant war.
Somit muss klar erkennbar sein, dass die Absicht besteht, dass das Kind nach
Ablauf einer von vornherein bestimmten Zeit wieder an die bisherige gemeinsame
Wohnung zurückkehrt.
Davon kann aber im Berufungsfall keine
Rede sein; vielmehr war es höchst wahrscheinlich, dass D. nicht nur
vorübergehend, sondern nach einer "Eingewöhnungsphase" ständig
beim Vater wohnt. Der vorliegende Sachverhalt ist daher mit einer bloß
urlaubsbedingten Abwesenheit in keiner Weise vergleichbar.
Somit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai 2005 bis Juli 2005 zu
Recht.
Darauf hingewiesen wird, dass der Bw. für
Zeiträume, in denen sie für ihren Sohn wegen mangelnder
Haushaltszugehörigkeit keine Familienbeihilfe bezogen und den gesetzlichen
Unterhalt geleistet hat, der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG zusteht.
Wien, am 28.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2120-W/08
- Stammnummer
- 36525
- Gültig
- 28.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF