Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0736-W/08
Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0736-W/08vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C. B., P, vertreten durch Dr.
Kleinszig/Dr. Puswald, Rechtsanwälte, 9300 St. Veit a.d. Glan, Unterer
Platz 11, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für die Kinder X und
Y bis Dezember 2007 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 5.
November 2007 wurde dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht übertragen;
dieser Beschluss lautet auszugsweise:
"...Mit Antrag vom
29.6.2006 beantragte der Vater die Übertragung der alleinigen Obsorge
für beide Kinder an ihn. Er führte hiezu im Wesentlichen zur
Begründung aus, dass die Mutter ihm seit 2001 laufend und unbegründet
sein Besuchsrecht zu den beiden Töchtern verweigern würde, obwohl
bereits zwei Vergleiche über das Besuchsrecht (...) hierüber
abgeschlossen worden seien. Auch nach der letzten Besuchsrechtsvereinbarung am
9.3.2004 habe die Mutter sich neuerlich über die vereinbarten Besuchszeiten
hinweggesetzt. Die Mutter sei im August 2004 nicht bereit gewesen das
vereinbarte Sommerbesuchsrecht im Ausmaß von drei Wochen zuzulassen. Auch
in den folgenden Monaten sei das Besuchsrecht nur sehr unregelmäßig
eingehalten worden...
Nach Vorliegen des
SV-Gutachtens schlossen die Parteien in der Tagsatzung am 29.6.2007 einen
Teilvergleich, wonach die beiden Mj. bis zur rechtskräftigen Entscheidung
des Verfahrens ihren Lebensmittelpunkt und hauptsächlichen Aufenthalt beim
Vater haben. Der Mutter wurde ein Besuchsrecht 14-tägig von Freitag nach
der Schule bis Sonntag 18.00 Uhr eingeräumt. Die Mutter räumte
dem Vater das volle Mitsprache- und Informationsrecht betreffend aller
schulischen und ärztlichen Belange die Kinder betreffend ein. Der Vater
wurde von der Mutter berechtigt, sich Informationen über schulische Belange
der Kinder bei den Lehrkörpern sowie Auskünfte bei den
zuständigen Ärzten einzuholen. Bei medizinischen Entscheidungen, die
die Zustimmung eines Obsorgeberechtigten erfordern, verpflichteten sich die
Eltern im Einvernehmen vorzugehen. Der Vater erklärte, für den Fall,
dass es der Wunsch von X oder
Y sei, in den Haushalt der Mutter
zurückzukehren, er diesem Wunsch nachkommen werde.
Seit 1.7.2007
halten die Kinder sich hauptsächlich beim Vater auf. Von 1.7.2007 bis
22.7.2007 befanden die Kinder sich gemeinsam mit dem Vater auf Urlaub, vom
4.8.2007 bis 26.8.2007 befanden sich die Kinder mit der Mutter auf
Urlaub..."
Auf Grund des vom Kindesvater eingebrachten Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2007 forderte das Finanzamt von der
Bw. für die Zeit Juli bis Dezember 2007 die für X und Y bereits
bezogenen Beträge mit folgender Begründung zurück:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Da Ihre Kinder
X und
Y seit 1.7.2007 nicht mehr bei Ihnen
haushaltszugehörig sind, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf
Familienbeihilfe."
In der von der Bw. fristgerecht eingebrachten Berufung
wurde Folgendes ausgeführt:
"...Erst mit
Beschluss des BG Mödling vom 5.11.2007, zugestellt am 13.11.2007,
rechtskräftig per 27.11.2007, wurde die Obsorge von der Berufungswerberin
auf den Kindesvater übertragen. Schon aus rein rechtlichen Gründen ist
daher erst ab 1.12.2007 davon auszugehen, dass die Kinder sich im Haushalt der
Mutter nicht mehr aufhalten.
Zu welchem Haushalt
die Kinder im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes "gehören"
knüpft rechtlich an diesen Beschluss an..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit.
a nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG
Familienbeihilfe gewährt wird, steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 für jedes Kind zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer zu Unrecht
Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ab welchem
Zeitpunkt die Kinder beim Vater haushaltszugehörig sind.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es in freier
Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Kinder tatsächlich bereits
seit Juli 2007 dem Haushalt des Vaters angehört haben; aus dem Beschluss
des BG Mödling vom 5. November 2007 geht nämlich hervor, dass dem
Kindesvater zwar erst mit Beschlussdatum das Sorgerecht für die
Töchter X und Y übertragen wurde, dass sich aber die Kinder bereits
seit 1. Juli 2007 hauptsächlich beim Vater aufhalten. Auch im
Rückforderungsbescheid führt das Finanzamt diesen Umstand
ausdrücklich an.
Die Bw. bestreitet in ihrer Berufung dieses Faktum auch
keineswegs; sie bringt aber als einziges Argument gegen die Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vor, dass die
Haushaltszugehörigkeit an das Datum der Rechtskraft des Beschlusses
über das Obsorgerecht anknüpfe.
Damit unterliegt sie einem Rechtsirrtum; aus dem klaren
Wortlaut des § 2 Abs. 2 und 5 FLAG ist eindeutig ersichtlich, dass es
für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich auf die
tatsächliche
Haushaltszugehörigkeit ankommt (in diesem Sinn sh. auch VwGH 18.4.2007,
2006/13/0120; 28.2.2002, 2001/15/0207). Wem das Obsorgerecht übertragen
wurde, ist bei dieser Rechtslage ohne Bedeutung. Dies ist auch insoweit
verständlich, als die Gewährung von Familienbeihilfe die mit Kindern
zusammenhängenden finanziellen Lasten abgelten soll; diese fallen aber
typischerweise bei der Person an, deren Haushalt die Kinder tatsächlich
angehören.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistung des
gesetzlichen Unterhalts für nicht haushaltszugehörige Kinder durch den
Unterhaltsabsetzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG abgegolten
wird.
Die Bw. erfüllte somit im Streitzeitraum nicht die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe
sowie Kinderabsetzbetrag, weshalb das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zu
Recht erlassen hat.
Wien, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0736-W/08
- Stammnummer
- 34372
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF