Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0162-W/09
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-W/09vom 04.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2008
bis 30. September 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn X.,
geb. 1991, im Streitzeitraum (erhöhte) Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Der Kindesvater Cs. C. stellte am 17. September 2008 einen
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2008 und legte seinem
Antrag ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft AB vom 22. August 2008 vor, in
dem bestätigt wird, dass X. sich zuletzt am Wochenende 11. - 13. Mai
2008 im Haushalt der Bw. aufgehalten habe und seit dem Wochenende Ende Mai 2008
beim nunmehrigen Antragsteller wohne.
Weiters liegt im Akt ein Beschluss des Bezirksgerichtes AB
vom 19. August 2008 auf, nach dem die Bw. am 19. August 2008 der
Übertragung der Obsorge an den Kindesvater zustimmte.
Das Finanzamt gewährte dem Kindesvater
Familienbeihilfe und erließ in der Folge am 28. Oktober 2008 an die Bw.
einen Bescheid, mit dem es die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum Juli 2008 bis November 2008 zurückforderte und sich
dabei auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft AB vom 22. August 2008 bezog,
demzufolge X. seit Ende Mai 2008 nicht mehr bei der Bw. haushaltszugehörig
sei, weshalb jedenfalls ab 1. Juli 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag bestehe.
Die Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
ein und begründete diese wie folgt:
"...1) Mein Sohn
X.Y. hat sich am 22.08.2008 am Gemeindeamt
G vom bisherigen Hauptwohnsitz
abgemeldet.
2) Im Zuge des
Obsorgeverfahrens legte ich am 19.08.2008 das Sorgerecht bez.
X. nieder und im Zuge dessen wurde das
Sorgerecht an den Kindsvater C.Cs.
übertragen und mit 30.09.2008
somit rechtswirksam.
Laut Rechtsauskunft
habe ich somit vollen Anspruch auf Familienbeihilfe incl. Kinderabsetzbetrag
bez. X.Y. bis incl. September 2008.
Ich nehme
anerkennend zur Kenntnis, dass ich ab Oktober 2008 keinen Anspruch mehr habe und
bin bereit, die für Oktober/November zu Unrecht bezogene Leistung
zurückzuerstatten."
Das Finanzamt erließ am 18. November 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 3. November 2008 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Unter "Haushalt" im
Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ist ausschließlich die Tatsache einer
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen.
Polizeiliche
Meldebestätigungen stellen lediglich ein - widerlegbares - Indiz für
das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen
vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu
liefern.
Das Kind
X.Y.
...
befindet sich laut Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft AB vom 22. August
2008 seit Ende Mai 2008 im Haushalt des Kindesvaters, dem auch die Obsorge
für dieses Kind mit Beschluss des Bezirksgerichtes
AB
übertragen wurde.
Es ist somit als
erwiesen anzunehmen, dass das Kind X. seit
Ende Mai 2008 nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt. Die Rückforderung der
Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum vom 1.
Juli 2008 bis 30. November 2008 erfolgte daher zu Recht..."
Die Bw. erhob am 25. November 2008 einen als Vorlageantrag
zu wertenden "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung.
Das Schreiben enthält folgende
Ausführungen:
"1) Die Aussagen
der BH AB v. 22.08.2008 beruhen lediglich
auf mündlichen Aussagen von Personen ohne jegliche handfeste stichhaltige
Beweise bzw. ohne, dass diese Angaben überprüft worden
wären!
2) Mein Sohn
X. war im Zeitraum Juni - September 2008
hin- und hergerissen bzw. seinem leiblichem Vater
Cs.,
M., den Großeltern
Y.,
B., sowie mir als Mutter,
Z.. Er wohnte einmal da und einmal dort.
X. war und ist diesbezüglich in
psychotherapeutischer Behandlung in O.. Es
kann somit nicht bewiesen werden, wo bzw. wer meinen Sohn hauptsächlich in
dieser Zeit betreut hat.
3) Ich kann und
habe bewiesen, dass sich mein Sohn X.Y. am 22.08.2008 am Gemeindeamt
G vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet
hat.
4) Im Zuge des
Obsorgeverfahrens legte ich am 19.08.2008 das Sorgerecht bez.
X. nieder und im Zuge dessen wurde das
Sorgerecht an den Kindsvater C.Cs.
übertragen und mit 30.09.2008
somit rechtswirksam.
Laut neuerlicher
Rechtsauskunft habe ich somit vollen Anspruch auf Familienbeihilfe incl.
Kinderabsetzbetrag bez. X.Y. bis incl. September 2008, da nicht
eindeutig bewiesen werden kann mit Fakten, wer bzw. wo
X.
überwiegend in dieser Zeit betreut
wurde...
Ich nehme
anerkennend zur Kenntnis, dass ich ab Oktober 2008 keinen Anspruch mehr habe und
bin bereit, die für Oktober/November zu Unrecht bezogene Leistung
zurückzuerstatten."
Am 27. November 2008 richtete das Finanzamt folgendes
Ergänzungsersuchen an den Kindesvater C. Cs.:
"Sie haben am
17.9.2008 einen Antrag auf Familienbeihilfe für Ihren Sohn
X.Y. ab 1. Juli 2008 beim Finanzamt ...
eingebracht.
Als Nachweis
über die Haushaltszugehörigkeit legen Sie ein Schreiben der BH
AB vom 22. August 2008 vor, mit dem
bestätigt wird, dass X. seit Ende Mai
in Ihrem Haushalt lebt.
Laut
Zentralmelderegister ist X. seit 22.
August 2008 bei Ihnen mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Laut Schreiben der
Kindesmutter Y.I. wohnte
X. im Zeitraum von Juni 2008 bis September
2008 abwechselnd bei Ihnen, bei den Großeltern
Y. in
B. sowie bei ihr in
Z. und begründet damit ihren Anspruch
auf Familienbeihilfe bis einschließlich September 2008.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Da die
Familienbeihilfe pro Monat nur einer Person gewährt werden kann (der
Person, zu der das Kind am Monatsbeginn haushaltszugehörig war), werden Sie
ersucht, zu obigem Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen und
bekanntzugeben, ab welchem Zeitpunkt X.
bei Ihnen haushaltszugehörig ist."
Am 3. Dezember 2008 langte beim Finanzamt das
Antwortschreiben des Kindesvaters C. Cs. ein, in dem dieser ausführt, dass
sein Sohn bereits mit 1. Juli 2008 beim ihm in M. wohne. Er hätte X. aber
erst nach der Übertragung des Obsorgerechtes am 22. August 2008 mit einem
Hauptwohnsitz melden können. Die Angaben der Bw., dass X. im Zeitraum von
Juni bis September 2008 abwechselnd bei der Bw. in Z., bei den Großeltern
in B. und bei ihm gewohnt hätte, würden nicht der Wahrheit
entsprechen, da X. das letzte Mal zum Muttertag in Z. gewesen sei. Danach sei er
mit seinem Sohn zwei Mal dort gewesen um seine Sachen abzuholen. Wie könne
die Bw. behaupten, dass X. bei ihr gewohnt habe, wo sein Sohn im Zeitraum 28.
Juli 2008 bis 22. August 2008 bei der Fa. H. in Zi. als Praktikant gearbeitet
habe und er und seine Frau für ihn ein Zimmer im Gasthaus S. in Zi. bezahlt
hätten. Im Zeitraum 22. August 2008 bis 31. August 2008 seien sie mit X.
bei seiner Mutter in Rumänien auf Besuch gewesen. Diese Angaben
könnten jederzeit von Zeugen bestätigt werden.
Diesem Schriftstück war folgendes Schreiben der
mütterlichen Großeltern von X., datiert mit 29. November 2008, das
auch von X. unterfertigt wurde, beigeschlossen:
"...X.
verbrachte sein letztes Wochenende bei seiner Mutter in
Z. ... vom 9. bis 13. Mai 2008 und hat
seit dieser Zeit nicht mehr in Z.
übernachtet. Seit dem 21. Mai verbrachte er seine Freizeit an den
Wochenenden teils im Internat in O., bei
den Großeltern in B. oder beim Vater
in M. bzw. in den Sommerferien vier Wochen
in Zi., weil er dort eine Ferialarbeit
hatte. Lediglich am 2. Juni holte X. mit
seinem Vater die Hälfte seiner Habseligkeiten aus
Z. ab. Zu diesem Zeitpunkt war seine
Mutter vom Jugendamt bereits informiert, dass der Vater das Sorgerecht beantragt
hatte. Mit Verzögerung, weil die Mutter den Gerichtstermin vom
5. August nicht eingehalten hatte, wurde schließlich mit Beschluss
des BG AB vom 18. August 2008 das
Sorgerecht dem Vater übertragen. Diese Angaben können auch vom
Jugendamt in AB, der Polizei in
O. und
AB, dem BG
AB, dem Arbeitgeber von
X. in
Zi. und dem Unterkunftsgeber im Gasthof
Zi. bestätigt werden. Seit Mai 2008
hat X. von seiner Mutter
Bw. keine finanziellen Zuwendungen, keine
Sachleistungen, keine Fahrtkosten, auch kein Internatsgeld (dieses wird vom
Konto der Großmutter abgebucht, obwohl die Mutter vom LSRfNÖ eine
Schulbeihilfe erhält), erhalten."
Der unabhängige Finanzsenat übermittelte der Bw.
diese Schreiben zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
Die Bw. äußerte sich dazu wie folgt:
"..Ich bin eine
einfache Hausfrau und Mutter, ohne Titel oder irgendeine besondere Stellung.
Trotzdem kann und will ich mittels beiliegender Unterlagen beweisen, dass die
Aussagen der genannten Personen in keiner Weise der Wahrheit
entsprechen.
Ich habe am
19.08.2008 freiwillig das Sorgerecht bez. meines Sohnes
X. an den Vater
Cs. abgetreten, da dies der
ausdrückliche Wunsch u.a. meiner Tochter
J. war, welche von
X. nachweislich monatelang sexuell
missbraucht wurde und ein weiteres Zusammenleben nicht zumutbar war. Wegen
meines vorzeitigen Sorgerechtsverzichts (Nachweis liegt bei) wurde die
Verhandlung v. 5.9.2008 nicht abgehalten. Weiters hat Herr W. vom Landesschulrat
f. NÖ mir am Telefon v. 19.2.2009 bestätigt, dass die
Schülerbeihilfe für X. der Vater
Cs. bezogen hat. Somit hoffe ich die
Glaubwürdigkeit der GroßelternY. in Frage gestellt zu haben, welche
hierüber die Unwahrheit gesagt haben.
Dass
X. das eine Wochenende beim Vater
Cs., das andere Wochenende bei den
Großeltern Y., 1 Woche Ferien mit
dem Vater etc. verbracht hat, belegt in keiner Weise wo nun
X. seinen festen Wohnsitz hatte bzw. wer
für ihn sorgte. Es beweist, dass X.
einmal da und einmal dort seine Zeit verbracht hatte und in dieser Zeit keinen
ordentlichen Wohnsitz bzw. Versorgung hatte.
Ich lege als
weiteren stichhaltigen Beweis den Beschluss des BG
P. vor, wo bestätigt wird, dass
X. ab 26.9.2008 JETZT STÄNDIG IN
M. LEBT:
Ich hatte
X. ab Geburt in meinem Haushalt gemeldet,
großgezogen und versorgt. Bis heute sind nach wie vor 1 Drittel von K.s
Hab und Gut bei mir im Haushalt.
Ich berufe mich auf
die stichhaltigen behördlichen Beweise, dass
X. sich am 22.8.2008 von meinem Haushalt
abgemeldet hat, dass ich am 19.8.2008 freiwillig das Sorgerecht niedergelegt
habe und die ordentliche Haushaltszugehörigkeit zu
P. beim Vater
Cs. am 26.9.2008 vom BG
P. bestätigt wurde.
Somit besteht mein
Einspruch zurecht, dass ich die Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag für
X. bis inkl. September 2008 beziehe.
Oktober/November 2008 werde ich selbstverständlich
zurückerstatten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die
Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an,
dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Familienbeihilfeanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.
Angenommener Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
der Sohn der Bw. im Streitzeitraum nicht zu ihrem Haushalt gehört
hat.
Rechtliche
Würdigung
Dies gründet sich auf folgende in freier
Beweiswürdigung herangezogene Umstände:
Schon im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft AB vom 22.
August 2008 wird bestätigt, dass sich X. zuletzt am Wochenende 11. -
13. Mai 2008 im Haushalt der Bw. aufgehalten hat und seit dem Wochenende Ende
Mai 2008 im Haushalt des Kindesvaters wohnt. Die darin getroffenen Angaben
decken sich mit den Aussagen des Kindesvaters sowie der mütterlichen
Großeltern und auch des Kindes selbst. Auch der Umstand, dass der
Kindesvater bereits am 3. Juni 2008 einen Antrag auf Übertragung der
Obsorge für seinen Sohn gestellt hat, spricht eher dafür, dass der
Sohn bereits damals nicht mehr (überwiegend) eine Wohnung mit seiner Mutter
geteilt hat.
Im Vorlageantrag vom 25. November 2008 führt die Bw.
aus, dass ihr Sohn im Zeitraum Juni bis September 2008 zwischen dem Vater, den
Großeltern und ihr hin- und hergerissen gewesen sei, er einmal da und
einmal dort gewohnt hätte, und es somit nicht bewiesen werden könne,
wo bzw. wer ihren Sohn hauptsächlich in dieser Zeit betreut habe.
Die Bw. hat in keiner ihrer Eingaben nähere
Ausführungen darüber gemacht, wie viele Tage ihr Sohn im
Streitzeitraum Juli bis September 2008 mit ihr im gemeinsamen Haushalt verbracht
haben soll. Sie führte - wie bereits oben erwähnt - nur aus, er habe
einmal da und einmal dort gewohnt und es somit nicht bewiesen werden, wo bzw.
wer ihren Sohn hauptsächlich in dieser Zeit betreut habe.
Das von der Bw. an den unabhängigen Finanzsenat
gerichtete Schreiben vom 2. Dezember 2008, in dem sie zu den - ihr zur
Kenntnis gebrachten - Schreiben ihres geschiedenen Gatten sowie zu jenem ihrer
Eltern Stellung nimmt, trägt ebenfalls nur bedingt zur Klärung des
Sachverhaltes bei. Die Bw. führt darin aus, dass die Aussagen ihres
geschiedenen Gatten und jene ihrer Eltern nicht der Wahrheit entsprechen
würden. Weiters verweist sie auf den monatelangen sexuellen Missbrauch der
Tochter durch ihren Sohn X., wodurch ein weiteres Zusammenleben nicht zumutbar
gewesen sei.
Zu der Aussage ihres geschiedenen Mannes, dass X. das
letzte Mal zum Muttertag bei ihr in Z. gewesen und danach nur zwei Mal dort
gewesen sei, um seine Sachen zu holen, äußerte sich die Bw. nicht.
Sie führt lediglich - wie schon im Vorlageantrag - aus, dass X. "das eine
Wochenende beim Vater Cs., das andere Wochenende bei den Großeltern Y., 1
Woche Ferien mit dem Vater etc. verbracht hat" und dass dies in keiner Weise
belegen würde, wo X. seinen festen Wohnsitz hatte bzw. wer für ihn
sorgte. Es beweise, dass X. einmal da und einmal dort seine Zeit verbracht habe
und in dieser Zeit keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. Versorgung gehabt
hätte.
Die Bw. hat somit keine genauen Zeitangaben über die
Aufenthalte ihres Sohnes in ihrem Haushalt gemacht. Ihre Aussage betreffend den
sexuellen Missbrauch ihrer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter
durch den Sohn X. lässt allerdings darauf schließen, dass X. mit
größter Wahrscheinlichkeit - wie auch von ihrem geschiedenen Mann
vorgebracht - bereits seit dem Muttertag 2008 zu seinem Vater gezogen und somit
an seinem Wohnsitz haushaltszugehörig ist. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass X. ab und zu bei den Großeltern genächtigt hat
bzw. vom 28. Juli 2008 bis 22. August 2008 als Praktikant in Zi. gearbeitet
hat.
Die Bw. unterliegt einem Irrtum, wenn sie die Meinung
vertritt, dass das Datum der Obsorgeübertragung an den Kindesvater und
nicht die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit maßgeblich
für den Bezug der Familienbeihilfe ist. Ebenso wenig ist entscheidend, dass
der Sohn erst seit 22. August 2008 im Haushalt des Vaters gemeldet ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat bei seiner
Entscheidungsfindung alle zur Verfügung stehenden und für die
Wahrheitsfindung von Bedeutung erscheinenden Unterlagen herangezogen und ist
schließlich zu der Überzeugung gelangt, dass es mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht, dass X. im Streitzeitraum nicht mehr bei der Bw.
haushaltszugehörig ist.
Das Finanzamt hat somit den Bescheid über die
Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
Juli bis November 2008 zu Recht erlassen.
Wien, am 4.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-W/09
- Stammnummer
- 39655
- Gültig
- 04.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF