Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0336-G/07
Unterhaltsabsetzbetrag und Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-G/07vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Erstmals in der Berufung
vom 3. April 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 28. März
2006 machte der Berufungswerber (Bw.) den Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b erster Satz EStG 1988 geltend.
Der Berufung beigelegt waren:
eine
vor der BH X abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung vom 14. März 2006
(!), worin sich der Bw. verpflichtete, für seine mj. Tochter G (geb. am
X.X.XXXX) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 220,00 Euro ab
Geburt zu Handen der Kindesmutter A zu bezahlen;
eine
(nicht datierte) "Zahlungsbestätigung" der Kindesmutter betreffend
Alimentationszahlungen des Bw. im Jahr 2005 (!) für seine Tochter in
Höhe von 2.640,00 Euro.
Behördenanfragen
beim Zentralen Melderegister vom 10. April 2006 ergaben, dass
der
Bw. seinen Hauptwohnsitz seit 20. Oktober 1997 in: Adresse1, und seinen
Nebenwohnsitz seit 16. November 2001 in: Adresse2 (Unterkunftgeberin = die
Kindesmutter), gemeldet hat;
die
Kindesmutter ihren Hauptwohnsitz seit 27. Juni 2000 in: Adresse2, und ihren
Nebenwohnsitz seit 2. März 2004 in: Adresse1 (Unterkunftsgeber = der Bw.),
gemeldet hat;
für
die Tochter seit 4. Juli 2003 der Hauptwohnsitz in: Adresse2 (= bei der
Kindesmutter), und der Nebenwohnsitz seit 2. März 2004 in: Adresse1
(Unterkunftsgeber = der Bw.), besteht.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 10. April
2006 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass dem Bw. der
Unterhaltsabsetzbetrag aus dem Grund nicht zustünde, weil er laut
Melderegister mit seiner Tochter über einen gemeinsamen Haushalt
verfüge.
Den dagegen gerichteten
Vorlageantrag vom 26. April 2006
begründete der Bw. damit, dass seine Tochter nie mit ihm im gemeinsamen
Haushalt als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei.
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 8. Februar 2007 wurde der Bw. darauf aufmerksam gemacht,
dass laut Melderegister er, seine Tochter und die Kindesmutter in beiden
Wohnungen (in: Adresse1, und: Adresse2) gemeldet seien. Er werde daher
eingeladen, bekannt zu geben, weshalb eine Meldung in beiden Wohnungen erfolgt
sei, wenn - wie behauptet - gar kein gemeinsamer Haushalt bestünde.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 28. Februar
2007 begründete der Bw. die Meldung seines "Nebenwohnsitzes" in:
Adresse2, damit, dass er im Jahr 2005 aus dem Freiwilligendienst des Roten
Kreuzes ausgetreten und ihm eine Freiwilligenstelle bei der Feuerwehr in
GemeindeAdresse2 zugesagt worden sei. Der "Nebenwohnsitz" seiner Tochter und der
Kindesmutter in: Adresse1, sei auf Grund des Beschäftigungsbeginnes der
Kindesmutter im Landesdienst am 4. Oktober 2004 gemeldet worden, weil es in
GemeindeAdresse2 keine adäquate Betreuung für die Tochter gegeben habe
und nur in GemeindeAdresse1 gemeldete Kinder einer Kinderbetreuungsstätte
zugewiesen werden könnten.
Mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 5. November 2007 wurde der Bw. darauf
hingewiesen, dass er laut seinen Angaben im Jahr 2005 aus dem Freiwilligendienst
des Roten Kreuzes ausgetreten sei. Seine Meldung in: Adresse2 (Nebenwohnsitz),
sei aber bereits im Jahr 2001 erfolgt. Laut Auskunft des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 7B) vom 5. November 2007
sei für die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr die
melderechtliche Situation (Haupt-, Nebenwohnsitz oder gar kein Wohnsitz in der
entsprechenden Gemeinde) jedoch ohne Bedeutung. Weiters sei laut Auskunft des
Magistrates GemeindeAdresse1 (Kindergartenreferat) vom 31. Oktober 2007
für einen Kindergartenplatz in GemeindeAdresse1 grundsätzlich ein
Hauptwohnsitz in GemeindeAdresse1 von Erziehungsberechtigter bzw.
Erziehungsberechtigtem und Kind erforderlich. Eine bloße
Nebenwohnsitzmeldung sei aber auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b 1. Satz EStG
1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem
Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz,
BAO3, § 167
Tz 8).
Davon ausgehend wird festgestellt, dass der Berufung ua.
also nur dann ein Erfolg beschieden sein könnte, wenn der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Tochter bzw. Kindesmutter in keinem
gemeinsamen Haushalt gelebt hätte.
Dem steht nun zunächst aber schon die o.a.
melderechtliche Situation (demnach gemeinsame Wohnsitze sowohl in: Adresse1, als
auch in: Adresse2) entgegen.
Demnach wäre es am Bw. gelegen, nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen, dass die o.a. melderechtliche Situation den
tatsächlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum nicht entspricht, bzw. näher darzulegen, aus welchen Gründen
dann die o.a. Meldungen erfolgt sind.
Eine derartige Glaubhaftmachung bzw. Erklärung ist der
Bw. jedoch bis zuletzt schuldig geblieben:
Die
Begründung seiner Meldung in: Adresse2, mit seinem Ausscheiden aus dem
Freiwilligendienst des Roten Kreuzes ist deshalb nicht überzeugend, weil
diese Meldung ja bereits im Jahr 2001, das o.a. Ausscheiden aber erst im Jahr
2005 erfolgt ist (vgl. Vorhalt vom 5. November 2007). Die weitere
diesbezügliche Begründung mit dem geplanten Eintritt des Bw. in die
Freiwillige Feuerwehr GemeindeAdresse2 vermag aus dem Grund nicht zu
überzeugen, weil die melderechtliche Situation (Haupt-, Nebenwohnsitz oder
gar kein Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde) für die Mitgliedschaft in
einer Freiwilligen Feuerwehr ohne Bedeutung ist (vgl. Vorhalt vom 5. November
2007).
Die
Begründung der Meldung der Tochter und der Kindesmutter in: Adresse1, mit
dem Wunsch nach einem Kindergartenplatz in GemeindeAdresse1 ist deshalb nicht
überzeugend, weil eine bloße Nebenwohnsitzmeldung in diesem
Zusammenhang irrelevant ist (vgl. Vorhalt vom 5. November 2007).
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die o.a. melderechtliche Situation auch die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich also sowohl in:
Adresse1, als auch in: Adresse2, in einem gemeinsamen Haushalt mit Tochter und
Kindesmutter gelebt hat.
Für diese Annahme spricht übrigens auch, dass
offenbar sowohl Bw. als auch Kindesmutter in GemeindeAdresse1 berufstätig
sind und der Bw. in das Ortsleben von GemeindeAdresse2 anscheinend relativ
intensiv integriert ist (vgl. Mitgliedschaft bei der örtlichen Freiwilligen
Feuerwehr).
Auf die Frage, ob die Tochter des Bw. mit ihm im
gemeinsamen Haushalt "als Hauptwohnsitz" gemeldet gewesen ist (vgl.
Vorlageantrag vom 26. April 2006), kommt es entsprechend dem oben Gesagten
jedenfalls nicht an.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnterhaltsabsetzbetragHaushaltszugehörigkeitMelderechttatsächliche Wohnverhältnissefreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-G/07
- Stammnummer
- 32193
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF