Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0728-S/02
Rückforderung bezogener Beträge an FB und KAB gem. §26 FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-S/02vom 02.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung über
zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)
für das Kind Arm. A. für den Zeitraum 1. April 2001 bis 30. Juni
2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Anzeige der
Lebensgefährtin des Kindesvaters V. A., dass das Kind Arm. A. seit
23. März 2001 beim Kindesvater lebe, erließ das Finanzamt
Salzburg-Stadt den Bescheid vom 30. Mai 2001 über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 in
Gesamthöhe von € 599,55 (ATS 8.250,00).
Gegen den
Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom 30. Mai 2001 wurde Berufung
eingebracht. Zur Begründung des Rechtsmittels führte die Bw im
Wesentlichen Folgendes aus: § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG) normiert, dass jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Dafür, dass im
vorliegenden Fall die Haushaltszugehörigkeit des Kindes Arm. A.
während der Monate April bis Juni 2001 bei der Bw und nicht beim Vater des
Kindes gegeben gewesen sei, werde vor allem der Beschluss des Bezirksgerichtes
Salzburg vom 10. Mai 2001 ins Treffen geführt. Nach diesem Beschluss
werde die Obsorge unter anderem für den mj. Arm. A. dem Kindesvater
vorläufig entzogen und in diesem
Umfang der Bw über deren Antrag vom 3. April 2001 bis längstens
zur rechtskräftigen Erledigung des Obsorgeprüfungsverfahrens
übertragen. Es sei zwar richtig, dass Sohn Arm. seit 23. März
2001 die meisten Nächte im Haushalt seines Vaters verbringt, jedoch
nächtigt er 1-2 mal pro Woche bei ihr, der Bw. In der Zeit vom 5. Mai
bis 18. Mai 2001 habe er alle Nächte bei der Bw verbracht. Mit
Ausnahme der Zurverfügungstellung einer Schlafmöglichkeit würden
vom KV allerdings keinerlei Leistungen für die Pflege und Erziehung von
Arm. erbracht, und zwar weder in faktischer noch in finanzieller Hinsicht. Da
der KV seinen Geldunterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn Arm. nicht
nachkomme, würden von der Republik Österreich
Unterhaltsvorschüsse gewährt. Auf die weiteren Ausführungen der
Rechtsmittelbegründung vom 16. Mai 2002 darf verwiesen werden.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 als unbegründet
ab. Auf die Begründung dieser Entscheidung darf verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw die
in der Sache bereits erhobene Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. Neben Wiederholungen der bisherigen Berufungsbegründung wies
die Bw auf die Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Salzburg in der
Pflegschaftssache vom 15. März 2002 hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter Heranziehung der im
Beschluss des Bezirksgerichtes vom ?? 2001, getroffenen Feststellungen wird
folgender Sachverhalt als bescheinigt angenommen:
Mit einstweiliger
Verfügung nach § 382 b EO des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15.
Dezember 1999 zu 4 C 156/99d hat das Gericht dem Kindesvater V. A. auf Antrag
der Bw die Rückkehr in die Ehewohnung und den Aufenthalt an bestimmten
angeführten Orten verboten und V. A. auch aufgetragen, das Zusammentreffen
sowie die Kontaktaufnahme mit der Bw zu vermeiden.
Das Erstgericht stellte dabei
u.a. fest, dass der Kindesvater (KV) mit seinen unkontrollierten
Zornausbrüchen die ganze Familie und auch die Kinder tyrannisierte.
Auf Grund von Klage und
Widerklage ist zwischenzeitig beim Bezirksgericht Salzburg ein Verfahren wegen
Scheidung anhängig.
Auf weiteren Antrag der
Kindesmutter, der Bw, vom 3. April 2001 erging der Beschluss des
Bezirksgerichtes Salzburg in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Arm., Al. und
Ar. Avakian vom 10. Mai 2001: Die Obsorge für die mj. Kinder wird dem
Kindesvater vorläufig entzogen und in diesem Umfang der Bw ,5020 Salzburg,
Bergerhofstr. 22, übertragen. Dem Kindesvater wird aufgetragen, die
Streichung der Eintragung der mj. Kinder in seinem Reisepass Nr. A 0173325 zu
veranlassen. Neben anderen Gründen wird im gegenständlichen Beschluss
als bescheinigt angenommen, dass der Kindesvater im Rahmen der gerichtlichen
Ausweisung aus der Ehewohnung drei Bausparverträge der mj. Kinder ohne
deren Wissen und Zustimmung und ohne Wissen und Zustimmung der Bw als
Kindesmutter aufgelöst und sich das Realisat (ATS 68.927,79) auf ein
eigenes Konto überweisen lassen hat.
Auf Antrag der Bw wurde ihr
unter anderem für das gegenständliche Kind Arm. A. die
Familienbeihilfe ( Kinderabsetzbertag) für den gegenständlichen
Rückforderungszeitraum vom Finanzamt gewährt.
Der gegenständliche
Rückforderungsbescheid wird auf den Umstand gegründet, dass zufolge
einer Bestätigung der Lebensgefährtin des Kindesvaters vom 22. Mai
2001 eine gemeinsame Lebensführung mit dem Sohn Arm. A. bereits seit
23. März 2001 mit voller Zufriedenheit des Kindes bestehe.
Anlässlich eines Hausbesuches am 31. Mai 2001 beim Kindesvater habe
dies das Jugendamt ebenfalls festgestellt. Die Obsorge sei daher eindeutig beim
Kindesvater als gegeben erschienen und die überwiegende Kostentragung
für das Kind daher beim Kindesvater ersichtlich gewesen.
Nach den in den oben
erwähnten Beschlüssen des Bezirksgerichtes Salzburg getroffenen
Feststellungen einerseits und den Ermittlungsergebnissen der Behörde
andererseits steht für die Behörde II. Instanz nun folgendes
fest:
Aus der Aktenlage ist nicht
nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Finanzamt den seinerzeitigen
Antrag der Bw auf Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2001
gemäß
§ 13 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
376 vom 24. Oktober 1967 idgF. bescheidmäßig abweisen hätte
müssen.
Die Obsorge - also die Summe
der Rechte und Pflichten zum Zwecke der Kindererziehung - unter anderem für
den gegenständlichen Sohn Arm. A. wurde durch den Beschluss des BG ?? 2001
dem Kindesvater vorläufig entzogen
und in diesem Umfang der Kindesmutter, also der Bw übertragen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des BG waren die zahlreichen
Zornausbrüche, mit denen der KV bis zu seiner Wegweisung mit Beschluss vom.
5. Dezember 1999, 4C 156/99d-10 die Bw und deren minderjährigen Kinder
ständig in Angst versetzte.
Mit Zustimmung der Bw nahm der
KV den Kontakt zu Sohn Arm. A. ( die anderen beiden Kinder lehnten den KV
weiterhin ab) im April/Mai wieder auf, worauf der Sohn für wenige Tage zu
seinem Vater und dessen Lebensgefährtin zog; er kehrte jedoch am 4. Mai
2002 in die Wohnung der Bw zuzück. Nicht zuletzt durch die Beschimpfungen
der Bw seitens des KV befand sich der Sohn Arm. A. in einem massiven
Loyalitätskonflikt und fühlt sich zwischen beiden Elternteilen hin-und
hergerissen. Dies erklärt auch die divergierenden Aussagen des Sohnes Arm.
A.
Nicht unberücksichtigt bei
der Entscheidung bleibt für die Behörde II. Instanz der Umstand, dass
der KV wiederholt Geld in Form von Bausparverträgen seiner
minderjährigen Kinder und Sparbüchern ohne Wissen und Zustimmung der
Bw aus der ehelichen Wohnung entwendet hat und entgegen dem Wohl der Kinder
lukriert hat.
Auch der Umstand, dass der KV
seiner Geldunterhaltspflicht gegenüber Sohn Arm. A. nicht nachkommt,
Unterhaltsvorschüsse von der Republik Österreich gewährt werden
müssen und zur Hereinbringung der offenen Unterhaltsforderungen Exekution
gegen den KV geführt wird, macht die angespannte finanzielle Situation des
KV deutlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen seine
Handlungsweisen und Aussagen seiner Lebensgefährtin hinsichtlich
Haushaltszugehörigkeit von Arm. A. in einem anderem Licht.
Eine überwiegende
Kostentragung durch den KV muss in diesem Zusammenhang daher verneint
werden.
Vielmehr erscheint es dem
unabhängigen Finanzsenat nicht gerechtfertigt, den Ausführungen der
KM hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zu ihrem Haushalt
sowie auch der überwiegenden Kostentragung durch die Bw keinen Glauben zu
schenken bzw. die Glaubwürdigkeit der Bw als solche in Zweifel zu ziehen:
Der Umstand , dass Sohn Arm. A. des öfteren bei seinem Vater
genächtigt hat und kurzfristig bei ihm gemeldet war, lässt keinen
zwingenden Schluss über die tatsächliche Obsorge,
Haushaltszugehörigkeit und überwiegenden Kostentragung durch den KV zu
:
Dass der Hauptwohnsitz des
gegenständlichen Kindes mit 24. April 2001 als beim Kindesvater in 5020
Salzburg, gegeben bestätigt wird, steht klar im Widerspruch zu obigem
Gerichtsbeschluss. Die Ummeldung erfolgte ohne Wissen und Zustimmung der
Bw.
Gerade aus dem Umstand, dass
der KV mit starker Emotionalität wiederholt betonte, dass es ihm um seine
Kinder gehe, er aber andererseits das Vermögen der Kinder für sich
lukriert, lässt durchaus auf eine ambivalente Einstellung zu seinen Kindern
schließen. Damit erscheinen seine Aussagen und die Bestätigungen
seiner Lebensgefährtin hinsichtlich Haushaltszugehörigkeit und
Zufriedenheit des Kindes in einem anderen Licht und lassen berechtigte Zweifel
an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen.
Der am 15. März 2002
geschlossene gerichtliche Vergleich (Vergleichsausfertigung des BG vom gleichen
Tage) regelt lediglich künftighin -
also nach dem 15. März 2002 - dass die Obsorge für den
gegenständlichen Sohn Arm. A. dem Kindesvater in Zukunft alleine zukommt.
Wenn die Bw also, im fünften Vergleichspunkt auf ein Besuchsrecht
gegenüber ihrem mj. Kind Arm. A. künftig verzichtet, so kann die
Rechtsmittelbehörde den Beweggrund für diesen Verzicht nur in dem
normalen Empfinden einer Mutter für ihr zwischen den in Disharmonie
lebenden Eltern hin und her gerissenen Kindes erkennen.
Da dieser Umstand auch keinen
Grund für die Rückforderung der für den Sohn Arm. A. für den
Zeitraum 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 gewährten
Familienbeihilfe darstellt, war der Berufung vollinhaltlich Folge zu
geben.
Salzburg,
2. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-S/02
- Stammnummer
- 6202
- Gültig
- 02.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF