Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0001-G/04
Wiederaufnahme des Verfahrens bei einem nachträglichen Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-G/04vom 13.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., XY, vertreten durch DDr. Sven
D. Fenz em. Dr. Hannes Priebsch, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Tummelplatz 6/II,
vom 11. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
11. November 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 15. November 2002 gab die
Berufungswerberin an, dass die Kinder D., geb. am xxx und C., geb. am 13.
März 1991, nicht mehr in ihrem Haushalt wohnen.
Die Bw. gab an, dass die Kinder bei Herrn P.B. in YX
wohnhaft seien.
Gleichzeitig führte sie in dem mit 27. November 2002
datierten Schreiben aus, dass sie die Familienbeihilfe nicht an den Gatten
weitergegeben habe.
Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 4 Z3 Einkommensteuergesetz 1988
für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002 mit folgender
Begründung rückgefordert:
Sie leben seit November
2002 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den
Kindern. C. und
D. zählen zum Haushalt des
Kindesvaters.
Gemäß den
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes war deshalb der Anspruch auf
Familienbeihilfe für Daniel und Christian ab 1. Dezember 2002 nicht
mehr gegeben.
Am 30. Oktober 2003 langte beim Finanzamt Graz-Umgebung ein
Schreiben der Bw. mit folgendem Inhalt ein:
Mit Bescheid vom
10.12.2002 begehren Sie einen Betrag von 3.092,18 €, mit der
Begründung, dass es sich dabei um die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge handle.
Ich übermittle Ihnen
zu diesem Bescheid nunmehr eine Kopie des Scheidungsvergleiches vom 4.9.2003,
mit der Bitte diesem Scheidungsvergleich entnehmen zu wollen, dass unter Pkt.
2.) ausdrücklich festgehalten ist, dass die Zweitantragstellerin, also Frau
A.B. , berechtigt war die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 12/2001 bis 08/2002 zu beziehen sowie den
Kinderabsetzbetrag geltend zu
machen.
Ihr Bescheid über
die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, offenbar aufgrund von
unrichtigen Angaben des Kindesvaters, wonach die Kinder zum Haushalt des
Kindesvaters während der obangeführten Zeit gezählt haben, ist
daher obsolet.
Ich bitte sie
daher im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens diesen Bescheid aufzuheben und
mir mitzuteilen, dass von der Einhebung des Betrages von 3.092,18 € gegen
meine Mandantin verzichtet wird.
Das Finanzamt Graz-Umgebung wies den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages mit Bescheid vom 11. November 2003 ab und
führte als Begründung Folgendes aus:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist
gemäß
§ 303 Abs.1 der Bundesabgabenordnung (BAO) stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen.
Sie beantragen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für C. und
D. für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002 unter Vorlage des
Scheidungsvergleiches vom 4.9.2003, in dem festgehalten ist, dass Sie in diesem
Zeitraum berechtigt waren, die Familienbeihilfe zu beziehen sowie den
Kinderabsetzbetrag geltend zu machen.
Dazu wird bemerkt, dass der Scheidungsvergleich lediglich
eine zivilrechtliche Vereinbarung darstellt, und keine materiellrechtlichen
Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe hat.
Eventuelle Ansprüche aufgrund des Scheidungsvergleiches können von
Ihnen daher nur im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Der
Inhalt des Scheidungsvergleiches stellt somit keine Entscheidung über eine
Vorfrage im Sinne des § 303 Abs.1 lit. c) BAO
dar.
Gemäß
§ 2 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Laut Aktenlage sind Sie im November 2001 aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgezogen, die Kinder blieben im Haushalt des
Kindesvaters. Der Kindesvater hat die Familienbeihilfe ab Dezember 2001
beantragt und ist laut Aktenlage ab Dezember 2001 gemäß den
Bestimmungen des FLAG auch der alleinige Anspruchsberechtigte auf die
Familienbeihilfe. Sie wurden vor der Erlassung des Rückforderungsbescheides
im Dezember 2002 betreffend Haushaltszugehörigkeit der Kinder befragt,
haben sich aber nicht dazu geäußert. Auch aus der Begründung des
Rückforderungsbescheides geht hervor, dass die Haushaltszugehörigkeit
der Kinder gemäß FLAG den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt,
und die Kinder im betreffenden Zeitraum nicht bei Ihnen, sondern beim
Kindesvater haushaltszugehörig waren. Eine Einwendung gegen diesen
festgestellten Sachverhalt hätte von Ihnen im regulären
Rechtsmittelweg erfolgen können, es wurde jedoch keine Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid innerhalb der Berufungsfrist
eingebracht.
Aus Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme geht auch kein
Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs.1 lit. a) oder b)
BAO hervor. Es ist auch schwer vorstellbar, dass Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen können, die die Haushaltszugehörigkeit der Kinder im
Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002 betreffen, die nicht bereits im
Rechtsmittelverfahren gegen die Rückforderung geltend gemacht hätten
werden können.
Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher
abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 legte der
steuerliche Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
begründend aus:
Angefochten wird die Feststellung der Abgabenbehörde,
wonach die Berufungswerberin im November 2001 aus dem gemeinsamen Haushalt
ausgezogen sei und die Kinder im Haushalt des Kindesvaters verblieben seien und
somit ab Dezember 2001 der Kindesvater gemäß den Bestimmungen des
FLAG auch der alleinige Anspruchsberechtigte auf die Familienbeihilfe sei. In
diesen Feststellungen stützt sich die Abgabenbehörde offensichtlich
lediglich auf die unrichtigen Angaben des Kindesvaters, wonach die Kinder zu
dessen Haushalt während des Zeitraumes Dezember 2001 bis August 2002
gezählt haben sollen, was jedoch nicht der Fall war. Im
gegenständlichen Zeitraum haben sich die Kinder nur teilweise beim
Kindesvater, sonst aber bei der Berufungswerberin (Kindesmutter) aufgehalten,
wobei die Berufungswerberin die Kosten des Unterhaltes, sowie die Kosten der
Erziehung getragen und die in diesem Zeitraum bezogene Familienbeihilfe auch
für diese Kosten aufgewendet hat.
Aus diesem Grund wurde im Scheidungsvergleich vom 4.9.2003
auch festgehalten, dass nicht der Kindesvater, sondern tatsächlich die
Berufungswerberin berechtigt war, in diesem Zeitraum die Familienbeihilfe zu
beziehen, sowie den Kinderabsetzbetrag geltend zu machen. Erst durch diese
Feststellung im Scheidungsvergleich hat der Kindesvater somit die
Haushaltszugehörigkeit der beiden Kinder zum Haushalt der Berufungswerberin
zugestanden und hat diese zivilrechtliche Vereinbarung insofern - entgegen
den Ausführungen der Abgabenbehörde - dennoch
materiellrechtliche Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen für die
Familienbeihilfe, als dadurch erst die Haushaltszugehörigkeit der beiden
Kinder bestimmt werden konnte. Daher stellt der Inhalt des Scheidungsvergleiches
sehr wohl eine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinne des
§ 303 Abs.1 lit. c BAO dar.
Die Berufungswerberin hat sich zur Überprüfung
des Anspruches auf Familienbeihilfe am 30.9.2002 irrtümlich nicht
geäußert, da die Kinder ohnedies bis August 2002 bei ihr
haushaltszugehörig waren und für die folgende Zeit aufgrund des
laufenden Scheidungsverfahrens die weitere Obsorgeausübung und somit auch
der Verbleib bzw. die weitere Haushaltszugehörigkeit der Kinder nicht
geklärt war. Keinesfalls kann nun aus dieser Nichtäußerung der
Berufungswerberin geschlossen werden, dass die beiden Kinder nicht zu ihrem
Haushalt zugehörig waren.
Die Begründung des mit der gegenständlichen
Berufung angefochtenen Bescheides vom 11.11.2003 ist darüber hinaus
insofern unrichtig und der Bescheid somit rechtswidrig als die
Abgabenbehörde feststellte, dass auch aus der Begründung des
Rückforderungsbescheides (vom 10.12.2002) hervor gehe, dass die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder gemäß FLAG den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelt habe und die Kinder im betreffenden Zeitraum
(Dezember 2001 bis August 2002) nicht mehr bei der Berufungswerberin, sondern
beim Kindesvater haushaltszugehörig gewesen seien. Nun geht aber aus der
Begründung des Rückforderungsbescheides vom 10.12.2002 hervor, dass
die Kinder seit November 2002 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der
Kindesmutter leben, sie nun zum Haushalt des Kindesvaters zählen, weshalb
der Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder gemäß
den Bestimmungen des FLAG ab 1.12.2002 für die Berufungswerberin nicht mehr
gegeben war.
Aufgrund dieses unlösbaren Widerspruches zwischen dem
Spruch und der Begründung des Bescheides vom 10.12.2003 ist bereits diesem
Bescheid seine Rechtmäßigkeit abzusprechen und nimmt somit die
Begründung des Bescheides vom 11.11.2003 auf einen bereits rechtswidrigen
Bescheid Bezug, sodass auch dem Bescheid vom 11.11.2003 jedenfalls seine
Rechtmäßigkeit schon allein aus diesem Grunde abzusprechen
ist.
Die Abgabenbehörde stellt im weiteren fest, dass aus
dem Antrag der Berufungswerberin auf Wiederaufnahme auch kein
Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. a oder b BAO hervorgehe und auch schwer vorstellbar sei, dass
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen könnten, die die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder im Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002
betreffen, die nicht bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die
Rückforderung geltend gemacht hätten werden können.
Gerade aber erst durch den rechtskräftigen
Scheidungsvergleich vom 4.9.2003 konnte der Beweis für die
tatsächliche Haushaltszugehörigkeit der beiden Kinder zum Haushalt der
Berufungswerberin im Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002 erbracht werden und
hat es die Berufungswerberin nicht selbst verschuldet, dass sie dieses
Beweismittel nicht bereits vor Abschluss des Verfahrens geltend machen
konnte.
Aus den obangeführten Gründen wird daher der
Bescheid vom 11.11.2003, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
abgewiesen wurde, angefochten.
Die Berufungswerberin stellt daher den
A n t r a g
die Berufungsbehörde möge dieser Berufung statt
geben und
1) den Bescheid vom 11.11.2003, mit dem das Ansuchen um
Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde, aufheben,
2) das Verfahren gemäß
§ 303 ff BAO
wiederaufnehmen,
3) im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens den Bescheid
vom 10.12.2002 aufheben und von der Einhebung des Betrages von € 3.092,18
von der Berufungswerberin verzichten sowie
4) die Einhebung des Betrages von € 3.092,18
gemäß
§ 212 a BAO bis zur Erledigung gegenständlicher
Berufung aussetzen,
in eventu
den Zeitpunkt der Entrichtung dieses Betrages
gemäß
§ 212 BAO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
eines allfällig zu führenden Zivilprozesses gegen den Kindesvater
wegen des Betrages von € 3.092,18 aufgrund der obangeführten
Vereinbarung im Scheidungsvergleich vom 4.9.2003, hinausschieben
(Stundung).
Mit Bericht vom 17. Dezember 2003 legte das Finanzamt
Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) an den unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat (§ 303 Abs. 2 BAO).
Gemäß Abs. 4 leg. cit.
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Für den vorliegenden Fall ist entscheidend,
ob Tatsachen oder Beweismittel neu (im Sinne des
§ 303 Abs. 1 BAO) hervorgekommen sind. Wenn die
Finanzbehörde feststellt, dass der Scheidungsvergleich vom
4. September 2003 lediglich eine zivilrechtliche Vereinbarung darstellt und
keine materiellrechtlichen Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe hat, ist dem Finanzamt insoweit zuzustimmen, dass keine neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die einen Antrag auf
Wiederaufnahme rechtfertigen.
Zur Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird
festgestellt, dass die Bw. anlässlich der Überprüfung des
Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 15. November 2002
eigenhändig am 27. November 2002 als Adresse der Kinder Folgendes
angeführt hat:
Die Kinder
wohnen bei P.B. in YX
.
Soweit der Bw. rügt, die Finanzbehörde
habe in der Begründung des Bescheides vom 11. November 2003 zum Spruch
des Bescheides einen unlösbaren Widerspruch (in der Begründung wurde
irrtümlich ein unrichtiges Datum angeführt), wird hiezu
ausgeführt, dass ein diesbezügliches Eingehen im
Wiederaufnahmsverfahren nicht entscheidungswesentlich ist. Im
gegenständlichen Verfahren ist nämlich nur das Vorliegen der bereits
oben zitierten Voraussetzungen zu prüfen und auf das materiellrechtliche
Vorbringen, welches ausschließlich im Abgabenverfahren hinsichtlich der
Sachentscheidung relevant ist, nicht weiter einzugehen.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach
ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidung), müssen sich
gemäß
§ 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz
dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die im § 20 BAO erwähnten
Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind
grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Unter Billigkeit versteht die
ständige Rechtsprechung die Angemessenheit im Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl. Ritz aaO,
§ 20 Tz 6 und 7).
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist somit
zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des
Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der
Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst
wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund
tatsächlich vorliegt, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres
Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Die Ermessensübung hat sich sowohl an der Intention des Gesetzgebers zu
orientieren, als auch die im § 20 BAO normierten
Ermessensrichtlinien zu beachten. Im vorliegenden Fall ist nun das Finanzamt in
zutreffender Weise zu dem Schluss gelangt, dass kein Wiederaufnahmegrund gegeben
ist.
Der unabhängige Finanzsenat hatte daher, wie
im Spruch angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-G/04
- Stammnummer
- 12703
- Gültig
- 13.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF