…anderen Beruf ermöglicht (Erlangung eines Gewerbescheines zur selbständigen Berufsausübung). Diese gesetzliche Voraussetzung ist daher erfüllt. Weiters setzt die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 voraus, dass die Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss. …
…z.B. VwGH vom 28.5.1986, 85/13/0045). Diese über die bloße Absichtserklärung hinausgehende tatsächliche Absicht der Berufsausübung kann vom Bw. zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen werden, gleichfalls kann der Unabhängige Finanzsenat eine tatsächliche Berufsausübung durch den Bw. in näherer Zukunft nicht…
…sich der Bw. eben um die "großen" Kunden und Geschäfte des Unternehmens zu kümmern habe. Die tatsächliche Berufsausübung entspreche jedoch zu 100% dem "steuerlichen" Berufsbild der "Vertretertätigkeit". Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen des Finanzamts wurden damit begründet, dass es sich bei Vertretern um Personen handle, die ausschließlich…
…übe meinen Beruf in einer einem Architekten vergleichbaren Art aus. Mein Berufsverständnis und meine tatsächliche Berufsausübung sind in erster Linie von einem künstlerischen Impuls gekennzeichnet und künstlerische Belange zeichnen auch die Qualität meiner Arbeiten aus, die schon in wenigen Jahren zur Verleihung von Architekturpreisen und…
…Die tatsächliche Berufsausübung im umgeschulten Beruf könne an der steuerrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Dies deswegen, weil für die Beurteilung, ob bei einer Umschulung abzugsfähige Werbungskosten vorliegen oder nicht, die Gründe für die konkret gewählte Umschulung bzw. eine allfällige Gefährdung der bisherigen Berufsausübung entscheidend seien. In…
…05 vom 16.01.2006, in welcher der UFS eine spätere tatsächliche Berufsausübung als Shiatsu-Therapeutin nicht ausschließt und wegen der über mehrere Jahre dauernden Ausbildung zum Shiatsu-Trainer den streitgegenständlichen Bescheid zumindest vorläufig erläßt. Zusammenfassend kommt man zum Ergebnis, dass allen drei aufgezeigten Ausbildungen…
…noch mit Unsicherheiten behaftet, als die Bw. zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Ausbildungen noch nicht beendet hat und die tatsächliche Berufsausübung als selbständige Trainerin derzeit noch nicht begonnen wurde. Eine endgültige Beurteilung des Werbungskostencharakters der "Umschulungsmaßnahmen" ist deshalb gegenwärtig noch nicht möglich, weshalb die Festsetzung der…
…Beruf bis dato nicht bestätigt. Die fehlenden Einkünfte aus dem von der Bw. geäußerten zukünftigen Beruf zeigen keine über eine bloße Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehende tatsächliche Berufsausübung auf. Die Berufungsvorbringen der Bw. stellen lediglich eine Absicht in der Zukunft dar, wobei der von der…
…eine vorläufige Abgabenfestsetzung erfolgt, weil noch nicht gewiss war, ob eine über eine bloße Absichtserklärung hinausgehende tatsächliche Absicht der Berufsausübung als Hubschrauberpilot seitens des Bw bestanden hat. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom Jänner 2010 wurde diese Ungewissheit - im oben dargestellten Sinn - beseitigt. Es hatte daher…
…es sich bei dieser Ausbildung also um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf handelt, ist jedoch die bloße Möglichkeit einer neuen Berufsausübung nicht ausreichend. Ziel der Ausbildung muss vielmehr die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes sein. Es müssen daher Umstände vorliegen…
…und zum "NLP-Resonanz-Trainer" noch nicht beendet hat, und infolgedessen auch noch keine konkreten Schritte (z.B. Gewerbeberechtigung, etc.) für eine tatsächliche Berufsausübung unternommen wurden (im Unterschied zu jenem Sachverhalt, der der von der Bw. zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 22. Dezember 2004…
…0045). Diese über die bloße Absichtserklärung hinausgehende tatsächliche Absicht der Berufsausübung kann von der Bw zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, was einer Anerkennung der geltend gemachten Kosten derzeit entgegensteht. Andererseits kann eine spätere tatsächliche Berufsausübung als Shiatsu-Therapeutin durch die Bw in näherer Zukunft…
…Ehegatten zu leisten ist, was nach § 5 Abs. 2 FLAG der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen stünde. Gegen eine Gewährung von Familienbeihilfe könnte auch die tatsächliche Berufsausübung der Bw. als Hilfsgärtnerin sprechen. Die eher kurzen Beschäftigungszeiträume sowie die Aussage der Schwester der Bw., es habe sich…
…die über eine reine Absichtserklärung des Bw. zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und lassen diese den Schluss auf eine tatsächliche künftige Berufsausübung im Bereich der Lebens- und Sozialberatung zu. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen ist allerdings, dass die daraus resultierenden Aufwendungen geeignet sein müssen…
…den ErlRV zum StruktAnpG 1996 erwähnte "typisierende Betrachtungsweise" jedenfalls nicht die Normierung einer unwiderleglichen Vermutung für die private Veranlassung von Bürokosten. Die Auffassung des Finanzamtes, nach der die tatsächliche Art der Berufsausübung unerheblich wäre, jedenfalls gegenüber einem typisierten Berufsbild in den Hintergrund zu treten hätte…
…der Bw. absolvierten Ausbildung um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf handelt, ist jedoch die bloße Möglichkeit einer neuen Berufsausübung nicht ausreichend. Ziel der Ausbildung muss vielmehr die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes sein. Es müssen daher Umstände vorliegen, die objektiv…
…der Bw. absolvierten Ausbildung um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf handelt, ist jedoch die bloße Möglichkeit einer neuen Berufsausübung nicht ausreichend. Ziel der Ausbildung muss vielmehr die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes sein. Es müssen daher Umstände vorliegen, die objektiv…
…vom Bw. absolvierten Ausbildung also um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf handelt, ist jedoch die bloße Möglichkeit einer neuen Berufsausübung nicht ausreichend. Ziel der Ausbildung muss vielmehr die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes sein. Es müssen daher Umstände vorliegen, die…
…gar nicht in Abrede gestellt hat, dass die Shiatsu-Ausbildung sehr wohl (auch) der persönlichen Weiterentwicklung gedient hätte - diese über die bloße Absichtserklärung hinausgehende tatsächliche Absicht der Berufsausübung zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, was einer Anerkennung der geltend gemachten…
…den ErlRV zum StruktAnpG 1996 erwähnte "typisierende Betrachtungsweise" jedenfalls nicht die Normierung einer unwiderleglichen Vermutung für die private Veranlassung von Bürokosten. Die Auffassung des Finanzamtes, nach der die tatsächliche Art der Berufsausübung unerheblich wäre, jedenfalls gegenüber einem typisierten Berufsbild in den Hintergrund zu treten hätte…