Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4566-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4566-W/02vom 02.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ulrike Bauer,
Rechtsanwältin, 1010 Wien, Elisabethstraße 26, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. August 1996 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der zum damaligen
Zeitpunkt durch ihre Schwester, D.B., vertretenen Bw. die Familienbeihilfe und
die erhöhte Familienbeihilfe ab dem Jahr 1996 zusteht.
Laut der ärztlichen Bescheinigung (Beih 3),
ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat
Favoriten, vom 3. August 2001 beträgt der Grad der Behinderung 50 v.H. seit
Geburt. Dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht bestätigt.
In der Beilage zum Antrag vom 7. August 2001 führt die
Schwester der Bw. Folgendes aus:
"Meine
Schwester S. ist von Geburt an geistig
behindert. Mit 14 Jahren kamen mehrere Krampfanfallsleiden hinzu. Sie ist nur
mäßig kontaktfähig, hat eine aggressive Verhaltensstörung
sowie ein Hirnorganisches Psychosyndrom.
S. ist hilfebedürftig und kann ihren
Alltag nicht ohne fremde Hilfe bestreiten.
Nach Absolvierung
der ASO und fünfmonatiger Arbeitssuche bekam
S. 08/1989 einen geschützten
saisonalen Arbeitsplatz bei der MA 42 als
Hilfsgärtnerin.
Seit 05/1991
gehört S. dem Kreis der
geschützten Behinderten an und hat einen Behindertenpass dieser ihr eine
50%ige Behinderung ausweist.
Seit 01/1997
bezieht S. eine Invaliditätspension
diese aktuell vom Gericht als dauernde zugesprochen wurde.
S Volljährigkeit wurde auf ihr 21.
Lebensjahr hinauf gesetzt. 02/1995 bekam sie einen Sachwalter für alle
Angelegenheiten. Da unsere liebe Mutter am Freitag, den 13. Juli diesen Jahres
verstorben ist, habe ich D.B. die
Sachwalterschaft 06/2001 übernommen.
Da sich unsere
Familie um S Wohl bzgl. ihrer
Hilflosigkeit sehr sorgte auch im Hinblick darauf was denn wohl passiere wenn
unserer Mutter und mir etwas passiere. Waren wir sehr glücklich, dass sie
G., ihren jetzigen Ehemann 1989 in der
Arbeit dzt. beschäftigt MA 42 ebenso als saisonarbeitender
Hilfsgärtner kennen lernte. Nach langen Überlegungen hielten es alle
für besser, wenn S. und
G. heiraten 07/2000 da
S. im oben erwähnten Falle Sicherheit
durch ihren Ehemann wiederfahren würde.
Leider ist
S. dadurch in vielerlei Hinsicht
schlechter gestellt bspw. bekommt sie keine Rezeptgebührenbefreiung,
Ambulanzgebührenbefreiung, Sozialpass dadurch keine
Verkehrsmittelermäßigung.
Da
G. mit seinem Einkommen nicht auskam,
hatte er mehrmals Kredite aufgenommen; seither ist es ihm auch nicht mehr
möglich gewesen, seine Wohnung zu halten. Auch
S finanzielle Situation ließ sich
dadurch frustranerweise niemals positiv bilanzieren. Deshalb sind beide zu mir
gezogen und bewohnen die Teile Erdgeschoss und Keller im Haus in getrennten
Haushalten zu mir...."
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 31.8.2001
wurde Frau Dr.U.B. zum Sachwalter der Bw. bestellt.
Die Sachwalterin beantragte mit Schreiben vom 29. November
2001 neuerlich die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
die Bw.
Die Bw. war laut
Versicherungsdatenauszug beim Magistrat der Stadt Wien, MA 2, wie folgt
beschäftigt:
|
von/bis
|
Bezeichnung/Dienstgeber
|
1.1.1990
- 31.5.1990
|
Arbeiterin
|
3.6.1990
- 4.8.1991
|
Krankengeldbezug
|
5.8.1991
- 30.11.1991
|
Arbeiterin
|
1.12.1991
- 8.12.1991
|
Urlaubsentschädigung
- Urlaubsabfindung
|
9.12.1991
- 16.2.1992
|
Arbeitslosengeldbezug
|
17.2.1992
- 21.10.1992
|
Arbeiterin
|
22.10.1992
- 15.11.1992
|
Krankengeldbezug
|
16.11.1992
- 22.11.1992
|
Arbeiterin
|
25.11.1992
- 6.12.1992
|
Krankengeldbezug
|
29.3.1993
- 28.4.1993
|
Arbeiterin
|
29.4.1993
- 2.5.1993
|
Krankengeldbezug
|
3.5.1993
- 16.8.1993
|
Arbeiterin
|
17.8.1993
- 28.2.1994
|
Krankengeldbezug
|
1.3.1994
- 13.3.1995
|
Arbeiterin
|
14.3.1995
- 2.4.1995
|
Krankengeldbezug
|
3.4.1995
- 1.7.1995
|
Arbeiterin
|
2.7.1995
- 9.7.1995
|
Krankengeldbezug
|
10.7.1995
- 13.7.1995
|
Arbeiterin
|
14.7.1995
- 14.7.1995
|
Krankengeldbezug
|
15.7.1995
- 22.7.1995
|
Arbeiterin
|
23.7.1995
- 25.7.1995
|
Krankengeldbezug
|
26.7.1995
- 31.8.1995
|
Arbeiterin
|
1.9.1995
- 26.2.1997
|
Krankengeldbezug
|
1.2.1997
- laufend
|
Pensionsbezug
- geminderte Arb.fähigkeit Pensionsvers.Anst. d.
Arbeiter
|
27.2.1997
- 31.8.1998
|
Pensionsvorschussbezug
|
1.12.2000
- 24.6.2001
|
Pensionsvorschussbezug
AMS Wien
|
1.1.2001
- laufend
|
KV-Pflichtversicherung
Wr. Gebietskrankenkasse
|
25.6.2001
- 26.7.2001
|
Krankengeldbezug
Wr. Gebietskrankenkasse
Das Finanzamt erließ am
14. Oktober 2002 einen Abweisungsbescheid, welcher wie folgt begründet
wurde:
"Gemäß
§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Vollwaisen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten
oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner
anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist und wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Absatz 5 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann nur
durch einen inländischen Amtsarzt, eine inländische
Universitätsklinik, eine Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder einen mobilen Beratungsdienst der Bundessozialämter
bescheinigt werden.
Da die vorgelegte
Ärztliche Bescheinigung vom 3.8.2001 zwar eine 50%ige Behinderung seit
Geburt bestätigt, nicht aber, dass Frau
M. voraussichtlich dauernd
außerstande sein wird sich selbst den Unterhalt zu verschaffen war laut
Spruch zu entscheiden."
Die Sachwalterin Dr.U.B. erhob mit Schreiben vom 14.
November 2002 Berufung.
Mit Beschluss des BG Liesing vom 16.12.2002 wurde Frau
M.D., zur neuen Sachwalterin der Bw. bestellt.
Die Abgabenbehörde II. Instanz ersuchte mit Schreiben
vom 9. März 2004 das Bundessozialamt Wien um Begutachtung im Sinne des
§ 8 Abs. 6 FLAG.
Im nervenfachärztliche Sachverständigengutachten
vom 4. Mai 2004 wurde der Behinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt und
bestätigt, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Abs. 1 bis 3
leg. cit. hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses
Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich nicht in Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung des
vorliegenden schlüssigen Gutachtens kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 50 v.H. seit Geburt sowie die Feststellung, dass die Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, laut dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Auf Basis dieses Gutachtens
wären somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages dem Grunde nach
gegeben.
Da jedoch das Finanzamt auf
Grund seiner sich nunmehr nachträglich - nach Vorliegen des
Gutachtens des Bundessozialamtes - als unrichtig herausgestellten
Rechtsansicht nicht überprüft hat, in welchen Zeiträumen wegen
des Überschreitens der Einkommensgrenzen des § 5 FLAG Familienbeihilfe
und Erhöhungsbetrag nicht zusteht, wird der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Weiters wird auch festzustellen
sein, ob der Bw. Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist, was nach § 5
Abs. 2 FLAG der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen
stünde.
Gegen eine Gewährung von
Familienbeihilfe könnte auch die tatsächliche Berufsausübung der
Bw. als Hilfsgärtnerin sprechen. Die eher kurzen
Beschäftigungszeiträume sowie die Aussage der Schwester der Bw., es
habe sich um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt, lassen allerdings
darauf schließen, dass die Anstellung aus sozialen Erwägungen erfolgt
ist.
Bei der Ermessensübung
wurde abgewogen:
Für
die Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht, dass durch die
Aufhebung voraussichtlich schneller Familienbeihilfe gewährt werden kann.
Für
die Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht auch die Bestimmung
des § 276 Abs. 6 BAO, wonach die Ermittlung des Sachverhaltes
vorrangig der Abgabenbehörde erster Instanz obliegt. Zu
berücksichtigen ist hierbei, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003
reformierte Verfahren dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines
unabhängigen Dritten zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden,
muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und
Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Billigkeitsgründe,
die gegen eine Aufhebung sprechen, liegen hingegen nach der Aktenlage nicht
vor.
Wien,
am 2. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4566-W/02
- Stammnummer
- 10757
- Gültig
- 02.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF