Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0357-W/04
Häusliches Arbeitszimmer bei Abhaltung von Coachings (Trainings)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-W/04vom 05.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 15. Mai 2003 gegen den
Bescheid des X. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw.
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) nahm im Laufe des Jahres 2001
auf Basis ihres Gewerbescheines: Vermittlung
und Organisation von Schulungen und Seminaren unter Ausschluss jeglicher an
einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit, insbesondere der den
Unternehmensberatern vorbehaltenen Tätigkeit ihre unten im Einzelnen
beschriebene Betätigung: Organisation von
Seminaren auf (Gewerbeschein vom 1 März 2001, DB 2,
Fragebogen anlässlich des Beginnes der gewerblichen Tätigkeit,
DB 3).
In ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2001
machte die Bw. - bei Einnahmen in Höhe von über S 370.000,00 -
soweit im Berufungsverfahren von Relevanz u.a. folgende Ausgaben geltend:
Raumkosten: 51/132 m² = 38%
|
Haushaltsversicherung
|
40,12
S
|
Miete,
anteilig
|
32.629,22
S
|
Gas und
Strom
|
4.110,90
S
|
Telefon 1
|
5.176,50
S
|
Telefon 2
|
4.763,44
S
|
Kfz Gesamt v.
40.492,--
|
32.393,60
S
|
Bekleidung
für Gruppenarbeit
|
10.380,40
S
|
Diäten
114 Tage á S 360,00
|
41.040,00
S
Der Vorhalt
des Finanzamtes an die Bw. lautet wie folgt:
"Nach derzeitig gültiger Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen ist zu überprüfen, ob nach dem
Maßstab der Verkehrsauffassung das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt.
Bei einer Seminarabhaltung bestimmt die außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits)Komponente das Berufsbild
entscheidend. Der ausgeschiedene Privatanteil für Telefon bzw.
Handy von 20% erscheint nach h.a. Auffassung zu niedrig. Um Stellungnahme wird
gebeten. Belegmäßiger Nachweis der Bekleidung? Um
Vorlage der Reisekostenabrechnung wird gebeten."
Das Schreiben
wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. folgendermaßen beantwortet:
"Meine Mandantin betreibt eine der schwierigsten
Trainertätigkeiten der im Rahmen des AMS über das WIFI
durchgeführten Versuche, arbeitsunwillige (nicht motivierte) Menschen in
eine normale, sozial abgesicherte Gesellschaft einzugliedern.
Im Rahmen dieser Tätigkeit ist ein kumpelhaftes
Verhalten der Trainerin mit den betreuten Personen notwendig. Dies führt
dazu, dass diese Personen nicht nur im Rahmen der eigenen Wohnräume
trainiert werden müssen, sondern dass die Trainingsprogramme auch in einem
eigenen Raum zusammengestellt werden müssen. Ein Plan über den
Arbeitsraum samt Inhalt wird beigelegt.
Telefonkosten:
Im Trainingsprogramm des WIFI ist vorgesehen, dass der
Trainer jederzeit von den betreuten Personen erreicht werden kann (ähnlich
wie eine Kinderdorfmutter) und daher eine 80%-Telefongebühr für
Telefon 1 und 2 gerechtfertigt ist.
Die Verwendung eines Handys mit 80% seiner Kosten ist durch
die Tätigkeit an 114 verschiedenen Tagen in verschiedenen Orten sicher
unabdingbar.
Arbeitskleidung:
Die Arbeitskleidung wird durch die Vorlage der Belege
nachgewiesen und es handelt sich im Wesentlichen um solche Kleidungsstücke,
welche zum kumpelhaften Benehmen in der Gruppe notwendig sind. Es sind solche,
die im normalen gesellschaftlichen Gebrauch von meiner Mandantin nicht
verwendbar wären.
Die Reisekosten werden aufgrund der dem WIFI gelegten
Rechnungen nachgewiesen."
Das Finanzamt wich bei der Bescheiderlassung von der
Erklärung ab und begründete die Abweichungen mit nachstehenden
Ausführungen:
"Die Kosten des Arbeitszimmers konnten als Betriebsausgaben
nicht anerkannt werden, da der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb
des Arbeitszimmers liegt (VwGH vom 20.2.1999, 98/13/132, und 26.5.1999,
98/13/0138). Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer kommt nur bei Tätigkeiten in Betracht, für die
berufsbezogen der Mittelpunkt jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt. Bei
Tätigkeiten, deren Schwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liegt,
ist die mit der Tätigkeit verbundene Komponente, die auf das Arbeitszimmer
entfällt, nicht wesentlich.
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf
zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an sich
keine Reise, so dass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen
nicht erfolgen kann. Wird ein Ort auf Grund eines durchgehenden oder
wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein
Verpflegungsmehraufwand für die erste Woche nur dann geltend gemacht
werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs
Monaten an diesem Ort tätig war. Als Betriebsausgaben berücksichtigt
wurden S 1.800,-- (d.s. 5 Tage mal S 350,--).
Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung
(Schuhe, Hosen, Shirts, Weste und Rock) handelt es sich nicht um typische
Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher gemäß
§ 20 EStG
nicht abzugsfähig.
Die Telefongebühren wurden zu 50% anerkannt."
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde mit nachfolgender Begründung
eingebracht:
Arbeitsraum:
Berufsbezogen ist die Tätigkeit einer Trainerin
für das WIFI die Vorbreitung der Trainingseinheiten. Diese Vorbereitung
umfasst im Allgemeinen mehrere Stunden im eigenen Arbeitszimmer für
1 Stunde Training mit den zu betreuenden Personen, in den
WIFI-Außenstellen oder in den Bezirken. Die Bildungsträger
verlangen, dass diese Vorbereitung in einem eigenen Umfeld, in diesem Fall im
Rahmen der eigenen Wohneinheit, durchgeführt wird. Jeder selbständige
Trainer braucht einen Arbeitsraum nicht nur zur Vorbereitung, sondern auch zur
Ablage für die zum Training notwendigen Unterlagen. Dortamts liegt
der Plan über den Arbeitsraum auf und das benützte Arbeitszimmer hat
alle Voraussetzungen für eine Trennung vom persönlichen Wohnbereich,
wie einen getrennten Wohnbereich, wie einen getrennten Eingang und ist kein
durchgangs- oder wohnzimmerähnlicher Raum.
Diäten: Der Tätigkeitsmittelpunkt meiner
Mandantin beim Training ist das gesamte (Bundesland), aber nicht ein Ort,
sondern es sind zahlreiche, verschiedene Einsatzorte, die jeweils vom WIFI
angesetzt werden. Es gibt keinen durchgehenden oder in kurzer Zeit
wiederkehrenden Einsatz, daher werden die Diäten für 114 Tage als
betrieblicher Aufwand absetzbar. Einsatzorte sind N..., M..., E... und
Betreuung in vielen Betrieben und Familien im ganzen Bundesland.
Berufskleidung: Hiemit stelle ich den Antrag, die
Kosten des Arbeitsraumes, die Diäten und auch die Berufskleidung als
Betriebsausgaben anzuerkennen und ich lege 4 Blätter bei, welche meine
Mandantin zum Verständnis des Berufsbildes, zur Verwendung des
Arbeitszimmers und überhaupt über die Tätigkeit als Trainerin im
WIFI, sowie die dabei notwendigen besonderen Kleidungsstücke erstellt hat.
In der beigelegten Tätigkeitsbeschreibung werden die
Tätigkeitsschwerpunkte im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
Gruppentraining - Leute zu einem Verhalten bringen,
Persönlichkeitstraining, Teamentwicklung, Einzelcoaching, Familienarbeit,
Kommunikationstraining, Ressourcentraining, Krisenintervention,
Konfliktmanagement, Motivationstraining, Bildungsmanagement. Als
selbständige Trainerin brauche die Bw. insbesondere Fähigkeiten im
Bereich der Organisation, der Public Relation, unternehmerisches Denken und
Handeln neben der inhaltlichen Planung des Unternehmensgegenstandes. Die
Schaffung einer nötigen Infrastruktur für die Verwaltung, Organisation
und inhaltlichen Tätigkeiten sei eine Grundvoraussetzung für die
unternehmerische selbständige Tätigkeit als Trainerin.
Die für die Durchführung der selbständigen
Trainer-Beratertätigkeit notwendigen Tätigkeiten im Arbeitszimmer
seien u.a. folgende: Organisation und Verwaltung, Setzen von
Werbemaßnahmen, Akquirierung neuer Aufträge, Arbeitsbesprechungen,
Vorbereitungstätigkeit mit KollegInnen, Planung neuer Projekte
(Zukunftsplanung), Erstellung von Konzepten, Erstellung von Seminarunterlagen,
Erstellung von Workshopberichten, Planung von Unterlagen für
Infoveranstaltungen, Erstellung von Karriereplänen für
Seminarteilnehmer, Betreuung den Seminarteilnehmern außerhalb der Seminare
in Praktika und Arbeitsprozessen in Betrieben (zumeist telefonisch), Kontakte zu
Firmen, Bearbeitung von Arbeitsunterlagen, die per Internet übermittelt
werden, Aufarbeitung von Inhalten aus diversen Weiterbildungsmaßnahmen,
Ablage für die zum Training notwendigen Unterlagen, Aktenordner,
Dokumentationsunterlagen, Weiterbildungsunterlagen, Bibliothek, mediale
Trainingsunterlagen, Teilnahme an Arbeitsgruppen (Projekten in vernetzten
Prozessen). Die Bw. beziehe (anders als etwa Lehrer) keine
Arbeitsunterlagen gratis, keine Lehrpläne, bekomme keine Lehrmittel zur
Verfügung gestellt, habe keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, keinen
Anspruch auf Krankenstand, keine bezahlte Vorbereitungszeit.
Im Vorlagebericht machte das Finanzamt zu den Streitpunkten
nachstehende Eintragungen: Arbeitszimmer -
strittig Berufskleidung - strittig Diäten -
Stattgabe Sonstige Betriebsausgaben - teilw. strittig
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete an die Bw.
ein Vorhalteschreiben, welches sich auf die als Betriebsausgaben geltend
gemachten Raumkosten (zur Anerkennung dem Grunde sowie zur Anerkennung der
Höhe nach) und die Diäten bezog.
Der nunmehrige
steuerliche Vertreter der Bw. nahm wie folgt Stellung:
Die Tätigkeit der Bw. entspreche dem Berufsbild der
Beraterin (Coach bzw. Trainerin). Die Tätigkeit sei primär auf
Einzelpersonen und nur sekundär auf Gruppen ausgerichtet. Die
Akquisition von Kunden habe sich schwieriger als erwartet gestaltet, sodass zur
Sicherung einer Grundauslastung eine Zusammenarbeit mit dem WIFI ... eingegangen
wurde. Die inhaltliche Tätigkeit habe im Wesentlichen die
Berufsorientierung für Jugendliche betroffen (Persönliche
Situationsanalyse, Praxisteil mit individueller Unterstützung bei
Stellensuche und Bewerbung).
Daher liege im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der
selbständigen / gewerblichen Tätigkeit als Beraterin. Eine
Tätigkeit, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines
Arbeitszimmers liegt (z.B. Lehrer, Vortragender), liege im gegenständlichen
Fall nicht vor.
Reisekosten (Diäten, Kilometergeld)
Die Coachingtätigkeit der Bw. umfasse die
Kontaktaufnahme mit regionalen Betrieben mit dem Ziel der Bereitstellung von
Praktikumsplätzen und (nach Möglichkeit) feste Anstellungen für
die gecoachten Personen, die laufende Betreuung vor Ort im Betrieb während
des Praktikums und die aktive Unterstützung der Bewerber unter Beachtung
der individuellen sozialen Verhältnisse. Daraus resultiere -
unabhängig von den fixen Terminen am durch das WIFI vorgegebenen Ort - eine
nicht unerhebliche Reisetätigkeit (zu Bewerbern, zu örtlichen
Betrieben etc.) Exakte Aufzeichnungen (detailliertes Fahrtenbuch) seien
seitens der Bw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht geführt worden. Seitens des
WIFI seien Fahrtkostenersätze in Form des amtlichen Kilometergeldes -
wiederum aus Praktikabilitätsgründen - nur für Fahrten zu den
fixen Terminen geleistet worden. Aus den Abrechnungen sei somit auch keine
nachträgliche, vollständige Rekonstruktion der betrieblichen Fahrten
möglich. Die in der Einkommensteuererklärung für 2001
angeführten Kfz-Kosten seien aus folgenden Gründen nicht
aussagekräftig bzw. unzutreffend: Für die betrieblichen
Fahrten sei nicht ausschließlich das Kfz der Bw. verwendet worden. Der
Grund war, dass der PKW der Bw., Baujahr 1984, in einem schlechten Zustand
gewesen sei. Daher seien zahlreiche Fahrten mit ausgeborgten Fahrzeugen
(insbesondere von der Schwester) unternommen worden. Die
angeführten Kfz-Kosten seien nicht vollständig: Die zahlreich
notwendigen Reparaturen am alten PKW seien zum Teil im Familienverband
durchgeführt worden. Aus diesem Grund werde beantragt, die
Festsetzung der Fahrtkosten für die betrieblichen Fahrten in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes anzunehmen. Unter Vernachlässigung der durch den
Auftraggeber nicht ersetzten Fahrten seien die Fahrtkosten ident mit dem unter
den Einnahmen angegebenen Kilometergeld.
Telefongebühren
Die erläuterte Tätigkeit der Bw. sei
ausgesprochen kommunikativ und zwangsläufig mit einer hohen Zahl von
Telefongesprächen verbunden. Der angenommene Privatanteil von 20% erscheine
unter diesem Gesichtspunkt angemessen. Die seitens der Finanzbehörde
angewandten Schätzungsgrundlagen seien nicht offengelegt worden.
Eingelegte Einrichtungsgegenstände
Im Zuge der Aufnahme der Tätigkeit seien folgende
Einrichtungsgegenstände aus dem Privatvermögen eingelegt worden
(Beträge in S):
|
Bezeichnung
|
Neupreis
|
Anschaffung
|
Einlagewert
|
Sofa
|
4.000,00
|
2000
|
3.000,00
|
Schreibtisch
|
3.000,00
|
2000
|
2.500,00
|
Tisch
|
1.500,00
|
2000
|
1.000,00
|
Regale
|
600,00
|
2000
|
500,00
|
Aktenschrank
|
2.000,00
|
2000
|
1.500,00
|
Teppich
|
1.500,00
|
2000
|
1.000,00
|
Summe
(geringwertige WG)
|
|
|
9.500,00
Nachdem die
Abgabenbehörde einen neuerlichen Vorhalt an die Bw. gerichtet hatte (zu den
Betriebsausgabenpositionen Raumkosten, Kfz-Kosten und Telefongebühren),
sprachen die Bw. und der nunmehrige steuerliche Vertreter beim unabhängigen
Finanzsenat vor und wurde die unten in den Erwägungsteil eingearbeitete
Niederschrift aufgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den Raumkosten (samt
Einrichtungsgegenständen):
a) Zur Anerkennung dem Grunde nach:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6.1 zu
§ 20; Doralt, Einkommensteuergesetz -
Kommentar4, Tz 104/6
zu § 20), Rechtsprechung (VwGH 28.10.1997, 93/14/0088, 17.5.2000,
98/15/0050) und Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 329a) stellt bei einem Lehrer
ein häusliches Arbeitszimmer mangels Notwendigkeit bzw. wegen der den
Schwerpunkt der Tätigkeit bildenden Wissensvermittlung an der Schule (VwGH
26.5.1999, 98/13/0138) nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar.
Im Erkenntnis von 24. April 2002, Zl. 98/13/0193,
ÖStZB 2002/591, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
Die Prüfung des
Mittelpunktes einer Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d zweiter Satz EStG 1988 ist nach ihrem materiellen
Schwergewicht zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl.
Hofstätter-Reichel, aaO, sowie etwa E 19.12.2000, 99/14/0283,
ÖStZB 2001/330).
In seiner Entscheidung vom 9. März 2004,
RV/0248-F/02, führte der unabhängige Finanzsenat aus:
Der wesentliche
Auffassungsunterschied zwischen dem Bw. einerseits und dem Finanzamt
andererseits liegt in der Frage, wo der Bw. als selbständiger Finanz- und
Vermögensberater den Mittelpunkt seiner Tätigkeit hatte. Das Finanzamt
gelangte zum Ergebnis, dass die Tätigkeit als Vermögensberater in
typischer Weise eine Außendiensttätigkeit ist. Der Bw. hingegen
brachte vor, überwiegend, geschätzt etwa zu zwei Dritteln, im
Innendienst tätig gewesen zu sein.
In rechtlicher Hinsicht
schließt sich der UFS der Lehrmeinung von Hofstätter / Reichel
(Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6.1 zu § 20) an. Danach erlaubt
die in den ErlRV zum StruktAnpG 1996 erwähnte "typisierende
Betrachtungsweise" jedenfalls nicht die Normierung einer unwiderleglichen
Vermutung für die private Veranlassung von Bürokosten.
Die Auffassung des
Finanzamtes, nach der die tatsächliche Art der Berufsausübung
unerheblich wäre, jedenfalls gegenüber einem typisierten Berufsbild in
den Hintergrund zu treten hätte, ist allgemein betrachtet
verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. Hofstätter / Reichel, aaO). Zu
bedenken ist im besonderen, dass eine typisierende Betrachtung die Existenz
eines Tätigkeits-Typus voraussetzt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint
die typisierende Betrachtung der nicht selbständig ausgeübten
Lehrer-Tätigkeit zulässig. Denn der Lehrer ist arbeitsvertraglich oder
dienstrechtlich zur Erbringung bestimmter Leistungen, nämlich zu
Vermittlung von Wissen und Können sowie zur Aufsichtsausübung an der
Schule verpflichtet. Ihm ist es idR lediglich freigestellt, wo er die
vorbereitenden oder nachbearbeitenden Tätigkeiten verrichtet. Er hat
freilich in aller Regel die Möglichkeit, diese Arbeiten in der Schule zu
verrichten. Im Hinblick darauf besteht für einen Lehrer gar keine
Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers (VwGH 17.5.2000, 98/15/0050).
Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Richter,
Versicherungsdirektor, Universitätsprofessor (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz -
Kommentar
4
,
Tz 104/8 zu § 20 EStG 1988.
Im Gegensatz dazu lässt
sich aber das Berufbild der selbständig erwerbstätigen Finanz- und
Vermögensberater nicht so leicht typisieren. Denn die Art der
Beratungsleistungen und der Ort ihrer Erbringung hängen unter anderem vom
Beratungsgegenstand, den Klientenwünschen und nicht zuletzt vom einzelnen
Berater selbst ab.
In diesem Sinne
judizierte auch der Verwaltungsgerichtshof im Falle eines Versicherungsberaters
(VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176) und der UFS im Falle eines Versicherungsvertreters
(UFSI 10.10.2003, RV/0011-I/03). Im Ergebnis geben auch die LStR 1999 nicht
zwingend die Lösung vor, zu dem das Finanzamt gelangt ist. Unter Rz 329a,
wo jene Tätigkeiten behandelt werden, deren Mittelpunkt jedenfalls
außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, werden "Freiberufler mit
auswärtiger Betriebsstätte / Kanzlei, Praxis usw.)" angeführt.
Nun verfügt aber der akademisch gebildete, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit beziehende Bw. gerade kein auswärtiges Büro.
Auch unter diesem Blickwinkel war es die Aufgabe der Abgabenbehörde, das
vom Bw. erstattete Vorbringen zu prüfen - im Beschwerdefall eines
Finanzberaters, VwGH 19.5.1993, 91/13/0045, wurden anders als im
gegenständlichen Fall entsprechende Behauptungen gar nicht aufgestellt -
bzw. ihn dazu einzuladen, sein Vorbringen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Dies auch deshalb, weil das Vorbringen von Angaben abweicht, welche von
AWD-Beratern ins Internet gestellt worden sind, was allerdings anonym erfolgt
und deshalb nicht nachprüfbar ist (siehe dazu auch Ritz²,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 7 zu § 166 BAO).
Die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
6. August 2003, RV/1648-W/02, enthält folgende Ausführungen:
Die Tätigkeit des
Bw. erstreckte sich auf die Abhaltung von Seminaren, sie umfasste auch die
fachliche Gestaltung (Entwicklung von und Konzepterstellung zu individuellen
Spezialtrainings) und die organisatorische Vorbereitungsarbeit (Ablaufdesigns,
Transfer). Neben den letztgenannten Tätigkeitsbereichen fanden im
Arbeitszimmer u.a. auch Vorbesprechungen mit Auftraggebern und Weiterbildung mit
Trainerkollegen statt.
Nach den
unbestrittenen Angaben im Vorlageantrag erfolgten insbesondere die Entwicklung,
Gestaltung und Evaluierung von Seminaren und Beratungsaufträgen
einschließlich der Erarbeitung individueller Konzepte in den
Themenbereichen Konfliktbewältigung, Stressmanagement,
Führungsmanagement und Teamentwicklung, Personal- und
Organisationsentwicklung, Timemanagement, Argumentation, Kommunikation,
Präsentationstechnik und Moderation im Arbeitszimmer.
Der Bw. erzielte
ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und zwar
beispielsweise 1998 in Höhe von über S 450.000,00 (Erlöse in
Höhe von über S 700.000,00). Somit stand dem Bw. bei der
Ausübung seiner einzig ausgeübten Haupttätigkeit - im
Gegensatz zu einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit - ein von einem
Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag zu den
Vorbereitungs- und Nachbearbeitungsarbeiten wurde auf die nicht gegebene
Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten seitens der jeweiligen
Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen.
Unter Bedachtnahme auf die
Umstände, dass der Bw. laut den Angaben im Vorlageantrag für die
Seminartage einen Tagessatz zwischen S 10.000,00 und S 18.000,00
abgegolten erhielt, und seinen Lebensunterhalt ausschließlich damit
verdiente, kann der ins Treffen geführten Argumentation, wonach die im
Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit vom erforderlichen Zeitaufwand mehr
Zeit in Anspruch nahm als die reine Seminarabhaltung und der Bw. darüber
hinaus zusätzliche Aufgaben und Arbeiten (z.B. die Entwicklung spezifischer
Konzepte für die jeweilige Beratungsleistung) zu erfüllen hatte,
wodurch sich eine betriebliche Verwendung des Arbeitszimmers im Rahmen einer
üblichen Arbeitsdauer sowohl gemessen an Tagen als auch an täglicher
Arbeitsdauer ergibt, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.
Unter der Voraussetzung
des Fehlens eines zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes und unter
Bedachtnahme auf den obigen Sachverhalt, nämlich die Ausübung einer
Tätigkeit als Haupttätigkeit im Zeitausmaß einer
Vollbeschäftigung, kann der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer
liegen, wenn der durch die Seminare bedingte Zeitaufwand im Arbeitszimmer
größer ist als jener der Seminarveranstaltungen und das obige
Ausmaß erreicht.
Da dies im
gegenständlichen Fall zutrifft, ist der für das Arbeitszimmer geltend
gemachte Aufwand dem Grunde nach anzuerkennen.
Im Übrigen darf auf
folgende Ausführungen von Neuber, Die aktuelle Rechtslage zum steuerlichen
Arbeitszimmer, ÖStZ 2001/539, (mwN) hingewiesen werden:
IV. Notwendigkeit. Auch das
Notwendigkeitserfordernis findet sich expressis verbis nicht im Gesetz, ist
jedoch (abweichend vom allg. Betriebsausgabenverständnis) hinsichtlich des
Arbeitszimmers eine seit jeher geübte Rechtspraxis, wonach ein
Arbeitszimmer nur anzuerkennen ist, wenn Art und Umfang der Tätigkeit des
Stpfl. den Aufwand unbedingt notwendig macht. Mit der
Notwendigkeitsvoraussetzung stellen sich Fragen der zeitlichen Auslastung des
Arbeitszimmers und Fragen berufsspezifischer Natur, inwieweit bei der konkreten
Tätigkeit überhaupt ein Arbeitszimmer erforderlich ist; letzteres
wurde auch schon bei Pkt. II (zum Mittelpunkt der Tätigkeit)
angesprochen.
Bei der dargestellten Art
und dem Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers durch den Bw., den durch die
Aufgabengebiete des Bw. bedingten, im Arbeitszimmer erbrachten Arbeiten und
nicht zuletzt der Höhe der ausschließlich aus dieser Einkunftsquelle
stammenden Einnahmen und der Einkünfte des Bw. ist vom Erfordernis der
Notwendigkeit des Arbeitszimmers für die Tätigkeit des Bw. auszugehen
und kann der Argumentation der typisierenden Betrachtungsweise kein Erfolg
beschieden sein.
Mit der Entscheidung vom 18. September 2003,
GZ RV/3384-W/02, anerkannte der unabhängige Finanzsenat die Kosten
eines häuslichen Arbeitszimmers bei einem Persönlichkeits- und
Kommunikationstrainer, dessen erzielte Umsätze im Jahr 2000 rund
S 151.000,00 betragen hatten (die Begründung entsprach im Wesentlichen
den oben wiedergegebenen Ausführungen).
Im Falle der Bw. stellte sich die Situation bezüglich
des Arbeitszimmers wie folgt dar:
Bei der von der Bw. im Jahr 2001 (ab Anfang März 2001)
selbständig ausgeübten Tätigkeit hat es sich um eine
Haupttätigkeit - um die von ihr einzig ausgeübte Tätigkeit, auf
Basis welcher sie ihren Lebensunterhalt bestritten hat - gehandelt. Bereits im
ersten Jahr ihrer Betätigung haben ihre Einnahmen (im Zehnmonatszeitraum ab
Abhaltung der ersten Trainings) mehr als S 370.000,00 (einschließlich
erhaltener Kilometergelder) betragen.
Davor war die Bw. sehr lange Zeit bereits arbeitslos (vgl.
Abgabeninformationssystem), während dieser Zeit hat sie von 1995 bis 1997
das College für Sozialpädagogik absolviert und im Jahr 2000 eine etwa
fünf Monate dauernde Trainerausbildung für jene Bereiche, die sie
sodann ausgeübt hat und auch jetzt noch ausübt. Wiederum davor
war sie im Bereich graphischer Werbung und im Bankbereich tätig (in den
80er Jahren).
Ausbildungsmäßig hat die Bw. eine AHS
absolviert.
Ihr Gewerbeschein (vom März 2001) lautet auf:
Vermittlung und Organisation von Schulungen und Seminaren unter Ausschluss
jeglicher an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit,
insbesondere der den Unternehmensberatern vorbehaltenen Tätigkeit.
Ihre im Jahr 2001 ausgeübte Tätigkeit ist wie
folgt zu beschreiben:
Die Bw. hat ihre Tätigkeit aufgrund einer mittels
Werkvertrag erfolgten Beauftragung durch das WIFI Burgenland, Wirtschaftskammer,
ausgeübt.
Somit ist ihr - im Gegensatz zu einer im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit -
ein von einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Arbeitsraum nicht zur
Verfügung gestanden. Es gab in E... lediglich eine Art Aufenthaltsraum
für sämtliche tätigen Trainer.
Zeitraum vor Abhaltung der ersten Trainings:
Vor Abhaltung ihrer ersten Trainings (im März 2001)
hat sich die Bw. folgendermaßen vorbereitet: Die Intensivvorbereitung
begann ab September 2000. In diese Zeit fiel auch die Suche nach verschiedenen
Auftraggebern. Zu eigenen Lernzwecken arbeitete sie unentgeltlich mit einer
namentlich genannten Trainerin zusammen. Auf diese Weise schaffte sie den
Einstieg in die Praxis.
Zeitraum ab Abhaltung der ersten Trainings:
Der Zeitaufwand für die Vorbereitung hängt u.a.
auch davon ab, ob die Veranstaltung zum ersten Mal oder bereits zum x-ten Mal
durchgeführt wird. Im Hinblick auf die geschilderten Umstände war der
Vorbereitungsaufwand der Bw. (ab Herbst 2000) groß.
Im Arbeitszimmer haben stattgefunden: die
PR-Angelegenheiten, Jobakquisition, Vorbereitung der Trainings (Such- und
Strukturierungsaufwand), die Erstellung der Trainingsunterlagen (Formulierung
und Gestaltung, probeweises Referieren von Vortragsinhalten), die Suche von
geeigneten Firmen, welche Jugendliche einstellen, die Betreuung der
Arbeitseinsteiger, die Nachbereitungsarbeiten, die Verwaltungstätigkeit,
die Fortbildung mit Fachliteratur etc. D.h., dass die gesamte selbständige
Tätigkeit abgesehen von den eigentlichen Trainings in diesem Arbeitszimmer
abgewickelt worden ist.
Die Bw. konnte trotz der obigen Umstände einen
Stundensatz von immerhin S 340,00 lukrieren (vgl. die
Werkvertragsabrechnungen). Dies hat insbesondere ihre intensive Vorbereitung
ermöglicht, die sie in ihrem Arbeitszimmer durchgeführt hat.
Die Ausübung ihrer in Rede stehenden Tätigkeit
ist im Zeitausmaß einer Vollbeschäftigung erfolgt.
Die im Arbeitszimmer insgesamt ausgeübte
Tätigkeit hat im Jahr 2001 vom erforderlichen Zeitaufwand mehr Zeit in
Anspruch genommen als die reine Trainingsabhaltung; das war auch bedingt durch
den Umstand, dass sie die Tätigkeit erst aufgenommen hat. Die
Schätzung beträgt zwei Drittel hinsichtlich der im Arbeitszimmer
insgesamt ausgeübten Tätigkeit zu einem Drittel hinsichtlich der
reinen Trainingsabhaltung. Die Vorbereitungszeit war bezogen auf die
reine Trainingsabhaltung vor allem deshalb so groß, weil die individuellen
Betreuungen immer wieder aufs neue sehr viel Vorbereitungszeitaufwand erfordert
haben; lediglich das Grundgerüst bleibt gleich.
Das Training bestand insbesondere darin, Menschen zu einem
bestimmten Verhalten zu bringen, ein bestimmtes Verhalten umzusetzen; z.B.
welches Verhalten muss ein Jugendlicher setze, damit eine Bewerbung erfolgreich
wird und zu einer Einstellung führt (kein Frontalunterricht,
tatsächliche Übungen).
Die Bw. hat von ihr erstellte Skripten ausgehändigt,
es erfolgte jedoch wie gesagt keine Art "Vorlesung". Es hat sich um ein Coaching
gehandelt.
Als Nachweis legte die Bw. nachstehende Unterlagen
vor:
Trainingsskripten "training + coaching" (Originale,
Autorin: Name der Bw.) Titel: erfolgreiche bewerbung, ihr auftritt bitte,
mobbing - nein danke, mich überhört kein(r) mehr, konflikte
professionell meistern, bestandaufnahme - die Skripten haben einen Umfang
zwischen 20 und 30 Seiten
vier Ordner, gefüllt mit Arbeitsblättern
Bei diesen Unterlagen hat es sich nur um einen Auszug der
von der Bw. erstellten Unterlagen gehandelt.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der in sich
schlüssigen, mit der Aktenlage in Deckung zu bringenden und hinsichtlich
der oben aufgezählten Unterlagen durch Vorlage der von der Bw. selbst
erstellten Trainingsunterlagen zweifelsfrei nachgewiesenen Angaben getroffen
werden.
Der ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist das
Finanzamt nicht entgegengetreten und bietet der Akteninhalt für eine
gegenteilige Annahme auch keine Anhaltspunkte.
Zur Anerkennung der Höhe nach:
Die anteiligen betrieblichen Raumkosten errechnen sich
anstelle von 38% in Höhe von 30% (Vorhaltsbeantwortung vom 11. Februar
2005, Tabelle, letzte Spalte und Niederschrift vom 22. März 2005,
Seite 4).
Dadurch errechnen sich nachstehende Beträge:
Haushaltsversicherung: S 31,67, Miete:
S 25.759,91, Gas und Strom: S 3.245,45.
Zu den Telefongebühren:
Dieser Berufungspunkt (Seite 4 des Schreibens vom
11.2.2005) wurde zurückgenommen.
Zu den Fahrtkosten:
Dieser Berufungspunkt (Seite 3f des Schreibens vom
11.2.2005) wurde zurückgenommen.
Zu den Bekleidungskosten:
Dieser Berufungspunkt (letzte Seite der Berufungsschrift)
wurde zurückgenommen.
Der vorgehaltenen Verminderung der geltend gemachten
Diäten wurde zugestimmt, weshalb es keiner weiteren Ausführungen
bedarf.
Betreffend diese als Betriebsausgaben geltend gemachte
Positionen können weitere Ausführungen unterbleiben, die Berufung
wurde in diesen Punkten unter dem Eindruck der vom Referenten in Aussicht
gestellten teilweisen Stattgabe hinsichtlich der Raumkosten zurückgenommen.
Der Berufung war daher insgesamt gesehen teilweise
stattzugeben.
Berechnung der Einkünfte:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Veranlagung
|
242.472,80
S
|
-
Haushaltsversicherung, anteilig
|
-
31,67 S
|
- Miete,
anteilig
|
-
25.759,91 S
|
- Gas und
Strom
|
-
3.245,45 S
|
-
Einrichtungsgegenstände
|
-
9.500,00 S
|
-
Diätendifferenz
|
-
3.600,00 S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb neu
|
200.335,77
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb neu (gerundet)
|
200.336,00
S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb neu in €
|
14.558,98
€
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in € und S)
Wien, am 5.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-W/04
- Stammnummer
- 15201
- Gültig
- 05.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF