Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0248-F/02
Häusliches Arbeitszimmer eines Vermögens- und Finanzberaters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-F/02vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in den EB zum StruktAnpG 1996 erwähnte "typisierende Betrachtungsweise" rechtfertigt nicht eine unwiderlegbare Vermutung für die private Veranlassung von Aufwendungen. Die erstinstanzliche Prämisse, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines selbständig erwerbstätigen Vermögens- und Finanzberaters könne nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegen, vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176), wenn der Bw. glaubhaft macht, dass er das Arbeitszimmer zur Berufsausübung benötigt und auch nahezu ausschließlich verwendet hat.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für 2000 wird festgesetzt mit 11.181,58 €.
Die
Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen. Das Blatt bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr in seinem Hauptberuf als
Lehrer an einer HAK Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und
nebenberuflich als Finanz- und Vermögensberater Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Er bezifferte die Einnahmen aus der
Beratertätigkeit mit 148.784,67 S und den erklärten
Einnahmenüberschuss nach Abzug von Kosten für die Nutzung eines
häuslichen Arbeitszimmers im Gesamtausmaß von 20.986,39 S mit
40.366,86 S. Nach seiner eigenen Darstellung (Berufungsschriftsatz vom
13.10.2001) waren für die Geltendmachung der Bürokosten als
Betriebsausgaben folgende Umstände maßgeblich: Im Rahmen seiner
Tätigkeit als Vermögens- und Finanzberater, die gewerberechtlich als
"Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und
Vermögensberatung" konzessioniert sei, habe er seine Mandanten je nach
Wunsch entweder in ihrer Wohnung oder in seinem Büro beraten. Die beratende
Tätigkeit sei mit vielen telefonischen Kontakten verbunden gewesen und habe
eine sorgfältige, zum Teil Computer unterstützte Vorbereitung unter
Heranziehung zahlreicher Informationsmaterialien erforderlich gemacht. Dabei
habe der AWD (näheres siehe unter: http://www.awd.at/at/index.html) als
Franchisegeber und Wertpapierkonzessionsinhaber fungiert, in dessen Namen er
Verträge vermittelt habe. In den Büroräumlichkeiten des AWD seien
ihm keinerlei Räumlichkeiten sowie Einrichtungsgegenstände exklusiv
zur Verfügung gestanden. Diese Räume hätten in erster Linie der
Aus- und Weiterbildung der Vertragspartner gedient und seien bei Seminaren mit
Partnerunternehmungen zur Verfügung gestellt worden. Für ihn sei es
daher unbedingt notwendig, ein Büro zur Ausübung seiner beratenden
Tätigkeit zur Verfügung zu haben. Die Einrichtung seines Büros
mit Arbeitstisch, Besprechungstisch mit Sitzgelegenheiten, Bücher- und
Ordnerregalen, Computer, Drucker, Scanner, Fax-Gerät, Kopierer und
Anrufbeantworter sei ausschließlich beruflich genutzt worden und wäre
für eine Nutzung zu Wohnzwecken nicht geeignet.
Einen Vorhalt des Finanzamtes vom 15.10.2001 beantwortete
der Bw. sinngemäß wie folgt: Das Büro samt dazugehörigem WC
und Fluranteil befinde sich im Kellergeschoss des Hauses, sohin außerhalb
des Wohnungsverbandes. Im Kellergeschoss befänden sich keine weiteren
bewohnbaren Räume. Das Büro sei für ihn von innen über das
Kellergeschoss und für die Kunden von außen durch die
Büroeingangstüre betretbar. Eine extra zu diesem Zweck errichtete
Außenstiege führe vom Parkplatz zum Büroeingang. Für das
Büro bestünden fixe Öffnungszeiten im wöchentlichen
Ausmaß von insgesamt 36 Stunden. Für Telefonate während seiner
Abwesenheit (Kundenbesuche) sei im Büro ein Anrufbeantworter eingerichtet.
Außerdem sei er auf seinen Handy erreichbar. Kundenbesuche seien zu seinen
Bürozeiten grundsätzlich auch unangemeldet möglich. Er informiere
seine Kunden jedoch dahingehend, dass er manchmal unterwegs sei und sie deshalb
sicherheitshalber kurz vor ihrem Besuch anrufen sollen, um nicht umsonst zu
kommen. Im Rahmen seines Nebenberufs führe er auf Wunsch unverbindlich eine
Finanz-, Vermögens- und Versicherungsberatung durch, erarbeite Angebote
für Versicherungswünsche, prüfe Konkurrenzangebote, zeige
Finanzierungsalternativen auf, arbeite daraufhin in Zusammenarbeit mit
Versicherungsanstalten die von den Kunden bevorzugten Varianten exakt aus.
Außer den anstaltseigenen Programmen und Systemen erstelle er eine Reihe
von eigenen Programmen, Übersichten und Vergleichsrechnungen. Daneben
arbeite er sehr viele Stunden an der laufenden Betreuung seiner Kunden (derzeit
70). Die Entwicklung der Performance der Anlagen, die Berücksichtigung
steuerlicher Veränderungen, die Kursentwicklung von
Fremdwährungsdarlehen, die Umschichtung von Veranlagungen, neue
interessante Alternativen seien in dauernder Beobachtung zu verfolgen und
nötigenfalls mit den Klienten zu besprechen. Darüber hinaus finde alle
drei Wochen eine mehrstündige dem Erfahrungsaustausch dienende Besprechung
mit einem zehnköpfigen Team von ebenfalls selbständigen
Vermögensberatern statt. Schließlich bilde er sich dauernd weiter und
besuche laufend Veranstaltungen von verschiedenen Anlagegesellschaften und
Versicherungsanstalten. Seine zeitliche Inanspruchnahme entspreche in etwa
seinen "Büroöffnungszeiten, das sind
40 Stunden pro Woche, allerdings"
kämen "oft noch Vorbereitungs- und
Ausarbeitungszeiten an den Sonntagen dazu". Die Zuordnung der
Arbeitszeiten zum Innen- und Außendienst sei schwierig, da abhängig
von Kundenwünschen und unregelmäßig. Nach seiner Schätzung
sei er etwa zu 2/3 im Innendienst in seinem Büro und zu 1/3 im
Außendienst tätig.
Das Finanzamt wich vom Begehren des Bw. zunächst in
zwei Punkten ab. Mit Berufungsvorentscheidung folgte es dem Bw., was die
steuerliche Berücksichtigung des Nachkaufs von Schul-, Studien- und
Ausbildungszeiten anlangt. Im Übrigen wies es jedoch die Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne der maßgeblichen
Bestimmung des Steuerrechtes darstelle, habe nach der Verkehrsauffassung, sohin
nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Lasse sich eine berufliche
Betätigung in mehrere Komponenten zerlegen, habe eine Beurteilung nach dem
zeitlichen Umfang der einzelnen Tätigkeiten zu erfolgen. Die Tätigkeit
des Bw. umfasse "Kundenbesuche,
Kundenakquisition, Kundenveranstaltungen, Bankgespräche, Besprechungen mit
anderen selbständigen Vermögensberatern, Besuche von Veranstaltungen
von Anlagegesellschaften, Versicherungsanstalten und der Innung der
Vermögensberater." Üblicherweise liege bei beratenden Berufen
und Vertretern der überwiegende Teil ihrer beruflichen Tätigkeit im
Außendienst. Innendienstliche Tätigkeiten wie Charterstellung und
Vorbereitung für Gespräche nähmen im Verhältnis zur gesamten
beruflichen Tätigkeit einen geringen Teil ein. Da die zu beurteilende
Tätigkeit in typischer Weise eine Außendiensttätigkeit sei,
könnten "die Ausgaben für das
Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt werden."
Unter Hinweis auf die einschlägigen Ausführungen
in den Lohnsteuerrichtlinien wandte sich der Bw. gegen die erstinstanzliche
Beurteilung mit Berufung und nach Ergehen einer hinsichtlich der Kosten des
Arbeitszimmers abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Dort
führte er sachverhaltsbezogen ergänzend aus, zur Ausübung seines
Berufes als selbständiger Finanz- und Vermögensberater benötige
er unbedingt ein geeignetes Büro. Der von ihm dazu bereits in der Bauphase
seines Hauses extra eingeplante und errichtete Büroraum werde
tatsächlich ausschließlich beruflich genutzt. In ihm bewahre er
sämtliche Unterlagen der verschiedenen Partnergesellschaften
(Wertpapiergesellschaften, Versicherungen, Immobilienanlagegesellschaften) auf.
Hier müssten die Daten und Unterlagen seiner Mandanten und die
Finanzierungsanträge an Banken aufbereitet, Vorschläge für
Finanzanlagen vorbereitet und Mandanten empfangen werden. Nochmals weise er
darauf hin, dass er den überwiegenden Teil seiner beruflichen
Tätigkeit nicht im Außendienst, sondern im Büro ausübe. Im
Übrigen liege das Büro außerhalb des Wohnungsbereiches und werde
ausschließlich beruflich genutzt. Eine private Nutzung sei nicht
zweckmäßig und auch nicht möglich.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde 2. Instanz
übermittelte der Bw. elektronisch digitalisierte Bilder seines Büros.
Die übermittelten Bilder zeigen einen etwas 25
m2 großen
Büroraum. Auf zwei Seiten stehen mit Ordnern, Büchern,
Schreibmaterialien und Aktenkonvoluten gefüllte Regale. Fensterseitig ist
der Raum mit einem herkömmlichen Schreibtisch samt Stuhl sowie - daran
anschließend - mit einem Computerarbeitsplatz ebenfalls samt Stuhl
ausgestattet. Hier finden sich auch Telefon, Scanner, Drucker, Kopierer und
Modem, ein mit Büchern volles Wand-Regal, Platz für Disketten und
CD-ROMs sowie eine Türe ins Freie. Die übermittelten Bilder zeigen
wenig von der vierten Seite. Soweit erkennbar dürften sich auch hier
typische Büromöbel befinden. In einer Ecke des Raumes befindet sich
eine lediglich kniehohe Besprechungsgarnitur mit einem kleinen Tisch (ca. 100 x
100) und zwei Stühlen.
Damit hat sich das Vorbringen, das Zimmer könne nicht
für Wohnzwecke genutzt werden, als zutreffend erwiesen. Auf den ersten
Blick scheint auch eine private Nutzung ausgeschlossen. Allerdings ist
naheliegend, dass im Büro auch die üblichen privaten administrativen
Tätigkeiten (eigene Hausverwaltung) verrichtet und die entsprechenden
Unterlagen aufbewahrt werden. Es entspricht ferner den Lebenserfahrungen, dass
der PC auch bis zu einem bestimmten Ausmaß privat genutzt wird. Das
bedeutet, der Raum ist in einer Weise eingerichtet, die für die Nutzung als
"Büro" typisch ist, freilich auch die Nutzung im Rahmen der privaten
Lebensführung gestattet. Insbesondere ist im Berufungsfall zu beachten,
dass der Bw auch schon in den vorangegangen Jahren das Büro im Zusammenhang
mit seiner nichtselbständigen Unterrichtstätigkeit genutzt und
(jedenfalls zum Teil) abgeschrieben hat. Aus diesem Grund wurde er vom UFS mit
E-Mail vom 2.2.2004 gebeten, die Nutzungsanteile für die
nichtselbstständige Tätigkeit einerseits und die selbständige
andererseits zu quantifizieren und die diesbezüglichen Überlegungen
darzustellen. Bei der Gelegenheit wurde er im Hinblick auf die geltend gemachten
Kilometergelder und den daraus resultierenden zwangsläufigen
Außendienstanteil um Vorlage des nach Möglichkeit mit Beginn- und
Endzeiten versehenen Fahrtenbuches ersucht. Schließlich wurde er um
namentliche Bekanntgabe jener Kunden gebeten, mit denen er in seinem Büro
berufliche Besprechungen geführt hat.
Mit E-Mail vom 10.2.2004 teilte der Bw. im wesentlichen
sinngemäß mit: Seit dem Jahr 2000 stehe ihm im neu errichteten bzw.
generalsanierten Schulgebäude (gemeinsam mit zwei Kollegen) ein
Arbeitszimmer mit einem Schreibtisch und EDV-Ausstattung zur Verfügung.
Seither habe er die Möglichkeit, die schulischen Aufgaben dort zu
erledigen. Im Büro zu Hause stünden wohl noch einige ältere
Ordner mit schulischen Unterlagen in den Regalen. Auf diese Unterlagen greife er
gelegentlich auch zurück. Der Anteil seiner Arbeitszeit, den er für
schulische Aufgaben in seinem Büro verbringe, sei seit dem Jahr 2000 sehr
gering. Er schätze ihn mit 10 % der Gesamttätigkeit im Büro.
Weiters brachte der Bw. im zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahren vor, das Ergebnis der ihm mit E-Mail vom 5.2.2004
vorgehaltenen Internet-Recherche decke sich nicht mit der von ihm
tatsächlich ausgeübten Beratungstätigkeit. Meistens laufe eine
Beratung so ab, dass er die Interessenten beim erstmaligen Kontakt in ihrer
Wohnung besuche, einen so genannten Versicherungs-Check mache und die
finanziellen Wünsche und Probleme aufnehme. Ein Teil der Mandanten wolle
nicht, dass man sie in ihren Privaträumen aufsucht. Diese kämen zu ihm
ins Büro. Nach der handschriftlichen Erfassung der Daten, Wünsche und
Ziele seiner Mandanten erfasse er sämtliche Daten im Büro im Computer,
vergleiche diese mit den Daten und Zahlungen verschiedener Anbieter. Er habe
beispielsweise die Berechnungsprogramme von den zehn bedeutendsten
Versicherungsanstalten in seinem Computer und versuche herauszufinden, bei
welchen Versicherungsverträgen der Mandant gut oder schlecht versichert
ist. Nach Erfassung und Bearbeitung aller Unterlagen der Mandanten nehme er
wieder telephonisch Kontakt auf und vereinbare einen weiteren Termin zur
Besprechung seiner Vorschläge. Er versuche möglichst das Treffen in
seinem Büro zu vereinbaren, da er dann seinen Mandanten die Berechnungen
und Ergebnisse von anderen Anbietern am Computer zeigen und erläutern
könne. Auch die Unterlagen und das Prospektmaterial von verschiedenen
Kapitalanlagegesellschaften stehe in seinem Büro komplett zur
Verfügung und erleichtere die Erläuterung gegenüber dem
Mandanten. Wenn eine Beratung der Organisation einer Immobilien-Finanzierung
(Wohnung, Haus, etc.) dienen solle, seien mehrere Treffen notwendig und allein
die genaue und saubere Vorbereitung der Unterlagen für die Bank nehme drei
bis vier Stunden in Anspruch.
Mit E-Mail vom 10.2.2004 ergänzte der Bw. die Angaben
in seinem Fahrtenbuch. Nachdem er sich zunächst außer Stande gesehen
hatte, die Beginn- und Endzeiten seiner vier Jahre zurückliegenden Reisen
bekannt zu geben, schätzte er die Außendienstzeiten aus der
Erinnerung auf Basis des Fahrtenbuches. Aufsummiert ermittelte er auf diese Art
für das Streitjahr eine Dauer der Außendiensttätigkeit von 277
Stunden. Weiters gab er aus dem Gedächtnis die Namen jener Kunden bekannt,
die im Laufe des Jahres 2000 bei ihm im Büro waren.
Mit E-Mail vom 23.2.2004 wurde das Finanzamt um
Stellungnahme zur Vorhaltsbeantwortung vom 10.2.2004 gebeten. Das Finanzamt zog
mit E-Mail vom 25.2.2004 das zur Sache erstattete Vorbringen des Bw. im
Wesentlichen nicht in Streit, bezweifelte freilich Angaben im Detail. In
rechtlicher Hinsicht vertrat es den Standpunkt, die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 darstellt, habe nach der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild zu erfolgen. Nach dem typischen Berufsbild eines
AWD-Beraters liege aber der Tätigkeitsmittelpunkt im Außendienst. Die
Internetrecherchen hätten dies bestätigt. Hievon zeugten auch die
mannigfachen Ansuchen von AWD-Beratern um Gewährung des
Vertreterpauschales, bei dem Voraussetzung sei, dass der Vertreter
überwiegend im Außendienst tätig ist. Ein Lehrer zB, der
nachweisen könnte, dass er mehr in seinem häuslichen Arbeitszimmer
tätig ist als im Schulzimmer, könne wegen der typisierenden
Betrachtungsweise dennoch nicht in den Genuss der steuerlichen Absetzung der
Unkosten des häuslichen Arbeitszimmers kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Der Bw. vertritt den Standpunkt, das Büro im
Kellergeschoss seines Einfamilienhauses sei nicht im Wohnungsverband gelegen.
Der UFS teilt diese Auffassung nicht. Er schließt sich der
Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 326) an, die sich mit der Lehrmeinung von
Hofstätter / Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6.1 zu § 20)
deckt. Danach liegt ein Zimmer im Wohnungsverband, wenn es nach der
Verkehrsauffassung einen Teil des Einfamilienhauses darstellt. Dieser Standpunkt
kann sich auch auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 8.5.2003,
2000/15/0176) stützen. Nach ihr liegt ein Arbeitszimmer dann im
Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil
der Wohnung oder etwa des Einfamilienhauses darstellt, wofür jedenfalls
spricht, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist; dass das Arbeitszimmer auch
über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht
von entscheidender Bedeutung. Diesem Umstand sowie dem eigens angebrachten
Hinweisschild auf den separaten Eingang kommt allerdings die Bedeutung eines
starken Indizes dafür zu, dass das Büro für die
Kundenbesprechungen tatsächlich genutzt und benötigt wird.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6.1 zu §
20; Doralt, Einkommensteuergesetz -
Kommentar4, Tz 104/6
zu § 20), Rechtsprechung (VwGH 28.10.1997, 93/14/0088, 17.5.2000,
98/15/0050) und Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 329a) stellt bei einem Lehrer
ein häusliches Arbeitszimmer mangels Notwendigkeit bzw. wegen der den
Schwerpunkt der Tätigkeit bildenden Wissensvermittlung an der Schule (VwGH
26.5.1999, 98/13/0138) nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar. Umstände,
die gegen eine solche Sichtweise sprechen, sind dem Akt nicht zu entnehmen und
wurden vom Bw. auch nicht dargetan.) Die in diesem Zusammenhang angefallen
Aufwendungen sind daher nichtabzugsfähig. Die Höhe der
nichtabzugsfähigen Aufwendungen (einschließlich eines
allfälligen Privatanteiles) wurde unter Bedachtnahme auf die
Lebenserfahrungen, die bisherige, in den Steuererklärungen der Vorjahre
dokumentierte Übung des Bw., dessen Vorhaltsbeantwortung vom 10.2.2004 und
die Nichterhebung von Einwendungen gegen den mit E-Mail vom 23.2.2004 (ihm in
Kopie) bekannt gegebenen Vorschlag mit 20 % der gesamten "Bürokosten"
geschätzt. Insoweit waren die auf das häusliche Büro entfallenden
Kosten jedenfalls nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz -
Kommentar4, Tz 104/7
zu § 20 und der dort zitierte Erlass des BMF vom 28.2.1997, AÖF
1999/195).
Der wesentliche Auffassungsunterschied zwischen dem Bw.
einerseits und dem Finanzamt andererseits liegt in der Frage, wo der Bw. als
selbständiger Finanz- und Vermögensberater den Mittelpunkt seiner
Tätigkeit hatte. Das Finanzamt gelangte zum Ergebnis, dass die
Tätigkeit als Vermögensberater in typischer Weise eine
Außendiensttätigkeit ist. Der Bw. hingegen brachte vor,
überwiegend, geschätzt etwa zu zwei Dritteln, im Innendienst
tätig gewesen zu sein.
In rechtlicher Hinsicht schließt sich der UFS der
Lehrmeinung von Hofstätter / Reichl (Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz
6.1 zu § 20) an. Danach erlaubt die in den ErlRV zum StruktAnpG 1996
erwähnte "typisierende Betrachtungsweise" jedenfalls nicht die Normierung
einer unwiderleglichen Vermutung für die private Veranlassung von
Bürokosten.
Die Auffassung des Finanzamtes, nach der die
tatsächliche Art der Berufsausübung unerheblich wäre, jedenfalls
gegenüber einem typisierten Berufsbild in den Hintergrund zu treten
hätte, ist allgemein betrachtet verfassungsrechtlich bedenklich (vgl.
Hofstätter / Reichl, aoaO). Zu bedenken ist im besonderen, dass eine
typisierende Betrachtung die Existenz eines Tätigkeits-Typus voraussetzt.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die typisierende Betrachtung der nicht
selbständig ausgeübten Lehrer-Tätigkeit zulässig. Denn der
Lehrer ist arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich zur Erbringung bestimmter
Leistungen, nämlich zu Vermittlung von Wissen und Können sowie zur
Aufsichtsausübung an der Schule verpflichtet. Ihm ist es idR lediglich
freigestellt, wo er die vorbereitenden oder nachbearbeitenden Tätigkeiten
verrichtet. Er hat freilich in aller Regel die Möglichkeit, diese Arbeiten
in der Schule zu verrichten. Im Hinblick darauf besteht für einen Lehrer
gar keine Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers (VwGH 17.5.2000,
98/15/0050). Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei
einem Richter, Versicherungsdirektor, Universitätsprofessor (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz -
Kommentar4, Tz 104/8
zu § 20 EStG 1988. Im Gegensatz dazu lässt sich aber das Berufbild der
selbständig erwerbstätigen Finanz- und Vermögensberater nicht so
leicht typisieren. Denn die Art der Beratungsleistungen und der Ort ihrer
Erbringung hängen unter anderem vom Beratungsgegenstand, den
Klientenwünschen und nicht zuletzt vom einzelnen Berater selbst ab.
In diesem Sinne judizierte auch der Verwaltungsgerichtshof
im Falle eines Versicherungsberaters (VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176) und der UFS
im Falle eines Versicherungsvertreters (UFSI 10.10.2003, RV/0011-I/03). Im
Ergebnis geben auch die LStR 1999 nicht zwingend die Lösung vor, zu dem das
Finanzamt gelangt ist. Unter Rz 329a, wo jene Tätigkeiten behandelt werden,
deren Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, werden
"Freiberufler mit auswärtiger
Betriebsstätte /Kanzlei, Praxis usw.)" angeführt. Nun
verfügt aber der akademisch gebildete, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit beziehende Bw. gerade kein auswärtiges Büro.
Auch unter diesem Blickwinkel war es die Aufgabe der Abgabenbehörde, das
vom Bw. erstattete Vorbringen zu prüfen - im Beschwerdefall eines
Finanzberaters, VwGH 19.5.1993, 91/13/0045, wurden anders als im
gegenständlichen Fall entsprechende Behauptungen gar nicht aufgestellt -
bzw. ihn dazu einzuladen, sein Vorbringen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Dies auch deshalb, weil das Vorbringen von Angaben abweicht, welche von
AWD-Beratern ins Internet gestellt worden sind, was allerdings anonym erfolgt
und deshalb nicht nachprüfbar ist (siehe dazu auch Ritz2,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 7 zu § 166 BAO).
Dem Ermittlungsauftrag ist der UFS nachgekommen. Als
Ergebnis dessen wird zusammenfassend festgestellt: Der Bw. übte die
selbständige Beratertätigkeit überwiegend in seinem
häuslichen Büro aus. Das Büro wurde im Streitjahr nahezu
ausschließlich beruflich verwendet. Es war für die selbständige
Beratertätigkeit, wie sie vom Bw. ausgeübt wurde, notwendig.
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte der UFS unter
Berücksichtigung des umfangreichen, im entscheidungsrelevanten Kern
widerspruchsfreien, unter anderem durch Fotos, Fahrtenbuch und Klientennamen
untermauerten und nicht zuletzt auch deshalb für glaubwürdig
erachteten Vorbringens des Bw, weil es auch vom Finanzamt zuletzt nicht in
Zweifel gezogen worden ist. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass der Bw.
offensichtlich die Sachlage in einzelnen nicht entscheidungswesentlichen Details
für ihn besonders günstig dargestellt und damit leicht "geschönt"
hat. Dies betrifft insbesondere seine Angaben über die angeblich fixen
Bürozeiten (siehe dazu den zweitinstanzlichen Vorhalt vom 13.2.2004) sowie
die Beginn- und Endzeiten des einen oder anderen Außendienstes (vgl.
diesbezüglich die E-Mail der Amtspartei vom 25.2.2004). Folgende Fakten
runden das gewonnene entscheidungsrelevante Bild ab und bestätigen die
getroffenen Feststellungen:
Im
Kapitel "Finanz- und Wirtschaftsberatung" weisen die gelben Seiten des
Vorarlberger Telefonbuchs ausschließlich Berater mit
Festnetzanschlüssen und einer realen Geschäftsadresse aus.
Auch
im Bereich "Vermögens- und Anlageberatung" sind nahezu ausschließlich
Berater mit Festnetzanschlüssen angeführt.
Im
Internet präsentieren sich Finanz- und Vermögensberater ebenfalls mit
Festnetzanschluss. Unter Angabe einer fixen Geschäftsadresse laden sie zum
Besuch ein und bieten auch telefonische Beratung an
(http://www.citibank.de/Germany/citibank/presse/1_29.asp).
Der
Bw. verfügt lediglich in seinem Büro über einen ihm exklusiv
zugänglichen PC, wobei die Ausübung der beratenden Tätigkeit
(anders als bei nichtselbständigen Lehrern und Richtern bzw. zugleich auch
nichtselbständig beschäftigten Versicherungsvertretern) ohne eigenes
Büro mit entsprechender Infrastruktur geradezu unmöglich
ist.
Aus den dargelegten Gründen war der
Berufung teilweise stattzugeben. Für die Besteuerungsgrundlagen bedeutet
dies: Ausgehend von den im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren für
1989 angestellten Berechnungen des Bw. beträgt der Büroanteil 17,7 %
der Gesamtnutzfläche des Einfamilienhauses. Dieser Gebäudeteil wird zu
80 % vom Bw. als Berater genutzt. Der maßgebliche, zu
berücksichtigende Anteil von den Gebäudekosten beträgt sohin
14,15 % oder 19.997,16 S. Insoweit waren die der
Berufungsvorentscheidung zu Grunde gelegten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu kürzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-F/02
- Stammnummer
- 8682
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF