Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0220-F/06
Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-F/06vom 10.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., B. 2, vom 25. Juli 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 14. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 bis 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Einkommensteuern der Jahre 2003 bis 2005 werden gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen für das Jahr 2003
vorläufig:
|
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt:
|
19.978,91 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Vorarlberger
Landesverwaltung
Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
23.050,23 €
-2.866,32 €
|
20.183,91 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
20.183,91 €
|
Sonderausgaben:
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
Zuwendungen gem.
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
Kirchenbeitrag
|
-60,00 €
-70,00 €
-75,00 €
|
Einkommen
|
19.978,91 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
4.702,06 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-648,10 €
-291,00 €
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
3.708,96 €
|
Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
158,83 €
|
Einkommensteuer
|
3.867,79 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
-4.948,93 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-1.081,14 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen für das Jahr 2004
vorläufig:
|
Das
Einkommen im Jahr 2004 beträgt:
|
20.232,35 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Vorarlberger
Landesverwaltung
Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
24.070,12 €
-3.632,77 €
|
20.437,35 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
20.437,35 €
|
Sonderausgaben:
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
Zuwendungen gem.
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
Kirchenbeitrag
|
-60,00 €
-70,00 €
-75,00 €
|
Einkommen
|
20.232,35 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
4.780,63 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-679,71 €
-291,00 €
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
3.755,92 €
|
Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
167,93 €
|
Einkommensteuer
|
3.923,85 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
-5.418,06 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-1.494,21 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen für das Jahr 2005
vorläufig:
|
Das
Einkommen im Jahr 2005 beträgt:
|
21.552,50 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Vorarlberger
Landesverwaltung
Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
25.358,68 €
-3.499,39 €
|
21.859,29 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
21.859,29 €
|
Sonderausgaben:
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
Zuwendungen gem.
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
Kirchenbeitrag
|
-66,79 €
-140,00 €
-100,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
Selbstbehalt
|
-577,27 €
577,27 €
|
Einkommen
|
21.552,50 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
4.428,46 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-291,00 €
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
4.083,46 €
|
Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
181,90 €
|
Einkommensteuer
|
4.265,36 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
-5.659,57 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-1.394,21 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Naturschutzbeauftragte
im Vorarlberger Landesdienst tätig. In ihren Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2005
beantragte sie unter anderem, mit einer NLP
(Neuro-Linguistik-Programming)-Resonanz-Ausbildung im Zusammenhang stehende
Aufwendungen, und zwar Kurskosten, Fahrtkosten, Nächtigungskosten und
Tagesgelder in Höhe von insgesamt 3.148,45 € für das Jahr
2003, 4.070,71 € für das Jahr 2004 sowie 4.176,94 €
für das Jahr 2005 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.
Zur Begründung führte die Bw. aus, sie habe im
Jahre 2002 eine NLP-Resonanz-Ausbildung mit einer
NLP-Resonanz-Practitioner-Ausbildung begonnen. Diese Ausbildung erfolge in
blockweise abgehaltenen aufeinander aufbauenden Modulen, wobei die Module
NLP-Practitioner und NLP-Master bereits erfolgreich abgeschlossen worden seien
und im Juni 2006 mit einer darauf aufbauenden Coachingausbildung fortgesetzt
werden würde. In weiterer Folge sei die Absolvierung der
NLP-Resonanz-Trainerausbildung beabsichtigt, wofür der erfolgreiche
Abschluss der NLP-Resonanz-Practitioner sowie der NLP-Resonanz-Masterausbildung
Voraussetzung seien. Für den im Jahre 2002 absolvierten Teil der
NLP-Resonanz-Practitioner-Ausbildung seien der Bw. Kosten in Höhe von
5.016,50 € entstanden. Zudem habe sie für diese Ausbildung im Jahr
2002 von ihrem Dienstgeber eine Unterstützung in Höhe von insgesamt
1.200,00 € erhalten und ihr sei ein Sonderurlaub im Ausmaß von
10 Arbeitstagen gewährt worden.
Den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2005 beigelegt waren die
folgenden Werbungskostenaufstellungen samt den darauf Bezug nehmenden
Rechnungen, Kursbestätigungen und Zahlungsbelegen:
Aufstellung
Werbungskosten 2003
"NLP-Resonanz-Practitioner-Ausbildung"
1. Supervision
als Teil der Ausbildung vom 29.03.2003 bis einschließlich 31.03.2003 in W.
|
29.03.2003
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach W. (gefahrene km: 634 à
0,356 €)
|
213,49 €
|
|
Kursgebühr
|
276,00 €
|
|
Raummiete
|
25,00 €
|
31.03.2003
|
Rückreise mit dem
eigenen PKW nach Go. (gefahrene km: 634
á 0,356 €)
|
213,49 €
|
29.03.2003,
31.03.2003
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage à 2,20 €
|
26,40 €
|
29.03.2003 bis
31.03.2003
|
2,5 Kurstage á
26,40 €
|
66,00 €
|
|
|
820,38 €
2. Ausbildungskurs
vom 28.05.2003 bis 01.06.2003 im Gasthof Pension K. in M. bei R.
|
28.05.2003
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach M. bei
R. (gefahrene km: 405 à
0,356 €)
|
144,18 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Halbpension lt. Rechnung Gasthof Pension K.
für die Zeit vom 28.05.2003 bis einschließlich
01.06.2003
|
210,00 €
|
01.06.2003
|
Rückreise mit dem
eigenen PKW (gefahrene km: 405 à 0,356 €)
|
144,18 €
|
28.05.2003,
01.06.2003
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
28.05.2003 bis
01.06.2003
|
5 Kurstage à
26,40 €
|
132,00 €
|
|
|
1.139,16 €
3. Ausbildungskurs
vom 10.11.2003 bis einschließlich 14.11.2003 im Seminarhaus H. in F., Ho.
|
10.11.2003
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
206,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 10.11.2003 bis einschließlich
14.11.2003
|
206,35 €
|
14.11.2003
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
10.11.2003,
14.11.2003
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
10.11.2003 bis
14.11.2003
|
5 Kurstage à
26,40 €
|
132,00 €
|
|
|
864,85 €
4. Peergruppentreffen
als Teil der Ausbildung
|
08.01.2003 in
S.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 640 à
0,356 €
|
227,84 €
|
|
2 Reisetage à
26,40 €
|
52,80 €
|
11.03.2003 in
D.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 61 à 0,356 €
|
21,71 €
|
19.02.2003 in D.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 61 à 0,356 €
|
21,71 €
|
|
|
324,06 €
Aufstellung
Werbungskosten 2004
"NLP-Resonanz-Master-Practitioner-Ausbildung"
1. Ausbildungskurs
vom 19.04.2004 bis einschließlich 23.04.2004 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
19.04.2004
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
706,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 19.04.2004 bis einschließlich
23.04.2004
|
249,70 €
|
23.04.2004
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
19.04.2004,
23.04.2004
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
19.04.2004 bis
23.04.2004
|
5 Kurstage à
26,40 €
|
132,00 €
|
|
|
1.408,20 €
2. Ausbildungskurs
vom 18.09.2004 bis einschließlich 22.09.2004 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
18.09.2004
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 18.09.2004 bis einschließlich
22.09.2004
|
250,30 €
|
22.09.2004
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
18.09.2004,
22.09.2004
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
18.09.2004 bis
22.09.2004
|
5 Kurstage à
26,40 €
|
132,00 €
|
|
|
1.158,80 €
3. Supervision
als Teil der Ausbildung vom 27.11.2004 bis einschließlich 28.11.2004 im
Sch. in Ra.
|
27.11.2004
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach Ra. (gefahrene km: 599,7 à
0,356 €)
|
213,49 €
|
|
Kursgebühr
|
150,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Sch. für die
Zeit vom 27.11.2004 bis einschließlich 28.11.2004
|
69,90 €
|
28.11.2004
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 599,7 à 0,356 €)
|
213,49 €
|
27.11.2004,
28.11.2004
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
27.11.2004 bis
28.11.2004
|
1,5 Kurstage à
26,40 €
|
39,60 €
|
|
|
739,28 €
4. Peergruppentreffen
als Teil der Ausbildung
|
13.07.2004 bis 15.07.2004 in
W.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 1306 à
0,356 €
|
464,93 €
|
|
2 Reisetage à
26,40 €
|
52,80 €
|
30.07.2004 bis 31.07.2004 in
Mu.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 439 à
0,356 €
|
156,82 €
|
|
2 Reisetage à
26,40 €
|
52,80 €
|
06.11.2004 in
Gs.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 30 à 0,356 €
|
10,68 €
|
|
1 Reisetag à
26,40 €
|
26,40 €
|
|
|
764,43 €
Aufstellung
Werbungskosten 2005
"NLP-Resonanz-Master-Practitioner-Ausbildung"
1. Ausbildungskurs
vom 28.02.2005 bis einschließlich 04.03.2005 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
28.02.2005
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 28.02.2005 bis einschließlich
04.03.2005
|
263,80 €
|
04.03.2005
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
28.02.2005,
04.03.2005
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
28.02.2005 bis
04.03.2005
|
5 Kurstage à
26,40 €
|
132,00 €
|
|
|
1.172,30 €
2. Anwenderkurs
als Teil der Ausbildung vom 06.06.2005 bis einschließlich 10.06.2005 im
Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
06.06.2005
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 06.06.2005 bis einschließlich
10.06.2005
|
276,25 €
|
10.06.2005
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
06.06.2005,
10.06.2005
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
06.06.2005 bis
10.06.2005
|
5 Kurstage à
26,40 €
|
132,00 €
|
|
|
1.184,75 €
3. Anwenderkurs
als Teil der Ausbildung vom 20.07.2005 bis einschließlich 23.07.2005 im
Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
20.07.2005
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
186,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 20.07.2005 bis einschließlich
23.07.2005
|
155,00 €
|
23.07.2005
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
20.07.2005,
23.07.2005
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
20.07.2005 bis
23.07.2005
|
4 Kurstage à
26,40 €
|
105,60 €
|
|
|
767,10 €
4. Ausbildungskurs
vom 26.09.2005 bis einschließlich 30.09.2005 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
26.09.2005
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
206,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 26.09.2005 bis einschließlich
30.09.2005
|
242,50 €
|
30.09.2005
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
26.09.2005,
30.09.2005
|
Hin- und Rückfahrt: 2
Reisetage á 26,40 €
|
52,80 €
|
26.09.2005 bis
30.09.2005
|
5 Kurstage à
26,40 €
|
132,00 €
|
|
|
901,00 €
5. Peergruppentreffen
als Teil der Ausbildung
|
19.06.2005 in
Z.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 263 à
0,356 €
|
93,62 €
|
|
1 Reisetag à
26,40 €
|
26,40 €
|
22.09.2005 in Gs.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 15,10 à
0,356 €
|
5,37 €
|
|
1 Reisetag à
26,40 €
|
26,40 €
|
|
|
151,79 €
Für das Jahr 2005 wurden
zudem auch mit der NLP (Neuro-Linguistik-Programming)-Resonanz-Ausbildung im
Zusammenhang stehende Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von
15,00 € als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Einkommensteuerbescheiden
vom 14. April 2006 wurden die durch den gegenständlichen Kurs
bedingten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt. Zur Begründung
wurde auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom
23. Jänner 2004 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2002 verwiesen.
Mit Schreiben vom
9. Mai 2006 wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005
Berufung erhoben mit dem Vermerk, die Begründung werde innerhalb eines
Monats nachgereicht.
Nach Ergehen eines
Mängelbehebungsbescheides reichte die Bw. fristgerecht die
sinngemäß folgende Begründung nach:
Sie habe ihre Ausbildung bei
"Kc.", wo sie zuerst den Kurs "NLP-Resonanz-Practitioner" absolviert habe, mit
dem Ziel begonnen, ihre kommunikativen Fähigkeiten, insbesondere in
beruflichen Konfliktsituationen, zu verbessern. Für die Bw. stelle sich nun
die Notwendigkeit, ihre Ausbildung im Bereich "NLP" über die reine
Fortbildung hinausgehend fortzusetzen. Damit sich die Bw. durch diese
zusätzliche Ausbildung ein zweites berufliches Standbein sowie eine
zusätzliche Einkommensmöglichkeit schaffen könne, müsse sie
ein Diplom zum "NLP-Resonanz-Coach" und zum "NLP-Resonanz-Trainer" erwerben. Im
Institut "Kc. " erfolge diese Ausbildung in aufeinander aufbauenden Modulen. Die
Bw. beginne am 28. Juni 2006 mit dem Aufbaukurs zum
"NLP-Resonanz-Coach", der zwingend die erfolgreiche Absolvierung des Modules
"NLP-Resonanz-Practitioner" voraussetze. In weiterer Folge werde sich die Bw.
zum "NLP-Resonanz-Trainer" ausbilden lassen, wobei dieser Kurs wiederum zwingend
die erfolgreiche Absolvierung des Modules "NLP-Resonanz-Practitioner" sowie des
darauf aufbauenden Modules "NLP-Resonanz-Master- Practitioner"
voraussetze.
Die Bw. sei bis zur Geburt ihrer
Tochter im V.L. als Naturschutzbeauftragte im Ausmaß von 40 Wochenstunden
tätig gewesen. Nach eineinhalb Jahren geburtsbedingter Karenzzeit habe die
Bw. diese Tätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden wieder
aufgenommen. Diese Reduktion der Arbeitszeit sei für die Bw. erforderlich
gewesen, um ihrer Aufgabe als Mutter gerecht werden zu können. Sowohl die
Karenzzeit als auch die 50%ige Reduktion der Arbeitszeit seien für die Bw.
mit einer deutlichen finanziellen Einbuße und dem Verbrauch ihrer
Ersparnisse verbunden gewesen. Zwischenzeitig besuche die Tochter der Bw. die
erste Volksschulklasse. Es sei absehbar, dass die Anwesenheit der Bw. zu Hause
mit dem fortschreitenden Heranwachsen ihrer Tochter nicht mehr im jetzigen
Ausmaß erforderlich sein werde. Parallel dazu würden die Kosten
für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Tochter steigen, weshalb die Bw.
zu ihrer Existenzsicherung und der ihrer Tochter ein zusätzliches Einkommen
benötige. Allerdings sei eine Ausweitung ihrer bisherigen Tätigkeit
als Naturschutzbeauftragte im Landesdienst derzeit und auch längerfristig
nicht möglich, weil dort Arbeitsplätze eingespart worden seien und
auch weiterhin eingespart würden. Somit sehe die Bw. auch zukünftig
kaum Möglichkeiten für eine Ausweitung ihrer derzeitigen beruflichen
Tätigkeit. Zudem sei der Arbeitsmarkt für Biologen sehr angespannt. Im
Fall der Bw. komme erschwerend hinzu, dass sie ihre berufliche Tätigkeit
mit ihren Aufgaben als Mutter vereinbaren müsse. Um ihre Existenz und die
ihrer Tochter auch in Zukunft sichern zu können, habe sie sich
entschlossen, eine zusätzliche Berufsausbildung zu erwerben mit dem Ziel,
neben ihrer derzeitigen Tätigkeit als "NLP-Resonanz-Coach" und
"NLP-Resonanz-Trainerin" zu arbeiten. Ohne die Kurse "NLP-Resonanz-Practitioner"
und "NLP-Resonanz-Master- Practitioner" sei es der Bw. jedoch nicht
möglich, die für eine freiberufliche Tätigkeit benötigte
Qualifikation eines "NLP-Resonanz-Coach" und einer "NLP-Resonanz-Trainerin" zu
erlangen.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 und
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) seien nunmehr auch Aufwendungen
für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten zu
berücksichtigen. In diesem Sinne habe der unabhängige Finanzsenat in
seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2004, RV/0088-K/04, folgende
Feststellung getroffen:
"Die
Ausbildung zum Trainer aus neurolinguistischer Programmierung (NLP) kann eine
umfassende Umschulungsmaßnahme gemäß
§§ 16 Abs. 1 Z 10 bzw.
4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 darstellen, wenn sie auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt."
Da auch die Bw., wie obig
ausgeführt worden sei, mit der gegenständlichen Ausbildung eine
zusätzliche Berufsausbildung zur Ausübung eines anderen Berufes
anstrebe, um ihre sowie die Existenz ihrer Tochter langfristig sichern zu
können, werde beantragt, der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Juni 2006 wurde die Berufung gegen die Einkommen-steuerbescheide
2003 bis 2005 als unbegründet abgewiesen. In der gesondert
übermittelten Begründung wurde diesbezüglich Folgendes
ausgeführt:
Gegenständlich könne
außer Streit gestellt werden, dass es sich bei den strittigen Ausgaben
nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten oder Ausbildungskosten im
verwandten Beruf handle (siehe dazu die Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 3. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer 2002). Somit
sei lediglich zu prüfen, ob die Ausbildung zum Coach und zur Trainerin in
neurolinguistischer Programmierung eine abzugsfähige
Umschulungsmaßnahme darstelle. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
handle es sich dabei um eine Umschulungsmaßnahme, weil die Ausbildung zur
"NLP-Trainerin" die Bw. in die Lage versetze, einen neuen Beruf auszuüben.
Denn nach dem Gesetzeszweck seien als abzugsfähige
Umschulungsmaßnahmen nicht nur solche Aufwendungen anzusehen, die auf
einen (gänzlichen) Berufswechsel abzielten, sondern ebenso solche, die eine
anders geartete Nebentätigkeit zum Ziel hätten (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Tz 203/4/2 zu § 16). Unter
Umschulungsmaßnahmen im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 seien
vorweggenommene Werbungskosten zu verstehen, die Aufwendungen stünden somit
im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf. Da solche
Aufwendungen die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes bezwecken
müssten, seien sie als bereits vor Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit anfallende Werbungskosten lediglich dann
anzuerkennen, wenn keine bloße Absichtserklärung einer
zukünftigen Einnahmenerzielung vorläge, sondern diese Absicht nach
außen hin klar und deutlich in Erscheinung träte.
Gegenständlich sei nun
völlig ungewiss, ob und wann die Nebentätigkeit als "NLP-Coach" oder
"NLP-Trainer" aufgenommen werde, ob dafür die Zustimmung des Arbeitgebers
benötigt werde und ob dieser die Zustimmung erteile sowie ob nicht in
Zukunft eine Ausweitung der Tätigkeit als Naturschutzbeauftragte doch
wieder möglich sein werde. Somit sei ein hinreichender Zusammenhang der
Ausbildungskosten mit zukünftigen Einnahmen als "NLP-Trainer" bzw.
"NLP-Coach", wie er für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten vom
Gesetz gefordert werde, gegenständlich zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt
noch nicht erkennbar und deshalb zu verneinen. Der Vollständigkeit halber
werde jedoch auf die Möglichkeit einer Bescheidänderung
gemäß
§ 295a BAO bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen hingewiesen, sollten zukünftig steuerlich relevante
Einkünfte als "NLP-Trainer" bzw. "NLP-Coach" erzielt werden.
Mit Schriftsatz vom
25. Juli 2006 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat. In der mit Schreiben vom 4. August 2006
nachgereichten Begründung wurde in Ergänzung zum Berufungsschriftsatz
vom 9. Mai 2006 bzw. vom 4. Juni 2006 im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Die Bw. habe bereits ihre
Absicht dargelegt, ein Diplom zum "NLP-Resonanz-Coach", zum Lebens- und
Sozialberater und in weiterer Folge zum "NLP-Resonanz-Trainer" zu erwerben. Sie
habe am 28. Juni 2006 mit dem ersten Modul des Aufbaukurses zum
"NLP-Resonanz-Coach" begonnen und werde diese Ausbildung Ende März 2006
(gemeint ist wohl 2007) abschließen. Das letzte Ausbildungsmodul finde vom
21. Juni 2006 bis 23. Juni 2006 statt. In weiterer Folge
werde sich die Bw. als Lebens- und Sozialberaterin qualifizieren. Die dafür
erforderlichen umfangreichen Einzel- und Gruppenselbsterfahrungen, Peergruppen,
Praktikums-arbeiten und Supervisionen habe die Bw. durch die Ausbildung zum
"NLP-Resonanz-Practitioner" und darauf aufbauend zum
"NLP-Resonanz-Master-Practitioner" bereits absolviert. 2007 finde vom
31. Oktober 2007 bis 11.11.2007 noch ein Kurs bei Kc. statt. Mit der
am 26. November 2007 erfolgenden Prüfung werde sie sodann ihre
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater beenden.
Die Bw., die derzeit noch mit
dem Vater ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebe, habe sich von diesem
getrennt und werde im Herbst 2006 gemeinsam mit ihrer Tochter eine andere
Wohnung beziehen. Sie benötige auch deshalb dringend ein zusätzliches
Einkommen zur Existenzsicherung. Dafür, dass eine Ausweitung ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit als Naturschutzbeauftragte im V.L. weder
derzeit noch längerfristig betrachtet möglich sei, lägen sowohl
eine mündliche Aussage des Herrn Bezirkshauptmannes, Dr. B.S., sowie
eine telefonische Aussage von Herrn W.K. vom Amt der V.Lr. vor. Abgesehen davon,
dass es der Bw. - wie erwähnt - nicht möglich sei, ohne die Kurse
"NLP-Resonanz-Practitioner" und "NLP-Resonanz-Master- Practitioner" die für
eine freiberufliche Tätigkeit benötigte Qualifikation eines
"NLP-Resonanz-Coach" und einer "NLP-Resonanz-Trainerin" zu erlangen, könnte
sie durch diese Module jetzt in vergleichsweise kurzer Zeit eine abgeschlossene
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater erwerben.
Den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2006 werde entgegengehalten, im
Falle der Bw. sei die Schaffung eines zweiten beruflichen Standbeines zum Erwerb
eines zusätzlichen Einkommens keine Möglichkeit, sondern eine absolute
Notwendigkeit. Denn wie bereits dargelegt worden sei, sei nach den Aussagen
zweier maßgeblicher Personen eine Ausweitung ihrer bisherigen beruflichen
Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht denkbar. Zudem sei der Zeitpunkt, zu dem
die Bw. ihre zusätzliche berufliche Tätigkeit als
"NLP-Resonanz-Coach", als Lebens- und Sozialberaterin und als
"NLP-Resonanz-Trainerin" aufnehmen werde, keineswegs ungewiss. Sobald die Bw.
die dafür erforderlichen Qualifikationen erworben habe, werde sie diese
Berufe ausüben (siehe dazu oben). Dafür benötige sie zwar die
Zustimmung ihres Dienstgebers; diesbezüglich liege jedoch bereits eine
schriftliche Stellungnahme des Dienststellenleiters der Bezirkshauptmannschaft
Feldkirch, Herrn Bezirkshauptmann Dr. B.S. vor, wonach die Ausübung der
Berufe eines "NLP-Resonanz-Coach" und einer Lebens- und Sozialberaterin mit der
Tätigkeit in der V.Lr. vereinbar wären. Eine positive Beurteilung des
Amtes der V.Lr. sei der Bw. telefonisch in Aussicht gestellt worden und werde
demnächst schriftlich nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 14.
September 2006 übermittelte die Bw. ein Schreiben des Amtes der V.Lr.
vom 6. September 2006. Darin wird festgehalten, dass gegen die
Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Lebens- und Sozialberaterin
keine Bedenken bestünden. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass eine
Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes der Bw. derzeit nicht in
Betracht komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 (erstmalig anzuwenden bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist.
Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen
Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit
zulässig.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die Ungewißheit (Abs.
1) beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Die Bw. vertritt die
Rechtsmeinung, jene in den Streitjahren getätigten Aufwendungen für
die absolvierten Lehrgänge "NLP-Resonanz-Practitioner" und darauf aufbauend
"NLP-Resonanz-Master-Practitioner" seien als Teil einer umfassenden
Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig.
Als Umschulungsmaßnahmen
gelten Maßnahmen, die derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in
eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist. Somit sind Ausbildungsaufwendungen für
einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen,
nicht als "Umschulung" abzugsfähig. Überdies ist erforderlich, dass
der Steuerpflichtige zumindest eine Berufstätigkeit ausgeübt hat
(siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, Tz 203/4/2 zu § 16 sowie
Tz 329/1 zu § 4).
Die Bw. hat im
Berufungsverfahren vorgebracht, die in den Streitjahren absolvierten
Lehrgänge stünden im Zusammenhang mit einer Ausbildung zum
"NLP-Resonanz-Coach", zum Lebens- und Sozialberater und in weiterer Folge zum
"NLP-Resonanz-Trainer". Dass die Ausbildung zum Trainer aus neurolinguistischer
Programmierung (NLP) eine umfassende Umschulungsmaßnahme gemäß
§§ 16 Abs. 1 Z 10 bzw. 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 darstellen könne,
habe auch der unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom 22.
Dezember 2004, RV/0088-K/04, festgestellt.
Auf der Homepage des
Lehrgangsveranstalters ("www.kc..com/ausbildungen") findet sich die Information,
dass die "Lebens- und Sozialberatung" seit 1995 in Österreich als
selbstständiger Beruf staatlich anerkannt sei. Des weiteren wird
ausgeführt, dass diese Ausbildung eine professionelle Qualifikation
für alle biete, die Einzelberatung oder Einzelcoaching machen wollten. Zur
Berufsausübung werde ein Gewerbeschein benötigt. Die Erlangung eines
solchen setze die erfolgreiche Absolvierung der "nlp-resonanz-practitioner" und
der "nlp-resonanz-master-practitioner" Ausbildungen sowie den Erwerb eines
Diploms in "Lebens- und Sozialberatung" voraus. Überdies sei ein Nachweis
über mindestens 30 Stunden Einzelselbsterfahrung, 120 Stunden
Gruppenselbsterfahrung, 100 Stunden Peergruppe und 750 Stunden Praktikum zu
erbringen, wobei jedoch die diesbezüglich im Rahmen der "nlp-
resonanz-Ausbildungen" absolvierten Stunden angerechnet würden.
Dass die von der Bw. in den
Streitjahren absolvierten Kursmodule Teil der Ausbildungen zum
"NLP-Resonanz-Coach", zum Lebens- und Sozialberater und zum
"NLP-Resonanz-Trainer" sind und dieser die Möglichkeit eröffnen, neue
Berufe auszuüben, sieht der unabhängige Finanzsenat auf Grund der
Ausführungen der Bw. sowie dem Inhalt der obigen Homepage als erwiesen an.
Auch wird der Umstand, dass die Bw. mit den gegenständlichen Ausbildungen
keinen Berufswechsel, sondern lediglich die Schaffung eines zweiten beruflichen
Standbeines sowie die Erzielung eines Zusatzeinkommens anstrebt, nicht als
schädlich für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten angesehen.
Denn wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2006 unter Bezug auf Doralt,
EStG-Kommentar, Tz 203/4/2 zu § 16, zutreffend ausgeführt
hat, sind nach dem Gesetzeszweck auch Aufwendungen abzugsfähig, die
lediglich auf eine andersgeartete Nebentätigkeit abzielen, sofern diese
zumindest zu einem wesentlichen Teil zur Sicherung des künftigen
Lebensunterhaltes beizutragen vermag.
Da es sich bei
"Umschulungsmaßnahmen" im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 um
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem bisher noch nicht ausgeübten Beruf,
also um vorweggenommene Werbungskosten handelt, ist jedoch die bloße
Möglichkeit einer neuen Berufsausübung nicht ausreichend. Ziel der
"Umschulungsmaßnahmen" muss vielmehr die tatsächliche Ausübung
eines neuen Berufes sein. Es müssen daher Umstände vorliegen, die
objektiv auf die ernsthafte und konkrete Absicht zur Einkünfteerzielung
schließen lassen (UFS 01.06.2006, RV/0349-I/05).
Die Bw. vertritt
diesbezüglich den Standpunkt, sie habe die absolute Notwendigkeit der
Erzielung eines zusätzlichen Einkommens zur Existenzsicherung für sie
und ihre Tochter dargelegt. Weiters habe sie insbesondere durch die Beibringung
des Schreibens des Amtes der V.Lr. vom 6. September 2006 nachgewiesen,
dass eine Ausweitung ihrer Tätigkeit als Naturschutzbeauftragte im V.L.
(das Beschäftigungsausmaß beträgt 20 Wochenstunden) derzeit
nicht in Betracht komme und dass ihr gegenwärtiger Arbeitgeber gegen die
Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Lebens- und Sozialberaterin
keine Bedenken habe. Sobald sie somit die erforderlichen Qualifikationen
für eine berufliche Tätigkeit als "NLP-Resonanz-Coach", als Lebens-
und Sozialberaterin und als "NLP-Resonanz-Trainerin" erworben habe, werde sie
diese Berufe auch ausüben. Mit dem ersten Modul des Aufbaukurses zum
"NLP-Resonanz-Coach" habe sie bereits am 28. Juni 2006 begonnen und
sie werde diese Ausbildung Ende März 2006 (gemeint ist wohl 2007)
abschließen. In weiterer Folge werde die Bw. eine Qualifikation als
Lebens- und Sozialberaterin erwerben. Die dafür erforderlichen
umfangreichen Einzel- und Gruppenselbsterfahrungen, Peergruppen,
Praktikumsarbeiten und Supervisionen habe die Bw. durch die Ausbildung zum
"NLP-Resonanz-Practitioner" und darauf aufbauend zum
"NLP-Resonanz-Master-Practitioner" bereits absolviert. 2007 finde vom
31. Oktober 2007 bis 11.11.2007 noch ein Kurs bei Kc. statt. Mit der
am 26. November 2007 erfolgenden Prüfung werde sodann die
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater abgeschlossen.
Auf Grund dieser
Sachverhaltsdarstellungen (lediglich Teilzeitbeschäftigung, keine Aussicht
auf eine Vollzeitbeschäftigung in naher Zukunft, Verbesserung der
Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung) erscheint es dem
unabhängigen Finanzsenat glaubhaft, dass die Bw. beabsichtigt,
zukünftig auf der Grundlage ihrer Ausbildungen eine Nebentätigkeit
aufzunehmen. Insofern ist die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten
Umschulungsmaßnahmen dem Grunde nach zu bejahen. Allerdings ist dieser
Sachverhalt aus derzeitiger Sicht insofern noch mit Unsicherheiten behaftet, als
die Bw. zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Ausbildungen zum
"NLP-Resonanz-Coach", zum Lebens- und Sozialberater und zum
"NLP-Resonanz-Trainer" noch nicht beendet hat, und infolgedessen auch noch keine
konkreten Schritte (z.B. Gewerbeberechtigung, etc.) für eine
tatsächliche Berufsausübung unternommen wurden (im Unterschied zu
jenem Sachverhalt, der der von der Bw. zitierten Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 22. Dezember 2004, RV/0088-K/04,
zugrunde liegt). Eine endgültige Beurteilung des Werbungskostencharakters
der "Umschulungsmaßnahmen" ist deshalb gegenwärtig noch nicht
möglich, weshalb die Festsetzung der Abgaben zunächst gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt. Nach Abschluss
der Ausbildung(en) und Setzung einer angemessenen Frist zur Aufnahme der neuen
Nebenbeschäftigung kann sodann der Sachverhalt einer endgültigen
Beurteilung unterzogen werden.
Bezüglich der Höhe der
vorläufig zu berücksichtigenden "Umschulungsmaßnahmen" ist
Folgendes auszuführen:
Abzugsfähig sind jedenfalls
die von der Bw. geltend gemachten Kursgebühren sowie die Aufwendungen
für einen Lehrbehelf. Weiters können die Fahrtkosten zu den
Umschulungsstätten berücksichtigt werden, da es sich hierbei um
Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken handelt, die nicht bereits
durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten sind. Die Kilometerangaben müssen auch nicht korrigiert werden,
weil eine Überprüfung der seitens der Bw. angeführten Wegstrecken
durch den unabhängigen Finanzsenat mittels Routenplaner (siehe dazu die
homepage "www.viamichelin.com") eine weitgehende Übereinstimmung ergab.
Ebenfalls anzuerkennen sind die
von der Bw. nachgewiesenen Nächtigungskosten, da der in § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorgesehene Höchstbetrag (dieser
beträgt gemäß
§ 13 Abs. 1 und Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift maximal 81,45 €) im Einzelfall nicht
überschritten wurde. Allerdings ist aus den beigebrachten Belegen
ersichtlich, dass die Rechnungsbeträge zum Teil Getränke- und
Telefonkosten beinhalten oder Halb- bzw. Vollpension gebucht wurde. Als
"Nächtigungsgeld" abzugsfähig sind jedoch lediglich die Kosten
für die Übernachtung sowie jene für das Frühstück. Der
sonstige Verpflegungaufwand wird mit den Tagesgeldern abgedeckt, sodass die
diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen entsprechend zu korrigieren
sind. Soweit in den Rechnungen Halb- oder Vollpension ausgewiesen wurde, ist das
Tagesgeld zu halbieren bzw. gänzlich nicht
berücksichtigungswürdig.
Ein Verpflegungsmehraufwand kann
zudem lediglich dann gewährt werden, wenn eine Reise im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt. Von einer solchen ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wenn sich der Steuerpflichtige mindestens
25 km vom Ort seiner ständigen Tätigkeit entfernt und kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Diese Rechtsprechung wird
damit gerechtfertigt, dass die Unkenntnis eines Steuerpflichtigen über
günstige Verpflegungsmöglichkeiten an einem neuen Ort in der ersten
Zeit einen Mehraufwand ergibt. Bei längeren Aufenthalten ist in
typisierender Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen,
deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132;
VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254; LStR 2002, Rz
297). Des Weiteren ist ein Taggeld auch dann nicht zuzugestehen, wenn keine
Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall kann ein
Verpflegungsmehraufwand nach Meinung des Verwaltungsgerichthofes durch die
Mitnahme von Lebensmitteln vermieden werden (so z.B. VwGH 30.10.2001,
95/14/0013). Aus dem Sinn der Vorschrift ergibt sich zudem, dass ein
Verpflegungsmehraufwand nicht doppelt zu gewähren ist, wenn ein An- oder
Rückreisetag zugleich Kurstag war. Die seitens der Bw. beigebrachten
Werbungskostenaufstellungen sind somit auch insofern zu korrigieren.
In Entsprechung der obigen
Ausführungen können daher die folgenden im Zusammenhang mit den
gegenständlichen Bildungsmaßnahmen stehenden Aufwendungen
vorläufig als Werbungskosten anerkannt werden:
Aufstellung
Werbungskosten 2003
"NLP-Resonanz-Practitioner-Ausbildung"
1. Supervision
als Teil der Ausbildung vom 29.03.2003 bis einschließlich 31.03.2003 in W.
|
29.03.2003
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach W. (gefahrene km: 634 à
0,356 €)
|
225,70 €
|
|
Kursgebühr
|
276,00 €
|
|
Raummiete
|
25,00 €
|
31.03.2003
|
Rückreise mit dem
eigenen PKW nach Go. (gefahrene km: 634
á 0,356 €)
|
225,70 €
|
29.03.2003,
31.03.2003
|
3 Reisetage à
á 26,40 €
|
79,20 €
|
|
|
831,60 €
2. Ausbildungskurs
vom 28.05.2003 bis 01.06.2003 im Gasthof Pension K. in M. bei R.
|
28.05.2003
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach M. bei
R. (gefahrene km: 405 à
0,356 €)
|
144,18 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Halbpension lt. Rechnung Gasthof Pension K.
für die Zeit vom 28.05.2003 bis einschließlich 01.06.2003
(auszuscheiden waren Getränke in Höhe von
20,50 €)
|
190,00 €
|
01.06.2003
|
Rückreise mit dem
eigenen PKW (gefahrene km: 405 à 0,356 €)
|
144,18 €
|
28.05.2003 bis
01.06.2003
|
3 Reisetage à
26,40 € (an den vier Halbpensionstagen konnte nur das halbe Taggeld
gewährt werden)
|
79,20 €
|
|
|
1.013,56 €
3. Ausbildungskurs
vom 10.11.2003 bis einschließlich 14.11.2003 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
10.11.2003
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
206,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 10.11.2003 bis einschließlich 14.11.2003
(auszuscheiden waren Getränke- und Telefonkosten in Höhe von
9,35 €)
|
197,00 €
|
14.11.2003
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
10.11.2003 bis
14.11.2003
|
1 Reisetag à
26,40 € (an den vier Vollpensionstagen konnte kein Taggeld
gewährt werden)
|
26,40 €
|
|
|
697,10 €
4. Peergruppentreffen
als Teil der Ausbildung
|
08.01.2003 in S.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 640 à
0,356 €
|
227,84 €
|
|
2 Reisetage à
26,40 €
|
52,80 €
|
11.03.2003 in D.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 61 à 0,356 €
|
21,71 €
|
19.02.2003 in D.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 61 à 0,356 €
|
21,71 €
|
|
|
324,06 €
Gesamthaft sind somit für
das Jahr 2003 Werbungskosten in Höhe von 2.866,32 € bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen.
Aufstellung
Werbungskosten 2004
"NLP-Resonanz-Master-Practitioner-Ausbildung"
1. Ausbildungskurs
vom 19.04.2004 bis einschließlich 23.04.2004 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
19.04.2004
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
706,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 19.04.2004 bis einschließlich 23.04.2004
(auszuscheiden waren Getränke- und Telefonkosten in Höhe von
11,70 €)
|
238,00 €
|
23.04.2004
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
19.04.2004 bis
23.04.2004
|
1 Reisetag à
26,40 € (an den vier Vollpensionstagen konnte kein Taggeld
gewährt werden)
|
26,40 €
|
|
|
1.238,10 €
2. Ausbildungskurs
vom 18.09.2004 bis einschließlich 22.09.2004 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
18.09.2004
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 18.09.2004 bis einschließlich 22.09.2004
(auszuscheiden waren Getränke- und Telefonkosten in Höhe von
11,30 €)
|
239,00 €
|
22.09.2004
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
18.09.2004 bis
22.09.2004
|
1 Reisetag à
26,40 € (an den vier Vollpensionstagen konnte kein Taggeld
gewährt werden)
|
26,40 €
|
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989,10 €
3. Supervision
als Teil der Ausbildung vom 27.11.2004 bis einschließlich 28.11.2004 im
Sch. in Ra.
|
27.11.2004
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach Ra. (gefahrene km: 599,7 à
0,356 €)
|
213,49 €
|
|
Kursgebühr
|
150,00 €
|
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Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Sch. für die
Zeit vom 27.11.2004 bis einschließlich 28.11.2004 (auszuscheiden waren
Getränkekosten in Höhe von 5,20 €)
|
64,70 €
|
28.11.2004
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 599,7 à 0,356 €)
|
213,49 €
|
27.11.2004 bis
28.11.2004
|
1 Reisetag à
26,40 € (am Vollpensionstag konnte kein Taggeld gewährt
werden)
|
26,40 €
|
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668,08 €
4. Peergruppentreffen
als Teil der Ausbildung
|
13.07.2004 bis 15.07.2004 in
W.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 1306 à
0,356 €
|
464,93 €
|
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2 Reisetage à
26,40 €
|
52,80 €
|
30.07.2004 bis 31.07.2004 in
Mu.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 439 à
0,356 €
|
156,28 €
|
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2 Reisetage à
26,40 €
|
52,80 €
|
06.11.2004 in Gs.
|
Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 30 à 0,356 €
|
10,68 €
|
|
|
737,49 €
Gesamthaft sind somit für
das Jahr 2004 Werbungskosten in Höhe von 3.632,77 € bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen.
Aufstellung
Werbungskosten 2005
"NLP-Resonanz-Master-Practitioner-Ausbildung"
1. Ausbildungskurs
vom 28.02.2005 bis einschließlich 04.03.2005 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
28.02.2005
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
|
Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 28.02.2005 bis einschließlich 04.03.2005
(auszuscheiden waren Getränkekosten in Höhe von
8,80 €)
|
255,00 €
|
04.03.2005
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
28.02.2005 bis
04.03.2005
|
1 Reisetag à
26,40 € (an den vier Vollpensionstagen konnte kein Taggeld
gewährt werden)
|
26,40 €
|
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1.005,10 €
2. Anwenderkurs
als Teil der Ausbildung vom 06.06.2005 bis einschließlich 10.06.2005 im
Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
06.06.2005
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Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
456,00 €
|
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Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 06.06.2005 bis einschließlich 10.06.2005
(auszuscheiden waren Getränkekosten in Höhe von
6,25 €)
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270,00 €
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10.06.2005
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Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
06.06.2005 bis
10.06.2005
|
1 Reisetag à
26,40 € (an den vier Vollpensionstagen konnte kein Taggeld
gewährt werden)
|
26,40 €
|
|
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1.020,10 €
3. Anwenderkurs
als Teil der Ausbildung vom 20.07.2005 bis einschließlich 23.07.2005 im
Seminarhaus H. in F. , Ho.
|
20.07.2005
|
Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
|
Kursgebühr
|
186,00 €
|
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Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 20.07.2005 bis einschließlich 23.07.2005
(auszuscheiden waren Getränkekosten in Höhe von
5,00 €)
|
150,00 €
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23.07.2005
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
20.07.2005 bis
23.07.2005
|
1 Reisetag à
26,40 € (an den drei Vollpensionstagen konnte kein Taggeld
gewährt werden)
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26,40 €
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630,10 €
4. Ausbildungskurs
vom 26.09.2005 bis einschließlich 30.09.2005 im Seminarhaus H. in F. , Ho.
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26.09.2005
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Anreise mit dem eigenen PKW
nach F., Ho.
(gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
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Kursgebühr
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206,00 €
|
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Nächtigungskosten mit
Vollpension lt. Rechnung Seminarhaus
Holz-östersee
für die Zeit vom 26.09.2005 bis einschließlich 30.09.2005
(auszuscheiden waren Getränkekosten in Höhe von
12,50 €)
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230,00 €
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30.09.2005
|
Rückreise mit eigenem
PKW (gefahrene km: 376 à 0,356 €)
|
133,85 €
|
26.09.2005 bis
30.09.2005
|
1 Reisetag à
26,40 € (an den vier Vollpensionstagen konnte kein Taggeld
gewährt werden)
|
26,40 €
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730,10 €
5. Peergruppentreffen
als Teil der Ausbildung
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19.06.2005 in Z.
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Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 263 à
0,356 €
|
93,62 €
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22.09.2005 in Gs.
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Hin- und Rückfahrt mit
eigenem PKW; insgesamt gefahrene km: 15,10 à
0,356 €
|
5,37 €
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98,99 €
Gesamthaft sind somit für
das Jahr 2005 Werbungskosten in Höhe von 3.499,39 € (die in der
obigen Aufstellung angeführten Aufwendungen in Höhe von
3.484,39 € plus 15,00 € für Fachliteratur) bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 10. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-F/06
- Stammnummer
- 24925
- Gültig
- 10.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF