…Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei daher nicht mehr zumutbar. (2) Im angefochtenen Bescheid wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht gewährt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom…
…die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Rohrbach-Wien weniger als 80 km betragen würde und die Fahrzeit unter einer Stunde liegen würde (Bahnhof-Rohrbach-Bahnhof Wien…
…gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter…
…Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (zB. Zug) regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt auch nach der ständigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls zumutbar (vgl. zB UFS vom 29.8.2003…
…ändert nichts daran, dass die VO grundsätzlich den Einzugsbereich mit 80 Kilometer annehmen und innerhalb dieses Einzugsbereichs eine tägliche Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von bis zu einer Stunde je Fahrtrichtung für zumutbar halten. Die Übertragbarkeit der in den genannten Ausbildungs- bzw. StudienorteVO verankerten Grundsätze…
…3 Studienförderungsgesetz 1992 enthält Folgendes: Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen…
…Verkehrsmittel. Die Fahrzeit jeweils für die tägliche Hin- oder Rückfahrt zwischen den für die Wohngemeinde und den Studienort in Frage kommenden Bahnhöfen (Bahnhof A und Hauptbahnhof Innsbruck) beträgt laut Fahrplanauskunft abhängig vom Zugtyp zwischen 38 Minuten und 51 Minuten und liegt damit unter einer Stunde…
…verkehre zwar ein öffentliches Verkehrsmittel, aber mit diesem (schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel) betrage die Fahrzeit für eine Wegstrecke nachweislich mehr als 1 Stunde. Unterrichtsbeginn sei täglich um 7:30 Uhr und sei seine Tochter auf den Bus um 6:05 angewiesen. Diese Fahrt dauere aber 1…
…dem ihre Tochter täglich nach C hätte fahren können. Dass der Bus lt. Fahrplan der ÖBB bereits um 6:05 Uhr in B abfahren würde und erst um 7:21 Uhr in C einlangen würde, könne sie leider nicht beeinflussen. Die Fahrzeit betrage auf alle…
…umfasst ist oder bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt wird. Da die Gemeinden X und Y in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch…
… da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien…
…vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht in der bis September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis konnte im gegenständlichen Fall nicht erbracht werden. Die Berufung war daher als unbegründet…
…nicht möglich sei diese Vorbereitungsarbeiten durchzuführen. Er habe dann Besprechungen mit anderen Abteilungen und komme nicht mehr dazu. Bei einer Tagesarbeitszeit von 10 bis 14 Stunden könne ihm nicht auch noch eine tägliche Fahrzeit von 3 Stunden zugemutet werden. Er nehme mit dem PKW die…
…die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Die Verordnung BGBl II Nr. 449/2001 verweist für die Fahrzeitermittlung auf…
…folgt begründet: Auswärtige Berufsausbildung des Sohnes: Die Fahrzeit zum Studienort (laut Einkommensteuererklärung: Graz) betrage unter Berücksichtigung der Wegstrecken vom Wohnort zur Einstiegsstelle sowie der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte sehr wohl mehr als eine Stunde. Ein tägliches Pendeln von Großwilfersdorf sei nicht zumutbar und würde den Studienerfolg…
…Gemäß BGBl. Nr. 449/2001 § 2 (2) sei jedoch eine tägliche Fahrzeit von mehr als 1 Stunde nicht zumutbar . Auch wenn die Entfernung mit 79 km unter 80 km liege, wäre zudem durch die minimale Abweichung ein Härtefall für den Steuerpflichtigen gegeben. Wir ersuchen daher…
…2001, anzuwenden, wonach der Ort der Ausbildungsstätte nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, wenn die tägliche Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26…
…3 des Studienförderungsgesetzes (zeitlich zumutbare tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz) die Gemeinde R nicht genannt sei. Es gebe Fahrpläne (ohne Gewähr) vom Steirischen Verkehrsverbund, in denen die Fahrzeit von und nach Graz unter einer Stunde (2-5 min) geführt werden würde…
…habe - die Fahrzeiten von E nach K hin und zurück jeweils über eine Stunde betragen würden. Weiters verwies er auf die §§ 9 und 22 der VO 295/296 vom 14. August 2001 wonach bei einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde die tägliche Fahrt von…
…im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage diese Vermutung widerlegbar, d.h. der Steuerpflichtige kann den Nachweis führen, dass vom Wohnort die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort Wien unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt (§ 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr…