…Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei daher nicht mehr zumutbar. (2) Im angefochtenen Bescheid wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht gewährt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom…
…die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar sei. Da die Entfernung Rohrbach-Wien weniger als 80 km betragen würde und die Fahrzeit unter einer Stunde liegen würde (Bahnhof-Rohrbach-Bahnhof Wien…
…gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter…
…Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (zB. Zug) regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt auch nach der ständigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls zumutbar (vgl. zB UFS vom 29.8.2003…
…ändert nichts daran, dass die VO grundsätzlich den Einzugsbereich mit 80 Kilometer annehmen und innerhalb dieses Einzugsbereichs eine tägliche Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von bis zu einer Stunde je Fahrtrichtung für zumutbar halten. Die Übertragbarkeit der in den genannten Ausbildungs- bzw. StudienorteVO verankerten Grundsätze…
…von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. Die Fahrzeit von ***B*** Bahnhof nach Wien Mitte-Landstraße Bahnhof beträgt 45 Minuten und von Wien Mitte-Landstraße Bahnhof nach ***B*** Bahnhof 47 Minuten. Die in der Erklärung zur…
…3 Studienförderungsgesetz 1992 enthält Folgendes: Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen…
…Verkehrsmittel. Die Fahrzeit jeweils für die tägliche Hin- oder Rückfahrt zwischen den für die Wohngemeinde und den Studienort in Frage kommenden Bahnhöfen (Bahnhof A und Hauptbahnhof Innsbruck) beträgt laut Fahrplanauskunft abhängig vom Zugtyp zwischen 38 Minuten und 51 Minuten und liegt damit unter einer Stunde…
…verkehre zwar ein öffentliches Verkehrsmittel, aber mit diesem (schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel) betrage die Fahrzeit für eine Wegstrecke nachweislich mehr als 1 Stunde. Unterrichtsbeginn sei täglich um 7:30 Uhr und sei seine Tochter auf den Bus um 6:05 angewiesen. Diese Fahrt dauere aber 1…
…durch Verordnung festzulegen, von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass sich…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung…
… 2 Abs. 1 der genannten Verordnung des BMF zur externen Berufsausbildung aufgrund der Fahrzeit für die tägliche Hin- und Rückfahrt die Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich der Wohngemeinde gelegen gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort…
…10). Es ist daher zu prüfen, ob gemäß § 2 Abs 1 VO-externe Berufsausbildung aufgrund der Fahrzeit für die tägliche Hin- und Rückfahrt die Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich der Wohngemeinde gelegen gilt. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort…
…dem ihre Tochter täglich nach C hätte fahren können. Dass der Bus lt. Fahrplan der ÖBB bereits um 6:05 Uhr in B abfahren würde und erst um 7:21 Uhr in C einlangen würde, könne sie leider nicht beeinflussen. Die Fahrzeit betrage auf alle…
…umfasst ist oder bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt wird. Da die Gemeinden X und Y in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung…
…diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung…
… da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien…
…50/2016, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…